Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 8. März 2004 abwies. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde von diesem mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen. B. Am 28. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein schriftliches "neues Asylgesuch" ein. Das Bundesamt hörte ihn am 2. November 2009 zu seiner Eingabe an. Daraus sowie aus der schriftlichen Begründung in der Eingabe vom 29. August 2009 ergibt sich im Wesentlichen der folgende Sachverhalt: B.a Der Beschwerdeführer sei seit 2004 in der Schweiz politisch aktiv; anfänglich sei er für die CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy Party Support Group; amharisch: "KINJIT") aktiv gewesen; er habe in Kirchen und an Hochzeiten Flugblätter verteilt und an verschiedenen Parteiversammlungen und Demonstrationen teilgenommen sowie politische Artikel im Internet publiziert. Seine letzte Teilnahme an einer Versammlung sei etwa im Jahr 2007 erfolgt (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7). Als die Mitglieder der CUD verhaftet worden seien, habe er zudem die EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front), eine Gruppe, die mit Waffen kämpfe, finanziell unterstützt und für diese Spendengelder gesammelt. B.b Im (...) 2009 habe er sich für eine Mitgliedschaft bei der Partei B._______ beworben. Diese sei im Jahr (...) von (...) gegründet worden, (...). Am (...) 2009 habe er eine Versammlung dieser Partei besucht. Dabei habe er sich mit (...) fotografieren lassen; diese Fotos seien im Internet veröffentlicht worden. Dies verdeutliche, dass er einen engen Kontakt zu (...) pflege und innerhalb der B._______ Sektion Schweiz eine hochrangige Stellung innehabe (schriftliche Begründung S. 3), respektive es gebe innerhalb der B._______ keine höheren Hierarchiestufen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Sodann habe er für die Partei Propaganda gemacht, indem er Pamphlete und Anmeldeformulare verteilt und die Leute über die Parteiziele informiert habe. B.c Im (...) 2009 sei er definitiv Mitglied der B._______ geworden. Er leite in der Schweiz ein Team von (...) Personen, das sich regelmässig an verschiedenen Orten treffe; er führe dabei jeweils das Protokoll. Ausser diesen kleineren Sitzungen habe es bis anhin keine grösseren Versammlungen der B._______ gegeben. B.d Ausserdem habe er in verschiedenen Schweizer Städten an einer Reihe von Protestaktionen gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Zudem äussere er sich seit einiger Zeit regimekritisch in verschiedenen Foren der äthiopischen Opposition; dies werde durch die (...) ins Recht gelegten publizierten Artikel belegt. Im Internet habe er zudem eine Petition gegen (...) in seinem Heimatland unterzeichnet und am (...). B.e Am 31. Juli 2006 habe die äthiopische Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern ihre ausländischen Vertretungen in einem Rundschreiben aufgefordert, über so genannte "extreme Elemente" im Ausland Informationen zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Denjenigen, die auf dieser Liste aufgeführt seien, solle unter anderem der Prozess wegen Landesverrats während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Wegen seiner Aktivitäten sei anzunehmen, dass er auf dieser Liste aufgeführt sei. Es könne vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über seine politischen Aktivitäten erlangt hätten, was bei einer Rückkehr politische Verfolgung nach sich ziehen würde. B.f Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der B._______, ein Anmeldeformular, einen Mailausdruck der B._______, ein Willkommensschreiben der Partei, einen Zeitungsartikel, eine Namensliste der Petition gegen (...), verschiedene Fotografien sowie eine Compact Disc mit (...) zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 11. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Die erhobene Gebühr in Höhe von Fr. 600.- sei aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel reichte er eine weitere Fotografie, die ihn (...) dieser Organisation mit dem Führer der B._______ zeige, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde für später in Aussicht gestellt. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde (...), geboren am (...), zu den Akten. Gemäss beigezogenen Akten der Kindsmutter hat der Beschwerdeführer das Kind am (...) offiziell anerkannt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei vor Verlassen des Heimatstaates als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht anzunehmen, er sei nach Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden.
E. 4.2 Sodann könnten den Akten keine Hinweis darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der Kinijit (resp. CUD) und der B._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar entsprechende Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der B._______ widersprüchlich geäussert; es sei daher eindeutig nicht von einer exponierten Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der B._______ auszugehen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer könne zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitische Tätigkeiten nachweisen. Die dazu eingereichten Beweisunterlagen zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen (oft gestellte) Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die abgebildeten, häufig nur schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuordnen könnten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich zudem jeweils nicht mehr als die anderen Demonstrationsteilnehmer exponiert.
E. 4.4 Hinsichtlich der angeblich im Internet publizierten Artikel sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Anzahl zu nennen, was gewisse Zweifel am behaupteten Ausmass dieses Engagements zulasse. Allein aufgrund der beiden eingereichten, von ihm verfassten Artikel sei angesichts der Menge solcher im Internet publizierter regimekritischer Schriften nicht davon auszugehen, er sei deswegen in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über politische Auslandaktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der ausser Landes lebenden Staatsbürger nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren; dies umso weniger, als es ihnen bekannt sein dürfte, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich durch vordergründig regimekritische Aktivitäten in Europa und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
E. 4.5 Das im schriftlichen Asylgesuch erwähnte Rundschreiben der äthiopischen Behörden bezwecke gemäss Erkenntnissen des BFM im Wesentlichen, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung zu fördern und Informationen über extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien zu erlangen. Hingegen werde im besagten Schreiben nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse exilpolitisch aktiver Personen vorzugehen oder über diese Informationen zu sammeln. Es werde vielmehr klar differenziert zwischen jener Gruppe von Personen, die eine kompromisslose Hasspolitik betreiben würden, und jener Gruppe von gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Eine Identifizierung einer Person sei für die äthiopischen Behörden mutmasslich nur dann von Interesse, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Zielgruppe des "harten Kerns" ins Interesse der äthiopischen Behörden gerückt.
E. 4.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eingangs auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5060/2007) hingewiesen, in welchem unter anderem festgehalten werde, dass die Aktivitäten der Exilgemeinschaft relativ intensiv überwacht würden, diese Massnahmen seit den Wahlen des Jahres 2005 ausgeweitet und intensiviert worden seien und anzunehmen sei, dass auch einfache Mitglieder und Sympathisanten behördlich erfasst würden. Damit müssten Personen, die sich im Ausland für die CUDP eingesetzt hätten, spätestens bei der Einreise zumindest damit rechnen, zu ihren diesbezüglichen Aktivitäten befragt zu werden. Daraus folge, dass auch Aktivitäten einfacher Mitglieder registriert würden. Es sei realitätsfremd, dass das BFM offenbar davon ausgehe, die Parteiversammlung in Zürich vom (...) 2009 sei nicht von Spitzeln überwacht worden. Der Beschwerdeführer sei aktenkundig mit dem Führer B._______, C._______, auf verschiedenen Fotografien abgebildet. Zudem stehe er als Verantwortlicher einer Zelle von (...) Personen mit C._______ in Kontakt; dies sei nicht unwesentlich für seine Gefährdungssituation. Dass es innerhalb der Schweizer Sektion der B._______ nur eine flache Hierarchie gebe, ändere an dieser Tatsache nichts.
E. 5.2 Entgegen der Auffassung des BFM unterscheide sich der Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten erheblich von der grossen Masse seiner Landsleute; er sei nicht nur Parteimitglied und Teilnehmer organisierter Protestkundgebungen, sondern zudem in Eigeninitiative vielseitig tätig. Damit habe er zweifellos die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden geweckt und sei entsprechend in deren Datenbanken registriert. Selbst wenn aktuell keine Untersuchungs- und Ermittlungsmassnahmen gegen ihn laufen würden, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt wäre und die Behörden unweigerlich auf seine Aktivitäten für B._______ und die publizierten Artikel stossen würden. Hinsichtlich der Identifizierung von Gesichtern seien die äthiopischen Behörden nicht auf im Internet publizierte Gesichter angewiesen. Vielmehr sei gesichert und gerichtsnotorisch, dass sie über ein weitverzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügen würden. Ausserdem sei entgegen der Ausführungen des BFM der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien sehr wohl gut erkenntlich abgebildet.
E. 5.3 Schliesslich verletze das BFM den Untersuchungsgrundsatz, wenn es eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige. Der Beweggrund für die Aktivitäten des Beschwerdeführers liege in seiner politischen Überzeugung und nicht im Kalkül, damit allenfalls ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen des BFM würden auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehmen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht aller Akten Folgendes fest:
E. 6.1 Mit Verfügung vom 8. März 2004 hatte das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, zu dessen Begründung dieser nicht nur keine politischen Tätigkeiten im Heimatland geltend gemacht hatte, er hatte vielmehr sogar zu Protokoll gegeben, die Politik zu hassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. September 2003 S. 22). Zwei Jahre nach dem daraufhin am 1. April 2004 angehobenen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 unter anderem unter Prüfung und Würdigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten letztinstanzlich abgewiesen. Fast ein Jahr später, am 29. August 2009, stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er ausschliesslich mit (weiteren) exilpolitischen Aktivitäten begründete. Vorliegend können daher von vornherein einzig die für die Zeit nach dem Urteil vom 29. Oktober 2008 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Betracht fallen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax / Münch / Geiser / Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125).
E. 6.3 Der Hinweis auf das Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007, in welchem es zudem massgeblich um Tätigkeiten mit und für die CUD(P) ging - die vorliegend bereits im Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 abschliessend geprüft und gewürdigt worden waren - erweist sich als nicht massgeblich: Das BFM führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen und dezidierten Art und Weise betätigt, bestehen gemäss vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Zutreffend hat das BFM auch festgestellt, er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden interessieren würden. Diese Feststellung trifft um so mehr zu, als der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - im ersten Asylverfahren gegenüber dem BFM keinerlei politische Aktivitäten geltend gemacht hatte.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dargelegt, er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, diverse Texte im Internet publiziert und als Mitglied der B._______ eine Gruppe von (...) Personen geleitet, die sich jeweils in diesem kleinen Rahmen getroffen habe. Er habe ausserdem eine Petition gegen (...) mitunterzeichnet und (...).
E. 6.4.1 Dabei fällt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - vorweg auf, dass die angegebenen Tätigkeiten respektive die damit angeblich verbundene Exponiertheit von ihm unterschiedlich dargestellt worden sind: Einerseits machte er durch seinen Rechtsvertreter anfänglich geltend, er habe innerhalb der B._______ Schweiz eine "hochrangige Stellung" (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 28. August 2009) inne; andererseits führte er bei der Anhörung zum Asylgesuch an, er nehme keine besondere Funktion bei der B._______ ein, es gebe gar keine "höhere Stellung" (vgl. Protokoll Bundesbefragung S. 6). Auf Beschwerdeebene wird wenig überzeugend versucht, diesen Widerspruch mit dem Einwand zu relativieren, es bestehe in der Tat eine "flache Hierarchie" innerhalb der B._______ Schweiz. Jedenfalls ist - letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - mit Bezug auf die Aktivitäten für die B._______ nicht davon auszugehen, diese nur im kleinen Rahmen stattfindenden Gruppentreffen seien von den äthiopischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden. Diese Feststellung trifft auch auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien zu, auf denen er mit (...) der B._______ abgebildet sei; hier handelt es sich offensichtlich um privat aufgenommene und in einer privaten Datenbank abgespeicherte Aufnahmen. Hinsichtlich der angeblich zahlreichen im Internet publizierten Texte ist in der Tat schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dazu lediglich (...) Artikel, die er auch zu den Akten gereicht hat, konkret zu benennen vermochte. Die in diesem Zusammenhang angeblich noch nicht publizierten Texte, unter anderem habe er ein (...) geschrieben und "geschickt", das aber noch nicht publiziert worden sei, hat er bezeichnenderweise bis heute nicht eingereicht. Ausserdem fällt auf, dass beim Aufrufen der entsprechenden Internetseiten beim Artikel vom (...) die seinerzeit auf dem eingereichten Papierausdruck abgebildete (...) nicht mehr erscheint (vgl. www.(...), zuletzt besucht am 11. September 2012), was eine Identifizierung umso weniger wahrscheinlich macht.
E. 6.4.2 Zu den Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darauf teilweise schlecht erkennbar ist; ungeachtet dessen ist er auf diesen Aufnahmen als einer von vielen Teilnehmenden zu sehen, was jedoch - wie oben ausgeführt - kaum das ernsthafte Interesse der Behörden geweckt haben dürfte; mithin ist auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, die Behörden hätten den Aufwand einer Identifizierung auf sich genommen und den Beschwerdeführer allein wegen Teilnahme an einigen Demonstrationen auf eine entsprechende Liste gesetzt. An dieser Einschätzung vermag (...) oder der Umstand, dass er - als einer von vielen - eine Petition gegen (...) unterzeichnet hat, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als diese exilpolitischen Tätigkeiten nunmehr gut (...) Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer bisher keine weiteren diesbezüglichen Aktivitäten mehr geltend gemacht hat. Zudem sind offensichtlich auch keine weiteren Texte von ihm auf angegebenen Internetseiten aufgeschaltet; jedenfalls hat er bis heute keine entsprechenden Unterlagen eingereicht oder den Behörden sonst (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) zur Kenntnis gebracht.
E. 6.5 (...).
E. 6.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist; es bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den vor der Ausreise völlig unpolitischen Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen. Der diesbezügliche entscheidwesentliche Sachverhalt ist genügend erstellt; die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1. S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3.1 S. 286).
E. 8.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Soweit er geltend macht, er sei am (...) Vater (...) geworden und habe am (...) offiziell seine Vaterschaft anerkannt, vermögen allein diese Aussagen und Unterlagen den oben genannten Anforderungen nicht zu genügen, zumal die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Eltern würden in einer eheähnlichen Beziehung leben; gemäss Angaben in der Datenbank Zentrales Migrationssystem (ZEMIS, vgl. die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem, SR 142.513) verzeichnen die beiden - (...) - keinen gemeinsamen Wohnsitz.
E. 8.2.3.2 Auch die Kindsmutter und das vom Beschwerdeführer anerkannte Kind verfügen als Asylsuchende (Verfahrensnummer N [...]) über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
E. 8.2.3.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen.
E. 8.3.2 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner (...) Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatstaat verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit der heimatlichen Kultur und Tradition weiterhin verbunden ist. Es musste ihm zudem bekannt sein, dass er nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren die Schweiz verlassen muss. Die diesbezügliche Aufforderung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens hat er unbeachtet gelassen und später durch das Einreichen eines weiteren Asylgesuchs mit erneutem Vorbringen subjektiver Nachfluchtgründe zu suspensieren vermocht. Aus der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die er durch seine Eingaben massgeblich selber verursacht hat, vermag er unter diesen Umständen letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 8.3.3 In familiärer Hinsicht ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien gemäss Akten über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; so leben (...) im Heimatland. Darüber hinaus verfügt der junge, (...) und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...); in der Schweiz hat er Kenntnis im (...) erwerben können. Es ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls anfänglich mit Unterstützung seiner Angehörigen. Damit ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 8.3.4 Andererseits vermag allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz das Kind einer asylsuchenden (...) als sein eigenes anerkannt hat, den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzumutbar erscheinen lassen: Die Kindeseltern leben nicht zusammen, und das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu dem von ihm anerkannten Kind wird mit keinem Wort behauptet (geschweige denn belegt).
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) respektive ist festzustellen, dass er über einen noch längere Zeit gültigen Reisepasse verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Auf Gesuch hin befreit das BFM von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 17b Abs. 2 AsylG) gestellt (vgl. Asylgesuch S. 2 und 11). Das BFM auferlegte ihm in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.-, ohne zuvor über dieses Gesuch befunden zu haben (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung).
E. 9.3 Die Gebührenauflage ist unter diesen Umständen unzulässig und aufzuheben.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung- abgesehen von der Gebührenauflage - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 8) erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen.
E. 11 Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände ist einerseits von einer (teilweisen) Kostenauflage abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG); andererseits ist von der Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG (für das Beschwerdeverfahren) wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Gebührenpunkt betreffend, gutgeheissen. In der Hauptsache wird sie abgewiesen.
- Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2009 (Erhebung einer Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.-) wird aufgehoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7691/2009 Urteil vom 18. September 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 8. März 2004 abwies. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde von diesem mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen. B. Am 28. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein schriftliches "neues Asylgesuch" ein. Das Bundesamt hörte ihn am 2. November 2009 zu seiner Eingabe an. Daraus sowie aus der schriftlichen Begründung in der Eingabe vom 29. August 2009 ergibt sich im Wesentlichen der folgende Sachverhalt: B.a Der Beschwerdeführer sei seit 2004 in der Schweiz politisch aktiv; anfänglich sei er für die CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy Party Support Group; amharisch: "KINJIT") aktiv gewesen; er habe in Kirchen und an Hochzeiten Flugblätter verteilt und an verschiedenen Parteiversammlungen und Demonstrationen teilgenommen sowie politische Artikel im Internet publiziert. Seine letzte Teilnahme an einer Versammlung sei etwa im Jahr 2007 erfolgt (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7). Als die Mitglieder der CUD verhaftet worden seien, habe er zudem die EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front), eine Gruppe, die mit Waffen kämpfe, finanziell unterstützt und für diese Spendengelder gesammelt. B.b Im (...) 2009 habe er sich für eine Mitgliedschaft bei der Partei B._______ beworben. Diese sei im Jahr (...) von (...) gegründet worden, (...). Am (...) 2009 habe er eine Versammlung dieser Partei besucht. Dabei habe er sich mit (...) fotografieren lassen; diese Fotos seien im Internet veröffentlicht worden. Dies verdeutliche, dass er einen engen Kontakt zu (...) pflege und innerhalb der B._______ Sektion Schweiz eine hochrangige Stellung innehabe (schriftliche Begründung S. 3), respektive es gebe innerhalb der B._______ keine höheren Hierarchiestufen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Sodann habe er für die Partei Propaganda gemacht, indem er Pamphlete und Anmeldeformulare verteilt und die Leute über die Parteiziele informiert habe. B.c Im (...) 2009 sei er definitiv Mitglied der B._______ geworden. Er leite in der Schweiz ein Team von (...) Personen, das sich regelmässig an verschiedenen Orten treffe; er führe dabei jeweils das Protokoll. Ausser diesen kleineren Sitzungen habe es bis anhin keine grösseren Versammlungen der B._______ gegeben. B.d Ausserdem habe er in verschiedenen Schweizer Städten an einer Reihe von Protestaktionen gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Zudem äussere er sich seit einiger Zeit regimekritisch in verschiedenen Foren der äthiopischen Opposition; dies werde durch die (...) ins Recht gelegten publizierten Artikel belegt. Im Internet habe er zudem eine Petition gegen (...) in seinem Heimatland unterzeichnet und am (...). B.e Am 31. Juli 2006 habe die äthiopische Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern ihre ausländischen Vertretungen in einem Rundschreiben aufgefordert, über so genannte "extreme Elemente" im Ausland Informationen zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Denjenigen, die auf dieser Liste aufgeführt seien, solle unter anderem der Prozess wegen Landesverrats während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Wegen seiner Aktivitäten sei anzunehmen, dass er auf dieser Liste aufgeführt sei. Es könne vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über seine politischen Aktivitäten erlangt hätten, was bei einer Rückkehr politische Verfolgung nach sich ziehen würde. B.f Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der B._______, ein Anmeldeformular, einen Mailausdruck der B._______, ein Willkommensschreiben der Partei, einen Zeitungsartikel, eine Namensliste der Petition gegen (...), verschiedene Fotografien sowie eine Compact Disc mit (...) zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 11. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Die erhobene Gebühr in Höhe von Fr. 600.- sei aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel reichte er eine weitere Fotografie, die ihn (...) dieser Organisation mit dem Führer der B._______ zeige, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde für später in Aussicht gestellt. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde (...), geboren am (...), zu den Akten. Gemäss beigezogenen Akten der Kindsmutter hat der Beschwerdeführer das Kind am (...) offiziell anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei vor Verlassen des Heimatstaates als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht anzunehmen, er sei nach Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. 4.2 Sodann könnten den Akten keine Hinweis darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der Kinijit (resp. CUD) und der B._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar entsprechende Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der B._______ widersprüchlich geäussert; es sei daher eindeutig nicht von einer exponierten Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der B._______ auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer könne zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitische Tätigkeiten nachweisen. Die dazu eingereichten Beweisunterlagen zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen (oft gestellte) Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die abgebildeten, häufig nur schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuordnen könnten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich zudem jeweils nicht mehr als die anderen Demonstrationsteilnehmer exponiert. 4.4 Hinsichtlich der angeblich im Internet publizierten Artikel sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Anzahl zu nennen, was gewisse Zweifel am behaupteten Ausmass dieses Engagements zulasse. Allein aufgrund der beiden eingereichten, von ihm verfassten Artikel sei angesichts der Menge solcher im Internet publizierter regimekritischer Schriften nicht davon auszugehen, er sei deswegen in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über politische Auslandaktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der ausser Landes lebenden Staatsbürger nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren; dies umso weniger, als es ihnen bekannt sein dürfte, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich durch vordergründig regimekritische Aktivitäten in Europa und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. 4.5 Das im schriftlichen Asylgesuch erwähnte Rundschreiben der äthiopischen Behörden bezwecke gemäss Erkenntnissen des BFM im Wesentlichen, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung zu fördern und Informationen über extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien zu erlangen. Hingegen werde im besagten Schreiben nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse exilpolitisch aktiver Personen vorzugehen oder über diese Informationen zu sammeln. Es werde vielmehr klar differenziert zwischen jener Gruppe von Personen, die eine kompromisslose Hasspolitik betreiben würden, und jener Gruppe von gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Eine Identifizierung einer Person sei für die äthiopischen Behörden mutmasslich nur dann von Interesse, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Zielgruppe des "harten Kerns" ins Interesse der äthiopischen Behörden gerückt. 4.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eingangs auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5060/2007) hingewiesen, in welchem unter anderem festgehalten werde, dass die Aktivitäten der Exilgemeinschaft relativ intensiv überwacht würden, diese Massnahmen seit den Wahlen des Jahres 2005 ausgeweitet und intensiviert worden seien und anzunehmen sei, dass auch einfache Mitglieder und Sympathisanten behördlich erfasst würden. Damit müssten Personen, die sich im Ausland für die CUDP eingesetzt hätten, spätestens bei der Einreise zumindest damit rechnen, zu ihren diesbezüglichen Aktivitäten befragt zu werden. Daraus folge, dass auch Aktivitäten einfacher Mitglieder registriert würden. Es sei realitätsfremd, dass das BFM offenbar davon ausgehe, die Parteiversammlung in Zürich vom (...) 2009 sei nicht von Spitzeln überwacht worden. Der Beschwerdeführer sei aktenkundig mit dem Führer B._______, C._______, auf verschiedenen Fotografien abgebildet. Zudem stehe er als Verantwortlicher einer Zelle von (...) Personen mit C._______ in Kontakt; dies sei nicht unwesentlich für seine Gefährdungssituation. Dass es innerhalb der Schweizer Sektion der B._______ nur eine flache Hierarchie gebe, ändere an dieser Tatsache nichts. 5.2 Entgegen der Auffassung des BFM unterscheide sich der Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten erheblich von der grossen Masse seiner Landsleute; er sei nicht nur Parteimitglied und Teilnehmer organisierter Protestkundgebungen, sondern zudem in Eigeninitiative vielseitig tätig. Damit habe er zweifellos die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden geweckt und sei entsprechend in deren Datenbanken registriert. Selbst wenn aktuell keine Untersuchungs- und Ermittlungsmassnahmen gegen ihn laufen würden, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt wäre und die Behörden unweigerlich auf seine Aktivitäten für B._______ und die publizierten Artikel stossen würden. Hinsichtlich der Identifizierung von Gesichtern seien die äthiopischen Behörden nicht auf im Internet publizierte Gesichter angewiesen. Vielmehr sei gesichert und gerichtsnotorisch, dass sie über ein weitverzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügen würden. Ausserdem sei entgegen der Ausführungen des BFM der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien sehr wohl gut erkenntlich abgebildet. 5.3 Schliesslich verletze das BFM den Untersuchungsgrundsatz, wenn es eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige. Der Beweggrund für die Aktivitäten des Beschwerdeführers liege in seiner politischen Überzeugung und nicht im Kalkül, damit allenfalls ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen des BFM würden auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehmen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht aller Akten Folgendes fest: 6.1 Mit Verfügung vom 8. März 2004 hatte das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, zu dessen Begründung dieser nicht nur keine politischen Tätigkeiten im Heimatland geltend gemacht hatte, er hatte vielmehr sogar zu Protokoll gegeben, die Politik zu hassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. September 2003 S. 22). Zwei Jahre nach dem daraufhin am 1. April 2004 angehobenen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 unter anderem unter Prüfung und Würdigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten letztinstanzlich abgewiesen. Fast ein Jahr später, am 29. August 2009, stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er ausschliesslich mit (weiteren) exilpolitischen Aktivitäten begründete. Vorliegend können daher von vornherein einzig die für die Zeit nach dem Urteil vom 29. Oktober 2008 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Betracht fallen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax / Münch / Geiser / Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). 6.3 Der Hinweis auf das Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007, in welchem es zudem massgeblich um Tätigkeiten mit und für die CUD(P) ging - die vorliegend bereits im Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 abschliessend geprüft und gewürdigt worden waren - erweist sich als nicht massgeblich: Das BFM führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen und dezidierten Art und Weise betätigt, bestehen gemäss vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Zutreffend hat das BFM auch festgestellt, er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden interessieren würden. Diese Feststellung trifft um so mehr zu, als der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - im ersten Asylverfahren gegenüber dem BFM keinerlei politische Aktivitäten geltend gemacht hatte. 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dargelegt, er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, diverse Texte im Internet publiziert und als Mitglied der B._______ eine Gruppe von (...) Personen geleitet, die sich jeweils in diesem kleinen Rahmen getroffen habe. Er habe ausserdem eine Petition gegen (...) mitunterzeichnet und (...). 6.4.1 Dabei fällt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - vorweg auf, dass die angegebenen Tätigkeiten respektive die damit angeblich verbundene Exponiertheit von ihm unterschiedlich dargestellt worden sind: Einerseits machte er durch seinen Rechtsvertreter anfänglich geltend, er habe innerhalb der B._______ Schweiz eine "hochrangige Stellung" (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 28. August 2009) inne; andererseits führte er bei der Anhörung zum Asylgesuch an, er nehme keine besondere Funktion bei der B._______ ein, es gebe gar keine "höhere Stellung" (vgl. Protokoll Bundesbefragung S. 6). Auf Beschwerdeebene wird wenig überzeugend versucht, diesen Widerspruch mit dem Einwand zu relativieren, es bestehe in der Tat eine "flache Hierarchie" innerhalb der B._______ Schweiz. Jedenfalls ist - letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - mit Bezug auf die Aktivitäten für die B._______ nicht davon auszugehen, diese nur im kleinen Rahmen stattfindenden Gruppentreffen seien von den äthiopischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden. Diese Feststellung trifft auch auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien zu, auf denen er mit (...) der B._______ abgebildet sei; hier handelt es sich offensichtlich um privat aufgenommene und in einer privaten Datenbank abgespeicherte Aufnahmen. Hinsichtlich der angeblich zahlreichen im Internet publizierten Texte ist in der Tat schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dazu lediglich (...) Artikel, die er auch zu den Akten gereicht hat, konkret zu benennen vermochte. Die in diesem Zusammenhang angeblich noch nicht publizierten Texte, unter anderem habe er ein (...) geschrieben und "geschickt", das aber noch nicht publiziert worden sei, hat er bezeichnenderweise bis heute nicht eingereicht. Ausserdem fällt auf, dass beim Aufrufen der entsprechenden Internetseiten beim Artikel vom (...) die seinerzeit auf dem eingereichten Papierausdruck abgebildete (...) nicht mehr erscheint (vgl. www.(...), zuletzt besucht am 11. September 2012), was eine Identifizierung umso weniger wahrscheinlich macht. 6.4.2 Zu den Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darauf teilweise schlecht erkennbar ist; ungeachtet dessen ist er auf diesen Aufnahmen als einer von vielen Teilnehmenden zu sehen, was jedoch - wie oben ausgeführt - kaum das ernsthafte Interesse der Behörden geweckt haben dürfte; mithin ist auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, die Behörden hätten den Aufwand einer Identifizierung auf sich genommen und den Beschwerdeführer allein wegen Teilnahme an einigen Demonstrationen auf eine entsprechende Liste gesetzt. An dieser Einschätzung vermag (...) oder der Umstand, dass er - als einer von vielen - eine Petition gegen (...) unterzeichnet hat, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als diese exilpolitischen Tätigkeiten nunmehr gut (...) Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer bisher keine weiteren diesbezüglichen Aktivitäten mehr geltend gemacht hat. Zudem sind offensichtlich auch keine weiteren Texte von ihm auf angegebenen Internetseiten aufgeschaltet; jedenfalls hat er bis heute keine entsprechenden Unterlagen eingereicht oder den Behörden sonst (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) zur Kenntnis gebracht. 6.5 (...). 6.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist; es bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den vor der Ausreise völlig unpolitischen Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen. Der diesbezügliche entscheidwesentliche Sachverhalt ist genügend erstellt; die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1. S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3.1 S. 286). 8.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Soweit er geltend macht, er sei am (...) Vater (...) geworden und habe am (...) offiziell seine Vaterschaft anerkannt, vermögen allein diese Aussagen und Unterlagen den oben genannten Anforderungen nicht zu genügen, zumal die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Eltern würden in einer eheähnlichen Beziehung leben; gemäss Angaben in der Datenbank Zentrales Migrationssystem (ZEMIS, vgl. die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem, SR 142.513) verzeichnen die beiden - (...) - keinen gemeinsamen Wohnsitz. 8.2.3.2 Auch die Kindsmutter und das vom Beschwerdeführer anerkannte Kind verfügen als Asylsuchende (Verfahrensnummer N [...]) über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 8.2.3.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. 8.3.2 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner (...) Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatstaat verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit der heimatlichen Kultur und Tradition weiterhin verbunden ist. Es musste ihm zudem bekannt sein, dass er nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren die Schweiz verlassen muss. Die diesbezügliche Aufforderung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens hat er unbeachtet gelassen und später durch das Einreichen eines weiteren Asylgesuchs mit erneutem Vorbringen subjektiver Nachfluchtgründe zu suspensieren vermocht. Aus der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die er durch seine Eingaben massgeblich selber verursacht hat, vermag er unter diesen Umständen letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.3.3 In familiärer Hinsicht ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien gemäss Akten über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; so leben (...) im Heimatland. Darüber hinaus verfügt der junge, (...) und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...); in der Schweiz hat er Kenntnis im (...) erwerben können. Es ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls anfänglich mit Unterstützung seiner Angehörigen. Damit ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.4 Andererseits vermag allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz das Kind einer asylsuchenden (...) als sein eigenes anerkannt hat, den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzumutbar erscheinen lassen: Die Kindeseltern leben nicht zusammen, und das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu dem von ihm anerkannten Kind wird mit keinem Wort behauptet (geschweige denn belegt). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) respektive ist festzustellen, dass er über einen noch längere Zeit gültigen Reisepasse verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Auf Gesuch hin befreit das BFM von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 2 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 17b Abs. 2 AsylG) gestellt (vgl. Asylgesuch S. 2 und 11). Das BFM auferlegte ihm in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.-, ohne zuvor über dieses Gesuch befunden zu haben (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). 9.3 Die Gebührenauflage ist unter diesen Umständen unzulässig und aufzuheben.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung- abgesehen von der Gebührenauflage - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 8) erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen.
11. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände ist einerseits von einer (teilweisen) Kostenauflage abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG); andererseits ist von der Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG (für das Beschwerdeverfahren) wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Gebührenpunkt betreffend, gutgeheissen. In der Hauptsache wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2009 (Erhebung einer Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.-) wird aufgehoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: