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E-3620/2016

E-3620/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3620/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gèrald Bovier, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Karin Hobi, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 E-76/2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Juni 2013 mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China - anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-76/2015 vom 15. Januar 2015 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das SEM vom 5. Juni 2016 (Eingang SEM am 7. Juni 2016) ein in chinesischer Sprache verfasstes Schreiben datiert vom 14. Mai 2013 mit Übersetzung in die deutsche Sprache einreichte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aufgrund dieses Dokumentes sei sein Asylgesuch erneut zu prüfen, dass er dabei sinngemäss vorbrachte, durch das eingereichte Dokument solle seine im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft gemachte Sozialisierung und sein dauernder Lebensmittelpunkt in Tibet sowie eine auf politischen Motiven basierende Verfolgung durch die chinesischen Behörden belegt werden, dass die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin mit Eingabe an das SEM vom 4. Juni 2016 (Eingang SEM am 8. Juni 2016) eine Vollmacht zu den Akten reichte, dass das SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung und allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch überwies, da das eingereichte Dokument vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 datiere, dass mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 das Bundesverwaltungs- gericht den Gesuchsteller aufgeforderte, bis zum 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- am 18. Juni 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 15. Januar 2015 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügen würde (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9), dass der Gesuchsteller jedoch den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und sinngemäss vorbringt, es läge ein neues Beweismittel vor, welches geeignet sei, zu einer Neueinschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass demnach die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist, dass zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden darf, er habe das eingereichte Dokument im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht beibringen können, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei alternative Tatbestandsvarianten enthält und das Revisionsgesuch sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel stützen kann, dass in beiden Tatbestandsvarianten die geltend gemachten Tatsachen respektive Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben müssen und zudem rechtserheblich sein müssen, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt, dass ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22), dass dies sich daraus ergibt, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel vom 14. Mai 2013 und demnach vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 15. Januar 2015 datiert ist, dass das eingereichte Dokument jedoch offenkundig nicht als rechtserheblich, das heisst nicht als geeignet erscheint, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 anders ausgefallen wäre, dass aufgrund der gesamten im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Aktenlage dem nun eingereichten Dokument auch bei damaligem Vorliegen kein entscheidwesentliches Gewicht hätte beigemessen werden können, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 nach umfassender Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2014 und der in der Beschwerde vom 7. Januar 2015 erhobenen Einwände gefolgert wurde, insgesamt habe der (damalige) Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass diese Einschätzung auch das vorliegend eingereichte Dokument offenkundig nicht in rechtserheblicher Weise hätte beeinflussen oder gar aufwiegen können, dass zudem das eingereichte Dokument zumindest den berechtigten Eindruck zulässt, dem Verfasser wäre dessen Inhalt diktatmässig oder mittels schriftlicher Vorlage vorgegeben worden, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das als Beweismittel eingereichte Dokument keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: