opencaselaw.ch

E-7745/2007

E-7745/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz ad N_______ - Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7745/2007/bec {T 0/2} Urteil vom 26. November 2007 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 vom BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgelehnt wurde und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 5. September 2005 auf eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dessen Verfügung vom 29. Juni 2005 einreichte und beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2005 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er könne nun erstmals ein Beweismittel vorlegen, das seine Gefährdung als engagierter Angehöriger der (...) belege, dass er als Beweismittel die Ausgabe der Tageszeitung (...) zu den Akten reichte, in der sich ein Artikel mit dem Übertitel (...) befindet, dass in diesem Artikel unter anderem erwähnt werde, dass Pastor X._______ von Mitgliedern der (...) gewaltsam verschleppt und vermutlich getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer eng mit dem Pastor zusammengearbeitet habe, ihn der Pastor als Prediger eingeführt habe, auch sein direkter Vorgesetzter gewesen sei und über die Glaubensgemeinschaft der (...) eng mit seiner Familie verbunden gewesen sei, dass auch das BFM diese Fakten im ordentlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt habe, dass der Beschwerdeführer wie der Pastor mit seiner langjährigen Tätigkeit als Prediger für (...) ein erhöhtes soziales Engagement geleistet habe und eine öffentliche Person gewesen sei, dass der im Presseartikel geschilderte Vorfall in neuem Licht bestätige, dass sozial engagierte Mitglieder der Glaubensgemeinschaft (...) insbesondere in der Provinz Bas-Congo von Seiten der (...) aber auch von seiten der Sicherheitsbehörden mit Gewalt rechnen müssten und die Behörden weder fähig noch willens seien, die betroffenen Personen zu schützen, dass der Beschwerdeführer dies bereits im ordentlichen Verfahren deutlich dargelegt habe und die Verschleppung von Pastor X._______ die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation nun belege, sowie darauf hindeute, dass seine Furcht vor Verfolgung noch immer ungebrochen fortbestehe, dass sich der Beschwerdeführer seitens des kongolesischen Staates auf keinen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur verlassen könne und er somit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, dass für den Beschwerdeführer auch ein Wegweisungsvollzug als Angehöriger einer gefährdeten Personenkategorie als unzumutbar erscheinen müsste, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. September 2007 feststellte, das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen, da er aus dem im Zeitungsbericht geschilderten Vorfall betreffend den Pastor keine auf seine Person gezielte Gefährdung ableiten könne und darauf hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft hätten eingestuft werden müssen, dass diese Einschätzung das neu ins Recht gelegte Beweismittel nicht umzustossen vermöge, dass das Wiedererwägungsgesuch als zum Vornherein aussichtslos eingestuft werden müsse und somit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, dass die Vorinstanz demnach verfügte, der Beschwerdeführer habe innert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Oktober 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, die Verfügung vom 29. Juni 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2007 keine aufschiebende Wirkung zukommen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen, für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, es sei der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auszusetzen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]) festzustellen und sein weiterer Aufenthalt im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zu regeln, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 6. September 2007 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen, dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweismittel nicht geeignet sei, eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen, dass es sich zwar bei der im Zeitungsartikel genannten Person um den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren erwähnten Pastor handeln möge, dass er jedoch aus dem im Zeitungsbericht geschilderten Vorfall betreffend den Pastor, wonach dieser im (...) seitens der (...) zwangsrekrutiert worden und später verschwunden sei, keine auf die Person des Beschwerdeführers gezielte Gefährdung ableiten könne, dass auch darauf hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft hätten eingestuft werden müssen, dass das neu ins Recht gelegte Beweismittel diese Einschätzung nicht umzustossen vermöge, dass diese juristische Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch keine gegenüber der Einschätzung in der Verfügung vom 29. Juni 2005 entscheidrelevant wesentlich veränderte Sachlage darstellen, dass in der Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Recht erwogen wurde, es bestünden in der Demokratischen Republik Kongo keine Hinweise auf eine generelle gezielte staatliche Verfolgung der Glaubensgemeinschaft (...), dass sich der Beschwerdeführer Befürchtungen allfälliger lokaler Repressalien durch die Realisierung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative entziehen könne, dass diese Einschätzung auch aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachlage Gültigkeit behält, dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die Eingabe als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte, dass der Beschwerdeführer innert der vom BFM angesetzten Frist den einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat, dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde vom 16. November 2007 keine Rüge beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und der Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 vollumfänglich Rechtsbestand zukommt, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheinen muss, es somit an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz ad N_______

- Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: