Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger somalischer Ethnie, in Äthiopien geboren und dort bis zur Ausreise wohnhaft in C._______ (phonetisch, somalisch richtig D._______, einer Stadt in der Somali-Region Äthiopiens; Anmerkung BVGer) - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 4. September 2015 nach Sudan und reiste über Libyen, wo er sich während acht Monaten in einem Lager aufhielt, sowie über das Mittelmeer nach Italien. Danach reiste er via Milano unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2016 erhob das SEM im (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Am 17. August 2016 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. D. Am 13. Oktober 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe aus finanziellen Gründen lediglich zwei Jahre die Schule besucht und sei von seinen Eltern, die als (...) auf dem Land gelebt hätten, in die Stadt zu (...) geschickt worden, um (...) behilflich zu sein. Sein Vater sei Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) und von der New Police verhaftet worden. Nach (...) sei er freigelassen und danach im Jahre 2015 erneut festgenommen worden. Im (...) 2015 habe man ihn (Beschwerdeführer) ebenfalls festgenommen, da man ihn der Angehörigkeit zur ONLF bezichtigt habe beziehungsweise Informationen über seinen Vater habe wissen wollen. Da er über die politische Tätigkeit seines Vaters nichts gewusst habe, habe er ihnen keine Auskunft erteilen können. Daher habe man ihn geschlagen und ihm teilweise nur alle 24 Stunden zu essen gegeben. Nach circa 40 Tagen habe man ihn entlassen, ihm jedoch gesagt, dass sein Fall noch überprüft werde und falls sich herausstellen sollte, dass er für die ONLF tätig gewesen sei, er erneut ins Gefängnis kommen werde. E. Mit Verfügung vom 10. November 2016 - eröffnet am 14. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Nachweis für seine Mittellosigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom Zentrum F._______ vom 23. November 2016 zu den Akten. Weiter reichte er eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien ein. Die Rechtsvertreterin legte zudem eine Honorarnote bei. G. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Februar 2017 ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsyG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das geltend gemachte Vorgehen der Polizei und der äthiopischen Behörden erscheine wenig nachvollziehbar und einleuchtend. So sei nicht einzusehen, warum die Behörden den Beschwerdeführer hätten inhaftieren sollen, um Informationen zu seinem Vater zu erhalten, wenn sie diesen bereits in ihrer Gewalt gehabt hätten. Darauf angesprochen, habe er keine einleuchtende Erklärung für das geltend gemachte Verhalten der Behörden geben können. Er habe ausgesagt, dass sein Vater Mitglied der ONLF gewesen und deswegen verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei er selbst auch verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten Informationen über seinen Vater und seine Arbeit sowie die Organisation haben wollen. Dies erstaune, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (...) alt gewesen sei und zudem nicht bei seinen Eltern, sondern mit (...) zusammengelebt habe. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für kurze Zeit festgenommen worden sei, so sei auszuschliessen, dass dies aus den geschilderten Gründen geschehen sei. Zudem solle er nach 40 Tagen wieder freigelassen worden sein und sich gleich danach zu (...) begeben haben, wo er bis September 2015 geblieben sei. Er habe nicht geltend gemacht, dass während dieser Zeit noch etwas vorgefallen sei. Aufgrund dessen müsse ausgeschlossen werden, dass er aus den geltend gemachten Gründen und im geschilderten Kontext Äthiopien verlassen haben könnte. Vielmehr dürften es andere Gründe sein, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Aus diesem Grund würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Nach der Zusammenfassung des Sachverhalts berichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Auflistung verschiedener Quellen über die Tätigkeit der ONLF und die willkürliche Vorgehensweise der äthiopischen Regierung gegen die mutmasslichen Anhänger der genannten Organisation. Vor diesem Hintergrund erscheine die Würdigung der Vorinstanz, dass das Verhalten der äthiopischen Behörden nicht nachvollziehbar sei, tatsächlich richtig. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Er habe ohne Widersprüche und Ungereimtheiten erzählt, was er in seiner Heimat erlebt habe. Die Vorinstanz streite nicht ab, dass er in Haft gewesen sei, finde es nur nicht glaubhaft, dass dies aus den genannten Gründen geschehen sei. Die mit der Beschwerde genannten Berichte über willkürliches Verhalten der äthiopischen Behörden belegten, dass bereits ein kleiner Verdacht, eine Verbindung mit der ONLF zu haben, genüge, um inhaftiert zu werden. Sodann leuchte nicht ein, warum ein (...)-Jähriger nicht als Druckmittel gegen seinen Vater von den Behörden inhaftiert werden könnte. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Verhaftung und den Aufenthalt im Gefängnis äusserst glaubwürdig und mit vielen Realkennzeichen beschrieben. Sodann wurde bezweifelt, dass eine UMA-konforme Befragung (eine unbegleitete minderjährige Asyl suchende Person) und dementsprechende Würdigung stattgefunden habe. Der (...)-jährige Beschwerdeführer habe vermerkt, dass für ihn all diese sachlichen Wörter "neu sei". Es wäre angebracht gewesen, eine altersgerechte Sprache und einen Umgangston zu wählen, so dass er sich wohl fühle. Sodann hätte berücksichtigt werden müssen, dass er gerade einmal zwei Jahre Schulbildung gehabt habe, sich somit nicht wie ein Gleichaltriger mit acht Jahren Schulbildung habe ausdrücken können. Die Anhörung sei schliesslich durch einen Probealarm unterbrochen worden, was auf den Beschwerdeführer irritierend gewirkt habe. Nach dem Gesagten leuchte es nicht ein, warum die Vorinstanz die Asylrelevanz nicht geprüft habe, da die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit klar gegeben seien. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit müsse mit Rücksicht auf den Status des minderjährigen Beschwerdeführers geschehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August 2015 E.4.2 in fine, S. 8). Demnach riskiere er, erneut verhaftet zu werden, und habe daher begründete Furcht vor absehbarer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden.
E. 3.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2017, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung der Ablauf ausführlich erklärt worden sei (vgl. A22/19 Frage 7). Nach Erläuterung seiner Rechte und Pflichten sei er gefragt worden, ob er dazu noch Fragen habe, was er verneint habe (vgl. A22/19 Frage 2). Ebenfalls sei er gefragt worden, ob er den Dolmetscher gut verstehe, was er bejaht, aber gesagt habe, die sachlichen Wörter seien für ihn neu. Darauf sei die Mitarbeiterin des SEM noch speziell eingegangen (vgl. A22/19 Frage 4). Bei Durchsicht des Protokolls müsse festgestellt werden, dass die Fragen für einen fast 16-jährigen Jugendlichen durchaus verständlich gewesen seien. Gegen Ende der Befragung sei er nicht unterbrochen worden, als er sehr ausführlich über seine Reise und das unterwegs Erlebte berichtet habe. Im Gegenteil, sei er aufgefordert worden, weiter zu erzählen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die anwesende Rechtsvertreterin die Anhörungsweise oder die Fragetechnik in keinem Moment bemängelt habe. Auch der anwesende Hilfswerkvertreter habe an der Anhörung nichts auszusetzen gehabt. Die während der Anhörung stattgefundene überraschende Feuerübung sei zwar nicht ideal gewesen, dies aber unabhängig davon ob der Beschwerdeführer minderjährig oder erwachsen sei. Indessen würden solche Übungen der Sicherheit aller Personen dienen. Aufgrund dessen gebe keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Anhörung nicht "UMA-konform" durchgeführt worden sei.
E. 3.4 In der Replik vom 16. Februar 2017 wird dem mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (publiziert unter BVGE 2014/30) und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] entgegengehalten, dass die Aufforderung der Fachreferentin gegen Ende der Anhörung gegenüber dem Beschwerdeführer, weiter über seine Reise von Äthiopien nach Europa zu erzählen, gerade nicht als Indiz für eine "UMA-konforme Befragung" verwendet werde, da die Flucht aus Äthiopien über Libyen für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen sei (vgl. A22/19 Fragen 116 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht schreibe im oben genannten Urteil vor, dass die Würdigung der Vorbringen unter dem Aspekt der Minderjährigkeit in Verbindung mit seiner geringen Schulbildung passieren solle. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien, und der Beschwerdeführer beantragt, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt und seine Vorbringen dementsprechend nicht richtig gewürdigt worden.
E. 4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden sodann spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).
E. 4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
E. 4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den dargelegten Anforderungen an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift und Replik vertretenen Ansicht, wonach die Befragung nicht "UMA-konform" abgelaufen sei, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bemühte sich während der gesamten Anhörung darum, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es wurde einleitend zwar etwas formell dargelegt, was das Ziel der Anhörung sei und es wurde das Anhörungsteam vorgestellt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass die sachlichen Wörter für ihn neu seien. Darauf sagte aber die Befragerin, dass es mit den sachlichen Fragen gleich aufhöre und wenn er etwas nicht verstehen sollte, er dies gleich sagen müsse, dann würde sie die Frage wiederholen. Gleich darauf, nachdem noch nach der Beibringung allfälliger Dokumente gefragt worden war, erklärte die Befragerin den Ablauf der Befragung und ermunterte am Schluss ihrer Ausführungen den Beschwerdeführer erneut, sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen, sofort zu melden. Der Beschwerdeführer konnte alle ihm gestellten Fragen, soweit er darauf eine Antwort geben konnte, beantworten und sich ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen zu seiner Familie, seinem Wohnort und sowie seinen Asylvorbringen gestellt. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist es während der ganzen Befragung zu keinen nennenswerten Verständnisschwierigkeiten gekommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendeinem Zeitpunkt angriffig oder fordernd gestellt worden wären oder sich die Befragerin nicht neutral verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete (vgl. nachfolgende E. 6.2). Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt, die zwar ergänzende Fragen stellte, ansonsten aber offenbar keinen Anlass sah, zur Art der Befragung Bemerkungen zu machen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte lediglich zwei Fragen und verzichtete auf irgendwelche Bemerkungen. Auf dem Unterschriftenblatt notierte sie weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Zur Rüge der nicht rechtskonformen UMA-Anhörung, weil für den Beschwerdeführer die Flucht aus Äthiopien über Libyen äusserst traumatisch gewesen sei und im zitierten Urteil festgehalten werde, die Anhörung mit möglichst leichten Themen zu beenden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus den offenbar problematischen und traumatischen Aufenthalt in Libyen schilderte. Die Befragerin überliess es ihm, wieviel er noch erzählen wolle, nachdem er gefragt hatte, ob er aufhören oder weiterfahren solle (vgl. A22/19 Frage 117). Schliesslich wurden während der Anhörung auch Pausen eingelegt (Feuerübungspause und eine weitere Pause). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besonderen Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte.
E. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag.
E. 4.2.5 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der Sachverhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 6.1 In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - glaubhaft ausgesagt, weshalb seine Asylvorbringen auf die asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen seien. Vor diesem Hintergrund ist daher zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat.
E. 6.2 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Der Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers den Grund seiner Festnahme betreffend wenig nachvollziehbar gewesen seien, ist zuzustimmen. So konnte er nicht überzeugend erklären, warum ihn die Behörden für 40 Tage hätten festhalten sollen, nachdem sie bereits den Vater inhaftiert gehabt hätten. Ferner ist nicht glaubhaft, dass ihn die New Police während fast 40 Tagen immer das Gleiche gefragt hätte. Der Beschwerdeführer antwortete auf die entsprechende Frage der Vor-instanz: "da mein Vater schon im Gefängnis war, haben sie mich festgenommen und wollten dass ich Informationen über meinen Vater gebe". Diese Aussage entbehrt auch mit Blick auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers jeglicher Logik. Dass er über die politischen Tätigkeiten seines Vaters praktisch nichts wusste, hätten die Behörden mittels einer kurzen Befragung feststellen können. In der Beschwerde wird ein zusätzliches Argument vorgebracht, nämlich dass die Polizei mit der Festnahme des Sohnes Druck auf den Vater habe ausüben wollen. Abgesehen davon, dass diese Erklärung nachgeschoben ist, ist sie ebenfalls nicht plausibel. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er im Gefängnis mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Um Druck auf den Vater auszuüben, hätte es gereicht, diesem gegenüber nur vorzugeben, den Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen zu haben, da der Vater es ja selbst nicht hätte überprüfen können. Weiter erscheint die Antwort auf die Frage, was sich in diesen 40 Tage im Gefängnis ereignet habe, äusserst dürftig (vgl. Antwort 80). Auch ein Jugendlicher, der geschlagen worden wäre und in einer Einzelzelle hätte hungern müssen, wäre in der Lage spontan auch unwesentliche Einzelheiten und Empfindungen aus dem Gefängnisalltag zu schildern. Ebenfalls fielen die Antworten auf Fragen, wie er gefoltert worden sei, äusserst knapp aus, so dass bezweifelt werden muss, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals festgenommen worden und dabei geschlagen worden ist (Antwort 85 f.). Ferner ist auch seine Antwort auf die Frage, wie die Zelle ausgesehen und was er dabei empfunden habe, derart emotionslos und ohne jegliche Realzeichen ausgefallen, dass sie nicht überzeugt (vgl. Antwort 94 f.). Wäre er tatsächlich so lange Zeit in einer Einzelzelle gewesen, so hätte er seine Eindrücke, Gefühle und Ängste angeführt. Diese Antworten stehen in keinem Verhältnis zu seinem überzeugend geschilderten Gefängnisaufenthalt in Libyen. Beim Lesen dieser Schilderungen kommen s8eine Gefühle zum Ausdruck und es scheint offensichtlich, dass er dies auch so erlebt hat.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft sind, weshalb es sich erübrigt, diese auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 7.4 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Wie in der gleichen Verfügung festgestellt, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 8.3 Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der eingereichten Kostennote einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1'710.- (9,5 Stunden à Fr. 180.-), eine Mehrwertsteuer von Fr. 136.80 und eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1'896.80. Dazu kommt eine in der Kostennote nicht erfasste Replik. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand jedoch als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend auf insgesamt 8 Stunden (inkl. Replik) zu kürzen. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- bemessen sich das Honorar auf Fr. 1'200.- und die Mehrwertsteuer auf Fr. 96.-. Der Rechtsvertreterin ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'296.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'296.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7776/2016 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, alias B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger somalischer Ethnie, in Äthiopien geboren und dort bis zur Ausreise wohnhaft in C._______ (phonetisch, somalisch richtig D._______, einer Stadt in der Somali-Region Äthiopiens; Anmerkung BVGer) - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 4. September 2015 nach Sudan und reiste über Libyen, wo er sich während acht Monaten in einem Lager aufhielt, sowie über das Mittelmeer nach Italien. Danach reiste er via Milano unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2016 erhob das SEM im (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Am 17. August 2016 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. D. Am 13. Oktober 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe aus finanziellen Gründen lediglich zwei Jahre die Schule besucht und sei von seinen Eltern, die als (...) auf dem Land gelebt hätten, in die Stadt zu (...) geschickt worden, um (...) behilflich zu sein. Sein Vater sei Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) und von der New Police verhaftet worden. Nach (...) sei er freigelassen und danach im Jahre 2015 erneut festgenommen worden. Im (...) 2015 habe man ihn (Beschwerdeführer) ebenfalls festgenommen, da man ihn der Angehörigkeit zur ONLF bezichtigt habe beziehungsweise Informationen über seinen Vater habe wissen wollen. Da er über die politische Tätigkeit seines Vaters nichts gewusst habe, habe er ihnen keine Auskunft erteilen können. Daher habe man ihn geschlagen und ihm teilweise nur alle 24 Stunden zu essen gegeben. Nach circa 40 Tagen habe man ihn entlassen, ihm jedoch gesagt, dass sein Fall noch überprüft werde und falls sich herausstellen sollte, dass er für die ONLF tätig gewesen sei, er erneut ins Gefängnis kommen werde. E. Mit Verfügung vom 10. November 2016 - eröffnet am 14. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Nachweis für seine Mittellosigkeit reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom Zentrum F._______ vom 23. November 2016 zu den Akten. Weiter reichte er eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien ein. Die Rechtsvertreterin legte zudem eine Honorarnote bei. G. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Februar 2017 ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsyG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das geltend gemachte Vorgehen der Polizei und der äthiopischen Behörden erscheine wenig nachvollziehbar und einleuchtend. So sei nicht einzusehen, warum die Behörden den Beschwerdeführer hätten inhaftieren sollen, um Informationen zu seinem Vater zu erhalten, wenn sie diesen bereits in ihrer Gewalt gehabt hätten. Darauf angesprochen, habe er keine einleuchtende Erklärung für das geltend gemachte Verhalten der Behörden geben können. Er habe ausgesagt, dass sein Vater Mitglied der ONLF gewesen und deswegen verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei er selbst auch verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten Informationen über seinen Vater und seine Arbeit sowie die Organisation haben wollen. Dies erstaune, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (...) alt gewesen sei und zudem nicht bei seinen Eltern, sondern mit (...) zusammengelebt habe. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für kurze Zeit festgenommen worden sei, so sei auszuschliessen, dass dies aus den geschilderten Gründen geschehen sei. Zudem solle er nach 40 Tagen wieder freigelassen worden sein und sich gleich danach zu (...) begeben haben, wo er bis September 2015 geblieben sei. Er habe nicht geltend gemacht, dass während dieser Zeit noch etwas vorgefallen sei. Aufgrund dessen müsse ausgeschlossen werden, dass er aus den geltend gemachten Gründen und im geschilderten Kontext Äthiopien verlassen haben könnte. Vielmehr dürften es andere Gründe sein, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Aus diesem Grund würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Nach der Zusammenfassung des Sachverhalts berichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Auflistung verschiedener Quellen über die Tätigkeit der ONLF und die willkürliche Vorgehensweise der äthiopischen Regierung gegen die mutmasslichen Anhänger der genannten Organisation. Vor diesem Hintergrund erscheine die Würdigung der Vorinstanz, dass das Verhalten der äthiopischen Behörden nicht nachvollziehbar sei, tatsächlich richtig. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Er habe ohne Widersprüche und Ungereimtheiten erzählt, was er in seiner Heimat erlebt habe. Die Vorinstanz streite nicht ab, dass er in Haft gewesen sei, finde es nur nicht glaubhaft, dass dies aus den genannten Gründen geschehen sei. Die mit der Beschwerde genannten Berichte über willkürliches Verhalten der äthiopischen Behörden belegten, dass bereits ein kleiner Verdacht, eine Verbindung mit der ONLF zu haben, genüge, um inhaftiert zu werden. Sodann leuchte nicht ein, warum ein (...)-Jähriger nicht als Druckmittel gegen seinen Vater von den Behörden inhaftiert werden könnte. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Verhaftung und den Aufenthalt im Gefängnis äusserst glaubwürdig und mit vielen Realkennzeichen beschrieben. Sodann wurde bezweifelt, dass eine UMA-konforme Befragung (eine unbegleitete minderjährige Asyl suchende Person) und dementsprechende Würdigung stattgefunden habe. Der (...)-jährige Beschwerdeführer habe vermerkt, dass für ihn all diese sachlichen Wörter "neu sei". Es wäre angebracht gewesen, eine altersgerechte Sprache und einen Umgangston zu wählen, so dass er sich wohl fühle. Sodann hätte berücksichtigt werden müssen, dass er gerade einmal zwei Jahre Schulbildung gehabt habe, sich somit nicht wie ein Gleichaltriger mit acht Jahren Schulbildung habe ausdrücken können. Die Anhörung sei schliesslich durch einen Probealarm unterbrochen worden, was auf den Beschwerdeführer irritierend gewirkt habe. Nach dem Gesagten leuchte es nicht ein, warum die Vorinstanz die Asylrelevanz nicht geprüft habe, da die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit klar gegeben seien. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit müsse mit Rücksicht auf den Status des minderjährigen Beschwerdeführers geschehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August 2015 E.4.2 in fine, S. 8). Demnach riskiere er, erneut verhaftet zu werden, und habe daher begründete Furcht vor absehbarer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. 3.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2017, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung der Ablauf ausführlich erklärt worden sei (vgl. A22/19 Frage 7). Nach Erläuterung seiner Rechte und Pflichten sei er gefragt worden, ob er dazu noch Fragen habe, was er verneint habe (vgl. A22/19 Frage 2). Ebenfalls sei er gefragt worden, ob er den Dolmetscher gut verstehe, was er bejaht, aber gesagt habe, die sachlichen Wörter seien für ihn neu. Darauf sei die Mitarbeiterin des SEM noch speziell eingegangen (vgl. A22/19 Frage 4). Bei Durchsicht des Protokolls müsse festgestellt werden, dass die Fragen für einen fast 16-jährigen Jugendlichen durchaus verständlich gewesen seien. Gegen Ende der Befragung sei er nicht unterbrochen worden, als er sehr ausführlich über seine Reise und das unterwegs Erlebte berichtet habe. Im Gegenteil, sei er aufgefordert worden, weiter zu erzählen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die anwesende Rechtsvertreterin die Anhörungsweise oder die Fragetechnik in keinem Moment bemängelt habe. Auch der anwesende Hilfswerkvertreter habe an der Anhörung nichts auszusetzen gehabt. Die während der Anhörung stattgefundene überraschende Feuerübung sei zwar nicht ideal gewesen, dies aber unabhängig davon ob der Beschwerdeführer minderjährig oder erwachsen sei. Indessen würden solche Übungen der Sicherheit aller Personen dienen. Aufgrund dessen gebe keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Anhörung nicht "UMA-konform" durchgeführt worden sei. 3.4 In der Replik vom 16. Februar 2017 wird dem mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (publiziert unter BVGE 2014/30) und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] entgegengehalten, dass die Aufforderung der Fachreferentin gegen Ende der Anhörung gegenüber dem Beschwerdeführer, weiter über seine Reise von Äthiopien nach Europa zu erzählen, gerade nicht als Indiz für eine "UMA-konforme Befragung" verwendet werde, da die Flucht aus Äthiopien über Libyen für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen sei (vgl. A22/19 Fragen 116 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht schreibe im oben genannten Urteil vor, dass die Würdigung der Vorbringen unter dem Aspekt der Minderjährigkeit in Verbindung mit seiner geringen Schulbildung passieren solle. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien, und der Beschwerdeführer beantragt, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt und seine Vorbringen dementsprechend nicht richtig gewürdigt worden. 4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden sodann spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2). 4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). 4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den dargelegten Anforderungen an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift und Replik vertretenen Ansicht, wonach die Befragung nicht "UMA-konform" abgelaufen sei, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bemühte sich während der gesamten Anhörung darum, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es wurde einleitend zwar etwas formell dargelegt, was das Ziel der Anhörung sei und es wurde das Anhörungsteam vorgestellt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass die sachlichen Wörter für ihn neu seien. Darauf sagte aber die Befragerin, dass es mit den sachlichen Fragen gleich aufhöre und wenn er etwas nicht verstehen sollte, er dies gleich sagen müsse, dann würde sie die Frage wiederholen. Gleich darauf, nachdem noch nach der Beibringung allfälliger Dokumente gefragt worden war, erklärte die Befragerin den Ablauf der Befragung und ermunterte am Schluss ihrer Ausführungen den Beschwerdeführer erneut, sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen, sofort zu melden. Der Beschwerdeführer konnte alle ihm gestellten Fragen, soweit er darauf eine Antwort geben konnte, beantworten und sich ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen zu seiner Familie, seinem Wohnort und sowie seinen Asylvorbringen gestellt. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist es während der ganzen Befragung zu keinen nennenswerten Verständnisschwierigkeiten gekommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendeinem Zeitpunkt angriffig oder fordernd gestellt worden wären oder sich die Befragerin nicht neutral verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete (vgl. nachfolgende E. 6.2). Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt, die zwar ergänzende Fragen stellte, ansonsten aber offenbar keinen Anlass sah, zur Art der Befragung Bemerkungen zu machen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte lediglich zwei Fragen und verzichtete auf irgendwelche Bemerkungen. Auf dem Unterschriftenblatt notierte sie weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Zur Rüge der nicht rechtskonformen UMA-Anhörung, weil für den Beschwerdeführer die Flucht aus Äthiopien über Libyen äusserst traumatisch gewesen sei und im zitierten Urteil festgehalten werde, die Anhörung mit möglichst leichten Themen zu beenden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus den offenbar problematischen und traumatischen Aufenthalt in Libyen schilderte. Die Befragerin überliess es ihm, wieviel er noch erzählen wolle, nachdem er gefragt hatte, ob er aufhören oder weiterfahren solle (vgl. A22/19 Frage 117). Schliesslich wurden während der Anhörung auch Pausen eingelegt (Feuerübungspause und eine weitere Pause). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besonderen Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. 4.2.5 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der Sachverhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. 4.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6. 6.1 In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - glaubhaft ausgesagt, weshalb seine Asylvorbringen auf die asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen seien. Vor diesem Hintergrund ist daher zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. 6.2 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Der Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers den Grund seiner Festnahme betreffend wenig nachvollziehbar gewesen seien, ist zuzustimmen. So konnte er nicht überzeugend erklären, warum ihn die Behörden für 40 Tage hätten festhalten sollen, nachdem sie bereits den Vater inhaftiert gehabt hätten. Ferner ist nicht glaubhaft, dass ihn die New Police während fast 40 Tagen immer das Gleiche gefragt hätte. Der Beschwerdeführer antwortete auf die entsprechende Frage der Vor-instanz: "da mein Vater schon im Gefängnis war, haben sie mich festgenommen und wollten dass ich Informationen über meinen Vater gebe". Diese Aussage entbehrt auch mit Blick auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers jeglicher Logik. Dass er über die politischen Tätigkeiten seines Vaters praktisch nichts wusste, hätten die Behörden mittels einer kurzen Befragung feststellen können. In der Beschwerde wird ein zusätzliches Argument vorgebracht, nämlich dass die Polizei mit der Festnahme des Sohnes Druck auf den Vater habe ausüben wollen. Abgesehen davon, dass diese Erklärung nachgeschoben ist, ist sie ebenfalls nicht plausibel. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er im Gefängnis mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Um Druck auf den Vater auszuüben, hätte es gereicht, diesem gegenüber nur vorzugeben, den Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen zu haben, da der Vater es ja selbst nicht hätte überprüfen können. Weiter erscheint die Antwort auf die Frage, was sich in diesen 40 Tage im Gefängnis ereignet habe, äusserst dürftig (vgl. Antwort 80). Auch ein Jugendlicher, der geschlagen worden wäre und in einer Einzelzelle hätte hungern müssen, wäre in der Lage spontan auch unwesentliche Einzelheiten und Empfindungen aus dem Gefängnisalltag zu schildern. Ebenfalls fielen die Antworten auf Fragen, wie er gefoltert worden sei, äusserst knapp aus, so dass bezweifelt werden muss, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals festgenommen worden und dabei geschlagen worden ist (Antwort 85 f.). Ferner ist auch seine Antwort auf die Frage, wie die Zelle ausgesehen und was er dabei empfunden habe, derart emotionslos und ohne jegliche Realzeichen ausgefallen, dass sie nicht überzeugt (vgl. Antwort 94 f.). Wäre er tatsächlich so lange Zeit in einer Einzelzelle gewesen, so hätte er seine Eindrücke, Gefühle und Ängste angeführt. Diese Antworten stehen in keinem Verhältnis zu seinem überzeugend geschilderten Gefängnisaufenthalt in Libyen. Beim Lesen dieser Schilderungen kommen s8eine Gefühle zum Ausdruck und es scheint offensichtlich, dass er dies auch so erlebt hat. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft sind, weshalb es sich erübrigt, diese auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 7.4 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Wie in der gleichen Verfügung festgestellt, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.3 Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der eingereichten Kostennote einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1'710.- (9,5 Stunden à Fr. 180.-), eine Mehrwertsteuer von Fr. 136.80 und eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1'896.80. Dazu kommt eine in der Kostennote nicht erfasste Replik. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand jedoch als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend auf insgesamt 8 Stunden (inkl. Replik) zu kürzen. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- bemessen sich das Honorar auf Fr. 1'200.- und die Mehrwertsteuer auf Fr. 96.-. Der Rechtsvertreterin ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'296.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'296.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: