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E-76/2015

E-76/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (im Folgenden Erstbefragung) vom 1. Juli 2013 und der Anhörungen (im Folgenden Zweitbefragung) vom 13. Juni 2014 machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und Muttersprache - Chinesisch könne er fast keines - und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Provinz D._______), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht. Er habe als Thangka-Maler in einem Kloster gearbeitet. In dem Kloster habe die Polizei jeweils um den 29. und 30. des Monats einen Kontrollgang gemacht. Am 30. April 2013 habe er ganz viele Dinge an die Klosterwände geschrieben. Die Polizei sei gekommen, er habe daraufhin das Kloster unter dem Vorwand von Fieber verlassen. Sein Vater habe ihm geraten zu fliehen. Noch am 30. April 2013 sei er mit seinem Vater zu Fuss zu einem Ort gelaufen, an dem ein Freund seines Vaters gewartet habe. Mit diesem sei er im Auto - nachts - nach Dram gefahren, von wo aus er die nepalesische Grenze überschritten und schlussendlich Nepal am 12. Juni 2013 per Flugzeug verlassen habe. Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 14. Juni 2013 und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. A.b Am 2. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA, im Auftrag der Vorinstanz, ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Das LINGUA-Gutachten zum Alltagswissen vom 31. Oktober 2013 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geographischen Raum je gelebt habe, sei klein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 - dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 zugegangen - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorlägen und somit eine vorläufige Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien unsubstantiiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Er könne nicht auf Chinesisch kommunizieren, seine Kenntnisse zu geographischen Gegebenheiten seien mangelhaft und teilweise falsch. Er könne keine richtigen Angaben zu Produkten des Alltags machen, sodann seien seine Angaben zum Schulsystem, wie auch diejenigen zum Dorfvorsteher, fehlerhaft. Diesen festgestellten Unkenntnissen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen vermocht. Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im geltend gemachten geographischen Raum erfolgt. Hierauf basierend sei seiner Ausreise und seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ein Schluss, welcher durch die Substanzarmut, Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bestätigt werde. Neben einigen Beispielen könne daher auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Als Beispiele führt die Vorinstanz den Widerspruch auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung zunächst zu einem Freund gegangen und sodann in der Zweitbefragung direkt nach Hause gegangen sei. Des Weiteren sei der Zeitpunkt seiner Tat nicht nachvollziehbar, wo er doch gerade an diesen Tagen mit der Präsenz der Chinesen im Kloster habe rechnen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein kleines Kloster gehandelt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb er in Präsenz der Polizisten habe fliehen können. Was den Reiseweg anbelange, so sei dieser von einem Stereotyp geprägt und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer am selben Tag bereits die Flucht habe ergreifen können. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, über den langen Reiseweg nähere Ausführungen zu machen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und weder illegal noch legal von dort ausgereist sei, mithin würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In casu sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) einschlägig.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Es sei seine Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland zu prüfen. Er stellt unter anderem fest, dass er wegen seines Stotterns grosse Probleme mit der Sprache habe. In Kombination mit seiner Nervosität habe er manchmal nicht die richtigen Worte auf Anhieb gefunden und gewisse Dinge zu salopp erklärt. Was seine Chinesisch-Kenntnisse anbelange, so sei sein Dorf klein gewesen und er habe kein Chinesisch benötigt. Für eine Schule sei sein Dorf zu klein und seine Eltern hätten gesagt, dass der Schulunterreicht nicht auf Tibetisch sei. Seine Identitätskarte habe er zuhause gelassen, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, sie zu benötigen. Nun sei es ihm wegen seiner illegalen Ausreise schwierig an diese zu gelangen. Des Weiteren habe er selbstverständlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf auf seiner Ausreise zu merken.

E. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen - mangelnde Länderkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vorgetragene Asylgründe sowie fehlende Identitätspapiere - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zwar zu den von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegten Unstimmigkeitselementen, vermag aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im Gegenteil. So macht er zunächst seinen Sprachfehler und die Nervosität verantwortlich. Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Zweitbefragung und das LINGUA-Gespräch lange und ausführlich genug waren, um dem Beschwerdeführer genügend Freiraum zu lassen, ohne Druck antworten zu können. Des Weiteren liegt auch keine Beanstandung der Hilfswerksvertretung anlässlich der Zweitbefragung vor. Was die mangelnde Chinesisch-Kenntnis und Schulbildung anbelangt, so gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, dem vorinstanzlichen Schluss etwas entgegen zu stellen. In der Evaluation des Alltagswissens von LINGUA vom 31. Oktober 2013 führt der Experte unter anderem zu Recht aus, dass man weitaus bessere Chinesisch-Kennnisse von einem einheimischen Tibeter im Alter des Beschwerdeführers erwarten könne und in Tibet eine Schulpflicht bestehe. Es gibt keinen Grund, an den Schlussfolgerungen der LINGUA -Fachstelle zu zweifeln. Auch was den Reiseweg anbelangt bestätigt sich das Bild, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ausschliesslich versucht zu rechtfertigen. Er habe natürlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf zu merken. Es gelingt ihm abermals nicht, substantiiertere Ausführungen zu seinem Reiseweg zu liefern. Ebenso wenig ist es ihm vor der Vorinstanz gelungen, seinen Reiseweg nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Rückschlüsse, die aufgrund der Reiseroute auf die Herkunft gezogen werden könnten, blendet der Beschwerdeführer aus, indem er die wichtigste Strecke des Nachts gereist sein will. Es bestätigt sich die Annahme der Vorinstanz, seine Schilderungen zum Reiseweg seien stereotyp. Zur Frage der Herkunft und Staatsangehörigkeit befasst sich die Beschwerdeschrift mit Urteilen. Dabei wird verkannt, um was es im vorliegenden Fall geht. Vor dem Hintergrund, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind, und weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert wurde, steht weder eine illegale Ausreise zur Frage, noch ist das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung in Bezug auf China zu prüfen. Hieran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Ausführungen zur Glaubhaftmachung und erst Recht diejenigen zu Art. 54 AsylG nichts zu ändern. Im Übrigen kann - um Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unzutreffend.

E. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal.

E. 4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und betreffend Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-76/2015 Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (im Folgenden Erstbefragung) vom 1. Juli 2013 und der Anhörungen (im Folgenden Zweitbefragung) vom 13. Juni 2014 machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und Muttersprache - Chinesisch könne er fast keines - und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Provinz D._______), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht. Er habe als Thangka-Maler in einem Kloster gearbeitet. In dem Kloster habe die Polizei jeweils um den 29. und 30. des Monats einen Kontrollgang gemacht. Am 30. April 2013 habe er ganz viele Dinge an die Klosterwände geschrieben. Die Polizei sei gekommen, er habe daraufhin das Kloster unter dem Vorwand von Fieber verlassen. Sein Vater habe ihm geraten zu fliehen. Noch am 30. April 2013 sei er mit seinem Vater zu Fuss zu einem Ort gelaufen, an dem ein Freund seines Vaters gewartet habe. Mit diesem sei er im Auto - nachts - nach Dram gefahren, von wo aus er die nepalesische Grenze überschritten und schlussendlich Nepal am 12. Juni 2013 per Flugzeug verlassen habe. Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 14. Juni 2013 und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. A.b Am 2. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA, im Auftrag der Vorinstanz, ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Das LINGUA-Gutachten zum Alltagswissen vom 31. Oktober 2013 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geographischen Raum je gelebt habe, sei klein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 - dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 zugegangen - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorlägen und somit eine vorläufige Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien unsubstantiiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Er könne nicht auf Chinesisch kommunizieren, seine Kenntnisse zu geographischen Gegebenheiten seien mangelhaft und teilweise falsch. Er könne keine richtigen Angaben zu Produkten des Alltags machen, sodann seien seine Angaben zum Schulsystem, wie auch diejenigen zum Dorfvorsteher, fehlerhaft. Diesen festgestellten Unkenntnissen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen vermocht. Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im geltend gemachten geographischen Raum erfolgt. Hierauf basierend sei seiner Ausreise und seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ein Schluss, welcher durch die Substanzarmut, Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bestätigt werde. Neben einigen Beispielen könne daher auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Als Beispiele führt die Vorinstanz den Widerspruch auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung zunächst zu einem Freund gegangen und sodann in der Zweitbefragung direkt nach Hause gegangen sei. Des Weiteren sei der Zeitpunkt seiner Tat nicht nachvollziehbar, wo er doch gerade an diesen Tagen mit der Präsenz der Chinesen im Kloster habe rechnen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein kleines Kloster gehandelt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb er in Präsenz der Polizisten habe fliehen können. Was den Reiseweg anbelange, so sei dieser von einem Stereotyp geprägt und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer am selben Tag bereits die Flucht habe ergreifen können. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, über den langen Reiseweg nähere Ausführungen zu machen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und weder illegal noch legal von dort ausgereist sei, mithin würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In casu sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) einschlägig. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Es sei seine Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland zu prüfen. Er stellt unter anderem fest, dass er wegen seines Stotterns grosse Probleme mit der Sprache habe. In Kombination mit seiner Nervosität habe er manchmal nicht die richtigen Worte auf Anhieb gefunden und gewisse Dinge zu salopp erklärt. Was seine Chinesisch-Kenntnisse anbelange, so sei sein Dorf klein gewesen und er habe kein Chinesisch benötigt. Für eine Schule sei sein Dorf zu klein und seine Eltern hätten gesagt, dass der Schulunterreicht nicht auf Tibetisch sei. Seine Identitätskarte habe er zuhause gelassen, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, sie zu benötigen. Nun sei es ihm wegen seiner illegalen Ausreise schwierig an diese zu gelangen. Des Weiteren habe er selbstverständlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf auf seiner Ausreise zu merken. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen - mangelnde Länderkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vorgetragene Asylgründe sowie fehlende Identitätspapiere - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zwar zu den von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegten Unstimmigkeitselementen, vermag aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im Gegenteil. So macht er zunächst seinen Sprachfehler und die Nervosität verantwortlich. Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Zweitbefragung und das LINGUA-Gespräch lange und ausführlich genug waren, um dem Beschwerdeführer genügend Freiraum zu lassen, ohne Druck antworten zu können. Des Weiteren liegt auch keine Beanstandung der Hilfswerksvertretung anlässlich der Zweitbefragung vor. Was die mangelnde Chinesisch-Kenntnis und Schulbildung anbelangt, so gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, dem vorinstanzlichen Schluss etwas entgegen zu stellen. In der Evaluation des Alltagswissens von LINGUA vom 31. Oktober 2013 führt der Experte unter anderem zu Recht aus, dass man weitaus bessere Chinesisch-Kennnisse von einem einheimischen Tibeter im Alter des Beschwerdeführers erwarten könne und in Tibet eine Schulpflicht bestehe. Es gibt keinen Grund, an den Schlussfolgerungen der LINGUA -Fachstelle zu zweifeln. Auch was den Reiseweg anbelangt bestätigt sich das Bild, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ausschliesslich versucht zu rechtfertigen. Er habe natürlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf zu merken. Es gelingt ihm abermals nicht, substantiiertere Ausführungen zu seinem Reiseweg zu liefern. Ebenso wenig ist es ihm vor der Vorinstanz gelungen, seinen Reiseweg nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Rückschlüsse, die aufgrund der Reiseroute auf die Herkunft gezogen werden könnten, blendet der Beschwerdeführer aus, indem er die wichtigste Strecke des Nachts gereist sein will. Es bestätigt sich die Annahme der Vorinstanz, seine Schilderungen zum Reiseweg seien stereotyp. Zur Frage der Herkunft und Staatsangehörigkeit befasst sich die Beschwerdeschrift mit Urteilen. Dabei wird verkannt, um was es im vorliegenden Fall geht. Vor dem Hintergrund, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind, und weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert wurde, steht weder eine illegale Ausreise zur Frage, noch ist das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung in Bezug auf China zu prüfen. Hieran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Ausführungen zur Glaubhaftmachung und erst Recht diejenigen zu Art. 54 AsylG nichts zu ändern. Im Übrigen kann - um Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unzutreffend. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. 4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und betreffend Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: