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E-7724/2006

E-7724/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 20. Mai 2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am 22. Mai 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2006 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 29. August 2006 hörte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus C._______, Distrikt D._______, im Norden Ugandas. Im Jahre ______ sei seine Mutter an einer Krankheit gestorben. Seine Wohnregion sei wiederholt von Angehörigen der Lord's Resistance Army (LRA) heimgesucht worden, die unter anderem versucht habe, Jugendliche zwangsweise für ihre Bewegung zu rekrutieren. Als er im August 2003 mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, seien sie in einen Hinterhalt der LRA geraten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Er selber habe Kopfverletzungen davon getragen und sei nach einer Ohnmacht erst wieder im Spital von E._______ zu sich gekommen. Dort habe er sich zur Pflege ungefähr zwei Monate lang aufgehalten. Ein Pfarrer habe ihn im Spital besucht und anschliessend bei sich zu Hause in der Ortschaft D._______ aufgenommen. Er habe sich ungefähr drei Jahre bei diesem Pfarrer aufgehalten. Im Jahre 2006 habe er Uganda vom Flughafen F._______ aus an Bord eines Flugzeugs einer angeblich unbekannten Airline verlassen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer legte weder rechtsgenügliche Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Infolgedessen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betreffe (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Stellungnahme des Heilsarmee Durchgangszentrums G._______ vom 7. Dezember 2006 zur Frage seiner Minderjährigkeit und von der selben Institution eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Dezember 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es äusserte sich dabei vor allem eingehend zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. Mit Eingabe vom 1. März 2007 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zur Vernehmlassung Stellung. Im Wesentlichen hielt er an seiner Minderjährigkeit fest und machte geltend, das BFM habe die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Betreuungsperson vom 7. Dezember 2006, der einiges Gewicht zukomme, offenbar übersehen. G. Am 16. März 2007 gab das BFM dem mittlerweile sachlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Antwortschreibens an die Vormundschaftsbehörde H._______ zu den Akten. Darin nahm das BFM Stellung zu den Vorbehalten der Vormundschaftsbehörde zur Änderung des Alters des Beschwerdeführers im zentralen Registratursystem (vgl. Schreiben der Vormundschaftsbehörde H._______ vom 22. Februar 2007 an das BFM, bei den Vorakten) und erläuterte seine diesbezügliche Praxis. Mit Eingabe vom 23. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinerseits eine Kopie des Schreibens der Vormundschaftsbehörde vom 22. Februar 2007 zu den Beschwerdeakten. H. Am 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist als Einleitung seiner Rechtsmitteleingabe auf den von ihm anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und macht geltend, das BFM habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit und seine Herkunft aus dem Norden Ugandas als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Er rügt, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt; insbesondere habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlassen, weitere Abklärungen zu den wichtigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter und seine Herkunftsregion vorzunehmen. Konkret müsse vorgehalten werden, dass keine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA vorgenommen worden sei, die in solchen Fällen manchmal Klarheit schaffe. Ebenfalls sei auf ergänzende Massnahmen zur Eruierung des ungefähren Alters verzichtet worden. So hätte unter anderem ein Knochenaltersgutachten bei der Interpretation der übrigen Indizien hilfreich sein können. Zudem würden die teilweise nur ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers und die Art und Weise, wie sie gemacht worden seien, auf eine kindliche Persönlichkeit schliessen. Das Gleiche gelte auch bezüglich der Einschätzungen der Sozialpädagogin des Durchgangszentrums G._______ (vgl. ihr Schreiben vom 7. Dezember 2006) und des Beistands. Solche Aussagen hätten schliesslich einen höheren Beweiswert als diejenigen schematisch urteilender Befrager oder einer Fotografie (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

E. 4.2 Zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist vorab festzustellen, dass dieser bei unterstellter Richtigkeit seiner Altersangabe am _______ volljährig geworden wäre. In Anbetracht dieses Umstandes erübrigt es sich nunmehr weitgehend, an dieser Stelle auf die betreffenden Rügen und Vorbringen weiter einzugehen. Immerhin kann hier der Vollständigkeit halber einerseits festgehalten werden, dass die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz einen nachvollziehbaren und grundsätzlich praxiskonformen Eindruck hinterlässt. Ausserdem sind radiologische Knochenaltersgutachten notorisch ungenau und haben - vorbehältlich eines erheblichen Auseinanderklaffens zwischen angegebenem und von der Knochenstruktur abgeleitetem Alter - deshalb nur sehr beschränkte Aussagekraft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2 und 3 mit Hinweisen auf die Praxis); sie sind insbesondere gerade generell nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Exploranden sicher festzustellen oder auszuschliessen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f.). Schliesslich kann an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass das BFM für den Beschwerdeführer vorsorglich eine rechtskundige Vertrauensperson bestimmt hatte, die an der einlässlichen Anhörung vom 29. August 2006 teilgenommen hatte.

E. 4.3 Was die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ausreisegründe und auch der Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion im Norden Ugandas betrifft, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Ergebnis standhält: Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeeingabe selber ein, dass einige seiner Angaben zum Sachverhalt teilweise ungenau seien, was allerdings als Hinweis auf seine noch kindliche Persönlichkeit gewertet wird (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses Argument vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer beim Verlassen seines Landes gemäss seinen Angaben immerhin _______-jährig war und eine gewisse Schulbildung genossen hatte und im interessierenden Kontext nicht komplexe Lebenssachverhalte zu schildern waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit der beschwerlichen Reise nach Europa und der selbstständigen Einleitung eines Asylverfahrens in einem fremden Kulturkreis den Tatbeweis einer gewissen Reife erbracht. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht auf bestimmte Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hingewiesen - beispielsweise auf die nicht vereinbaren Aussagen zum Ort des angeblichen Überfalls durch die LRA-Rebellen (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 12) - und auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive Ausreisegründe geschlossen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen sowie zum Fehlen jeglicher rechtsgenüglicher Reisedokumente sind als wirklichkeitsfremde und offensichtlich unzutreffende Vorbringen zu qualifizieren, welche sich nicht mit dem jugendlichen Alter erklären lassen. Bis heute hat der Beschwerdeführer im Übrigen nichts Erkennbares unternommen, um seine Identität und Herkunft rechtsgenüglich nachzuweisen.

E. 4.4 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Vorgänge des Jahres 2003 - wiederum bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu bezeichnen wären, da sie in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise bereits zu weit zurücklagen und offensichtlich auch nicht den unmittelbaren Anlass für das Verlassen des Heimatlandes bildeten. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach den durch die LRA provozierten Vorkommnissen nämlich noch ungefähr drei Jahre lang unbehelligt bei einem Pfarrer gelebt. Erst am 20. Mai 2006 habe er auf dessen Veranlassung das Land verlassen (vgl. EVZ-Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer hat denn auch für den Ausreisezeitpunkt keine zielgerichtete Verfolgungssituation geltend gemacht, sondern als Grund für das Verlassen des Landes vage und unsubstanziiert von einer instabilen und unsicheren Lage gesprochen, jedoch auch klar zu Protokoll gegeben, mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. EVZ-Protokoll S. 5, kantonales Protokoll S. 10 und 11).

E. 4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung seines Gesuchs geltend genachten Gründe nicht glaubhaft machen konnte. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs wurden von ihm nicht angefochten. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer will nach seinen unbelegten Angaben aus dem Norden Ugandas stammen. Abgesehen von der deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage in dieser Region seit dem Abzug der Rebellen vor einigen Jahren (vgl. etwa US Department of State, 2008 Human Rights Report: Uganda, 25. Februar 2009) würde es dem volljährigen jungen Mann auch freistehen, sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat im Süden des Landes niederzulassen. Angesichts der unbelegten und weitgehend unglaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnisse darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. EVZ-Protokoll S. 3 f. und kantonales Protokoll S. 3).

E. 6.3.2 Unter diesen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und - von der Schwerhörigkeit auf einem Ohr abgesehen - offenbar gesunden Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7724/2006/sca {T 0/2} Urteil vom 19. Januar 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am _______, Uganda, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 20. Mai 2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am 22. Mai 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2006 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 29. August 2006 hörte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus C._______, Distrikt D._______, im Norden Ugandas. Im Jahre ______ sei seine Mutter an einer Krankheit gestorben. Seine Wohnregion sei wiederholt von Angehörigen der Lord's Resistance Army (LRA) heimgesucht worden, die unter anderem versucht habe, Jugendliche zwangsweise für ihre Bewegung zu rekrutieren. Als er im August 2003 mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, seien sie in einen Hinterhalt der LRA geraten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Er selber habe Kopfverletzungen davon getragen und sei nach einer Ohnmacht erst wieder im Spital von E._______ zu sich gekommen. Dort habe er sich zur Pflege ungefähr zwei Monate lang aufgehalten. Ein Pfarrer habe ihn im Spital besucht und anschliessend bei sich zu Hause in der Ortschaft D._______ aufgenommen. Er habe sich ungefähr drei Jahre bei diesem Pfarrer aufgehalten. Im Jahre 2006 habe er Uganda vom Flughafen F._______ aus an Bord eines Flugzeugs einer angeblich unbekannten Airline verlassen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer legte weder rechtsgenügliche Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Infolgedessen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betreffe (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Stellungnahme des Heilsarmee Durchgangszentrums G._______ vom 7. Dezember 2006 zur Frage seiner Minderjährigkeit und von der selben Institution eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Dezember 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es äusserte sich dabei vor allem eingehend zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. Mit Eingabe vom 1. März 2007 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zur Vernehmlassung Stellung. Im Wesentlichen hielt er an seiner Minderjährigkeit fest und machte geltend, das BFM habe die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Betreuungsperson vom 7. Dezember 2006, der einiges Gewicht zukomme, offenbar übersehen. G. Am 16. März 2007 gab das BFM dem mittlerweile sachlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Antwortschreibens an die Vormundschaftsbehörde H._______ zu den Akten. Darin nahm das BFM Stellung zu den Vorbehalten der Vormundschaftsbehörde zur Änderung des Alters des Beschwerdeführers im zentralen Registratursystem (vgl. Schreiben der Vormundschaftsbehörde H._______ vom 22. Februar 2007 an das BFM, bei den Vorakten) und erläuterte seine diesbezügliche Praxis. Mit Eingabe vom 23. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinerseits eine Kopie des Schreibens der Vormundschaftsbehörde vom 22. Februar 2007 zu den Beschwerdeakten. H. Am 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist als Einleitung seiner Rechtsmitteleingabe auf den von ihm anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und macht geltend, das BFM habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit und seine Herkunft aus dem Norden Ugandas als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Er rügt, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt; insbesondere habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlassen, weitere Abklärungen zu den wichtigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter und seine Herkunftsregion vorzunehmen. Konkret müsse vorgehalten werden, dass keine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA vorgenommen worden sei, die in solchen Fällen manchmal Klarheit schaffe. Ebenfalls sei auf ergänzende Massnahmen zur Eruierung des ungefähren Alters verzichtet worden. So hätte unter anderem ein Knochenaltersgutachten bei der Interpretation der übrigen Indizien hilfreich sein können. Zudem würden die teilweise nur ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers und die Art und Weise, wie sie gemacht worden seien, auf eine kindliche Persönlichkeit schliessen. Das Gleiche gelte auch bezüglich der Einschätzungen der Sozialpädagogin des Durchgangszentrums G._______ (vgl. ihr Schreiben vom 7. Dezember 2006) und des Beistands. Solche Aussagen hätten schliesslich einen höheren Beweiswert als diejenigen schematisch urteilender Befrager oder einer Fotografie (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 4.2 Zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist vorab festzustellen, dass dieser bei unterstellter Richtigkeit seiner Altersangabe am _______ volljährig geworden wäre. In Anbetracht dieses Umstandes erübrigt es sich nunmehr weitgehend, an dieser Stelle auf die betreffenden Rügen und Vorbringen weiter einzugehen. Immerhin kann hier der Vollständigkeit halber einerseits festgehalten werden, dass die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz einen nachvollziehbaren und grundsätzlich praxiskonformen Eindruck hinterlässt. Ausserdem sind radiologische Knochenaltersgutachten notorisch ungenau und haben - vorbehältlich eines erheblichen Auseinanderklaffens zwischen angegebenem und von der Knochenstruktur abgeleitetem Alter - deshalb nur sehr beschränkte Aussagekraft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2 und 3 mit Hinweisen auf die Praxis); sie sind insbesondere gerade generell nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Exploranden sicher festzustellen oder auszuschliessen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f.). Schliesslich kann an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass das BFM für den Beschwerdeführer vorsorglich eine rechtskundige Vertrauensperson bestimmt hatte, die an der einlässlichen Anhörung vom 29. August 2006 teilgenommen hatte. 4.3 Was die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ausreisegründe und auch der Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion im Norden Ugandas betrifft, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Ergebnis standhält: Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeeingabe selber ein, dass einige seiner Angaben zum Sachverhalt teilweise ungenau seien, was allerdings als Hinweis auf seine noch kindliche Persönlichkeit gewertet wird (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses Argument vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer beim Verlassen seines Landes gemäss seinen Angaben immerhin _______-jährig war und eine gewisse Schulbildung genossen hatte und im interessierenden Kontext nicht komplexe Lebenssachverhalte zu schildern waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit der beschwerlichen Reise nach Europa und der selbstständigen Einleitung eines Asylverfahrens in einem fremden Kulturkreis den Tatbeweis einer gewissen Reife erbracht. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht auf bestimmte Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hingewiesen - beispielsweise auf die nicht vereinbaren Aussagen zum Ort des angeblichen Überfalls durch die LRA-Rebellen (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 12) - und auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive Ausreisegründe geschlossen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen sowie zum Fehlen jeglicher rechtsgenüglicher Reisedokumente sind als wirklichkeitsfremde und offensichtlich unzutreffende Vorbringen zu qualifizieren, welche sich nicht mit dem jugendlichen Alter erklären lassen. Bis heute hat der Beschwerdeführer im Übrigen nichts Erkennbares unternommen, um seine Identität und Herkunft rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.4 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Vorgänge des Jahres 2003 - wiederum bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu bezeichnen wären, da sie in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise bereits zu weit zurücklagen und offensichtlich auch nicht den unmittelbaren Anlass für das Verlassen des Heimatlandes bildeten. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach den durch die LRA provozierten Vorkommnissen nämlich noch ungefähr drei Jahre lang unbehelligt bei einem Pfarrer gelebt. Erst am 20. Mai 2006 habe er auf dessen Veranlassung das Land verlassen (vgl. EVZ-Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer hat denn auch für den Ausreisezeitpunkt keine zielgerichtete Verfolgungssituation geltend gemacht, sondern als Grund für das Verlassen des Landes vage und unsubstanziiert von einer instabilen und unsicheren Lage gesprochen, jedoch auch klar zu Protokoll gegeben, mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. EVZ-Protokoll S. 5, kantonales Protokoll S. 10 und 11). 4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung seines Gesuchs geltend genachten Gründe nicht glaubhaft machen konnte. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs wurden von ihm nicht angefochten. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer will nach seinen unbelegten Angaben aus dem Norden Ugandas stammen. Abgesehen von der deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage in dieser Region seit dem Abzug der Rebellen vor einigen Jahren (vgl. etwa US Department of State, 2008 Human Rights Report: Uganda, 25. Februar 2009) würde es dem volljährigen jungen Mann auch freistehen, sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat im Süden des Landes niederzulassen. Angesichts der unbelegten und weitgehend unglaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnisse darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. EVZ-Protokoll S. 3 f. und kantonales Protokoll S. 3). 6.3.2 Unter diesen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und - von der Schwerhörigkeit auf einem Ohr abgesehen - offenbar gesunden Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: