Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Am 6. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015 ab. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. B. Mit Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren unter vorliegender Verfahrensnummer wieder auf und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert. Am 12. Januar 2016 reichte sie ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht führt im Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 zu der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Mukhtar-Bestätigung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich nur bei einem der Stempel auf der Bestätigung um einen Nassstempel handle, sei nicht offensichtlich falsch. Der viereckige Stempel, welcher der einzige Nasstempel sei, enthalte bloss ein Datum. Die übrigen Stempel, mit Einschluss desjenigen des Mukhtar, seien demnach digital gedruckt, so dass auch die eigene Darstellung der Beschwerdeführenden für eine Fälschung spreche. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht weitere Aspekte in die Beweiswürdigung einbezogen und willkürfrei darauf geschlossen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Gruppe der Maktumin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei (E. 4.5).
E. 1.2 Das Bundesgericht führt im genannten Urteil weiter aus, dass im Rahmen der Rechtsanwendung freilich Folgendes zu beachten sei: Einerseits habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Beschwerdeführer-in 1 habe im Asylverfahren zunächst angegeben, sie sei Ajnabiya, und diese Angabe zum Anlass genommen, die spätere Aussage als unglaubhaft zu würdigen. Dass die Beschwerdeführenden wenn nicht Maktumin, dann immerhin Ajanib seien, habe die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber auch nicht in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann einerseits festgestellt, dass inzwischen zahlreiche Ajanib eingebürgert worden seien, jedoch keine Aussagen dazu gemacht, ob konkret die Beschwerdeführenden sich einbürgern lassen konnten oder heute die Möglichkeit hätten, sich einzubürgern. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht Maktumin, aber dennoch Ajanib und als solche staatenlos seien. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht sich nicht geäussert. Die Sache sei daher an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es unter zweckdienlicher Mitwirkung der Beschwerdeführenden klärt, ob diese Ajanib und als solche staatenlos sind (E. 4.6).
E. 1.3 Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst und die Sache an die Vorinstanz zurückweist, so ist die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids - vorbehältlich allfälliger Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Meyer/Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG Rz. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). Da die Beschwerdeführenden keinerlei Noven vorbrachten, bleibt es auch im Rückweisungsverfahren bei der bundesgerichtlich bestätigten Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015 festgestellt, die Beschwerdeführerin 1 habe bei der Befragung im Asylverfahren ausgesagt, dass sie den Status von Ajanib innehabe ("J'ai le statut de Adjnabi en Syrie"). Erstmals in der Anhörung unter Beibringung einer Mukhtar-Bestätigung in Kopie habe sie vorgebracht, sie sei Maktumin, was als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten sei (E. 5.4). Die Beschwerdeführenden selbst und nunmehr auch die Vorinstanz gehen von einem Übersetzungsfehler aus, da das kurdische Wort "Ajanib" einfach für "Ausländer" stehe. Ein Übersetzungsfehler kann zwar nie gänzlich ausgeschlossen werden, ist vorliegend aber sehr unwahrscheinlich. Wer einen rechtlichen Status behauptet, sagt mehr aus als die blosse Behauptung, Ausländer zu sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ganzen Befragung nicht einmal ihren angeblichen Status als Maktuma vorbrachte, berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht (neben der Fälschung der Mukhtar-Bestätigung und den unglaubhaften Aussagen im Asylverfahren) in der Beweiswürdigung (E. 5.4). Hingegen hat es die im Asylverfahren deponierte Behauptung ("J'ai le statut de Adjnabi en Syrie") nicht erwahrt und musste sie auch nicht erwahren, da im Verfahren betreffend Staatenlosigkeit einzig der Status als Maktumin geltend gemacht wurde. Insoweit trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht ausgeschlossen hat.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Rückweisung demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden, wenn nicht Maktumin, dann immerhin Ajanib sind. Für den Fall, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib festgestellt werden kann, ist in einem zweiten Schritt die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu prüfen.
E. 3.2 Beide Parteien wurden zur zweckdienlichen Mitwirkung eingeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage des rechtlichen Status von Ajanib und zur Möglichkeit einer Einbürgerung in ihrem Heimatstaat Syrien, gegeben. Die Beschwerdeführenden berufen sich in der Beschwerde auf ihren Status als Maktumin. An diesem Standpunkt halten sie auch in ihrer Stellungnahme im Rückweisungsverfahren fest. Anders als Ajanib stünde ihnen als Maktumin die Möglichkeit, sich auf der Basis des Legislativdekrets vom 7. April 2011 einbürgern zu lassen, nicht offen. Im Übrigen verweisen sie vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift (Gerichtsakten, act. 4). Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Unterschied zwischen den beiden Zugehörigkeitsgruppen sei den Beschwerdeführenden bekannt und sie hätten durch ihren Rechtsvertreter stets geltend gemacht, dass sie Maktumin seien. Dieser Standpunkt sei sowohl im Asylverfahren als auch im Staatenlosigkeitsverfahren eingenommen worden. Ausserdem hätten sie ein Dokument eingereicht, das ausschliesslich Maktumin ausgestellt werde. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden der Gruppe der Ajanib zugehören könnten. Während Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben können, seien Maktumin weiterhin davon ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden (Gerichtsakten, act. 6).
E. 3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Betroffenen um ihren Status wissen, zumal dieser im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich wichtig ist. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden schliessen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib aus. Wenn die Beschwerdeführenden selbst nicht einmal behaupten, sie seien Ajanib, kann gestützt auf die übereinstimmenden Parteiaussagen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib zweifellos ausgeschlossen werden. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht Ajanib sind.
E. 4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet aufgrund des Rechtsstatus drei Gruppen syrischer Kurden. Die Gruppe der Maktumin, die ohne offiziellen Status sind, die Gruppe der als Ajanib bezeichneten Kurden und die Gruppe der Kurden, welche die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, was auf die grösste Anzahl syrischer Kurden zutrifft (vgl. BVGE 2014/5, Urteil C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, unpublizierte Erwägung 5.2). Nachdem die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur Gruppe Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten und die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht einmal behaupten, kann keine Staatenlosigkeit angenommen werden. Daraus folgt, dass sie wie der Grossteil syrischer Kurden die syrische oder allenfalls eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Beschwerdeführenden nicht Ajanib sind, braucht die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft zu werden (dazu BVGE 2014/5 E. 11).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht unter das Staatenlosenübereinkommen fallen, weil eine Staatenlosigkeit de jure weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte. Demnach verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7712/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende 1 und 2, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015 ab. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. B. Mit Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren unter vorliegender Verfahrensnummer wieder auf und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert. Am 12. Januar 2016 reichte sie ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgericht führt im Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 zu der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Mukhtar-Bestätigung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich nur bei einem der Stempel auf der Bestätigung um einen Nassstempel handle, sei nicht offensichtlich falsch. Der viereckige Stempel, welcher der einzige Nasstempel sei, enthalte bloss ein Datum. Die übrigen Stempel, mit Einschluss desjenigen des Mukhtar, seien demnach digital gedruckt, so dass auch die eigene Darstellung der Beschwerdeführenden für eine Fälschung spreche. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht weitere Aspekte in die Beweiswürdigung einbezogen und willkürfrei darauf geschlossen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Gruppe der Maktumin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei (E. 4.5). 1.2 Das Bundesgericht führt im genannten Urteil weiter aus, dass im Rahmen der Rechtsanwendung freilich Folgendes zu beachten sei: Einerseits habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Beschwerdeführer-in 1 habe im Asylverfahren zunächst angegeben, sie sei Ajnabiya, und diese Angabe zum Anlass genommen, die spätere Aussage als unglaubhaft zu würdigen. Dass die Beschwerdeführenden wenn nicht Maktumin, dann immerhin Ajanib seien, habe die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber auch nicht in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann einerseits festgestellt, dass inzwischen zahlreiche Ajanib eingebürgert worden seien, jedoch keine Aussagen dazu gemacht, ob konkret die Beschwerdeführenden sich einbürgern lassen konnten oder heute die Möglichkeit hätten, sich einzubürgern. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht Maktumin, aber dennoch Ajanib und als solche staatenlos seien. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht sich nicht geäussert. Die Sache sei daher an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es unter zweckdienlicher Mitwirkung der Beschwerdeführenden klärt, ob diese Ajanib und als solche staatenlos sind (E. 4.6). 1.3 Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst und die Sache an die Vorinstanz zurückweist, so ist die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids - vorbehältlich allfälliger Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Meyer/Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG Rz. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). Da die Beschwerdeführenden keinerlei Noven vorbrachten, bleibt es auch im Rückweisungsverfahren bei der bundesgerichtlich bestätigten Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015 festgestellt, die Beschwerdeführerin 1 habe bei der Befragung im Asylverfahren ausgesagt, dass sie den Status von Ajanib innehabe ("J'ai le statut de Adjnabi en Syrie"). Erstmals in der Anhörung unter Beibringung einer Mukhtar-Bestätigung in Kopie habe sie vorgebracht, sie sei Maktumin, was als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten sei (E. 5.4). Die Beschwerdeführenden selbst und nunmehr auch die Vorinstanz gehen von einem Übersetzungsfehler aus, da das kurdische Wort "Ajanib" einfach für "Ausländer" stehe. Ein Übersetzungsfehler kann zwar nie gänzlich ausgeschlossen werden, ist vorliegend aber sehr unwahrscheinlich. Wer einen rechtlichen Status behauptet, sagt mehr aus als die blosse Behauptung, Ausländer zu sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ganzen Befragung nicht einmal ihren angeblichen Status als Maktuma vorbrachte, berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht (neben der Fälschung der Mukhtar-Bestätigung und den unglaubhaften Aussagen im Asylverfahren) in der Beweiswürdigung (E. 5.4). Hingegen hat es die im Asylverfahren deponierte Behauptung ("J'ai le statut de Adjnabi en Syrie") nicht erwahrt und musste sie auch nicht erwahren, da im Verfahren betreffend Staatenlosigkeit einzig der Status als Maktumin geltend gemacht wurde. Insoweit trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht ausgeschlossen hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Rückweisung demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden, wenn nicht Maktumin, dann immerhin Ajanib sind. Für den Fall, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib festgestellt werden kann, ist in einem zweiten Schritt die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu prüfen. 3.2 Beide Parteien wurden zur zweckdienlichen Mitwirkung eingeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage des rechtlichen Status von Ajanib und zur Möglichkeit einer Einbürgerung in ihrem Heimatstaat Syrien, gegeben. Die Beschwerdeführenden berufen sich in der Beschwerde auf ihren Status als Maktumin. An diesem Standpunkt halten sie auch in ihrer Stellungnahme im Rückweisungsverfahren fest. Anders als Ajanib stünde ihnen als Maktumin die Möglichkeit, sich auf der Basis des Legislativdekrets vom 7. April 2011 einbürgern zu lassen, nicht offen. Im Übrigen verweisen sie vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift (Gerichtsakten, act. 4). Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Unterschied zwischen den beiden Zugehörigkeitsgruppen sei den Beschwerdeführenden bekannt und sie hätten durch ihren Rechtsvertreter stets geltend gemacht, dass sie Maktumin seien. Dieser Standpunkt sei sowohl im Asylverfahren als auch im Staatenlosigkeitsverfahren eingenommen worden. Ausserdem hätten sie ein Dokument eingereicht, das ausschliesslich Maktumin ausgestellt werde. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden der Gruppe der Ajanib zugehören könnten. Während Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben können, seien Maktumin weiterhin davon ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden (Gerichtsakten, act. 6). 3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Betroffenen um ihren Status wissen, zumal dieser im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich wichtig ist. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden schliessen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib aus. Wenn die Beschwerdeführenden selbst nicht einmal behaupten, sie seien Ajanib, kann gestützt auf die übereinstimmenden Parteiaussagen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib zweifellos ausgeschlossen werden. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht Ajanib sind.
4. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet aufgrund des Rechtsstatus drei Gruppen syrischer Kurden. Die Gruppe der Maktumin, die ohne offiziellen Status sind, die Gruppe der als Ajanib bezeichneten Kurden und die Gruppe der Kurden, welche die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, was auf die grösste Anzahl syrischer Kurden zutrifft (vgl. BVGE 2014/5, Urteil C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, unpublizierte Erwägung 5.2). Nachdem die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur Gruppe Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten und die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht einmal behaupten, kann keine Staatenlosigkeit angenommen werden. Daraus folgt, dass sie wie der Grossteil syrischer Kurden die syrische oder allenfalls eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Beschwerdeführenden nicht Ajanib sind, braucht die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft zu werden (dazu BVGE 2014/5 E. 11).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht unter das Staatenlosenübereinkommen fallen, weil eine Staatenlosigkeit de jure weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte. Demnach verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: