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E-7608/2014

E-7608/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) eingetroffener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung des Asyls. Im Gesuch, in der Befragung durch die Botschaft am 11. April 2012 und in den übrigen Zuschriften an die Botschaft führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus (...). Seine Eltern und Geschwister lebten in der Region B._______. Eine seiner Schwestern sei mit C._______ (...eine sehr bekannte Person...) verheiratet und lebe mit ihm heute in Amerika. Die übrigen Geschwister lebten alle im Raum B._______, (...). Seit 2001 habe er als (...) in einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet gearbeitet. (...). Im Jahre 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zwei Wochen später sei er geflohen und habe sich im Dschungel versteckt, bis ihn am (...) 2008 die sri-lankische Armee (Navy) im Raum D._______ aufgegriffen, verhaftet und in ein Lager für interne Vertriebene (Camp for internally displaced persons; IDP-Lager) bei E._______ überstellt habe. Als er im März 2009 ins IDP-Lager bei B._______ überstellt worden sei, habe er seine Ehefrau angetroffen. Im Raum F._______ seien im März 2009 drei engere Verwandte durch Beschuss umgekommen. Am (...) 2009 sei ein Schwager verhaftet worden; er gelte seither als verschollen. Am 19. November 2009 seien er und seine Ehefrau gemeinsam aus dem IDP-Lager entlassen worden. Sie hätten anschliessend drei Monate lang beim Vater gelebt. Dann seien sie gemeinsam nach G._______ gezogen, wo er Land besessen und sich mit der Familie niedergelassen habe. (...Im Geschäft....) des C._______ in (...) habe er fortan gearbeitet. Nachdem (...das Geschäft...) geschlossen worden sei und sein Schwager im August 2011 aus dem Land habe fliehen können, habe er Reisanbau betrieben. Seine Ehefrau habe fortan als (...) weitergearbeitet. Er habe sie täglich mit seinem Velo zur Arbeitsstelle gefahren. Von da an seien durchschnittlich einmal pro Monat Offiziere respektive Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) oder der Armee bei ihm zu Hause erschienen. Sie hätten ihn insbesondere zu C._______, zur aus der Rehabilitation entlassenen Schwägerin - diese wohne bei ihm - und zu einem weiteren verschollenen Schwager verhört. Diese Besuche hätten ihnen Furcht bereitet. Sie hätten auch Telefonate des CID aus Colombo erhalten. Ihm sei klar, dass für ihn keine landesinterne Fluchtmöglichkeit vor der CID bestehe. Er würde bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka - er sei den Verhören der CID nicht gewachsen - in Lebensgefahr schweben. Im Übrigen möchte er anmerken, dass er in strafrechtlicher Hinsicht ein unbescholtener Bürger sei, mit keiner sri-lankischen Partei sympathisiere und auch keine Probleme mit den LTTE oder anderen tamilischen Organisationen gehabt habe. Die CID befrage auch die Verwandten seiner Ehefrau. Mit dem Asylgesuch reichte er diverse Beweismittel ein, darunter Kopien eines Heiratsscheins, einiger Geburts- und Todesregisterauszüge, diverser Bescheinigungen erlebter Rehabilitationsaufenthalte respektive Lageraufenthalte sowie weiterer Bestätigungen, Registrierungen und Bittschreiben. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 - vom BFM via die Schweizerische Botschaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an den Beschwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum gemäss Angaben des Beschwerdeführers: 16. April 2014) - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, am 2. Mai 2014 datierter und am 13. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. März 2014 und die Schutzgewährung in der Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.4 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.

E. 3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vor-instanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine Ausführungen unter Hinweis auf die weiterhin regelmässigen Besuche und Verhöre durch Vertreter des CID lediglich aus der Behauptung, er sei deswegen nicht in der Lage, mit seiner Familie (von CID und Armee) unbehelligt in Frieden und Sicherheit zu leben. Diese Argumente sind Wiederholungen der bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang in verantwortlicher Stellung wichtige Geschäfte (...) ausgeübt hat und zudem in seinem nahen Umfeld Personen kannte, die wichtige Rollen im Bürgerkrieg spielten (beispielsweise C._______; ein Schwager, der dem Geheimdienst der LTTE angehört habe; von den LTTE zwangsrekrutierte Verwandte; diverse Besteller und Abnehmer von Waren), liegt es nahe, dass er in den Fokus sri-lankischer Ermittlungsbehörden gelangte und diese ihn zu Erkenntnissen wiederholt befragten. Dies ist grundsätzlich legitim und angesichts der jahrzehntelangen heftigen Auseinandersetzungen im Bürgerkrieg verständlich. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in Sri Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm im heutigen Umfeld durchaus zuzumuten ist, sich gegen rechtswidrige Handlungen seitens der Befrager auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihm beschriebenen Massnahmen der Ermittlungsbehörden (CID) und der Armee sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellen aber per se keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen vielmehr darauf gerichtet, nach jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiedererstarken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, frühere Beziehungsnetze der LTTE auszuloten und ehemalige Führungspersönlichkeiten zu entlarven. Im Übrigen geht aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Behörden ihm und seinen Familienangehörigen die Bewegungsfreiheit oder gewisse Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allenfalls lokal oder regional bedingten Problemen durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind allerdings keine weiteren Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID (oder der Armee) aktenkundig geworden. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers, der über Vermögen, Arbeit und Einkommen sowie einen grösseren tragfähigen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, in Sri Lanka spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Er vermag damit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern seine Furcht vor schweren Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka konkret begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen. Folglich ist ihm und seiner Familie der weitere Aufenthalt in Sri Lanka zumutbar. Demzufolge ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er den Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7608/2014 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vormals (...), Postzustellanschrift: c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) eingetroffener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung des Asyls. Im Gesuch, in der Befragung durch die Botschaft am 11. April 2012 und in den übrigen Zuschriften an die Botschaft führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus (...). Seine Eltern und Geschwister lebten in der Region B._______. Eine seiner Schwestern sei mit C._______ (...eine sehr bekannte Person...) verheiratet und lebe mit ihm heute in Amerika. Die übrigen Geschwister lebten alle im Raum B._______, (...). Seit 2001 habe er als (...) in einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet gearbeitet. (...). Im Jahre 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zwei Wochen später sei er geflohen und habe sich im Dschungel versteckt, bis ihn am (...) 2008 die sri-lankische Armee (Navy) im Raum D._______ aufgegriffen, verhaftet und in ein Lager für interne Vertriebene (Camp for internally displaced persons; IDP-Lager) bei E._______ überstellt habe. Als er im März 2009 ins IDP-Lager bei B._______ überstellt worden sei, habe er seine Ehefrau angetroffen. Im Raum F._______ seien im März 2009 drei engere Verwandte durch Beschuss umgekommen. Am (...) 2009 sei ein Schwager verhaftet worden; er gelte seither als verschollen. Am 19. November 2009 seien er und seine Ehefrau gemeinsam aus dem IDP-Lager entlassen worden. Sie hätten anschliessend drei Monate lang beim Vater gelebt. Dann seien sie gemeinsam nach G._______ gezogen, wo er Land besessen und sich mit der Familie niedergelassen habe. (...Im Geschäft....) des C._______ in (...) habe er fortan gearbeitet. Nachdem (...das Geschäft...) geschlossen worden sei und sein Schwager im August 2011 aus dem Land habe fliehen können, habe er Reisanbau betrieben. Seine Ehefrau habe fortan als (...) weitergearbeitet. Er habe sie täglich mit seinem Velo zur Arbeitsstelle gefahren. Von da an seien durchschnittlich einmal pro Monat Offiziere respektive Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) oder der Armee bei ihm zu Hause erschienen. Sie hätten ihn insbesondere zu C._______, zur aus der Rehabilitation entlassenen Schwägerin - diese wohne bei ihm - und zu einem weiteren verschollenen Schwager verhört. Diese Besuche hätten ihnen Furcht bereitet. Sie hätten auch Telefonate des CID aus Colombo erhalten. Ihm sei klar, dass für ihn keine landesinterne Fluchtmöglichkeit vor der CID bestehe. Er würde bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka - er sei den Verhören der CID nicht gewachsen - in Lebensgefahr schweben. Im Übrigen möchte er anmerken, dass er in strafrechtlicher Hinsicht ein unbescholtener Bürger sei, mit keiner sri-lankischen Partei sympathisiere und auch keine Probleme mit den LTTE oder anderen tamilischen Organisationen gehabt habe. Die CID befrage auch die Verwandten seiner Ehefrau. Mit dem Asylgesuch reichte er diverse Beweismittel ein, darunter Kopien eines Heiratsscheins, einiger Geburts- und Todesregisterauszüge, diverser Bescheinigungen erlebter Rehabilitationsaufenthalte respektive Lageraufenthalte sowie weiterer Bestätigungen, Registrierungen und Bittschreiben. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 - vom BFM via die Schweizerische Botschaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an den Beschwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum gemäss Angaben des Beschwerdeführers: 16. April 2014) - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, am 2. Mai 2014 datierter und am 13. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. März 2014 und die Schutzgewährung in der Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vor-instanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine Ausführungen unter Hinweis auf die weiterhin regelmässigen Besuche und Verhöre durch Vertreter des CID lediglich aus der Behauptung, er sei deswegen nicht in der Lage, mit seiner Familie (von CID und Armee) unbehelligt in Frieden und Sicherheit zu leben. Diese Argumente sind Wiederholungen der bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang in verantwortlicher Stellung wichtige Geschäfte (...) ausgeübt hat und zudem in seinem nahen Umfeld Personen kannte, die wichtige Rollen im Bürgerkrieg spielten (beispielsweise C._______; ein Schwager, der dem Geheimdienst der LTTE angehört habe; von den LTTE zwangsrekrutierte Verwandte; diverse Besteller und Abnehmer von Waren), liegt es nahe, dass er in den Fokus sri-lankischer Ermittlungsbehörden gelangte und diese ihn zu Erkenntnissen wiederholt befragten. Dies ist grundsätzlich legitim und angesichts der jahrzehntelangen heftigen Auseinandersetzungen im Bürgerkrieg verständlich. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in Sri Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm im heutigen Umfeld durchaus zuzumuten ist, sich gegen rechtswidrige Handlungen seitens der Befrager auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihm beschriebenen Massnahmen der Ermittlungsbehörden (CID) und der Armee sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellen aber per se keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen vielmehr darauf gerichtet, nach jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiedererstarken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, frühere Beziehungsnetze der LTTE auszuloten und ehemalige Führungspersönlichkeiten zu entlarven. Im Übrigen geht aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Behörden ihm und seinen Familienangehörigen die Bewegungsfreiheit oder gewisse Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allenfalls lokal oder regional bedingten Problemen durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind allerdings keine weiteren Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID (oder der Armee) aktenkundig geworden. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers, der über Vermögen, Arbeit und Einkommen sowie einen grösseren tragfähigen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, in Sri Lanka spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Er vermag damit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern seine Furcht vor schweren Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka konkret begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestehen. Folglich ist ihm und seiner Familie der weitere Aufenthalt in Sri Lanka zumutbar. Demzufolge ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er den Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: