Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 24. November 2005 und gelangte am 8. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Januar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das B._______ hörte ihn am 13. Februar 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Gegend von C._______ und gehöre der Ethnie der Kurden an. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel wegen der Zugehörigkeit zur Demokratischen Partei hingerichtet worden. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er in den Bergen als Hirte gearbeitet und seit er 18 Jahre alt sei, sei er in den Bergen von iranischen Soldaten behelligt worden. Namentlich hätten ihm die Soldaten vorgeworfen, sich wie seinerzeit sein Onkel für die Kurden einzusetzen. Vor etwa fünf Jahren habe sein Bruder notfallmässig operiert werden müssen; er habe die Operation gut überstanden. Indes hätten die Ärzte, nachdem sie erfahren hätten, dass seine Familie mit dem seinerzeit hingerichteten Onkel verwandt sei, den Bruder getötet. Als Kurde werde er in seiner Heimat unterdrückt und habe keine Rechte. Seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und er habe Bestechungsgelder bezahlen müssen. Seit seinem 18. Altersjahre habe er gespart und daran gedacht, eines Tages auszureisen, um ein anständiges Leben führen zu können. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und demgemäss die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die integrale, unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete in Anbetracht des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und zeigte die Mandatierung eines neuen Rechtsvertreters an.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und damit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei im Jahr 2000 getötet worden. Demgegenüber habe er beim Kanton ausgesagt, dies habe sich im Jahre 1996 zugetragen, als er 15 Jahre alt gewesen sei. An anderer Stelle derselben Befragung habe er diesbezüglich vom Jahr 1993, als er 17-jährig gewesen sei, beziehungsweise von "vor fünf Jahren", im Jahr 2001, gesprochen. Sodann widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte einen frisch operierten Patienten töten würden, nur weil sie erfahren hätten, dass dessen Onkel vor vielen Jahren wegen politischer Tätigkeiten hingerichtet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei seit seinem 18. Lebensjahr von iranischen Soldaten bedroht worden, während er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei nicht nur bedroht, sondern auch mehrere Male geschlagen worden. Weiter begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die geltend gemachten Schikanen, namentlich das Nichterhalten des Lohnes und das Bezahlen von Bestechungsgeldern würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung im Iran in Allgemeinen treffe. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benacheiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung im Iran befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zur Klärung der widersprüchlichen Jahresangaben darauf hin, dass er Analphabet sei und sich deshalb Daten nicht gut merken könne. Weiter führt er aus, aufgrund anderer Weltanschauungen widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, einen frisch operierten Patienten zu töten. Sodann hätte er die später vorgebrachten Schläge bereits in der Empfangsstelle angeführt, wenn er danach gefragt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland als ethnischer Kurde verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. Schliesslich sei er seit kurzem Mitglied der Demokratischen Partei der iranischen Kurden (Schweiz). Als Beleg für die Mitgliedschaft reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der "Parti Démocratique du Kurdistan d'Iran" (PDKI) vom 6. November 2007 zu den Akten.
E. 4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestätige die PDKI in ihrem Schreiben nicht, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, sondern lediglich Sympathisant. Die blosse Sympathie für diese Partei vermöge jedoch nicht zu begründen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Sympathie zur PDKI auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.
E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, aus formellen Gründen sei eine vollwertige Mitgliedschaft nicht sofort möglich gewesen. Seit dem 1. Oktober 2007 sei er offizielles Mitglied der PDKI. Sodann arbeite er aktiv innerhalb der Partei. An allen politischen Veranstaltungen, namentlich auch an Demonstrationen der PDKI nehme er teil. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, auf welchen er in einem Raum mit der kurdischen Fahne zu sehen ist, zu den Akten.
E. 4.5 Zur Klärung der widersprüchlichen Datenangaben verweist der Beschwerdeführer auf seinen Analphabetismus. Dazu ist festzustellen, dass die widersprüchlichen Zeitangaben vorweg das Todesjahr des Bruders des Beschwerdeführers betreffen. Diese legte der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen auf vier verschiedene Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine oder nur eine geringe Schulbildung verfügt, so darf von ihm dennoch erwartet werden, dass er das Todesjahr seines Bruders übereinstimmend anzugeben vermag. Dies namentlich deshalb, weil es sich dabei für den Beschwerdeführer und dessen Familie wohl um ein sehr einschneidendes Erlebnisse handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit vermag er aus dem Verweis auf seinen Analphabetismus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was weiter die angebliche Tötung seines Bruders anbelangt, so vermutet der Beschwerdeführer lediglich einen Zusammenhang zu dem seinerzeit, angeblich aus politischen Gründen, getöteten Onkel. Diese Vermutung ist durch nichts belegt. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein frisch operiertes Kind von den behandelnden Ärzten getötet werden soll, weil vor Jahren ein Onkel angeblich politisch aktiv war und deshalb von den Behörden getötet worden ist. Mit dem nicht näher substanziierten Hinweis auf die angeblich andere Weltanschauung der iranischen Ärzte vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die diesbezüglich bestehenden Vorbehalte des Gerichts nicht auszuräumen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er hätte die anlässlich der kantonalen Anhörung angeführten Schläge bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht, wenn er danach gefragt worden wäre. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt, die entscheidwesentlichen Vorbringen - und dazu gehören bei einem Asylverfahren zweifelsohne jegliche Art von Behelligungen seitens der Behörden - bereits anlässlich der Erstanhörung vorzutragen. Vorliegend ist dem Empfangsstellenprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst gefragt wurde, ob er je verhaftet oder verurteilt worden sei, was er verneinte und anfügte, er sei nur bedroht worden. Auf Probleme mit der Polizei oder den Behörden angesprochen, führte er ein Handgemenge aus dem Jahre 2003 an. Auf die anschliessende Frage, ob ihm sonst noch etwas passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und die Behörden hätten ihm nicht geholfen, da er Kurde sei. Die abschliessende Frage, ob es andere Gründe geben, verneinte er. Mit diesen konkreten aber auch offen formulierten Fragen wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Schlägen seitens der Behörden zu äussern. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen und dem nicht substanziierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
E. 4.6 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die allgemeine Benachteiligung als Kurde in seinem Heimatland. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, ist den Asylbehörden bekannt, dass die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sind indes als sehr vage und unsubstanziiert zu bewerten. Insofern wird bezweifelt, ob er tatsächlich irgendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt war. Jedenfalls genügen die geschilderten Begebenheiten bereits von ihrer Intensität her nicht, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu bewerten zu können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei Mitglied der DPKI und nehme aktiv an deren Parteileben teil, namentlich auch an öffentlichen Kundgebungen.
E. 4.7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E. 5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
E. 4.7.3 Nach konstanter und weiterhin gültigen Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
E. 4.7.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
E. 4.7.5 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen wäre. Es ist daher zu schliessen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes beim iranischen Geheimdienst weder als regimefeindliche Person registriert war noch überwacht wurde. Was sodann die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangen, so macht er geltend, seit Oktober 2007 Mitglied der PDKI zu sein. Als Beleg für seine Mitgliedschaft reichte er eine Bestätigung vom 6. November 2007 zu den Akten. Zu diesem Dokument ist festzustellen, dass es nicht im Original, sondern nur in Kopie vorliegt, in Paris (Frankreich) ausgestellt wurde und nicht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführer bestätigt, sondern festhält, dieser sei Sympathisant der Partei. Aufgrund dieser Umstände bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht das politische Engagement des Beschwerdeführers. Diese Zweifel werden weiter dadurch bekräftigt, dass die Bestätigung der DPKI vom Sonntag, 17. Mai 2009 zum einen nicht unterzeichnet ist, zum anderen im Kopf des Schreibens die DPKI Schweiz, indes in der Fusszeile eine Adresse aus Frankreich anführt, welche zudem einen Schreibfehler enthält. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen. Nachdem er keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, die sein politisches Engagement in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist zu schliessen, dass er in der Schweiz politisch nicht aktiv ist beziehungsweise war. Daran vermögen auch die drei eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in einem Raum mit der kurdischen Flagge zeigen, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als eine Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden.
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich auch nach den jüngsten Demonstrationen nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller grundsätzlich - das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Ende 2005, mithin 19 Jahre lang, in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor am ehemaligen Wohnort. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7709/2007/ {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 24. November 2005 und gelangte am 8. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Januar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das B._______ hörte ihn am 13. Februar 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Gegend von C._______ und gehöre der Ethnie der Kurden an. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel wegen der Zugehörigkeit zur Demokratischen Partei hingerichtet worden. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er in den Bergen als Hirte gearbeitet und seit er 18 Jahre alt sei, sei er in den Bergen von iranischen Soldaten behelligt worden. Namentlich hätten ihm die Soldaten vorgeworfen, sich wie seinerzeit sein Onkel für die Kurden einzusetzen. Vor etwa fünf Jahren habe sein Bruder notfallmässig operiert werden müssen; er habe die Operation gut überstanden. Indes hätten die Ärzte, nachdem sie erfahren hätten, dass seine Familie mit dem seinerzeit hingerichteten Onkel verwandt sei, den Bruder getötet. Als Kurde werde er in seiner Heimat unterdrückt und habe keine Rechte. Seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und er habe Bestechungsgelder bezahlen müssen. Seit seinem 18. Altersjahre habe er gespart und daran gedacht, eines Tages auszureisen, um ein anständiges Leben führen zu können. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und demgemäss die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die integrale, unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete in Anbetracht des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und zeigte die Mandatierung eines neuen Rechtsvertreters an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und damit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei im Jahr 2000 getötet worden. Demgegenüber habe er beim Kanton ausgesagt, dies habe sich im Jahre 1996 zugetragen, als er 15 Jahre alt gewesen sei. An anderer Stelle derselben Befragung habe er diesbezüglich vom Jahr 1993, als er 17-jährig gewesen sei, beziehungsweise von "vor fünf Jahren", im Jahr 2001, gesprochen. Sodann widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte einen frisch operierten Patienten töten würden, nur weil sie erfahren hätten, dass dessen Onkel vor vielen Jahren wegen politischer Tätigkeiten hingerichtet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei seit seinem 18. Lebensjahr von iranischen Soldaten bedroht worden, während er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei nicht nur bedroht, sondern auch mehrere Male geschlagen worden. Weiter begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die geltend gemachten Schikanen, namentlich das Nichterhalten des Lohnes und das Bezahlen von Bestechungsgeldern würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung im Iran in Allgemeinen treffe. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benacheiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung im Iran befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zur Klärung der widersprüchlichen Jahresangaben darauf hin, dass er Analphabet sei und sich deshalb Daten nicht gut merken könne. Weiter führt er aus, aufgrund anderer Weltanschauungen widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, einen frisch operierten Patienten zu töten. Sodann hätte er die später vorgebrachten Schläge bereits in der Empfangsstelle angeführt, wenn er danach gefragt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland als ethnischer Kurde verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. Schliesslich sei er seit kurzem Mitglied der Demokratischen Partei der iranischen Kurden (Schweiz). Als Beleg für die Mitgliedschaft reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der "Parti Démocratique du Kurdistan d'Iran" (PDKI) vom 6. November 2007 zu den Akten. 4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestätige die PDKI in ihrem Schreiben nicht, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, sondern lediglich Sympathisant. Die blosse Sympathie für diese Partei vermöge jedoch nicht zu begründen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Sympathie zur PDKI auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, aus formellen Gründen sei eine vollwertige Mitgliedschaft nicht sofort möglich gewesen. Seit dem 1. Oktober 2007 sei er offizielles Mitglied der PDKI. Sodann arbeite er aktiv innerhalb der Partei. An allen politischen Veranstaltungen, namentlich auch an Demonstrationen der PDKI nehme er teil. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, auf welchen er in einem Raum mit der kurdischen Fahne zu sehen ist, zu den Akten. 4.5 Zur Klärung der widersprüchlichen Datenangaben verweist der Beschwerdeführer auf seinen Analphabetismus. Dazu ist festzustellen, dass die widersprüchlichen Zeitangaben vorweg das Todesjahr des Bruders des Beschwerdeführers betreffen. Diese legte der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen auf vier verschiedene Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine oder nur eine geringe Schulbildung verfügt, so darf von ihm dennoch erwartet werden, dass er das Todesjahr seines Bruders übereinstimmend anzugeben vermag. Dies namentlich deshalb, weil es sich dabei für den Beschwerdeführer und dessen Familie wohl um ein sehr einschneidendes Erlebnisse handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit vermag er aus dem Verweis auf seinen Analphabetismus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was weiter die angebliche Tötung seines Bruders anbelangt, so vermutet der Beschwerdeführer lediglich einen Zusammenhang zu dem seinerzeit, angeblich aus politischen Gründen, getöteten Onkel. Diese Vermutung ist durch nichts belegt. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein frisch operiertes Kind von den behandelnden Ärzten getötet werden soll, weil vor Jahren ein Onkel angeblich politisch aktiv war und deshalb von den Behörden getötet worden ist. Mit dem nicht näher substanziierten Hinweis auf die angeblich andere Weltanschauung der iranischen Ärzte vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die diesbezüglich bestehenden Vorbehalte des Gerichts nicht auszuräumen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er hätte die anlässlich der kantonalen Anhörung angeführten Schläge bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht, wenn er danach gefragt worden wäre. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt, die entscheidwesentlichen Vorbringen - und dazu gehören bei einem Asylverfahren zweifelsohne jegliche Art von Behelligungen seitens der Behörden - bereits anlässlich der Erstanhörung vorzutragen. Vorliegend ist dem Empfangsstellenprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst gefragt wurde, ob er je verhaftet oder verurteilt worden sei, was er verneinte und anfügte, er sei nur bedroht worden. Auf Probleme mit der Polizei oder den Behörden angesprochen, führte er ein Handgemenge aus dem Jahre 2003 an. Auf die anschliessende Frage, ob ihm sonst noch etwas passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und die Behörden hätten ihm nicht geholfen, da er Kurde sei. Die abschliessende Frage, ob es andere Gründe geben, verneinte er. Mit diesen konkreten aber auch offen formulierten Fragen wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Schlägen seitens der Behörden zu äussern. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen und dem nicht substanziierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 4.6 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer erneut auf die allgemeine Benachteiligung als Kurde in seinem Heimatland. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, ist den Asylbehörden bekannt, dass die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sind indes als sehr vage und unsubstanziiert zu bewerten. Insofern wird bezweifelt, ob er tatsächlich irgendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt war. Jedenfalls genügen die geschilderten Begebenheiten bereits von ihrer Intensität her nicht, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu bewerten zu können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.7 4.7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei Mitglied der DPKI und nehme aktiv an deren Parteileben teil, namentlich auch an öffentlichen Kundgebungen. 4.7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E. 5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 4.7.3 Nach konstanter und weiterhin gültigen Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 4.7.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 4.7.5 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen wäre. Es ist daher zu schliessen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes beim iranischen Geheimdienst weder als regimefeindliche Person registriert war noch überwacht wurde. Was sodann die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangen, so macht er geltend, seit Oktober 2007 Mitglied der PDKI zu sein. Als Beleg für seine Mitgliedschaft reichte er eine Bestätigung vom 6. November 2007 zu den Akten. Zu diesem Dokument ist festzustellen, dass es nicht im Original, sondern nur in Kopie vorliegt, in Paris (Frankreich) ausgestellt wurde und nicht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführer bestätigt, sondern festhält, dieser sei Sympathisant der Partei. Aufgrund dieser Umstände bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht das politische Engagement des Beschwerdeführers. Diese Zweifel werden weiter dadurch bekräftigt, dass die Bestätigung der DPKI vom Sonntag, 17. Mai 2009 zum einen nicht unterzeichnet ist, zum anderen im Kopf des Schreibens die DPKI Schweiz, indes in der Fusszeile eine Adresse aus Frankreich anführt, welche zudem einen Schreibfehler enthält. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen. Nachdem er keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, die sein politisches Engagement in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist zu schliessen, dass er in der Schweiz politisch nicht aktiv ist beziehungsweise war. Daran vermögen auch die drei eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in einem Raum mit der kurdischen Flagge zeigen, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als eine Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich auch nach den jüngsten Demonstrationen nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller grundsätzlich - das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Ende 2005, mithin 19 Jahre lang, in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor am ehemaligen Wohnort. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: