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E-7756/2007

E-7756/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-03 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im Juli 2005 und gelangte am 23. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 2. August 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel erstmals befragt. Das Amt (...) des Kantons A._______ hörte ihn am 29. August 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ [Provinz Dohuk] und sei kurdischer Ethnie. Er habe seine kranke Mutter ins Spital bringen wollen. Auf der Fahrt ins Spital sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er habe seinen Führerausweis nicht bei sich gehabt. Er sei deshalb von den Polizisten aufgefordert worden, einen gewissen Geldbetrag zu leisten. Da er arm sei, habe er nicht bezahlen können und wollen. Die Polizei habe ihn daher mit auf den Posten mitgenommen. Nach drei oder vier Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich nach C._______ begeben, wo er sich bis zur Ausreise bei einem Freund aufgehalten habe. Er habe den Irak in einem LKW illegal in Richtung Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 19. Oktober 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 19. Oktober 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz. E. Mit Beschwerde vom 19. November 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung, gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Gemeinde D._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er könne sich daher auch nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, was insbesondere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer gelte. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sein gesamtes Leben in der Stadt B._______ in der (...) Provinz [Dohuk] verbracht. Dort habe er die Primarschule besucht und bis zu seiner Ausreise in einem E._______ gearbeitet. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in B._______ lebenden Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könne. Sodann sei auf das Rückkehrprogramm "Irak" zu verweisen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bestehenden Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak auch möglich.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Lageeinschätzung. Im Irak herrsche nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sei die Zukunft von Kurdistan unklar. Die Kurden seien dauerhaft Ziel der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen. Ständige Drohungen und militärische Interventionen der Nachbarländer seien eine ernsthafte Gefahr. Im Januar 2005 sei ein irakischer Asylgesuchsteller aus der Schweiz auf dem Weg nach Bagdad ermordet worden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Weiter wurde im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 5.2 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk lebte, dort die Schule besuchte und von 2002 bis 2005 in einem E._______ arbeitete. Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm die Reintegration nach seinem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtern kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Einzig ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Ermordung eines ehemaligen Asylgesuchstellers aus der Schweiz bei Bagdad nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt (...) des Kantons A._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-7756/2007/ {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien X._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im Juli 2005 und gelangte am 23. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 2. August 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel erstmals befragt. Das Amt (...) des Kantons A._______ hörte ihn am 29. August 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ [Provinz Dohuk] und sei kurdischer Ethnie. Er habe seine kranke Mutter ins Spital bringen wollen. Auf der Fahrt ins Spital sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er habe seinen Führerausweis nicht bei sich gehabt. Er sei deshalb von den Polizisten aufgefordert worden, einen gewissen Geldbetrag zu leisten. Da er arm sei, habe er nicht bezahlen können und wollen. Die Polizei habe ihn daher mit auf den Posten mitgenommen. Nach drei oder vier Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich nach C._______ begeben, wo er sich bis zur Ausreise bei einem Freund aufgehalten habe. Er habe den Irak in einem LKW illegal in Richtung Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 19. Oktober 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 19. Oktober 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz. E. Mit Beschwerde vom 19. November 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung, gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Gemeinde D._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er könne sich daher auch nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, was insbesondere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer gelte. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sein gesamtes Leben in der Stadt B._______ in der (...) Provinz [Dohuk] verbracht. Dort habe er die Primarschule besucht und bis zu seiner Ausreise in einem E._______ gearbeitet. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in B._______ lebenden Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könne. Sodann sei auf das Rückkehrprogramm "Irak" zu verweisen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bestehenden Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak auch möglich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Lageeinschätzung. Im Irak herrsche nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sei die Zukunft von Kurdistan unklar. Die Kurden seien dauerhaft Ziel der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen. Ständige Drohungen und militärische Interventionen der Nachbarländer seien eine ernsthafte Gefahr. Im Januar 2005 sei ein irakischer Asylgesuchsteller aus der Schweiz auf dem Weg nach Bagdad ermordet worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Weiter wurde im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk lebte, dort die Schule besuchte und von 2002 bis 2005 in einem E._______ arbeitete. Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm die Reintegration nach seinem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtern kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Einzig ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Ermordung eines ehemaligen Asylgesuchstellers aus der Schweiz bei Bagdad nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das Amt (...) des Kantons A._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: