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E-7729/2016

E-7729/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. August 2015 lehnte die Vorinstanz das im Ausland gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 abgewiesen. B. Die mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin suchte am 21. Juli 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem Personenblatt gab sie als Geburtsdatum den (...) an. Eine am 10. August 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter von 18 Jahren oder älter. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als ihr Geburtsdatum der (...) erfasst. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 in Italien Asyl beantragt hat. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, da sie nach einem Suizidversuch erst am Vortag aus der Klinik Münsingen entlassen worden sei und noch nicht in der Lage sei, eine Beschwerdeverbesserung zu verfassen. Am 4. Januar 2017 stellte sie ein weiteres Gesuch um Fristverlängerung. Beide Fristverlängerungsgesuche wurden bewilligt. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2016. Ihr Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatriezentrums Münsingen als Beweismittel ein. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Januar 2017 setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus der Anwesenheit ihrer Geschwister in der Schweiz lasse sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da Geschwister keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien. Zudem lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor, gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 bestünden systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte. Die Unterbringungssituation sei problematisch. Eine Überstellung nach Italien sei nur nach einer fundierten Einzelfallprüfung zulässig. Dies sei in ihrem Fall unterlassen worden. Ihr Vater sei gestorben und ihre Mutter sei in der Irrenanstalt. Sie sei in die Schweiz geflüchtet, um wieder mit ihren Geschwistern zusammenleben zu können. Nach Erhalt des Nichteintretensentscheids habe sie einen Suizidversuch unternommen, da ihr Leben keinen Sinn mehr gemacht habe. Danach habe sie sich zur Therapie im Psychiatriezentrum Münsingen aufgehalten. Mittlerweile sei sie wieder im Asylzentrum und sie sei geplagt von Existenzängsten. Eine Familienzusammenführung sei für sie die letzte Hoffnung.

E. 4.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Italien im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin in Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Der von ihr zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (< https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf >, abgerufen am 24.01.2017) vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/-innen und minderjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Be-stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatriezentrums Münsingen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des Nichteintretensentscheids einen Suizidversuch unternommen. Eine akute Suizidgefahr sei indes zu verneinen, da sie sich nur etwas antun wolle, falls sie ausgewiesen würde. Im Gespräch seien ihr andere Vorgehensweisen (Beschwerde, Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation) aufgezeigt worden. Dies scheine sie verstanden zu haben. Während des Klinikaufenthalts habe sie sich zunehmend kontaktfreudig gezeigt und sich gut integriert. Der Suizidversuch und die - durchaus nachvollziehbaren - Existenzängste stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.

E. 4.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Ebenso ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit gegenstandslos geworden.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2016 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7729/2016 Urteil vom 27. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. August 2015 lehnte die Vorinstanz das im Ausland gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 abgewiesen. B. Die mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin suchte am 21. Juli 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem Personenblatt gab sie als Geburtsdatum den (...) an. Eine am 10. August 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter von 18 Jahren oder älter. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als ihr Geburtsdatum der (...) erfasst. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 in Italien Asyl beantragt hat. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, da sie nach einem Suizidversuch erst am Vortag aus der Klinik Münsingen entlassen worden sei und noch nicht in der Lage sei, eine Beschwerdeverbesserung zu verfassen. Am 4. Januar 2017 stellte sie ein weiteres Gesuch um Fristverlängerung. Beide Fristverlängerungsgesuche wurden bewilligt. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2016. Ihr Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatriezentrums Münsingen als Beweismittel ein. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Januar 2017 setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus der Anwesenheit ihrer Geschwister in der Schweiz lasse sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da Geschwister keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien. Zudem lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor, gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 bestünden systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte. Die Unterbringungssituation sei problematisch. Eine Überstellung nach Italien sei nur nach einer fundierten Einzelfallprüfung zulässig. Dies sei in ihrem Fall unterlassen worden. Ihr Vater sei gestorben und ihre Mutter sei in der Irrenanstalt. Sie sei in die Schweiz geflüchtet, um wieder mit ihren Geschwistern zusammenleben zu können. Nach Erhalt des Nichteintretensentscheids habe sie einen Suizidversuch unternommen, da ihr Leben keinen Sinn mehr gemacht habe. Danach habe sie sich zur Therapie im Psychiatriezentrum Münsingen aufgehalten. Mittlerweile sei sie wieder im Asylzentrum und sie sei geplagt von Existenzängsten. Eine Familienzusammenführung sei für sie die letzte Hoffnung. 4.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Italien im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführerin in Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Der von ihr zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ( , abgerufen am 24.01.2017) vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/-innen und minderjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Be-stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatriezentrums Münsingen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des Nichteintretensentscheids einen Suizidversuch unternommen. Eine akute Suizidgefahr sei indes zu verneinen, da sie sich nur etwas antun wolle, falls sie ausgewiesen würde. Im Gespräch seien ihr andere Vorgehensweisen (Beschwerde, Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation) aufgezeigt worden. Dies scheine sie verstanden zu haben. Während des Klinikaufenthalts habe sie sich zunehmend kontaktfreudig gezeigt und sich gut integriert. Der Suizidversuch und die - durchaus nachvollziehbaren - Existenzängste stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. 4.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Ebenso ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit gegenstandslos geworden.

6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2016 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: