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E-5346/2009

E-5346/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-19 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und das zuständige kantonale Amt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5346/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,(...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 / E-7709/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 9. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 das Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. November 2007 mit Urteil vom 8. Juli 2009 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Schilderungen des Gesuchstellers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne des Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Mitgliedschaft in der Partei B._______ sowie das exilpolitische Engagement in dieser Partei bezweifelte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG verneinte, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2009 um Revision dieses Urteils ersuchte und beantragte, die Beschwerde vom 15. November 2007 sei gutzuheissen, der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutzuheissen, dass er das Revisionsgesuch allgemein auf den Tatbestand des Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), das Vorliegen nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel, stütze, dass dem Gesuch folgende Beweismittel beilagen: eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei B._______ vom 21. Juli 2009 auf Deutsch, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei C._______ vom 6. August 2009 (mit deutscher Übersetzung) sowie Fotoausdrucke aus dem Internet, auf denen der Gesuchsteller auf einer B._______-Demonstration in D._______ vom 4. August 2009 zu sehen sei und eine Aufstellung einiger Internetadressen, die Bildmaterial des Gesuchstellers bei Kundgebungen gegen den iranischen Staat zeigten, dass er vorbrachte, die Mitgliedschaftsbescheinigungen erst am 23. Juli 2009 (B._______) beziehungsweise 7. August 2009 (C._______ ) erhalten zu haben, dass die beigelegten Beweismittel die exilpolitische Aktivität des Gesuchstellers und seine Mitgliedschaft in der Partei B._______ und der Partei C._______ belegten und angesichts der vorhandenen Fotos des Gesuchstellers bei verschiedenen staatskritischen Kundgebungen davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit politischer Verfolgung zu rechnen habe, dass die Instruktionsrichterin am 26. August 2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des AsylG, endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass die Angabe im Revisionsgesuch, der Gesuchsteller habe "vor wenigen Wochen" die eingereichten Dokumente erhalten, keinen genauen Zeitpunkt enthält, was jedoch zur Prüfung, ob die Frist eingehalten wurde, unerlässlich ist, dass angesichts der Daten der Beweismittel (23. Juli 2009 und 6. August 2009 für die Mitgliedschaftsbescheinigungen und Angabe des Datums 4. August 2009 für die beigelegten Fotoausdrucke) davon ausgegangen werden kann, dass die in Art. 124 Bst. d BGG enthaltene 90-tägige Frist bezüglich der erwähnten Beweismittel eingehalten wurde, auch wenn es an Zustellcouverts oder ähnlichem als Beleg für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gesuchstellers fehlt, dass sich trotz der Erfüllung der Form- und Fristerfordernisse des Revisionsgesuches und der Tatsache, dass der Gesuchstellende durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), aber dennoch die Frage stellt, ob vorliegend auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass die Mitgliedschaftsbestätigungen vom 21. Juli 2009 und 6. August 2009 datieren und die Fotos nach Angaben des Gesuchstellers bei einer Demonstration vom 4. August 2009 aufgenommen worden seien, weshalb es sich um erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (mit Urteil vom 8. Juli 2009) entstandene Beweismittel handeln könnte, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen könnten, dass sich aber die Mitgliedschaftsbestätigung der Partei B._______ vom 21. Juli 2009 sowie das beigelegte Fotomaterial auf die bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Tatsache der B._______-Mitgliedschaft und auf das exilpolitische Engagement für diese Partei beziehen und somit nicht auf eine erst nachträglich entstandene Tatsache, dass sich die IFIR-Bescheinigung vom 6. August 2009 hingegen auf eine gemäss dem Dokument schon zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bestehende Tatsache, die angebliche Zusammenarbeit des Gesuchstellers mit der Exilorganisation seit dem Jahr 2007, bezieht und sich auch insofern die Eintretensfrage stellen könnte, als dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nämlich diejenigen Tatsachen nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG), dass mit anderen Worten die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass allerdings vorliegend zugunsten des Gesuchstellers auch hinsichtlich der C._______-Mitgliedschaft auf das Revisionsgesuch eingetreten wird, da diese Mitgliedschaftsbescheinigung im Gesamtkontext das bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte exilpolitische Engagement des Gesuchstellers seit dem Jahr 2007 unterstreichen soll und somit eine bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsache, dass somit insgesamt auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass jedoch aus den erwähnten Beweismitteln nichts hervorgeht, das die im ordentlichen Verfahren (siehe E-7709/2007 E. 4.7.5) getroffene Feststellung umzustossen vermag, wonach das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers als fraglich zu werten ist und nichts auf eine politisch exponierte Tätigkeit des Gesuchstellers deute, welche von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und Verfolgung befürchten liesse (vgl. dass zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3) dass die eingereichten Mitgliedschaftsbescheinigungen und das Fotomaterial als nicht erheblich zu qualifizieren sind, zumal das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bereits ausführlich im ordentlichen Verfahren geprüft wurde, dass jedoch die Revision nie dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123 N. 7), dass demnach die Beweismittel nicht zu einem anderen Urteil geführt hätten, wenn sie während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht worden wären, dass der Gesuchsteller überdies bereits im Beschwerdeverfahren ein Bestätigungsschreiben der B._______ vom 6. November 2007, eine Mitgliedschaftsbescheinigung vom 17. Mai 2009 sowie Fotos, die ihn bei B._______-Veranstaltungen zeigten, einreichte, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Mitgliedschaftsbescheinigung vom 21. Juli 2009 inhaltlich im Wesentlichen der Bescheinigung vom 17. Mai 2009 entspricht und als unterzeichnender Vertreter derselbe Name angegeben ist, dass beide hingegen unterschiedliche Briefköpfe und Fusszeilen aufweisen, dass in der Fusszeile unter dem Namen der Partei bei der Bescheinigung vom 21. Juli 2009 nicht, wie in der Bescheinigung vom 17. Mai 2009, die Adresse der Organsation in E._______ abgedruckt ist, dass sich in der Kopfzeile der Bescheinigung vom 21. Juli 2009 vier Zeilen auf Persisch neben dem Emblem befinden, in der vom 17. Mai 2009 an der betreffenden Stelle aber nur zwei Zeilen, dass somit auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichte B._______-Mitgliedschaftsbescheinigung - wie bereits die im ordentlichen Verfahren eingereichten B._______-Dokumente - Zweifel hervorruft, dass auf den zu den Akten gereichten Fotoauszügen der Gesuchsteller als Demonstrationsteilnehmer unter vielen zu sehen ist, was nicht auf ein herausragendes exilpolitisches Engagement schliessen lässt, dass bei Abrufen der angegebenen Internetseiten im Gegensatz zur Behauptung des Gesuchstellers kein Foto und Filmmaterial des Gesuchstellers erscheint, sondern die Homepages verschiedener (Exil-)organisationen sowie ein Suchportal der Internet-Videoplattform "youtoube", dass hinsichtlich der C._______-Bescheinigung festzuhalten ist, dass dem Schreiben keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers zu entnehmen sind, sondern lediglich eine wie auch immer geartete "Zusammenarbeit" seit dem Jahr 2007 mit der Exilorganisation beziehungsweise nicht näher umschriebene Mitgliedschaft (S. 2), dass aber auch das Dokument an sich, ähnlich wie die B._______-Dokumente, Zweifel hervorruft, dass im Dokument der C._______ der Name des Vorsitzenden der Organisation in der Schweiz anders geschrieben wurde als auf der offiziellen Homepage der B._______-Schweiz, dass auch der Name des Gesuchstellers in diesem Schreiben falsch erscheint (A._______) und als dessen Fluchtgründe Angaben gemacht werden, die den Schilderungen des Gesuchstellers anlässlich der Befragungen im ordentlichen Verfahren nicht zu entnehmen sind (Sympathien zu einer Oppositionsgruppe), weshalb sich die Frage stellt, ob es sich vorliegend nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, dass diese Frage indessen offen bleiben kann, da das Dokument, wie oben erwähnt, nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn angesehen werden kann, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Urteil das mit der Revisionseingabe vom 25. August 2009 gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erweist und die mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzuges hinfällig wird, dass das Revisionsgesuch aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und das zuständige kantonale Amt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: