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E-7617/2006

E-7617/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 13. Juni 2006 versuchte der Beschwerdeführer, am Flughafen Genf in die Schweiz einzureisen. Da er im Besitzes eines gefälschten Reisepasses war, wurde ihm die Einreise verweigert. Kurz vor der vorgesehenen Rückreise als "Inadmissible Passenger" nach Abidjan reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Am 20. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Flughafen Genf befragt und dabei auch aufgefordert, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Am 22. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. B. Am 26. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Vallorbe befragt. Das C._______ hörte ihn am 23. Oktober 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Schulzeit habe er mehrheitlich in Abidjan verbracht. Ende 1992 sei er Mitglied des "Rassemblement des Républicains" (RDR) geworden und von 1994 bis 1996 aktiv für diese Organisation tätig gewesen. Von Dezember 1997 bis Ende 1999 sei er in Abidjan als Taxifahrer angestellt gewesen, danach habe er bis 2002 als Taxifahrer in D._______ gearbeitet. Von 2002 bis 2003 sei er Mitglied beim "Mouvement patriotique de Côte d'Ivoire" (MPCI) gewesen, für welches er als "Chauffeur de Liaison" tätig gewesen sei. Zusammen mit vier weiteren Personen habe er Waffen von Rebellen gestohlen und diese an die Dorfbevölkerung verkauft. Im November 2004 sei er zusammen mit einem Freund von den Rebellen im "Weissen Haus" inhaftiert worden. Er sei nie verhört und nach zwei Wochen freigelassen worden. Ungefähr einen Monat nach seiner Freilassung habe er die Rebellen verlassen und in den folgenden zwei Wochen in verschiedenen Dörfern gelebt, bevor er sich zu seiner Ehefrau nach E._______ begeben habe. Als es in dieser Region zu Unruhen gekommen sei, habe er sich zu einem Freund nach Abidjan begeben. Am 3. Juni 2006 habe er an einer Kundgebung für den ehemaligen General Robert Guei teilgenommen und sei dabei von einem Polizisten gejagt worden. Am folgenden Tag beziehungsweise drei Tage später sei er von unbekannten Personen gesucht worden. Da er für die Rebellen ein Verräter sei und von den heimatlichen Behörden wegen der Teilnahme an der Kundgebung gesucht werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 29. November 2006 - eröffnet am 4. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- sowie zur Einreichung des Originals seiner Identitätskarte. F. Am 28. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses, da er fürsorgeabhängig sei. G. Am 19. Februar 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Identitätskarte, welche der Vorinstanz seinerseits vom C._______ zugestellt worden war. H. Mit Schreiben vom 14. März 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer besorgt über den Verbleib seiner Identitätskarte. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete in Wiedererwägung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, seine Identitätskarte befinde sich beim Bundesverwaltungsgericht und stellte ihm eine Kopie derselben zu. J. Am 2. April 2007 stellte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. K. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die Gemeinde F._______ mit, der Beschwerdeführer betätige sich aktiv im Drogenhandel und sei am 29. August bis 25. Oktober 2007 in Untersuchungshaft gewesen. L. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 6. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Trotz mehrfacher Aufforderung und längerem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer kein rechtsgenügliches Dokument eingereicht, welches seine Identität belegen würde. Das Fehlen nachvollziehbarer Bemühungen, seine Identität durch authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Identität offen zu legen. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der versuchten Einreise ein Asylgesuch eingereicht, sondern erst kurz vor seiner Abreise. Diese Vorgehensweise widerspreche der Logik des Handelns einer tatsächlich verfolgten Person. Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2006 verlassen habe, obwohl seine Verfolgung in den Ereignissen von 2003 und 2004 gründe und er 2004 bereits einmal festgenommen worden sei. Auch sei unvereinbar, dass er sich ständig habe versteckt halten müssen und gleichzeitig am 3. Juni 2006 in Abidjan an einer Demonstration teilgenommen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Dauer und des Ortes seines Aufenthalts in Abidjan vor seiner Ausreise, der Dauer seiner Inhaftierung sowie seines Ausreiseentschlusses gemacht.

E. 4.2 In der Rechtsmitteileingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, seit 1996 besitze er keinen Reisepass mehr. Aufgrund der Lage in seinem Heimatland und weil er mit Soldaten gesehen worden sei, sei er gezwungen gewesen, im Untergrund zu leben. Deshalb sei es für ihn auch zu riskant gewesen, ein Reisedokument zu beantragen. Weiter habe er nicht gewusst, dass er bereits im Flughafen um Asyl ersuchen könne. Er habe seine Geschichte einem Polizisten erzählt, welcher ihm indes nicht zugehört habe. Erst später habe er erfahren, dass er am Flughafen ein Asylgesuch einreichen könne, was er dann auch getan habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien die Folge des in seinem Heimatland Erlebten, der dortigen Verhaftung sowie derjenigen am Flughafen Genf, denn seither sei er traumatisiert. Im Übrigen würden sich selbst Computer täuschen. Was seine finanziellen Mittel anbelange, so hätten die Rebellen Gelder gestohlen. Diese Gelder habe er als Chauffeur transportiert und sich ihrer bedient. Schliesslich habe er die Kopie seiner Identitätskarte organisieren können, das Original folge.

E. 4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, die eingereichte Identitätskarte erweise sich, soweit überprüft, als authentisch und dem Beschwerdeführer zustehend. Dieser Umstand würde indes keine Änderung an seinem Standpunkt rechtfertigen. Weiter führe der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aus, er hätte sich aus Geldbeständen bedient, welche die Rebellen aus Einbrüchen bei den Niederlassungen der BCEAO erbeutet hätten und welche er als Fahrer für die Rebellen transportiert habe. Diese Aussage widerspreche seinen bisherigen diesbezüglichen Angaben.

E. 4.4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Schweizerischen Asylbehörden zwischenzeitlich in den Besitz einer Identitätskarte des Beschwerdeführers gelangt sind. Der Fingerabdruck auf der Identitätskarte wurde einem Daktylovergleich unterzogen. Die Auswertung ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______ handelt. Damit ist die Identität des Beschwerdeführers belegt. Indes ist festzustellen, dass der eingereichte Ausweis am 15. Februar 1993, mithin vor über 15 Jahren ausgestellt wurde. In Anbetracht dieses Ausstellungsdatums muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein abgelaufenes und damit nicht mehr gültiges Ausweisdokument handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, der Ausweise sei seit 1994 beziehungsweise 1998 nicht mehr gültig (vgl. A23, S. 5; A14. S. 4). Damit bleibt fraglich, weshalb der Beschwerdeführer lediglich ein abgelaufenes und nicht gültiges Identitätspapier eingereicht hat. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach 1996, nachdem er seinen ivorischen [...] habe abgeben müssen (vgl. A23, S. 5), nicht mehr um einen neuen Reisepass bemüht habe. Das Vorbringen, er sei gezwungen gewesen, im Untergrund zu leben, ist indes mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Leben nicht vereinbar. Dies gilt namentlich auch für die Teilnahme an einer öffentlichen Kundgebung für den Ex-General. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt somit Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er habe nicht gewusst, dass er bereits am Flughafen um Asyl hätte nachsuchen können. Auch wenn der Beschwerdeführer davon keine aktiven Kenntnis hatte, so ist doch festzustellen, dass sich eine tatsächlich verfolgte Person unmittelbar nach dem Betreten des Landes, in welchem sie Schutz vor Verfolgung suchen will, nach den entsprechenden Möglichkeiten erkundigt. Der Beschwerdeführer wartete indes sieben Tage zu und stellte erst kurz vor der geplanten Ausreise sein Gesuch. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann vermag er auch aus dem in keiner Weise überzeugenden Einwand in der Beschwerde, ein einzelner Polizist habe ihm beim Vortragen seines Problems nicht zugehört, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich hätte dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Möglichkeit offen gestanden, sich an eine andere Person im Transitbereich des Flughafens zu wenden und um Hilfe zu ersuchen. Weiter führt der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen auf die erlebten traumatisierenden Ereignisse zurück. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht näher substanziiert. Sodann ist mit dem BFM festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unvereinbar geäussert hat. Unter anderem widersprach er sich hinsichtlich der Dauer seiner Inhaftierung, seinem Verhalten in Abidjan sowie der Dauer und dem Ort seines dortigen Aufenthalts. Auch legte er widersprüchlich dar, wie er als Chauffeur zu Geld gekommen sei, in dem er beim Kanton erklärte, er habe das Geld durch den Verkauf von Waffen erwirtschaften können (A23, S. 14), in der Beschwerde jedoch ausführt, er habe sich aus Transporten von Devisen, die die Rebellen bei Einbrüchen in Filialen der BCEAO erbeutet hätten, bereichert (Beschwerdeschrift, S. 3). Hinzu kommt, dass seine Aussagen zur Haft bei den Rebellen und seiner anschliessenden Flucht beim Kanton unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (A23, S. 13 bis 15). Diese Aussagen betreffen wesentliche und zentrale Vorkommnisse des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In Anbetracht dessen hätte vom Beschwerdeführer - auch wenn er, wie behauptet, aber durch nichts belegt, psychisch angeschlagen sein sollte - erwartet werden dürfen, dass er diesbezüglich anlässlich der verschiedenen Befragungen übereinstimmend aussagt. Dies gilt umso mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hatte und diese Ereignisse ihn dazu veranlasst hätten, seine Familie und sein Heimatland zu verlassen.

E. 4.4.3 Zu keinen anderen Schlüssen führt auch der Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wird, der Fax mit den Beweismitteln betreffend seine Zugehörigkeit zur MPCI sei von der Regierungspartei "umgeleitet" worden, zumal die Umstände der erfolglosen Weiterleitung an den Beschwerdeführer und die angebliche Beschlagnahmung beziehungsweise Umleitung nicht näher beschrieben werden und auch aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer am Wahrheitsgehalt dieser Darstellung zu zweifeln ist.

E. 4.4.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und Festhalten an deren Glaubhaftigkeit in der Beschwerde nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, worauf hier verwiesen werden kann, eine Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15).

E. 5.6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Schulzeit in Abidjan verbracht hat. Zudem hat er von 1997 bis 1999 in Abidjan als Taxifahrer gearbeitet und sich von 2005 bis zur Ausreise erneut in dieser Stadt aufgehalten. Gemäss seinen eigenen Aussagen verfügt der Beschwerdeführer über keine in Abidjan lebenden Verwandten. Demgegenüber ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Abidjan lebt (A23, S. 4; vgl. auch Postzustellung vom 28. Dezember 2006, Beschwerdeakten, act. 7). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des insgesamt mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Abidjan muss davon ausgegangen werden, dass er in dieser Stadt über persönliche Bindungen, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Abidjan lebt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle findet. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

E. 5.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

E. 7.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das C._______ ad _______ (Beilage: Identitätskarte Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7617/2006/pei {T 0/2} Urteil vom 18. März 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire, Industriestrasse 8, 8625 Gossau ZH, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Am 13. Juni 2006 versuchte der Beschwerdeführer, am Flughafen Genf in die Schweiz einzureisen. Da er im Besitzes eines gefälschten Reisepasses war, wurde ihm die Einreise verweigert. Kurz vor der vorgesehenen Rückreise als "Inadmissible Passenger" nach Abidjan reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Am 20. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Flughafen Genf befragt und dabei auch aufgefordert, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Am 22. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. B. Am 26. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Vallorbe befragt. Das C._______ hörte ihn am 23. Oktober 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Schulzeit habe er mehrheitlich in Abidjan verbracht. Ende 1992 sei er Mitglied des "Rassemblement des Républicains" (RDR) geworden und von 1994 bis 1996 aktiv für diese Organisation tätig gewesen. Von Dezember 1997 bis Ende 1999 sei er in Abidjan als Taxifahrer angestellt gewesen, danach habe er bis 2002 als Taxifahrer in D._______ gearbeitet. Von 2002 bis 2003 sei er Mitglied beim "Mouvement patriotique de Côte d'Ivoire" (MPCI) gewesen, für welches er als "Chauffeur de Liaison" tätig gewesen sei. Zusammen mit vier weiteren Personen habe er Waffen von Rebellen gestohlen und diese an die Dorfbevölkerung verkauft. Im November 2004 sei er zusammen mit einem Freund von den Rebellen im "Weissen Haus" inhaftiert worden. Er sei nie verhört und nach zwei Wochen freigelassen worden. Ungefähr einen Monat nach seiner Freilassung habe er die Rebellen verlassen und in den folgenden zwei Wochen in verschiedenen Dörfern gelebt, bevor er sich zu seiner Ehefrau nach E._______ begeben habe. Als es in dieser Region zu Unruhen gekommen sei, habe er sich zu einem Freund nach Abidjan begeben. Am 3. Juni 2006 habe er an einer Kundgebung für den ehemaligen General Robert Guei teilgenommen und sei dabei von einem Polizisten gejagt worden. Am folgenden Tag beziehungsweise drei Tage später sei er von unbekannten Personen gesucht worden. Da er für die Rebellen ein Verräter sei und von den heimatlichen Behörden wegen der Teilnahme an der Kundgebung gesucht werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 29. November 2006 - eröffnet am 4. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- sowie zur Einreichung des Originals seiner Identitätskarte. F. Am 28. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses, da er fürsorgeabhängig sei. G. Am 19. Februar 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Identitätskarte, welche der Vorinstanz seinerseits vom C._______ zugestellt worden war. H. Mit Schreiben vom 14. März 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer besorgt über den Verbleib seiner Identitätskarte. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete in Wiedererwägung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, seine Identitätskarte befinde sich beim Bundesverwaltungsgericht und stellte ihm eine Kopie derselben zu. J. Am 2. April 2007 stellte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. K. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die Gemeinde F._______ mit, der Beschwerdeführer betätige sich aktiv im Drogenhandel und sei am 29. August bis 25. Oktober 2007 in Untersuchungshaft gewesen. L. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 6. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Trotz mehrfacher Aufforderung und längerem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer kein rechtsgenügliches Dokument eingereicht, welches seine Identität belegen würde. Das Fehlen nachvollziehbarer Bemühungen, seine Identität durch authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Identität offen zu legen. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der versuchten Einreise ein Asylgesuch eingereicht, sondern erst kurz vor seiner Abreise. Diese Vorgehensweise widerspreche der Logik des Handelns einer tatsächlich verfolgten Person. Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2006 verlassen habe, obwohl seine Verfolgung in den Ereignissen von 2003 und 2004 gründe und er 2004 bereits einmal festgenommen worden sei. Auch sei unvereinbar, dass er sich ständig habe versteckt halten müssen und gleichzeitig am 3. Juni 2006 in Abidjan an einer Demonstration teilgenommen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, zur Dauer und des Ortes seines Aufenthalts in Abidjan vor seiner Ausreise, der Dauer seiner Inhaftierung sowie seines Ausreiseentschlusses gemacht. 4.2 In der Rechtsmitteileingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, seit 1996 besitze er keinen Reisepass mehr. Aufgrund der Lage in seinem Heimatland und weil er mit Soldaten gesehen worden sei, sei er gezwungen gewesen, im Untergrund zu leben. Deshalb sei es für ihn auch zu riskant gewesen, ein Reisedokument zu beantragen. Weiter habe er nicht gewusst, dass er bereits im Flughafen um Asyl ersuchen könne. Er habe seine Geschichte einem Polizisten erzählt, welcher ihm indes nicht zugehört habe. Erst später habe er erfahren, dass er am Flughafen ein Asylgesuch einreichen könne, was er dann auch getan habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien die Folge des in seinem Heimatland Erlebten, der dortigen Verhaftung sowie derjenigen am Flughafen Genf, denn seither sei er traumatisiert. Im Übrigen würden sich selbst Computer täuschen. Was seine finanziellen Mittel anbelange, so hätten die Rebellen Gelder gestohlen. Diese Gelder habe er als Chauffeur transportiert und sich ihrer bedient. Schliesslich habe er die Kopie seiner Identitätskarte organisieren können, das Original folge. 4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, die eingereichte Identitätskarte erweise sich, soweit überprüft, als authentisch und dem Beschwerdeführer zustehend. Dieser Umstand würde indes keine Änderung an seinem Standpunkt rechtfertigen. Weiter führe der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aus, er hätte sich aus Geldbeständen bedient, welche die Rebellen aus Einbrüchen bei den Niederlassungen der BCEAO erbeutet hätten und welche er als Fahrer für die Rebellen transportiert habe. Diese Aussage widerspreche seinen bisherigen diesbezüglichen Angaben. 4.4 4.4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Schweizerischen Asylbehörden zwischenzeitlich in den Besitz einer Identitätskarte des Beschwerdeführers gelangt sind. Der Fingerabdruck auf der Identitätskarte wurde einem Daktylovergleich unterzogen. Die Auswertung ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______ handelt. Damit ist die Identität des Beschwerdeführers belegt. Indes ist festzustellen, dass der eingereichte Ausweis am 15. Februar 1993, mithin vor über 15 Jahren ausgestellt wurde. In Anbetracht dieses Ausstellungsdatums muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein abgelaufenes und damit nicht mehr gültiges Ausweisdokument handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, der Ausweise sei seit 1994 beziehungsweise 1998 nicht mehr gültig (vgl. A23, S. 5; A14. S. 4). Damit bleibt fraglich, weshalb der Beschwerdeführer lediglich ein abgelaufenes und nicht gültiges Identitätspapier eingereicht hat. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach 1996, nachdem er seinen ivorischen [...] habe abgeben müssen (vgl. A23, S. 5), nicht mehr um einen neuen Reisepass bemüht habe. Das Vorbringen, er sei gezwungen gewesen, im Untergrund zu leben, ist indes mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Leben nicht vereinbar. Dies gilt namentlich auch für die Teilnahme an einer öffentlichen Kundgebung für den Ex-General. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt somit Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er habe nicht gewusst, dass er bereits am Flughafen um Asyl hätte nachsuchen können. Auch wenn der Beschwerdeführer davon keine aktiven Kenntnis hatte, so ist doch festzustellen, dass sich eine tatsächlich verfolgte Person unmittelbar nach dem Betreten des Landes, in welchem sie Schutz vor Verfolgung suchen will, nach den entsprechenden Möglichkeiten erkundigt. Der Beschwerdeführer wartete indes sieben Tage zu und stellte erst kurz vor der geplanten Ausreise sein Gesuch. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann vermag er auch aus dem in keiner Weise überzeugenden Einwand in der Beschwerde, ein einzelner Polizist habe ihm beim Vortragen seines Problems nicht zugehört, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich hätte dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Möglichkeit offen gestanden, sich an eine andere Person im Transitbereich des Flughafens zu wenden und um Hilfe zu ersuchen. Weiter führt der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen auf die erlebten traumatisierenden Ereignisse zurück. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht näher substanziiert. Sodann ist mit dem BFM festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unvereinbar geäussert hat. Unter anderem widersprach er sich hinsichtlich der Dauer seiner Inhaftierung, seinem Verhalten in Abidjan sowie der Dauer und dem Ort seines dortigen Aufenthalts. Auch legte er widersprüchlich dar, wie er als Chauffeur zu Geld gekommen sei, in dem er beim Kanton erklärte, er habe das Geld durch den Verkauf von Waffen erwirtschaften können (A23, S. 14), in der Beschwerde jedoch ausführt, er habe sich aus Transporten von Devisen, die die Rebellen bei Einbrüchen in Filialen der BCEAO erbeutet hätten, bereichert (Beschwerdeschrift, S. 3). Hinzu kommt, dass seine Aussagen zur Haft bei den Rebellen und seiner anschliessenden Flucht beim Kanton unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (A23, S. 13 bis 15). Diese Aussagen betreffen wesentliche und zentrale Vorkommnisse des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In Anbetracht dessen hätte vom Beschwerdeführer - auch wenn er, wie behauptet, aber durch nichts belegt, psychisch angeschlagen sein sollte - erwartet werden dürfen, dass er diesbezüglich anlässlich der verschiedenen Befragungen übereinstimmend aussagt. Dies gilt umso mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hatte und diese Ereignisse ihn dazu veranlasst hätten, seine Familie und sein Heimatland zu verlassen. 4.4.3 Zu keinen anderen Schlüssen führt auch der Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wird, der Fax mit den Beweismitteln betreffend seine Zugehörigkeit zur MPCI sei von der Regierungspartei "umgeleitet" worden, zumal die Umstände der erfolglosen Weiterleitung an den Beschwerdeführer und die angebliche Beschlagnahmung beziehungsweise Umleitung nicht näher beschrieben werden und auch aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer am Wahrheitsgehalt dieser Darstellung zu zweifeln ist. 4.4.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und Festhalten an deren Glaubhaftigkeit in der Beschwerde nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, worauf hier verwiesen werden kann, eine Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). 5.6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Schulzeit in Abidjan verbracht hat. Zudem hat er von 1997 bis 1999 in Abidjan als Taxifahrer gearbeitet und sich von 2005 bis zur Ausreise erneut in dieser Stadt aufgehalten. Gemäss seinen eigenen Aussagen verfügt der Beschwerdeführer über keine in Abidjan lebenden Verwandten. Demgegenüber ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Abidjan lebt (A23, S. 4; vgl. auch Postzustellung vom 28. Dezember 2006, Beschwerdeakten, act. 7). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des insgesamt mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Abidjan muss davon ausgegangen werden, dass er in dieser Stadt über persönliche Bindungen, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Abidjan lebt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle findet. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 5.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 7.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- das C._______ ad _______ (Beilage: Identitätskarte Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: