Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Eritrea im September 2013 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager reiste er weiter in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Auf dem Seeweg gelangte er im August 2014 nach Italien. Am 30. August 2014 reiste er auf dem Landweg in die Schweiz ein und stellte am 31. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. September 2014 und der Anhörung vom 31. Oktober 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrynischer Ethnie, orthodoxen Glaubens und stamme aus C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______. Er sei eines von acht Kindern und sei erst spät im Alter von zehn Jahre, eingeschult worden, weil er zuhause bei der Arbeit habe mithelfen müssen. Die 1. bis 9. Klasse habe er in den Schulen F._______ und G._______ bei H._______ besucht. Im September 2011 habe er das 10. Schuljahr in I._______ angefangen. Da er einen weiten Schulweg gehabt habe, habe er in J._______ bei I._______ eine Unterkunft gemietet. Wenige Wochen nach Schulbeginn in I._______, habe er sich gemeinsam mit zwei Kollegen in seiner Wohnung in J._______ aufgehalten und einen in Eritrea verbotenen Radiosender namens "K._______" (mit politischem Inhalt) gehört. Plötzlich seien Polizisten aufgetaucht und er sei ohne Erklärung verhaftet worden. Zunächst hätten ihn die Polizisten zur Haftstelle in I._______ gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er gemeinsam mit anderen Gefangenen gefesselt zu einer "Sammelhaftstelle" in L._______ gebracht worden. Am nächsten Tag habe man ihn ins Gefängnis M._______ (weitere Schreibweisen: [...]) gebracht, wo er über eineinhalb Jahre unter widrigsten Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Am 5. Mai 2013 sei ihm zusammen mit anderen Mithäftlingen die Flucht aus M._______ gelungen. Danach habe er sich nach C._______ zu seinen Eltern begeben. Da er gewusst habe, dass die Behörden ihn suchen würden, habe er sich kaum dort aufgehalten. Er habe sich etwa vier Monate in entfernten Gebieten versteckt und nur selten zuhause übernachtet. Uniformierte Soldaten hätten ihn regelmässig im Elternhaus in C._______ gesucht und nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original sowie zwei ID-Kopien seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die mandatierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er ersuchte sodann um Einsicht in die Akte A14. Als Beweismittel reichte er eine selbstgezeichnete Skizze der Gefängnisanstalt M._______ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akte A14 ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende Richterin dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerde-verfahren an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 20. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, würden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche sowie Inhaltsarmut aufweisen und teilweise den gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen. Dies betreffe insbesondere die Verhaftung, den Gefängnisaufenthalt, die Flucht aus der Haft sowie die illegale Ausreise aus Eritrea.
E. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gesagt, dass er das 10. Schuljahr habe abbrechen müssen, weil er damals aufgegriffen und nach M._______ in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die beiden Fragen während der Anhörung, ob er jemals eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe beziehungsweise ob es jemals zu einer militärischen Ausbildung gekommen sei, habe er indes verneint.
E. 4.1.2 Im Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, weshalb er festgenommen worden sei, und unterschiedliche Angaben betreffend der Umstände und Gründe zur Festnahme getätigt. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass er und seine Kollegen einen in Eritrea verbotenen Radiosender namens "K._______" gehört hätten, der nebst Musik auch politische Themen sende. Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er gesagt, dass er auch nur ein Mensch sei, und auch ihm Fehler passieren würden. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen.
E. 4.1.3 Irritierend seien sodann auch seine Angaben bezüglich des Zeitpunktes seiner Verhaftung. In der BzP habe er den 9. Oktober 2011 genannt. Während der Anhörung habe er zunächst den 11. Oktober 2011 genannt und später den 10. Oktober 2011. Ebenso habe er gesagt, dass er am 5. Mai 2013 aus dem Gefängnis geflohen sei und am 9. September 2013 Eritrea verlassen habe. Dies lege aufgrund der einfach zu merkenden Daten (10.10., 5.5., 9.9.) die Vermutung nahe, dass er die Daten auswendig gelernt habe.
E. 4.1.4 Des Weiteren habe er auch widersprüchliche Angaben zum Gefängnisaufenthalt gemacht. Im Rahmen der BzP habe er zunächst zu Protokoll gegeben, dass er die Gefängniszelle jeweils nur abends zur Verrichtung der Notdurft habe verlassen dürfen und die Sonne nie gesehen habe. Im weiteren Verlauf der BzP habe er auf entsprechende Nachfrage im Kontext der von ihm beschriebenen Flucht jedoch vorgebracht, dass er morgens zum Holzsammeln geschickt worden sei. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er angegeben, dass er an diesem Morgen zum ersten Mal die Zelle habe verlassen dürfen und das Sonnenlicht gesehen habe. Im Rahmen der Anhörung habe er bezüglich des Gefängnisalltags vorgebracht, dass er die Zelle jeweils morgens und abends zur Verrichtung der Notdurft hätte verlassen dürfen. Sodann habe er bezüglich der Infrastruktur des Gefängnisses M._______ undifferenzierte Angaben sowie Aussagen gemacht, welche den gesicherten Kenntnissen des SEM zuwiderlaufen würden: So habe er nicht beantworten können, welche Art von Häftlingen in M._______ inhaftiert seien, sondern habe lediglich ausgeführt, dass man sich in der Gefangenschaft nicht erzählt habe, weshalb man festgenommen worden sei, vielmehr habe man sich bloss über belanglose Dinge unterhalten. Die Frage, ob es in M._______ auch unterirdische Gefängniszellen gäbe, habe er verneint, womit er, gemäss dem Erkenntnisstand der Vorinstanz, eine falsche Angabe mache. Weiter habe er auch verneint, dass in M._______ Frauen inhaftiert seien. Bezüglich der Frage, ob in der Nähe des Gefängnisareals Soldaten stationiert seien, vermochte er keine Auskunft zu geben. Vielmehr habe er betont, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, nach solchen Dingen Ausschau zu halten.
E. 4.1.5 Auch bezüglich der Flucht habe er unterschiedliche Angaben getätigt. In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass er sich während des Holzsammelns für seine Verfolger unauffindbar in einem Baum versteckt habe und ihm so die Flucht gelungen sei. In der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er gemeinsam mit anderen Mithäftlingen die Zelle aufgebrochen habe und davongerannt sei. Auf die wesentlich widersprüchlichen Aussagen zur Flucht angesprochen, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, dass er am Letztgenannten festhalte; dies entspreche der Wahrheit. Es sei mithin nur wenig wahrscheinlich, dass man sich bezüglich der eigenen Flucht aus dem Gefängnis in derart erhebliche Widersprüche verstricke.
E. 4.1.6 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewandt.
E. 4.2.1 Festzuhalten sei, dass die BzP summarischer Natur sei. Er sei darauf hingewiesen worden, nur die wesentlichsten Ereignisse darzulegen, da er seine Vorbringen dann einlässlich in der direkten Anhörung vertiefen könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es ihm zum Zeitpunkt seiner Ankunft in B._______ für seine Verhältnisse physisch und psychisch nicht gut gutgegangen sei.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, widersprüchliche Angaben in Sachen Nationaldienst gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung sei er nach wie vor in der 10. Klasse gewesen. Da er zuvor aus einem offensichtlich anderen Grund bereits festgenommen und inhaftiert worden sei, habe er gar keine militärische Vorladung erhalten können. Seine diesbezüglichen Antworten seien demnach logisch und nachvollziehbar.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz halte ihm vor, dass er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er kenne den Festnahmegrund nicht. Im Rahmen der Anhörung habe er sich aber dahingehend geäussert, dass er einen in Eritrea verbotenen Radiosender gehört habe. Er habe aber bereits in der BzP gesagt, dass er in der Nacht in seiner Wohnung, als er Radio gehört habe, von Polizisten festgenommen worden sei. Ein Grund sei ihm dabei nicht genannt worden. Er vermute lediglich, dass wohl jemand aus der nahen Nachbarschaft ihn und seine Kollegen gehört und bei der Polizei denunziert habe. Demzufolge könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme den Grund der selbigen nicht gewusst beziehungsweise diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, dass er falsche Angaben zum Gefängnisareal M._______ gemacht habe. Er habe seine Zelle nur zum Verrichten der Notdurft verlassen dürfen. Er könne lediglich Aussagen zur Infrastruktur machen, die er auf seinem Weg dorthin gesehen habe. Schliesslich habe er sich auf dem Gelände nicht frei bewegen können, weshalb er nicht habe wissen können, ob es in M._______ unterirdische Zellen gebe. Deshalb habe er auch deren Existenz verneint. Dies gelte auch bezüglich der allfälligen Inhaftierung von Frauen. Er habe Frauen während seines Aufenthaltes nie gesehen. In diesem Zusammenhang werde das Gericht ersucht die Vorinstanz anzuweisen, Einsicht in die Akte A14 zu gewähren.
E. 4.2.5 Bezüglich der Flucht aus dem Gefängnis halte er an seinen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung vollumfänglich fest. Er habe nie Holz sammeln müssen. Dies habe der Dolmetscher in der ersten Befragung falsch verstanden, oder er habe sich missverständlich beziehungsweise unpräzise ausgedrückt. Tatsache sei, dass er und andere Häftlinge am frühen Morgen im Gefängnis einige Holzbalken demontiert und eingesammelt hätten, damit sie die Wellblechtür der Zelle hätten aufbrechen können.
E. 4.2.6 Insgesamt habe er den Grund der Verhaftung, die Haft, die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Er sei demnach in seinem Heimatland aufgrund der ihm seitens der staatlichen Behörden unterstellten politischen Anschauung einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. Die in diesem Zusammenhang erlittene eineinhalbjährige Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.2.7 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, allein die illegale Ausreise aus Eritrea sei bereits flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren Diskretionserfordernis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des Reueschreibens und die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues Verhalten zugemutet werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften vermöchten, dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar sei und dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Es sei glaubhaft erstellt, dass er vor seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus Eritrea Behördenkontakt gehabt habe, inhaftiert gewesen sei und Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise bereits Behördenkontakt gehabt habe und zudem im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, sei auch im Lichte der geänderten Rechtsprechungspraxis nach wie vor relevant. In casu würden somit zur illegalen Ausreise sogenannte weitere Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen den Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis zu bestätigen ist. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen.
E. 6.1 Zunächst sind in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme verschiedene Unstimmigkeiten festzustellen. Hinsichtlich der Festnahme machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er und seine Kollegen seien eines Abends in ihrer Wohnung festgenommen worden, als sie Radio gehört hätten. Welchen Radiosender sie gehört hätten, wäre ihnen nicht bewusst gewesen, sie hätten geredet und gelacht und nicht darauf geachtet was am Radio gesagt worden sei (A4/13 F.7.02). Er konkretisierte seine Aussage anlässlich der einlässlichen Anhörung jedoch dahingehend, dass sie einen verbotenen Radiosender "K._______" gehört hätten und davon auszugehen sei, dass die Nachbarschaft dies gehört und sie bei der Polizei verraten habe (A13/19 F44 ff.). Auf diese Inkongruenz angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu plausibilisieren (A13/19 F47). Sodann ergeben sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - in Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP an, er und seine beiden Kollegen seien am 9. Oktober 2011 in der Wohnung festgenommen worden (A4/13 F7.02). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Festnahme habe sich am 11. Oktober respektive am 10. Oktober 2011 ereignet (A13/19 F49). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Festnahme sei durch drei Polizisten erfolgt (A4/13 F7.02). Demgegenüber trug er in der Anhörung vor, die genaue Anzahl der Polizisten, die ihn festgenommen hätten, könne er nicht nennen, es seien jedoch mehr als fünf gewesen (A13/19 F54). Eine abschliessende Beurteilung dieser Unstimmigkeiten kann aufgrund der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Widersprüche in den Kernvorbringen offenbleiben.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft erweist sich in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben gemäss während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen sein. Gleichwohl gelingt es ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens nicht, die Haft - bei welcher es sich um das prägende Ereignis seiner Fluchtgründe handelt - genügend erlebnisbezogen und geprägt von Realkennzeichen wiederzugeben. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer zur grossen Hitze, welche in dem aus Wellblech erstellten Gefängnisbau geherrscht habe (A4/13 F.7.02, S. 8; A13/19 F81). Er schilderte sodann, dass es generell wenig zu essen gegeben habe, und dass er mit seinen Mithäftlingen im Gefängnis jeweils Spiele gespielt habe (A13/19 F87). Dies sind jedoch allgemeine Informationen, welche auf eine Vielzahl von Gefängnissen zutreffen dürften. Demgegenüber konnte er auch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu seinen Mithäftlingen machen, beispielsweise zu den Gründen ihrer Inhaftierung (A13/19 F75 f.). Nach seinem Bekunden handelte es sich jedoch um 250 Mitgefangene, mit denen er eine Zelle geteilt habe und zu denen er letztlich so viel Vertrauen aufgebaut haben will, dass er mit ihnen gemeinsam die Flucht geplant habe. Seine Rechtfertigung, man habe sich den Grund der Inhaftierung in der Haft nicht erzählt sondern sich lediglich über Belangloses unterhalten und Witze gemacht, scheint insbesondere auch angesichts der langen Haftdauer, nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe verneint, dass im Gefängnis auch Frauen inhaftiert gewesen seien und es unterirdische Zellen gebe, was nach eigenen Erkenntnissen falsch sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Einschätzung auf Quellen aus dem Aktenstück A14 stützt, in welches dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwertung dieser beiden in Rede stehenden Informationen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist daher nicht statthaft, zumal dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene eine solche Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Festzustellen ist jedoch, dass das gesamte Wissen des Beschwerdeführers zu den Gegebenheiten im Gefängnislager sehr unsubstanziiert ausfiel, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass er während seiner Inhaftierung Beobachtungen nur auf dem Weg zum Toilettengang hätte machen können. Die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte Handskizze vom Gefängnis M._______, welche wesentlich differenzierter als seine Aussagen ausfiel (Beschwerde Beilage 5), kann vor diesem Hintergrund nicht als beweiserheblich angesehen werden, da der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibilisiert, warum es ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt gelungen sein soll, nun doch dezidierte Angaben zu machen.
E. 6.3 Auch die Umstände seiner Flucht hat der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchlich geschildert. So entstehen gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen insofern, als er in der BzP davon sprach, dass er an diesem Tag morgens nach draussen gedurft habe, um Holz zu sammeln und er sich dann in einem Baum habe verstecken können, von welchem aus er schliesslich geflohen sei (A4/13 S. 8). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe im Gefängnis keine Arbeit verrichten müssen (A13/19 F89). Zur Flucht befragt gab er sodann zu Protokoll, er habe gemeinsam mit anderen Häftlingen die Türe der Wellblechunterkunft aufgebrochen und so aus dem Gefängnis heraus fliehen können. Diesen Angaben zufolge erfolgte die Flucht mithin aus dem Gefängnis heraus. Die Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, es liege allenfalls ein Missverständnis vor, denn um die Blechwände aufstellen zu können, brauche man auch etwas Holz und mit dem Holzsammeln sei vielleicht das gemeint (A13/19 F96), vermag diesen erheblichen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass er in der Anhörung weiter vorbrachte, die Soldaten hätten bei der Flucht auf ihn und die anderen Mithäftlinge geschossen und manche seien getroffen worden (A13/19 F95). Dieses besonders einschneidende Ereignis hat der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Eine gemeinsam mit anderen Mithäftlingen geplante Flucht sowie ein gelungener Ausbruch aus dem Gefängnis in Kombination mit Schüssen auf die eigene Person scheint einschneidender, als eine Flucht vom Gefängnisareal, welche sich aus der erstmaligen Gelegenheit des Holzsammelns (A4/13 F7.02) ergibt. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP waren bezüglich der Flucht in sich klar und schlüssig. Und sie widersprechen seinen ebenfalls unmissverständlichen Aussagen in der einlässlichen Anhörung. Keine Stütze in den Akten findet das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es sei ihm aufgrund der strapaziösen Reise physisch und psychisch nicht gut gegangen (Beschwerde Ziff. 4.2.1). Der Beschwerdeführer gab sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, er sei gesund beziehungsweise, dass es ihm sehr gut gehe (vgl. A4/13 F8.02; A13/19 F115). Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe, die Gefängnisinsassen hätten am frühen Morgen des Fluchttages einige Holzbalken, die als Querverbindung gedient hätten, demontiert, damit sie die Wellblechtüre aufbrechen konnten (Beschwerde Ziff. 4.2.3), sind ebenfalls nicht geeignet, das widersprüchliche Vorbringen zu erklären. Die Vorinstanz hat demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht aus dem Gefängnis M._______ zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
E. 6.4 Hingegen sind die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Nationaldienst zu relativieren. So sagte der Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass er nie Militärdienst geleistet habe, keine militärische Ausbildung absolviert und auch nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe (vgl. A13/19, F106; A4/13 F1.17.04, F.4.03, F.7.02). Nicht auszuschliessen ist daher, dass der Beschwerdeführer seiner Militärdienstpflicht bisher noch nicht nachgekommen ist.
E. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Festnahme und anschliessende Inhaftierung über mehr als anderthalb Jahre sowie die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären oder gar auflösen. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Es kann daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, beispielsweise den vom Beschwerdeführer angegebenen Datierungen von Ereignissen (5.5., 9.9, 10.10), in welchen die Vorinstanz ein System vermutet, unterbleiben.
E. 7.1 Die Vorinstanz verneinte sodann in Bezug auf den Beschwerdeführer zutreffend auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, indem er vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 7.3 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbesondere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils.
E. 7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nunmehr obsolet geworden.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
E. 10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe.
E. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4).
E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht.
E. 11.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 11.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 11.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung wegen illegaler Ausreise, wies es auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aus denselben Gründen wurde im genannten Urteil darauf geschlossen, dass freiwillig Rückkehrenden nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht und damit ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung in diesem Zusammenhang zu verneinen ist (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). Die Situation im Fall einer zwangsweisen Rückführung wurde explizit nicht geprüft insbesondere was die Risiken einer Haft betrifft.
E. 11.1.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
E. 12.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.2.1 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
E. 12.2.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 12.2.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
E. 12.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und die Schule bis zur zehnten Klasse besuchte. Er verfügt über keine Ausbildung, hat aber eigen Angaben gemäss, in I._______ nebst der Schule als Maurer gearbeitet und Geld verdient, um für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (A13/19 F38 ff.). Weiter hat er auch Geld von der Familie erhalten (A13/19 F32 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A4/13 3.01). Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird.
E. 12.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 14.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7730/2016 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Eritrea im September 2013 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager reiste er weiter in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Auf dem Seeweg gelangte er im August 2014 nach Italien. Am 30. August 2014 reiste er auf dem Landweg in die Schweiz ein und stellte am 31. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. September 2014 und der Anhörung vom 31. Oktober 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrynischer Ethnie, orthodoxen Glaubens und stamme aus C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______. Er sei eines von acht Kindern und sei erst spät im Alter von zehn Jahre, eingeschult worden, weil er zuhause bei der Arbeit habe mithelfen müssen. Die 1. bis 9. Klasse habe er in den Schulen F._______ und G._______ bei H._______ besucht. Im September 2011 habe er das 10. Schuljahr in I._______ angefangen. Da er einen weiten Schulweg gehabt habe, habe er in J._______ bei I._______ eine Unterkunft gemietet. Wenige Wochen nach Schulbeginn in I._______, habe er sich gemeinsam mit zwei Kollegen in seiner Wohnung in J._______ aufgehalten und einen in Eritrea verbotenen Radiosender namens "K._______" (mit politischem Inhalt) gehört. Plötzlich seien Polizisten aufgetaucht und er sei ohne Erklärung verhaftet worden. Zunächst hätten ihn die Polizisten zur Haftstelle in I._______ gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er gemeinsam mit anderen Gefangenen gefesselt zu einer "Sammelhaftstelle" in L._______ gebracht worden. Am nächsten Tag habe man ihn ins Gefängnis M._______ (weitere Schreibweisen: [...]) gebracht, wo er über eineinhalb Jahre unter widrigsten Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Am 5. Mai 2013 sei ihm zusammen mit anderen Mithäftlingen die Flucht aus M._______ gelungen. Danach habe er sich nach C._______ zu seinen Eltern begeben. Da er gewusst habe, dass die Behörden ihn suchen würden, habe er sich kaum dort aufgehalten. Er habe sich etwa vier Monate in entfernten Gebieten versteckt und nur selten zuhause übernachtet. Uniformierte Soldaten hätten ihn regelmässig im Elternhaus in C._______ gesucht und nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original sowie zwei ID-Kopien seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die mandatierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er ersuchte sodann um Einsicht in die Akte A14. Als Beweismittel reichte er eine selbstgezeichnete Skizze der Gefängnisanstalt M._______ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akte A14 ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende Richterin dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerde-verfahren an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 20. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, würden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche sowie Inhaltsarmut aufweisen und teilweise den gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen. Dies betreffe insbesondere die Verhaftung, den Gefängnisaufenthalt, die Flucht aus der Haft sowie die illegale Ausreise aus Eritrea. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gesagt, dass er das 10. Schuljahr habe abbrechen müssen, weil er damals aufgegriffen und nach M._______ in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die beiden Fragen während der Anhörung, ob er jemals eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe beziehungsweise ob es jemals zu einer militärischen Ausbildung gekommen sei, habe er indes verneint. 4.1.2 Im Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, weshalb er festgenommen worden sei, und unterschiedliche Angaben betreffend der Umstände und Gründe zur Festnahme getätigt. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass er und seine Kollegen einen in Eritrea verbotenen Radiosender namens "K._______" gehört hätten, der nebst Musik auch politische Themen sende. Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er gesagt, dass er auch nur ein Mensch sei, und auch ihm Fehler passieren würden. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. 4.1.3 Irritierend seien sodann auch seine Angaben bezüglich des Zeitpunktes seiner Verhaftung. In der BzP habe er den 9. Oktober 2011 genannt. Während der Anhörung habe er zunächst den 11. Oktober 2011 genannt und später den 10. Oktober 2011. Ebenso habe er gesagt, dass er am 5. Mai 2013 aus dem Gefängnis geflohen sei und am 9. September 2013 Eritrea verlassen habe. Dies lege aufgrund der einfach zu merkenden Daten (10.10., 5.5., 9.9.) die Vermutung nahe, dass er die Daten auswendig gelernt habe. 4.1.4 Des Weiteren habe er auch widersprüchliche Angaben zum Gefängnisaufenthalt gemacht. Im Rahmen der BzP habe er zunächst zu Protokoll gegeben, dass er die Gefängniszelle jeweils nur abends zur Verrichtung der Notdurft habe verlassen dürfen und die Sonne nie gesehen habe. Im weiteren Verlauf der BzP habe er auf entsprechende Nachfrage im Kontext der von ihm beschriebenen Flucht jedoch vorgebracht, dass er morgens zum Holzsammeln geschickt worden sei. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er angegeben, dass er an diesem Morgen zum ersten Mal die Zelle habe verlassen dürfen und das Sonnenlicht gesehen habe. Im Rahmen der Anhörung habe er bezüglich des Gefängnisalltags vorgebracht, dass er die Zelle jeweils morgens und abends zur Verrichtung der Notdurft hätte verlassen dürfen. Sodann habe er bezüglich der Infrastruktur des Gefängnisses M._______ undifferenzierte Angaben sowie Aussagen gemacht, welche den gesicherten Kenntnissen des SEM zuwiderlaufen würden: So habe er nicht beantworten können, welche Art von Häftlingen in M._______ inhaftiert seien, sondern habe lediglich ausgeführt, dass man sich in der Gefangenschaft nicht erzählt habe, weshalb man festgenommen worden sei, vielmehr habe man sich bloss über belanglose Dinge unterhalten. Die Frage, ob es in M._______ auch unterirdische Gefängniszellen gäbe, habe er verneint, womit er, gemäss dem Erkenntnisstand der Vorinstanz, eine falsche Angabe mache. Weiter habe er auch verneint, dass in M._______ Frauen inhaftiert seien. Bezüglich der Frage, ob in der Nähe des Gefängnisareals Soldaten stationiert seien, vermochte er keine Auskunft zu geben. Vielmehr habe er betont, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, nach solchen Dingen Ausschau zu halten. 4.1.5 Auch bezüglich der Flucht habe er unterschiedliche Angaben getätigt. In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass er sich während des Holzsammelns für seine Verfolger unauffindbar in einem Baum versteckt habe und ihm so die Flucht gelungen sei. In der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er gemeinsam mit anderen Mithäftlingen die Zelle aufgebrochen habe und davongerannt sei. Auf die wesentlich widersprüchlichen Aussagen zur Flucht angesprochen, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, dass er am Letztgenannten festhalte; dies entspreche der Wahrheit. Es sei mithin nur wenig wahrscheinlich, dass man sich bezüglich der eigenen Flucht aus dem Gefängnis in derart erhebliche Widersprüche verstricke. 4.1.6 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewandt. 4.2.1 Festzuhalten sei, dass die BzP summarischer Natur sei. Er sei darauf hingewiesen worden, nur die wesentlichsten Ereignisse darzulegen, da er seine Vorbringen dann einlässlich in der direkten Anhörung vertiefen könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es ihm zum Zeitpunkt seiner Ankunft in B._______ für seine Verhältnisse physisch und psychisch nicht gut gutgegangen sei. 4.2.2 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, widersprüchliche Angaben in Sachen Nationaldienst gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt der Verhaftung sei er nach wie vor in der 10. Klasse gewesen. Da er zuvor aus einem offensichtlich anderen Grund bereits festgenommen und inhaftiert worden sei, habe er gar keine militärische Vorladung erhalten können. Seine diesbezüglichen Antworten seien demnach logisch und nachvollziehbar. 4.2.3 Die Vorinstanz halte ihm vor, dass er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er kenne den Festnahmegrund nicht. Im Rahmen der Anhörung habe er sich aber dahingehend geäussert, dass er einen in Eritrea verbotenen Radiosender gehört habe. Er habe aber bereits in der BzP gesagt, dass er in der Nacht in seiner Wohnung, als er Radio gehört habe, von Polizisten festgenommen worden sei. Ein Grund sei ihm dabei nicht genannt worden. Er vermute lediglich, dass wohl jemand aus der nahen Nachbarschaft ihn und seine Kollegen gehört und bei der Polizei denunziert habe. Demzufolge könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme den Grund der selbigen nicht gewusst beziehungsweise diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe. 4.2.4 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, dass er falsche Angaben zum Gefängnisareal M._______ gemacht habe. Er habe seine Zelle nur zum Verrichten der Notdurft verlassen dürfen. Er könne lediglich Aussagen zur Infrastruktur machen, die er auf seinem Weg dorthin gesehen habe. Schliesslich habe er sich auf dem Gelände nicht frei bewegen können, weshalb er nicht habe wissen können, ob es in M._______ unterirdische Zellen gebe. Deshalb habe er auch deren Existenz verneint. Dies gelte auch bezüglich der allfälligen Inhaftierung von Frauen. Er habe Frauen während seines Aufenthaltes nie gesehen. In diesem Zusammenhang werde das Gericht ersucht die Vorinstanz anzuweisen, Einsicht in die Akte A14 zu gewähren. 4.2.5 Bezüglich der Flucht aus dem Gefängnis halte er an seinen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung vollumfänglich fest. Er habe nie Holz sammeln müssen. Dies habe der Dolmetscher in der ersten Befragung falsch verstanden, oder er habe sich missverständlich beziehungsweise unpräzise ausgedrückt. Tatsache sei, dass er und andere Häftlinge am frühen Morgen im Gefängnis einige Holzbalken demontiert und eingesammelt hätten, damit sie die Wellblechtür der Zelle hätten aufbrechen können. 4.2.6 Insgesamt habe er den Grund der Verhaftung, die Haft, die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Er sei demnach in seinem Heimatland aufgrund der ihm seitens der staatlichen Behörden unterstellten politischen Anschauung einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. Die in diesem Zusammenhang erlittene eineinhalbjährige Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.2.7 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, allein die illegale Ausreise aus Eritrea sei bereits flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren Diskretionserfordernis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des Reueschreibens und die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues Verhalten zugemutet werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften vermöchten, dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar sei und dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe nicht zur Flüchtlingseigenschaft. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Es sei glaubhaft erstellt, dass er vor seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus Eritrea Behördenkontakt gehabt habe, inhaftiert gewesen sei und Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise bereits Behördenkontakt gehabt habe und zudem im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, sei auch im Lichte der geänderten Rechtsprechungspraxis nach wie vor relevant. In casu würden somit zur illegalen Ausreise sogenannte weitere Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen den Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis zu bestätigen ist. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. 6.1 Zunächst sind in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme verschiedene Unstimmigkeiten festzustellen. Hinsichtlich der Festnahme machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er und seine Kollegen seien eines Abends in ihrer Wohnung festgenommen worden, als sie Radio gehört hätten. Welchen Radiosender sie gehört hätten, wäre ihnen nicht bewusst gewesen, sie hätten geredet und gelacht und nicht darauf geachtet was am Radio gesagt worden sei (A4/13 F.7.02). Er konkretisierte seine Aussage anlässlich der einlässlichen Anhörung jedoch dahingehend, dass sie einen verbotenen Radiosender "K._______" gehört hätten und davon auszugehen sei, dass die Nachbarschaft dies gehört und sie bei der Polizei verraten habe (A13/19 F44 ff.). Auf diese Inkongruenz angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu plausibilisieren (A13/19 F47). Sodann ergeben sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - in Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP an, er und seine beiden Kollegen seien am 9. Oktober 2011 in der Wohnung festgenommen worden (A4/13 F7.02). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Festnahme habe sich am 11. Oktober respektive am 10. Oktober 2011 ereignet (A13/19 F49). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Festnahme sei durch drei Polizisten erfolgt (A4/13 F7.02). Demgegenüber trug er in der Anhörung vor, die genaue Anzahl der Polizisten, die ihn festgenommen hätten, könne er nicht nennen, es seien jedoch mehr als fünf gewesen (A13/19 F54). Eine abschliessende Beurteilung dieser Unstimmigkeiten kann aufgrund der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Widersprüche in den Kernvorbringen offenbleiben. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft erweist sich in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben gemäss während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen sein. Gleichwohl gelingt es ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens nicht, die Haft - bei welcher es sich um das prägende Ereignis seiner Fluchtgründe handelt - genügend erlebnisbezogen und geprägt von Realkennzeichen wiederzugeben. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer zur grossen Hitze, welche in dem aus Wellblech erstellten Gefängnisbau geherrscht habe (A4/13 F.7.02, S. 8; A13/19 F81). Er schilderte sodann, dass es generell wenig zu essen gegeben habe, und dass er mit seinen Mithäftlingen im Gefängnis jeweils Spiele gespielt habe (A13/19 F87). Dies sind jedoch allgemeine Informationen, welche auf eine Vielzahl von Gefängnissen zutreffen dürften. Demgegenüber konnte er auch auf Nachfrage keine näheren Angaben zu seinen Mithäftlingen machen, beispielsweise zu den Gründen ihrer Inhaftierung (A13/19 F75 f.). Nach seinem Bekunden handelte es sich jedoch um 250 Mitgefangene, mit denen er eine Zelle geteilt habe und zu denen er letztlich so viel Vertrauen aufgebaut haben will, dass er mit ihnen gemeinsam die Flucht geplant habe. Seine Rechtfertigung, man habe sich den Grund der Inhaftierung in der Haft nicht erzählt sondern sich lediglich über Belangloses unterhalten und Witze gemacht, scheint insbesondere auch angesichts der langen Haftdauer, nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe verneint, dass im Gefängnis auch Frauen inhaftiert gewesen seien und es unterirdische Zellen gebe, was nach eigenen Erkenntnissen falsch sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Einschätzung auf Quellen aus dem Aktenstück A14 stützt, in welches dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwertung dieser beiden in Rede stehenden Informationen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist daher nicht statthaft, zumal dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene eine solche Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Festzustellen ist jedoch, dass das gesamte Wissen des Beschwerdeführers zu den Gegebenheiten im Gefängnislager sehr unsubstanziiert ausfiel, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass er während seiner Inhaftierung Beobachtungen nur auf dem Weg zum Toilettengang hätte machen können. Die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte Handskizze vom Gefängnis M._______, welche wesentlich differenzierter als seine Aussagen ausfiel (Beschwerde Beilage 5), kann vor diesem Hintergrund nicht als beweiserheblich angesehen werden, da der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibilisiert, warum es ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt gelungen sein soll, nun doch dezidierte Angaben zu machen. 6.3 Auch die Umstände seiner Flucht hat der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchlich geschildert. So entstehen gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen insofern, als er in der BzP davon sprach, dass er an diesem Tag morgens nach draussen gedurft habe, um Holz zu sammeln und er sich dann in einem Baum habe verstecken können, von welchem aus er schliesslich geflohen sei (A4/13 S. 8). In der Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe im Gefängnis keine Arbeit verrichten müssen (A13/19 F89). Zur Flucht befragt gab er sodann zu Protokoll, er habe gemeinsam mit anderen Häftlingen die Türe der Wellblechunterkunft aufgebrochen und so aus dem Gefängnis heraus fliehen können. Diesen Angaben zufolge erfolgte die Flucht mithin aus dem Gefängnis heraus. Die Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, es liege allenfalls ein Missverständnis vor, denn um die Blechwände aufstellen zu können, brauche man auch etwas Holz und mit dem Holzsammeln sei vielleicht das gemeint (A13/19 F96), vermag diesen erheblichen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass er in der Anhörung weiter vorbrachte, die Soldaten hätten bei der Flucht auf ihn und die anderen Mithäftlinge geschossen und manche seien getroffen worden (A13/19 F95). Dieses besonders einschneidende Ereignis hat der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Eine gemeinsam mit anderen Mithäftlingen geplante Flucht sowie ein gelungener Ausbruch aus dem Gefängnis in Kombination mit Schüssen auf die eigene Person scheint einschneidender, als eine Flucht vom Gefängnisareal, welche sich aus der erstmaligen Gelegenheit des Holzsammelns (A4/13 F7.02) ergibt. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP waren bezüglich der Flucht in sich klar und schlüssig. Und sie widersprechen seinen ebenfalls unmissverständlichen Aussagen in der einlässlichen Anhörung. Keine Stütze in den Akten findet das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es sei ihm aufgrund der strapaziösen Reise physisch und psychisch nicht gut gegangen (Beschwerde Ziff. 4.2.1). Der Beschwerdeführer gab sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, er sei gesund beziehungsweise, dass es ihm sehr gut gehe (vgl. A4/13 F8.02; A13/19 F115). Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe, die Gefängnisinsassen hätten am frühen Morgen des Fluchttages einige Holzbalken, die als Querverbindung gedient hätten, demontiert, damit sie die Wellblechtüre aufbrechen konnten (Beschwerde Ziff. 4.2.3), sind ebenfalls nicht geeignet, das widersprüchliche Vorbringen zu erklären. Die Vorinstanz hat demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht aus dem Gefängnis M._______ zu Recht als unglaubhaft beurteilt. 6.4 Hingegen sind die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Nationaldienst zu relativieren. So sagte der Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass er nie Militärdienst geleistet habe, keine militärische Ausbildung absolviert und auch nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe (vgl. A13/19, F106; A4/13 F1.17.04, F.4.03, F.7.02). Nicht auszuschliessen ist daher, dass der Beschwerdeführer seiner Militärdienstpflicht bisher noch nicht nachgekommen ist. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Festnahme und anschliessende Inhaftierung über mehr als anderthalb Jahre sowie die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären oder gar auflösen. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Es kann daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, beispielsweise den vom Beschwerdeführer angegebenen Datierungen von Ereignissen (5.5., 9.9, 10.10), in welchen die Vorinstanz ein System vermutet, unterbleiben. 7. 7.1 Die Vorinstanz verneinte sodann in Bezug auf den Beschwerdeführer zutreffend auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, indem er vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.3 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbesondere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. 7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nunmehr obsolet geworden. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. 10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4). 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 11.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung wegen illegaler Ausreise, wies es auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aus denselben Gründen wurde im genannten Urteil darauf geschlossen, dass freiwillig Rückkehrenden nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht und damit ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung in diesem Zusammenhang zu verneinen ist (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). Die Situation im Fall einer zwangsweisen Rückführung wurde explizit nicht geprüft insbesondere was die Risiken einer Haft betrifft. 11.1.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 12.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2.1 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.2.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 12.2.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 12.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und die Schule bis zur zehnten Klasse besuchte. Er verfügt über keine Ausbildung, hat aber eigen Angaben gemäss, in I._______ nebst der Schule als Maurer gearbeitet und Geld verdient, um für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (A13/19 F38 ff.). Weiter hat er auch Geld von der Familie erhalten (A13/19 F32 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A4/13 3.01). Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. 12.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 14.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: