Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. September 2006 und erreichte - nach einer Zwischenlandung auf einem ihm unbekannten Flughafen in Marokko - auf dem Luftweg ein ihm unbekanntes Land, bevor er am 19. September 2006 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 29. September 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die kantonale Anhörung durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ erfolgte am 19. Oktober 2006. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______. Nach der Trennung seiner Eltern sei er zusammen mit seiner Mutter bei deren Grossmutter in E._______, D._______, geblieben, währenddem sein Vater und sein älterer Bruder, F._______, sich in G._______ niedergelassen hätten. Seine Mutter sei bereits 1993 verstorben, worauf seine Grossmutter, H._______, für ihn gesorgt habe. Er habe nie die Schule besucht, sondern habe zu Hause seiner Grossmutter geholfen. Sein Bruder habe sich vor rund drei Jahren den Rebellen angeschlossen und sei regelmässig zu ihnen nach D._______ gekommen, um sich bei seiner Grossmutter, einer bekannten Heilerin, mit Talismanen zu versorgen. Vor rund sieben Monaten hätten Militärs seinen Bruder zu Hause in E._______ verhaften wollen, nachdem Nachbarn diesen bei den Behörden denunziert hätten. Da sein Bruder nicht anwesend gewesen sei, hätten sich die Militärs nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, worauf er aus Angst die Flucht ergriffen habe. Die Soldaten hätten Warnschüsse in die Luft abgefeuert, doch sei es ihm gelungen, sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach I._______ abzusetzen. Sein Onkel habe ihm jedoch keinen Unterschlupf gewähren wollen, weshalb er bis zu seiner Ausreise in D._______ auf der Strasse gelebt habe. Den Vorschlag seines Bruders, zu diesem nach G._______ zu flüchten, habe er abgelehnt. Er habe täglich seinen Aufenthaltsort gewechselt und sich die Zeit meistens in einer Spielhalle mit Video-Games vertrieben. Dort habe er Bekannte getroffen, welche ihm Essen und Kleider von seiner Grossmutter mitgebracht hätten. Am 15. Juni 2006 sei sein Vater infolge Krankheit gestorben. Ein Patient seiner Grossmutter, "Tonton", habe schliesslich seine Ausreise organisiert und ihm Reisepapiere mit seinem Foto beschafft. Am Abend des 18. Septembers 2006 habe "Tonton" ihn zum Flughafen begleitet, wo er ihm die Reiseapiere übergeben und Instruktionen für seine Ausreise erteilt habe. Nach einer Zwischenlandung in Marokko sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen, wo er von einer Person empfangen worden sei, die ihm sogleich die Papiere wieder abgenommen und ihn verpflegt habe. Seine Reise in die Schweiz habe er anschliessend mit dem Zug fortgesetzt. Er habe im Heimatstaat ausser einer Geburtsurkunde nie irgendwelche Identitätspapiere besessen. Er habe sich nie politisch betätigt und habe, abgesehen vom erwähnten Zwischenfall, nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr wäre. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht, obschon er wiederholt auf die Wichtigkeit der Beibringung entsprechender Papiere wie auch auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei. Betreffend seine Identitätspapiere habe er widersprüchliche beziehungsweise tatsachenwidrige Angaben gemacht. Seine Aussagen bezüglich der für die Ausreise verwendeten Reisepapiere würden sodann der allgemeinen Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung entgegenstehen. Weiter sei aus seinen Aussagen ersichtlich, dass hinsichtlich der Papierbeschaffung bisher keine konkreten und erkennbaren Anstrengungen erfolgt seien und er auch in Zukunft nicht beabsichtige, solche zu unternehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dieser sei nicht gewillt, authentische Papiere vorzulegen. Aufgrund des Gesagten bestünden somit erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität. Seine Aussagen seien zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder würden, insbesondere bezüglich der örtlichen Gegebenheiten im Heimatstaat, den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) insgesamt nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen und der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragt er sinngemäss, es sei ihm das nachgesuchte Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren und es seien weitergehende Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, das BFM stütze seine Erkenntnisse bezüglich der Identitätspapiere im Wesentlichen auf offizielle Informationen der ivorischen Behörden, die jedoch nicht der Realität entsprechen würden. Weiter habe das BFM in seinem Entscheid seine Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise falsch wiedergegeben und diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass er einen Geburtsschein besitze und die Telefonnummer seines Bruders verloren habe, nicht ableiten, er habe sich nicht um die BESCHAFFUNG von Identitätspapieren bemüht. Er habe sodann zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere zu D._______, sehr genaue Angaben gemacht. Falls das BFM Zweifel an seiner Herkunft habe, sei ein Ländertest anzuordnen. Es sei zudem während der kantonalen Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, was zu Missverständnissen geführt habe. Aufgrund der Aktivitäten seines Bruders habe er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit staatlicher Verfolgung oder mit massiven Diskriminierungen durch die ansässige Wohnbevölkerung zu rechnen. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verlegte den Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ liess am 26. März 2007 einen Herkunftstest mit dem Beschwerdeführer durchführen. Im Bericht gleichen Datums wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus der Côte d'Ivoire stamme und dort geboren und aufgewachsen sei. Es könne durchaus sein, dass er seine Wurzeln in Burkina Faso oder Mali habe, zumal seine Mutter angeblich aus Mali stamme. F. Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Beäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Kantonen mehrfach kontrolliert. Das Amt für Migration des Kantons C._______ untersagte dem Beschwerdeführer mit Eingrenzungsverfügung vom 9. Mai 2008 das Verlassen des Kantons C._______ für die Dauer von zwei Jahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons C._______ teilweise gutgeheissen und die Dauer der Eingrenzung auf ein Jahr befristet. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2008 bestätigt. G. Mit Schreiben vom 16. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Amt für Migration des Kantons C._______ um prioritäte Behandlung der Beschwerde. H. Das selbe Amt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. März 2009 mit, der Beschwerdeführer habe erneut gegen seine Eingrenzung in den Kanton C._______ verstossen und sei am 12. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Bern, unter anderem wegen der Missachtung der Eingrenzung sowie des Konsums von Betäubungsmitteln, verzeigt worden. Gleichzeitig wurde um eine rasche Urteilsfällung gebeten. I. Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2009 Gelegenheit, sich innert Frist zu einer möglichen Motivsubstitution sowie im Hinblick auf einen Abschluss des Verfahrens zu äussern. J. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen beschränkte er sich darin auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geäusserten Vorbringen, ohne jedoch auf deren Asylrelevanz auch nur ansatzweise einzugehen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben.
E. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240). Im vorliegenden Fall zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne in Betracht und erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdigen.
E. 6 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gestzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Bruder sei ein Mitglied der Rebellen. Soldaten seien im Februar / März 2006 zum Hause seiner Grossmutter in E._______, D._______, gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht, weil dieser zuvor von Nachbarn bei den Behörden denunziert worden sei. Als die Soldaten seinen Bruder nicht angetroffen hätten, hätten sie sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, worauf er aus Angst die Flucht ergriffen und zunächst bei seinem Onkel in I._______ Unterschlupf gesucht habe (vgl. A 9/18, S. 8 ff.). Weder die körperliche Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wurden beim geltend gemachten Vorfall beeinträchtigt, weshalb kein konkreter Eingriff in geschützte Rechtsgüter und letztlich auch keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
E. 6.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete Fucht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Übergriff der Militärs im Februar / März 2006 noch während rund sieben Monaten in verschiedenen Quartieren in D._______ aufgehalten hat und sich unbehelligt in der Öffentlichkeit bewegen konnte, indem er sich regelmässig in einer Spielhalle mit Video-Games die Zeit vertrieb und er sich von Bekannten Essen und Kleider von seiner Grossmutter dorthin bringen liess (vgl. A 9/18, S. 11). Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Heimatstaat über den gut kontrollierten internationalen Flughafen von D._______ zu verlassen (vgl. A 9/18, S. 14). Unter diesen Umständen - insbesondere angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Überfall - ist nicht davon auszugehen, dieser habe die Militärs als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen. Die ivorischen Behörden ihrerseits scheinen offensichtlich nicht an einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert zu sein, zumal sie es unterlassen haben, dessen nächste Angehörigen zu überwachen, was in solchen Fällen üblicherweise zur Vorgehensweise der Behörden gehört und was diese denn auch ohne Weiteres zu ihm geführt hätte, da der Beschwerdeführer durch Mittelsleute regelmässig Kleider und Essen von seiner Grossmutter erhielt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der Wohnbevölkerung an seinem Wohnsitzort massive Beeinträchtigungen zu befürchten sind schliesslich als nachgeschoben zu betrachten, zumal er bei der Vorinstanz keine entsprechenden Vorbringen gemacht hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht hat vor Verfolgung.
E. 6.1.2 Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. In casu hat sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Februar/ März 2006 noch während rund sieben Monaten in D._______ aufgehalten. Erst rund einen Monat vor seiner Ausreise nahm er Kontakt auf zu "Tonton", den er bereits länger kannte und welcher innert weniger Wochen die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren, finanzieren und die notwendigen Reisepapiere beschaffen konnte. Angesichts dieser Umstände ist kein plausibler Grund für die späte Ausreise ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, bereits früher aus seinem Heimatstaat auszureisen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den zeitlichen Zusammenhang zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise als zerrissen.
E. 6.1.3 Aufgrund der vorstehend erwogenen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (inklusive der Stellungnahme vom 10. Juli 2009), weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen.
E. 6.2 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.5 Im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führte es im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire ausC._______ehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse, welche nach wie vor Gültigkeit hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen WegweisungsvollC._______ nach D._______ für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu D._______ stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen.
E. 8.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der VollC._______ der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Zudem hat der Beschwerdeführer in D._______ Verwandte (Grossmutter, Onkel; vgl. A 9/18, S. 5), weshalb davon ausC._______ehen ist, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich VollC._______ der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der VollC._______ der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren VollC._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 490 776 (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons C._______ ad ZG 4377 A (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7696/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 25. August 2009 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. September 2006 und erreichte - nach einer Zwischenlandung auf einem ihm unbekannten Flughafen in Marokko - auf dem Luftweg ein ihm unbekanntes Land, bevor er am 19. September 2006 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 29. September 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die kantonale Anhörung durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ erfolgte am 19. Oktober 2006. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______. Nach der Trennung seiner Eltern sei er zusammen mit seiner Mutter bei deren Grossmutter in E._______, D._______, geblieben, währenddem sein Vater und sein älterer Bruder, F._______, sich in G._______ niedergelassen hätten. Seine Mutter sei bereits 1993 verstorben, worauf seine Grossmutter, H._______, für ihn gesorgt habe. Er habe nie die Schule besucht, sondern habe zu Hause seiner Grossmutter geholfen. Sein Bruder habe sich vor rund drei Jahren den Rebellen angeschlossen und sei regelmässig zu ihnen nach D._______ gekommen, um sich bei seiner Grossmutter, einer bekannten Heilerin, mit Talismanen zu versorgen. Vor rund sieben Monaten hätten Militärs seinen Bruder zu Hause in E._______ verhaften wollen, nachdem Nachbarn diesen bei den Behörden denunziert hätten. Da sein Bruder nicht anwesend gewesen sei, hätten sich die Militärs nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, worauf er aus Angst die Flucht ergriffen habe. Die Soldaten hätten Warnschüsse in die Luft abgefeuert, doch sei es ihm gelungen, sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach I._______ abzusetzen. Sein Onkel habe ihm jedoch keinen Unterschlupf gewähren wollen, weshalb er bis zu seiner Ausreise in D._______ auf der Strasse gelebt habe. Den Vorschlag seines Bruders, zu diesem nach G._______ zu flüchten, habe er abgelehnt. Er habe täglich seinen Aufenthaltsort gewechselt und sich die Zeit meistens in einer Spielhalle mit Video-Games vertrieben. Dort habe er Bekannte getroffen, welche ihm Essen und Kleider von seiner Grossmutter mitgebracht hätten. Am 15. Juni 2006 sei sein Vater infolge Krankheit gestorben. Ein Patient seiner Grossmutter, "Tonton", habe schliesslich seine Ausreise organisiert und ihm Reisepapiere mit seinem Foto beschafft. Am Abend des 18. Septembers 2006 habe "Tonton" ihn zum Flughafen begleitet, wo er ihm die Reiseapiere übergeben und Instruktionen für seine Ausreise erteilt habe. Nach einer Zwischenlandung in Marokko sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen, wo er von einer Person empfangen worden sei, die ihm sogleich die Papiere wieder abgenommen und ihn verpflegt habe. Seine Reise in die Schweiz habe er anschliessend mit dem Zug fortgesetzt. Er habe im Heimatstaat ausser einer Geburtsurkunde nie irgendwelche Identitätspapiere besessen. Er habe sich nie politisch betätigt und habe, abgesehen vom erwähnten Zwischenfall, nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr wäre. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht, obschon er wiederholt auf die Wichtigkeit der Beibringung entsprechender Papiere wie auch auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei. Betreffend seine Identitätspapiere habe er widersprüchliche beziehungsweise tatsachenwidrige Angaben gemacht. Seine Aussagen bezüglich der für die Ausreise verwendeten Reisepapiere würden sodann der allgemeinen Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung entgegenstehen. Weiter sei aus seinen Aussagen ersichtlich, dass hinsichtlich der Papierbeschaffung bisher keine konkreten und erkennbaren Anstrengungen erfolgt seien und er auch in Zukunft nicht beabsichtige, solche zu unternehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dieser sei nicht gewillt, authentische Papiere vorzulegen. Aufgrund des Gesagten bestünden somit erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität. Seine Aussagen seien zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder würden, insbesondere bezüglich der örtlichen Gegebenheiten im Heimatstaat, den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) insgesamt nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen und der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragt er sinngemäss, es sei ihm das nachgesuchte Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren und es seien weitergehende Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, das BFM stütze seine Erkenntnisse bezüglich der Identitätspapiere im Wesentlichen auf offizielle Informationen der ivorischen Behörden, die jedoch nicht der Realität entsprechen würden. Weiter habe das BFM in seinem Entscheid seine Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise falsch wiedergegeben und diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass er einen Geburtsschein besitze und die Telefonnummer seines Bruders verloren habe, nicht ableiten, er habe sich nicht um die BESCHAFFUNG von Identitätspapieren bemüht. Er habe sodann zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere zu D._______, sehr genaue Angaben gemacht. Falls das BFM Zweifel an seiner Herkunft habe, sei ein Ländertest anzuordnen. Es sei zudem während der kantonalen Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, was zu Missverständnissen geführt habe. Aufgrund der Aktivitäten seines Bruders habe er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit staatlicher Verfolgung oder mit massiven Diskriminierungen durch die ansässige Wohnbevölkerung zu rechnen. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verlegte den Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ liess am 26. März 2007 einen Herkunftstest mit dem Beschwerdeführer durchführen. Im Bericht gleichen Datums wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus der Côte d'Ivoire stamme und dort geboren und aufgewachsen sei. Es könne durchaus sein, dass er seine Wurzeln in Burkina Faso oder Mali habe, zumal seine Mutter angeblich aus Mali stamme. F. Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Beäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Kantonen mehrfach kontrolliert. Das Amt für Migration des Kantons C._______ untersagte dem Beschwerdeführer mit Eingrenzungsverfügung vom 9. Mai 2008 das Verlassen des Kantons C._______ für die Dauer von zwei Jahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons C._______ teilweise gutgeheissen und die Dauer der Eingrenzung auf ein Jahr befristet. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2008 bestätigt. G. Mit Schreiben vom 16. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Amt für Migration des Kantons C._______ um prioritäte Behandlung der Beschwerde. H. Das selbe Amt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. März 2009 mit, der Beschwerdeführer habe erneut gegen seine Eingrenzung in den Kanton C._______ verstossen und sei am 12. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Bern, unter anderem wegen der Missachtung der Eingrenzung sowie des Konsums von Betäubungsmitteln, verzeigt worden. Gleichzeitig wurde um eine rasche Urteilsfällung gebeten. I. Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2009 Gelegenheit, sich innert Frist zu einer möglichen Motivsubstitution sowie im Hinblick auf einen Abschluss des Verfahrens zu äussern. J. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen beschränkte er sich darin auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geäusserten Vorbringen, ohne jedoch auf deren Asylrelevanz auch nur ansatzweise einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240). Im vorliegenden Fall zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne in Betracht und erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdigen. 6. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gestzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Bruder sei ein Mitglied der Rebellen. Soldaten seien im Februar / März 2006 zum Hause seiner Grossmutter in E._______, D._______, gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht, weil dieser zuvor von Nachbarn bei den Behörden denunziert worden sei. Als die Soldaten seinen Bruder nicht angetroffen hätten, hätten sie sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, worauf er aus Angst die Flucht ergriffen und zunächst bei seinem Onkel in I._______ Unterschlupf gesucht habe (vgl. A 9/18, S. 8 ff.). Weder die körperliche Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wurden beim geltend gemachten Vorfall beeinträchtigt, weshalb kein konkreter Eingriff in geschützte Rechtsgüter und letztlich auch keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. 6.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete Fucht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Übergriff der Militärs im Februar / März 2006 noch während rund sieben Monaten in verschiedenen Quartieren in D._______ aufgehalten hat und sich unbehelligt in der Öffentlichkeit bewegen konnte, indem er sich regelmässig in einer Spielhalle mit Video-Games die Zeit vertrieb und er sich von Bekannten Essen und Kleider von seiner Grossmutter dorthin bringen liess (vgl. A 9/18, S. 11). Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Heimatstaat über den gut kontrollierten internationalen Flughafen von D._______ zu verlassen (vgl. A 9/18, S. 14). Unter diesen Umständen - insbesondere angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Überfall - ist nicht davon auszugehen, dieser habe die Militärs als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen. Die ivorischen Behörden ihrerseits scheinen offensichtlich nicht an einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert zu sein, zumal sie es unterlassen haben, dessen nächste Angehörigen zu überwachen, was in solchen Fällen üblicherweise zur Vorgehensweise der Behörden gehört und was diese denn auch ohne Weiteres zu ihm geführt hätte, da der Beschwerdeführer durch Mittelsleute regelmässig Kleider und Essen von seiner Grossmutter erhielt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der Wohnbevölkerung an seinem Wohnsitzort massive Beeinträchtigungen zu befürchten sind schliesslich als nachgeschoben zu betrachten, zumal er bei der Vorinstanz keine entsprechenden Vorbringen gemacht hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht hat vor Verfolgung. 6.1.2 Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. In casu hat sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Februar/ März 2006 noch während rund sieben Monaten in D._______ aufgehalten. Erst rund einen Monat vor seiner Ausreise nahm er Kontakt auf zu "Tonton", den er bereits länger kannte und welcher innert weniger Wochen die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren, finanzieren und die notwendigen Reisepapiere beschaffen konnte. Angesichts dieser Umstände ist kein plausibler Grund für die späte Ausreise ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, bereits früher aus seinem Heimatstaat auszureisen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den zeitlichen Zusammenhang zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise als zerrissen. 6.1.3 Aufgrund der vorstehend erwogenen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (inklusive der Stellungnahme vom 10. Juli 2009), weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen. 6.2 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führte es im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire ausC._______ehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse, welche nach wie vor Gültigkeit hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen WegweisungsvollC._______ nach D._______ für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu D._______ stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 8.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der VollC._______ der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Zudem hat der Beschwerdeführer in D._______ Verwandte (Grossmutter, Onkel; vgl. A 9/18, S. 5), weshalb davon ausC._______ehen ist, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich VollC._______ der Wegweisung als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der VollC._______ der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren VollC._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 490 776 (in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons C._______ ad ZG 4377 A (in Kopie)