Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz - stellte am 20. September 2015 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im Jahr 1990 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt verschwunden beziehungsweise verstorben. Im Jahr 1999 habe sie ein Mitglied der LTTE geheiratet. Ihre Familie sei gegen diese Ehe gewesen und habe deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen. Im Oktober 2008 sei sie aufgrund des Kriegsausbruchs zusammen mit ihrer Tochter von [Sri Lanka] auf dem Seeweg nach Indien gereist. Ihr Mann habe Sri Lanka nicht verlassen können. Sie selbst habe in Sri Lanka nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt und sei nie politisch oder religiös tätig gewesen. In Indien seien sie und ihre Tochter nicht registriert gewesen. Im Juni 2015 sei sie mit ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka habe sie nicht zurückkehren können, weil sie aufgrund ihrer Heirat mit einem LTTE-Mitglied Probleme mit der Armee bekommen hätte. A.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017 ab. B. B.a Am 21. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr gelungen, den Kontakt zu Familienangehörigen wiederherzustellen. Dabei habe sie erfahren, dass zwei Brüder und eine Schwägerin in der Schweiz seien und ihnen wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zu den LTTE Asyl gewährt worden sei. Der in [europäisches Land] wohnhafte Bruder ihres Ehemannes gehe davon aus, dass dieser im Krieg verstorben sei. Nachdem ihr Ehemann eine hohe Position (...) der LTTE bekleidet habe, würden die sri-lankischen Behörden aber zwangsläufig davon ausgehen, dass sie als Ehefrau nähere Kenntnisse über seine Aktivitäten besitze. Aufgrund dieser Unterstellung drohe ihr eine Haftstrafe von fünf Jahren. Weitere Verfolgungshandlungen würden ihr aufgrund ihrer eigenen LTTE-Kontakte und Hilfsarbeiten für die Organisation drohen. B.b Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihr zweites Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 ab. II. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Revision des Urteils E-1837/2018 vom 23. Mai 2018; eventualiter wurde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht. C.b Auf dieses Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3762/2018 vom 10. Juli 2018 nicht ein. III. D. Mit Eingabe vom 8. November 2018, ergänzt durch eine Eingabe vom 9. November 2018 sowie eine Stellungnahme betreffend Kostenvorschusserhebung vom 14. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund ihrer familiär bedingten LTTE-Verbindungen gehöre sie in die besonders gefährdete Risikogruppe, würde bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Weiter habe man im letzten Asylverfahren zu Unrecht die Akten der asylberechtigten Schwägerin C._______ (N [...]) der Beschwerdeführerin nicht beigezogen. Durch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihr, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine zusätzlich erhöhte Bedrohungslage. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit einer neuen, vom Rechtsvertreter verfassten Lageanalyse zur Situation in Sri Lanka, datierend vom 22. Oktober 2018, sowie zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (eröffnet am 15. Januar 2019) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, lehnte sodann das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2019, ansonsten sie unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei bekanntzugeben, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und teilte ihnen den Spruchkörper, soweit festgelegt, mit. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.- zu leisten. Der geforderte Kostenvorschuss ist am 7. März 2019 fristgerecht bei der Gerichtskasse eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018). Die im Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 dargelegten Erwägungen sind weiterhin einschlägig (vgl. a.a.O. E. 4).
E. 1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren, soweit er damals bereits feststand, wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 offengelegt. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe (Beschwerde S. 10 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39 E. 5). Zudem sei die Beschwerdeführerin anwaltschaftlich vertreten und das Mehrfachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die neuen Gesuchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchführung einer Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. Gleiches gilt für das Vorbringen, eine ergänzende Anhörung sei auch angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Anhörung erforderlich (Beschwerde S. 11, unter Hinweis auf Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin).
E. 4.4 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiäre LTTE-Verbindung und das daraus resultierende Gefährdungsprofil nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das Urteil vom 23. Mai 2018 verwiesen (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2019 S. 4 f.). Die im Rahmen jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, insbesondere auch die erneut geltend gemachte drohende Reflexverfolgung, wurden somit rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind und Grundlage des neuen Asylgesuchs darstellen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Asylvorbringen im Rahmen vorangegangener Asylverfahren beruft, ist darauf nicht einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich.
E. 4.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der LTTE-Verbindungen der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre LTTE-Verbindungen geltend machen, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 4.4 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 23. Mai 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. insb. a.a.O., E. 6.2 und 7.2). Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
E. 4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, indem sie die Konsequenzen der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung nicht thematisiert habe, da diese eine Vorbereitung für einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Diesbezüglich kann auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Auch zu dieser Problematik hat sich im Übrigen bereits das Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 einlässlich geäussert (vgl. a.a.O. E. 5 und 8.3).
E. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker (Beschwerde S. 23 ff.), vermengt sie die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführerinnen von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhören, und zwar durch eine Person, welche über ausreichende Länderhintergrundinformationen verfüge; ferner seien die Asyldossiers des Bruders und der Schwägerin beizuziehen (Beschwerde S. 38). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (insbesondere angesichts der Erwägungen im Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 betreffend geltend gemachte Reflexverfolgung, a.a.O., E. 6.2, 7.2 und 7.4) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder die beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass die Profile der Schwägerin der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder, deren Aufenthalt in der Schweiz, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihnen sowie die Frage nach einer allfälligen daraus resultierenden Reflexverfolgung bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Darin seien das SEM und das BVGer übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sei und die Beschwerdeführerin folglich keiner der definierten Risikogruppen zugeordnet werden könne. Indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich bereits geltend gemachte Vorbringen wiederhole, vermöge sie die diesbezügliche frühere Beurteilung nicht zu revidieren. Ferner vermöge der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen mittlerweile Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin erhalten hätten, nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass dies bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen sei. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für die Beschwerdeführerinnen habe, würden doch keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und ihrer Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zur Beschwerdeführerin ergebe.
E. 7.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der neusten Entwicklungen in ihrem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet seien. Ihr Rechtsvertreter machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des SEM zu Sri Lanka kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerinnen um Leib und Leben begründet, zumal die Beschwerdeführerin als Tamilin, Christin und alleinstehende Frau mit einem Kind gerade mehreren gefährdeten sozialen Gruppen angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem tamilischen Exilzentrum, nach Sri Lanka zurückkehren würden. Die Beschwerdeführerin erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie mehrfache familiäre LTTE-Verbindung, mehrjährige Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum, bloss temporäre Reisedokumente; vgl. Beschwerde S. 51), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 33 f.).
E. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen der Beschwerdeführerin Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 23. Mai 2018 beziehen. Soweit im vorliegenden Verfahren ausführlich bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut dargelegt werden, die in den früheren Verfahren (vgl. die Urteile E-941/2017 vom 7. Juli 2017 und E-1837/2018 vom 23. Mai 2018) als unglaubhaft gewürdigt worden sind, ist darauf nicht mehr einzugehen.
E. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen; die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 23. Mai 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell die Beschwerdeführerinnen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihr von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig.
E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Nachdem die geltend gemachte Verfolgung bereits im Vorverfahren nicht nachgewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018), besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf die Beschwerdeführerinnen auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo die Beschwerdeführerinnen stammen, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Die gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerinnen verfügen in ihrem Heimatstaat über familiäre Beziehungen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 verwiesen werden (vgl. E. 10.3.3 mit Verweis auf das Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017.). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass sie in ihrer heimatlichen Umgebung vermutungsweise über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen, womit es ihnen gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskostens sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 7. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 7. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-772/2019 Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz - stellte am 20. September 2015 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im Jahr 1990 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt verschwunden beziehungsweise verstorben. Im Jahr 1999 habe sie ein Mitglied der LTTE geheiratet. Ihre Familie sei gegen diese Ehe gewesen und habe deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen. Im Oktober 2008 sei sie aufgrund des Kriegsausbruchs zusammen mit ihrer Tochter von [Sri Lanka] auf dem Seeweg nach Indien gereist. Ihr Mann habe Sri Lanka nicht verlassen können. Sie selbst habe in Sri Lanka nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt und sei nie politisch oder religiös tätig gewesen. In Indien seien sie und ihre Tochter nicht registriert gewesen. Im Juni 2015 sei sie mit ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka habe sie nicht zurückkehren können, weil sie aufgrund ihrer Heirat mit einem LTTE-Mitglied Probleme mit der Armee bekommen hätte. A.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017 ab. B. B.a Am 21. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr gelungen, den Kontakt zu Familienangehörigen wiederherzustellen. Dabei habe sie erfahren, dass zwei Brüder und eine Schwägerin in der Schweiz seien und ihnen wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zu den LTTE Asyl gewährt worden sei. Der in [europäisches Land] wohnhafte Bruder ihres Ehemannes gehe davon aus, dass dieser im Krieg verstorben sei. Nachdem ihr Ehemann eine hohe Position (...) der LTTE bekleidet habe, würden die sri-lankischen Behörden aber zwangsläufig davon ausgehen, dass sie als Ehefrau nähere Kenntnisse über seine Aktivitäten besitze. Aufgrund dieser Unterstellung drohe ihr eine Haftstrafe von fünf Jahren. Weitere Verfolgungshandlungen würden ihr aufgrund ihrer eigenen LTTE-Kontakte und Hilfsarbeiten für die Organisation drohen. B.b Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihr zweites Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 ab. II. C. C.a Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Revision des Urteils E-1837/2018 vom 23. Mai 2018; eventualiter wurde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht. C.b Auf dieses Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3762/2018 vom 10. Juli 2018 nicht ein. III. D. Mit Eingabe vom 8. November 2018, ergänzt durch eine Eingabe vom 9. November 2018 sowie eine Stellungnahme betreffend Kostenvorschusserhebung vom 14. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund ihrer familiär bedingten LTTE-Verbindungen gehöre sie in die besonders gefährdete Risikogruppe, würde bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Weiter habe man im letzten Asylverfahren zu Unrecht die Akten der asylberechtigten Schwägerin C._______ (N [...]) der Beschwerdeführerin nicht beigezogen. Durch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihr, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine zusätzlich erhöhte Bedrohungslage. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit einer neuen, vom Rechtsvertreter verfassten Lageanalyse zur Situation in Sri Lanka, datierend vom 22. Oktober 2018, sowie zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (eröffnet am 15. Januar 2019) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, lehnte sodann das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2019, ansonsten sie unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei bekanntzugeben, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und teilte ihnen den Spruchkörper, soweit festgelegt, mit. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.- zu leisten. Der geforderte Kostenvorschuss ist am 7. März 2019 fristgerecht bei der Gerichtskasse eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018). Die im Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 dargelegten Erwägungen sind weiterhin einschlägig (vgl. a.a.O. E. 4). 1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren, soweit er damals bereits feststand, wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 offengelegt. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe (Beschwerde S. 10 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39 E. 5). Zudem sei die Beschwerdeführerin anwaltschaftlich vertreten und das Mehrfachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die neuen Gesuchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchführung einer Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. Gleiches gilt für das Vorbringen, eine ergänzende Anhörung sei auch angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Anhörung erforderlich (Beschwerde S. 11, unter Hinweis auf Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin). 4.4 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiäre LTTE-Verbindung und das daraus resultierende Gefährdungsprofil nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das Urteil vom 23. Mai 2018 verwiesen (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2019 S. 4 f.). Die im Rahmen jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, insbesondere auch die erneut geltend gemachte drohende Reflexverfolgung, wurden somit rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind und Grundlage des neuen Asylgesuchs darstellen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Asylvorbringen im Rahmen vorangegangener Asylverfahren beruft, ist darauf nicht einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich. 4.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der LTTE-Verbindungen der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre LTTE-Verbindungen geltend machen, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 4.4 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 23. Mai 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. insb. a.a.O., E. 6.2 und 7.2). Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt, indem sie die Konsequenzen der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung nicht thematisiert habe, da diese eine Vorbereitung für einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Diesbezüglich kann auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Auch zu dieser Problematik hat sich im Übrigen bereits das Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 einlässlich geäussert (vgl. a.a.O. E. 5 und 8.3). 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker (Beschwerde S. 23 ff.), vermengt sie die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführerinnen von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhören, und zwar durch eine Person, welche über ausreichende Länderhintergrundinformationen verfüge; ferner seien die Asyldossiers des Bruders und der Schwägerin beizuziehen (Beschwerde S. 38). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (insbesondere angesichts der Erwägungen im Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 betreffend geltend gemachte Reflexverfolgung, a.a.O., E. 6.2, 7.2 und 7.4) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder die beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass die Profile der Schwägerin der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder, deren Aufenthalt in der Schweiz, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihnen sowie die Frage nach einer allfälligen daraus resultierenden Reflexverfolgung bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Darin seien das SEM und das BVGer übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sei und die Beschwerdeführerin folglich keiner der definierten Risikogruppen zugeordnet werden könne. Indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich bereits geltend gemachte Vorbringen wiederhole, vermöge sie die diesbezügliche frühere Beurteilung nicht zu revidieren. Ferner vermöge der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen mittlerweile Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin erhalten hätten, nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass dies bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen sei. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für die Beschwerdeführerinnen habe, würden doch keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und ihrer Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zur Beschwerdeführerin ergebe. 7.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der neusten Entwicklungen in ihrem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet seien. Ihr Rechtsvertreter machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des SEM zu Sri Lanka kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerinnen um Leib und Leben begründet, zumal die Beschwerdeführerin als Tamilin, Christin und alleinstehende Frau mit einem Kind gerade mehreren gefährdeten sozialen Gruppen angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem tamilischen Exilzentrum, nach Sri Lanka zurückkehren würden. Die Beschwerdeführerin erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie mehrfache familiäre LTTE-Verbindung, mehrjährige Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum, bloss temporäre Reisedokumente; vgl. Beschwerde S. 51), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 33 f.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen der Beschwerdeführerin Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 23. Mai 2018 beziehen. Soweit im vorliegenden Verfahren ausführlich bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut dargelegt werden, die in den früheren Verfahren (vgl. die Urteile E-941/2017 vom 7. Juli 2017 und E-1837/2018 vom 23. Mai 2018) als unglaubhaft gewürdigt worden sind, ist darauf nicht mehr einzugehen. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen; die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 23. Mai 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell die Beschwerdeführerinnen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihr von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Nachdem die geltend gemachte Verfolgung bereits im Vorverfahren nicht nachgewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018), besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf die Beschwerdeführerinnen auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo die Beschwerdeführerinnen stammen, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Die gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerinnen verfügen in ihrem Heimatstaat über familiäre Beziehungen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 verwiesen werden (vgl. E. 10.3.3 mit Verweis auf das Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017.). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass sie in ihrer heimatlichen Umgebung vermutungsweise über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen, womit es ihnen gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskostens sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 7. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 7. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: