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E-761/2010

E-761/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-761/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2009 zusammen mit ihren beiden Töchtern ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und hierzu am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen kurz befragt wurde, dass sie dabei erklärte, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, in D._______ geboren und seit 1991 in E._______ (Tschetschenien) wohnhaft gewesen zu sein, (Angaben zur familiären Situation), dass sie zu Unrecht des Mordes an einem tschetschenischen Oberst beschuldigt werde und in diesem Zusammenhang in Tschetschenien seit dem Jahre 2001 verfolgt sei, weshalb sie den Heimatstaat mit ihren beiden Töchtern am 1. September 2008 mit Ziel Österreich verlassen habe, dass sie in Polen daktyloskopiert worden seien und dort einen der tschetschenischen Verfolger erkannt hätten, was sie am 10. September 2009 zur Weiterreise nach Österreich und zur Einreichung eines Asylgesuchs in jenem Land bewogen habe, dass sie in Österreich jedoch über zwei oder drei Instanzen jeweils negative Asylbescheide betreffend ihre dort gestellten zwei Asylgesuche erhalten hätten, zur Rückkehr nach Polen verpflichtet worden, stattdessen aber Anfang Juni 2009 in die Schweiz weitergereist seien, um hier ein weiteres Asylgesuch zu stellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassungen vom 10. September 2008 und vom 26. März 2009 in Österreich sowie jene vom 8. September 2008 in Polen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit dieser Länder für die Behandlung des Asylgesuchs und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu erklärte, keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Österreich zu haben, keinesfalls aber nach Polen zurückgeschafft werden möchte, weil sie dort kein Asylgesuch gestellt und Angst vor den dort lebenden Tschetschenen und insbesondere vor ihrem wiedererkannten Verfolger habe, dass sie nun schon lange auf der Flucht und psychisch angeschlagen sei und mit ihren Kindern hier in der Schweiz zur Ruhe kommen möchte, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und die eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass sich das BFM von den zuständigen österreichischen Behörden die in Sachen Asyl betreffend die Beschwerdeführerinnen ergangenen Entscheidungen (Rückweisungsentscheide [Nichteintreten] des Bundesasylamtes je vom [...] 2009 betreffend die ersten Asylgesuche vom 10. September 2008 mit Anordnung der Ausweisung nach Polen; abweisende Beschwerdeentscheide des Asylgerichtshofes je vom [...] 2009; Rückweisungsentscheide [res iudicata] des Bundesasylamtes je vom [...] 2009 betreffend die zweiten Asylgesuche vom 26. März 2009 mit erneuter Anordnung der Ausweisung nach Polen) zukommen liess, dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 24. August 2009 die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung des betreffenden Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte, dass die seit dem 23. Juni 2009 rechtsvertretenen Beschwerdeführerinnen das BFM mit Eingabe vom 22. Januar 2010 um Einsicht in die Verfahrensakten betreffend Dublin-Personendaten und um Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt ersuchten sowie zur Vervollständigung der Akten zwei Berichte über die Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen einreichten, dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Februar 2010 Einsicht in die Verfahrensakten erhielten, unter begründeter Verweigerung der Einsicht in ein einziges Aktenstück, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 - gemäss Rechtsvertreter eröffnet am 9. Februar 2010 an ihn und ersetzend eine (nicht eröffnete) Verfügung vom 2. Dezember 2009 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz nach Polen und den sofortigen Vollzug anordnete, wobei es weitere Akteneinsicht gewährte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerinnen seien in Polen aufgrund eines anhängig gemachten Asylverfahrens daktyloskopisch erfasst, dass dieses Land - wie bereits von den österreichischen Behörden mehrfach festgestellt - gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 24. August 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) - bis spätestens zum 24. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Polen (Angst und Bedrohung durch dort lebende Tschetschenen und insbesondere seitens eines wiedererkannten Verfolgers) offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Polens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da sie dort staatlichen Schutz insbesondere zur Abwehr krimineller Handlungen beanspruchen könne, dass es sich beim in Art. 3 Abs. 2 der betreffenden Dublin-Verordnung verankerten Selbsteintritt beziehungsweise der Souveränitätsklausel um eine als Ausnahme konzipierte Kann-Bestimmung ohne völkerrechtliche Verpflichtung handle, die zudem im Anwendungsfall nicht zwingend zu einem Verbleib in der Schweiz führe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Polen schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, den Beschwerdeführerinnen in Polen offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung Polens vorliege, dass hinsichtlich der behauptungsgemäss angeschlagenen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin(nen) auf die medizinische, therapeutische und betreuerische Behandlungsmöglichkeit in Polen, auf das medizinische Abklärungsergebnis in Österreich und auf die sachspezifischen Ausführungen gemäss Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes vom (...) 2009 zu verweisen sei, dass im Übrigen weder die eingereichten Berichte noch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern handle, vollzugshinderlich erschienen, dass schliesslich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 9. Februar 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die an das BFM gerichtete Anordnung des Selbsteintritts mit Erklärung der Verfahrenszuständigkeit sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, ihre Rückführung aus Polen im Falle eines bereits erfolgten Vollzuges und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen, dass sie in der Begründung zwar die mutmassliche Zuständigkeit Polens gemäss Dublin II-Verordnung einräumen, jedoch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM pochen, dass sie hierzu auf die bereits eingereichten Berichte betreffend die Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen und die dort bestehenden Probleme im Sozial- und Gesundheitssystem aufmerksam machen und diese mit neuen Berichtsauszügen (Jahresberichte Amnesty International von 2007 bis 2009) untermauern, dass entgegen der Behauptung des BFM die psychologische, medizinische und therapeutische Betreuung von Asylsuchenden in Polen nicht gewährleistet sei und insbesondere die psychologische Unterstützung von Kriegsopfern nicht dem Niveau in der Schweiz entspreche, wo ein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer existiere, dass ferner im Falle ihrer Rückführung nach Polen die Kettenabschiebung weiter nach Tschetschenien zu befürchten sei, wodurch das Refoulement-Verbot verletzt würde, zumal sie in ihrer Konstellation (Mutter mit zwei minderjährigen Kindern) einer verletzlichen Gruppe angehörten, dass das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nach (Telefax-) Eingang der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am Nachmittag des 9. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass gemäss telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters vom 10. Februar 2010 und gleichentags erfolgter Bestätigung durch die kantonale Behörde die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2010 bereits nach Polen ausgeschafft worden seien, ohne dass die vorsorgliche Massnahme des Bundesverwaltungsgerichts hätte Wirkung entfalten können, dass die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2010 auf ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse mittels Konkretisierung ihres Aufenthaltsortes und Angabe ihrer Telefonverbindung aufmerksam machen, ferner unter Hinweis auf ein soeben bekannt gewordenes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 die Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM (Wegweisungsvollzug gleichzeitig mit Entscheideröffnung) rügen und darauf basierend den Prozessantrag betreffend ihre Rückführung aus Polen bekräftigen, und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Aktualität ihres fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz des zwischenzeitlich erfolgten Wegweisungsvollzuges nach Polen hinreichend dargetan ist (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010, S. 16 f.), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Begehren um Zuerkennung aufschiebender Wirkung und Rückführung der Beschwerdeführerinnen aus Polen hinfällig geworden und nicht weiter zu erörtern sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass eine solche Rückweisung mit der Anweisung der Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verbunden sein kann und der betreffende Antrag somit zulässig ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die unter Hinweis auf das erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 gerügte Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM (Wegweisungsvollzug gleichzeitig mit Entscheideröffnung) im Wesentlichen zutreffend ist, dass im besagten und zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5841/2009 explizit festgehalten wird, im Falle einer unmittelbar an die Eröffnung der BFM-Verfügung anschliessenden Überstellung beziehungsweise einer sehr kurzen Zeitspanne zwischen diesen beiden Handlungen sei die Beschwerdeerhebung und die rechtzeitige Prüfung der Anwendung von Art. 107a AsylG durch das Gericht verunmöglicht beziehungsweise erschwert, worin eine Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit - insbesondere eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK - zu erblicken sei (a.a.O. E. 4 und 5), dass die im erwähnten Grundsatzentscheid festgestellte Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Vollzugspraxis im Vollzugszeitpunkt dem BFM einerseits noch nicht bekannt war, der Vollzug nach Polen anderseits ein Faktum darstellt und die Beschwerde schliesslich vollumfänglich rechtsgenüglich, wirksam und justiziabel vorliegt, dass insoweit ein Rechtsnachteil nicht auszumachen ist und eine insbesondere mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete Kassation unter den gegebenen besonderen Umständen unterbleiben kann, zumal der durch den Vollzug eingetretene Nachteil mittels Kassation nicht innert nützlicher Frist rückgängig gemacht werden könnte und einem direkten materiellen Entscheid in der Sache selbst deshalb ausnahmsweise der Vorzug zu geben ist, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die grundsätzliche Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens von den Beschwerdeführerinnen eingeräumt wird, dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage oder eine andere, beispielsweise medizinisch begründete konkrete Gefährdungssituation geraten, dass diesbezüglich nicht nur vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, sondern mit Nachdruck auch auf den Inhalt der in Österreich erwirkten Entscheide betreffend die dort gestellten Asylgesuche, in denen die zuständigen österreichischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden übereinstimmend und umfassend die Rechtmässigkeit der Rücküberstellung nach Polen unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und deren Zugehörigkeit zu einer verletzlichen Gruppe gewürdigt haben, dass der Einwand, wonach der medizinische und betreuerische Standard und insbesondere die psychologische Unterstützung von Kriegsopfern in Polen nicht dem Niveau in der Schweiz entspreche, für sich alleine besehen noch keinen neuen Blickwinkel öffnet, dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat und die Unrechtmässigkeit des Zeitpunkts des Wegweisungsvollzugs dorthin sich im Nachhinein als für die Beschwerdeführerinnen nicht nachteilig erweist, da der Vollzug nun - wenige Tage nach der zu früh erfolgten Vollstreckung - ohnehin zu vollstrecken wäre, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach in der Hauptsache nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Hauptbegehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos erschienen, dass indessen den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: