opencaselaw.ch

E-7606/2015

E-7606/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich nach ihrer Flucht während siebeneinhalb Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte Länder am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 29. Januar 2013 und der einlässlichen Anhörung am 29. April 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt - zuletzt zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und [weiteren Verwandten] - gelebt und Ackerbau betrieben habe. Am frühen Morgen des 6. Juli 2011 habe sie zusammen mit ihrer Freundin ein Bild des Dalai Lama sowie ein am Vorabend gebasteltes Plakat, auf dem unter anderem der Slogan "Freiheit für Tibet" und die Forderung nach einer Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet vermerkt gewesen sei, an die Türe des kleinen chinesischen Militärbüros in B._______ geklebt. Mit dieser Plakataktion hätten sie ihre Verbundenheit mit jenen Tibetern, die sich in den Regionen Kham und Amdo aus Protest gegen die chinesische Besatzungsmacht selbst verbrannten, zum Ausdruck bringen und einen eigenen Beitrag im Kampf gegen die Unterdrückung durch die Chinesen leisten wollen. Am Abend des 6. Juli 2011 seien sie und ihre Freundin dann von chinesischen Soldaten festgenommen und zu einer grossen Kaserne gebracht worden. Dort sei sie von ihrer Freundin, von der sie seither nie wieder etwas gehört habe, getrennt und in einem kleinen Zimmer festgehalten worden. Während der über viermonatigen Haft sei sie wiederholt verhört und danach befragt worden, wer sie mit der Plakataktion beauftragt habe und von wem das Bild des Dalai Lama stamme. Überdies sei sie immer wieder geschlagen worden. Am Abend des (...) November 2011 habe man sie plötzlich aus dem Gefängnis entlassen und nach B._______ zurückgebracht. Fortan sei sie mit ihrer Familie unter Hausarrest gestanden und habe keinen Besuch mehr empfangen dürfen. Bis zu ihrer Ausreise am 1. Mai 2012 seien die chinesischen Soldaten mehrmals im Monat bei ihr zu Hause vorbeigekommen, hätten sie gefragt, wann sie endlich gestehe und hätten von ihr verlangt, vor die Dorfbevölkerung zu treten und sich dazu zu bekennen, dass sie von den Anhängern des Dalai Lama zur Plakataktion angestiftet worden sei. Da sie dies nicht habe tun wollen, hätten sie die Soldaten nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie das Land aus Angst, wie ihre Freundin eines Tages zu verschwinden, und auf Anraten ihrer Familie verlassen habe. Da ihre ID gemäss Angaben ihres Ehemannes anlässlich einer Hausdurchsuchung kurze Zeit nach ihrer Festnahme von den Chinesen eingezogen worden sei und sie nie einen Pass beantragt habe, sei sie ohne Ausweispapiere aus China ausgereist. B. B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 nebst ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr Alltagswissen geprüft worden seien. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China bezweifle, da ihre Antworten bezüglich wesentlicher Aspekte des Länder- und Alltagswissens nicht überzeugten, und dass es ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens folglich als "unbekannt" einstufe. B.b Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben der Vorinstanz Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass sie angesichts der wenigen Fragen, welche die Vorinstanz ihr zu ihrer Herkunft gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, darüber zu sprechen. Sie forderte die Vorinstanz auf, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr Gelegenheit zu geben, dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen, respektive eine Lingua-Analyse durchzuführen. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht Staatsangehörige der Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien liege. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwere gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu müsse für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt habe und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren habe (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung müsse der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei seien ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen könne (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Da die genannten Mindestanforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, verletze die Vorinstanz die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2 und E. 6). II. F. Am 18. Juni 2015 führte eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua im Auftrag der Vorinstanz ein 70-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch und erstellte gestützt darauf am 8. September 2015 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht - wie von ihr behauptet - aus B._______, Kreis E._______, Präfektur C._______, Tibet, sondern vielmehr aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stamme. So verwende sie zwar einige wenige Formen aus dem (...)-Dialekt. Ihre Sprache sei aber überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich bis zu ihrer Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des eigenen Kreises aufgehalten zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von ihr gesprochenen Varietät um einen Dialekt von Lhasa handle. Ausserdem bediene sie sich gewisser Wörter und weise in ihrer Sprechart Merkmale auf, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkämen, sondern unter anderem vom Hindi beeinflusst sein könnten. Auch sei aufgefallen, dass ihre Sprache mehrere Gemeinsamkeiten mit nepalesischen Dialekten aufweise. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Nepal ihren lokalen Dialekt verloren habe. So sei sie am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Aufgrund der Analyse lasse sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von E._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. Schliesslich sei die Tatsache, dass sie keine Chinesischkenntnisse habe, als Indiz dafür zu werten, dass sie nicht in Tibet sozialisiert wurde. Diese Ergebnisse der linguistischen Analyse würden durch das Resultat der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gestützt. So sei ihr landeskundliches Wissen in allen analysierten Bereichen lückenhaft oder veraltet. Im Bereich der administrativen Einteilung habe sie zwar zeigen können, dass sie Ortschaften und Gemeinden der Umgebung ihrer angegebenen Heimat kenne. Indes habe sie mehrmals veraltete Bezeichnungen für administrative Einheiten verwendet, was nicht auf eine Ausreise vor kurzer Zeit hindeute. Auch kenne sie zwar einige Sehenswürdigkeiten der Umgebung, wisse jedoch nicht, dass [ein erster Berg] in ihrem Kreis liege und von ihrer Gemeinde aus sichtbar sei. Eine entsprechende Unkenntnis sei für eine Tibeterin aus dieser Region unwahrscheinlich. Auch im Bereich der Klöster habe sie ein paar korrekte Angaben machen können, habe aber den Vorsteher und den Ort des wichtigsten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt. Zum Schulwesen habe sie in genereller Hinsicht korrekte Angaben machen können, die spezifischen Angaben zum Schulwesen in ihrer Gemeinde seien allerdings unzutreffend gewesen. Ebenso habe sie zu Bereichen des alltäglichen Lebens - wie zur Telefonie, zu Preisen und zur Währung - nur wenig plausible oder gar falsche Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Personalausweis seien ferner unplausibel bis unzutreffend gewesen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mithin keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um von einer Sozialisation im Kreis E._______ ausgehen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse entsprächen nicht dem, was von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter sowie dem vorgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. G. Mit Schreiben vom 18. September 2015 legte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten Person offen und gewährte ihr dazu und zu den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. H. H.a In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 führte die Beschwerdeführerin zur sie betreffenden Lingua-Analyse aus, sie wolle zunächst festhalten, dass sie an den Kenntnissen der sachverständigen Person zweifle. So stamme diese gemäss ihrem Werdegang aus Westeuropa und habe ihr Wissen aus Büchern und nicht aus der eigenen Lebenserfahrung im Tibet. Dies sei daran erkennbar, dass sie ihr - die ihr Leben lang im Dorf B._______ gelebt habe - vorhalte, sie würde falsche Dinge über Tibet erzählen. Auch kenne sich die sachverständige Person in Zentral-, Kham- und Amdotibet, nicht aber in der Region, aus der sie stamme, aus. H.b Bezüglich ihrer angeblichen Falschangaben betreffend die administrative Einteilung ihrer Heimatregion führte sie aus, dass sie vor ihrer Flucht kaum in einem anderen Dorf als in B._______ gewesen sei und nie zur Schule gegangen sei, sondern die einschlägigen Ausdrücke betreffend die administrative Einteilung von ihren Eltern und anderen Dorfbewohnern übernommen habe. Dabei habe sie bis zu ihrer Flucht im Jahr 2012 nie davon gehört, dass F._______ seit 1999 keine Gemeinde und C._______ kein Provinzgebiet mehr sein soll und dass der Begriff "Provinzbezirk" seit 1995 nicht mehr verwendet worden sein soll. Sie sei ganz sicher, dass in ihrem Dorf auch heute noch die von ihr verwendeten Begriffe gebraucht würden. Bezüglich der Fragen zum [ersten Berg] - der in ihrem Heimatdorf "[anderer Name für ersten Berg]" genannt werde - habe es anlässlich des Telefoninterviews ein Missverständnis gegeben. Da sie sehr aufgeregt gewesen sei, habe sie gedacht, dass die Interviewerin vom [zweiten Berg] - bei ihnen "[anderer Name für zweiten Berg]" genannt - und nicht vom [ersten Berg] spreche. Den [zweiten Berg], der für sie ein wichtiger religiöser Ort sei, sehe man von ihrem Dorf aus nicht. Der [erste Berg] liege im Südosten von B._______, ungefähr vier Autostunden entfernt, und sei vom Dorf aus natürlich ersichtlich. Anders als ihr Mann, der im Sommer oftmals dorthin gehe, um Geld zu verdienen, sei sie selbst als Frau nie dort gewesen, weil sie stets mit der Hausarbeit beschäftigt gewesen sei. Bezüglich des Vorhalts, sie habe den Vorsteher und den Ort des wichtigsten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt, trug sie vor, dass dies für sie nicht wichtig gewesen sei. So sei sie vom Dorf aus nur in den Tempel "(...)", der sich auf ihrem Hausberg "(...)" befunden habe, beten gegangen. An einen anderen Ort, das heisst in einen anderen Tempel respektive in ein Kloster, sei sie nie gegangen. In ihrem Tempel habe es ferner auch keinen Vorsteher gegeben. Es gebe lediglich einige Mönche, die im Dorf lebten und sich an den wichtigen religiösen Feiertagen im Tempel aufhielten. Ihr Bruder sei ebenfalls Mönch geworden und habe dazu nie eine Schule oder ein Kloster besuchen müssen. Vielmehr habe er zum ältesten Mönch nach B._______ gehen und seine Kleider ablegen sowie sich von ihm das erste Mal die Haare schneiden lassen müssen. Zum Schulwesen sei ihr nicht genau gesagt worden, welche ihrer Aussagen falsch seien, weshalb sie nicht gezielt dazu Stellung nehmen könne. Ohnehin sei ihr Wissen in diesem Bereich beschränkt, da sie selbst nie die Schule besucht habe. Ihre Kinder seien von den chinesischen Behörden gezwungen worden, in "[Ort]" in eine chinesische Internatsschule, die viele Kinder aus den umgebenden Dörfern besucht hätten, zu gehen. Dort hätten die Kinder kaum die Möglichkeit gehabt, Tibetisch zu sprechen. Um zu verhindern, dass sie ihre Muttersprache vergessen würden, hätten sie ihnen zu Hause verboten, Chinesisch zu sprechen. Was die Kinder in der Schule ausser Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese, angesichts der Tatsache, dass sie sich um das Essen und den restlichen Haushalt habe kümmern müssen, nie darauf angesprochen habe. In der Schule in "[Ort]" besuchten die Kinder die erste bis sechste Klasse. Bis zur neunten Klasse müsse man in die ebenfalls chinesische "[Name]"-Schule gehen. Danach stünden je nach finanziellen Verhältnissen und schulischen Leistungen weiterführende Schulen offen, über die sie aber nicht viel wisse, weil ihre Kinder noch klein seien. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie sich grosse Sorgen gemacht habe, dass ihre Kinder in die chinesische Schule hätten gehen müssen, da die chinesischen Lehrer die Schüler, wenn sie Fehler machten, sehr harten körperlichen Strafen unterzögen. Betreffend die Fragen zum Alltagsleben im Dorf, führte sie aus, dass es in B._______ zwar wenige Personen gegeben habe, die einen Telefonapparat gehabt hätten, ihre Familie aber bis zu ihrer Flucht nicht zu jenen Personen gehört habe. Wieviel eine Flasche Alkohol koste, habe sie nicht beantworten können, weil sie weder Alkohol gekauft noch verkauft, sondern diesen selbst hergestellt habe. Da ihre Kleider aus "Terma" gemacht gewesen seien, habe sie auch nicht beantworten können, wieviel ein Kleidungsstück aus "Nambu" (Wolle) koste. Schliesslich habe sie bereits anlässlich des Telefongesprächs angegeben, dass ihr Mann alles, was mit Geld zu tun gehabt habe, ausgeführt habe. So sei der Kauf und Verkauf in Tibet Männersache. H.c Bezüglich der Analyse ihrer linguistischen Eigenheiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie B._______-Dialekt spreche, wie er in ihrem Dorf, das sich in E._______ befinde, üblich sei. Sie verstehe nicht, wie die sachverständige Person darauf komme, dass sie kein E._______ spreche. Es könne darauf zurückzuführen sein, dass in den verschiedenen Dörfern in E._______ jeweils wieder ein bisschen ein anderer Dialekt gesprochen werde. Auch sei ihr nicht klar, was es bedeute, dass ihr Dialekt mehrheitlich vom Dialekt in Lhasa respektive von der exiltibetischen Koine geprägt sei. Hiesse dies, dass der Dialekt in Lhasa dem Dialekt in der exiltibetischen Koine gleichzusetzen sei beziehungsweise die beiden Dialekte ähnlich seien? Auch ersuche sie um Erklärung bezüglich der angeblichen Gemeinsamkeiten ihrer Sprache mit dem nepalesischen Dialekt. Dass sie über keine Kenntnisse des Chinesischen verfüge, liege darin begründet, dass sie nie zur Schule gegangen sei und in ihrem Dorf kein Chinesisch gesprochen worden sei. Wie zuvor erwähnt, hätten sie ihren Kindern im Gegenteil sogar verboten, zu Hause Chinesisch zu sprechen. Sie selbst habe sich immer in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe dort die Hausarbeit erledigt und landwirtschaftliche Arbeit ausgeführt. H.d Schliesslich trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich - trotz der Lebensgefahr, in die sie ihre Familie bringe - dazu entschlossen habe, diese darum zu bitten, ihr Identitätspapiere zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie lange es dauern werde, diese Dokumente aus dem Tibet zu beschaffen, aber sie werde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um dieses Vorhaben zu realisieren. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans SEM und trug dabei im Wesentlichen vor, sie habe am 5. Oktober 2015 einen Brief von ihrem Mann aus Tibet erhalten. Darin führe er aus, dass er ihre Adresse von einem Mann mit Namen "(...)" erfahren und versucht habe, ihr von F._______ aus einen Brief zu schicken. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weshalb er den Brief einem Mann mitgegeben habe, der in Lhasa arbeite und das Schreiben in Lhasa auf die Post gegeben habe. Ferner teile er mit, [Ereignisse bei der Beschwerdeführerin zu Hause]. Die Situation der Familien sei zwischenzeitlich ein wenig besser geworden. Dennoch wünsche er sich, mit ihr und den Kindern vereint in einer Wohnung in Frieden leben zu können. Die Beschwerdeführerin führte erklärend aus, dass sie annehme, ihre Familie sei nach ihrer Flucht aus Tibet unter ständiger Kontrolle der chinesischen Behörden gestanden und habe Hausarrest gehabt. Jetzt seien sie vermutlich weniger kontrolliert, weshalb ihr Mann wohl von einer Verbesserung ihrer Situation schreibe. Des Weiteren trug sie vor, dass sie sich seit Erhalt dieses Briefes grosse Sorgen darüber mache, wer nun alles wisse, wo sie wohne und mithin davon erfahren habe, dass sie in die Schweiz geflohen sei und ihrer Familie aus diesem Grund Probleme bereiten könnte. Zusammen mit der Eingabe vom 9. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen in tibetischer Handschrift verfassten Brief sowie das dazugehörige Zustellcouvert ins Recht. J. Mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des ihr mit Schreiben vom 18. September 2015 gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhalten können. Ebenso wenig sei der von ihr eingereichte Brief ihres Mannes geeignet, das fundierte Ergebnis des Lingua-Gutachtens in Frage zu stellen. Mit Blick auf den von ihr beigelegten Briefumschlag werde die Herkunft des Briefes aus der Volksrepublik China zwar nicht in Zweifel gezogen. Indes ermögliche der Brief keinen Rückschluss auf die Identität des Verfassers, weshalb er den Aufenthalt ihres Mannes in der Volksrepublik China nicht belegen könne. Da die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen überdies auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert habe, komme im Sinne eines weiteren Zweifels an ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit der Verdacht auf, dass sie der Asylbehörde diese Papiere bewusst vorenthalten habe, um ihre Identität und auch ihren Reiseweg zu verschleiern und dergestalt den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Entsprechend vermöge auch ihre Reisewegschilderung nicht zu überzeugen, sei diese doch pauschal und unspezifisch ausgefallen. So habe sie zwar Ortschaften nennen können, welche sie während der Fahrt von B._______ nach Dram passiert hätten. Auch habe sie einige Nebensächlichkeiten wie die Baufälligkeit nepalesischer Häuser erwähnen können. Indes habe es ihren Ausführungen bezüglich ihrer Ausreise aus China letztlich an persönlicher Prägung und Substanz gefehlt. So entsprächen ihre Schilderungen zur Ausreise exakt den Standardschilderungen vieler tibetischer Asylsuchender und erweckten daher den Eindruck, dass sie nicht auf eigenem Erlebtem beruhten. Ebenso pauschal fielen ihre Angaben zur Weiterreise nach Europa aus, habe sie doch keinerlei Auskunft über die Fluggesellschaft, die Flugroute und die Flugdestination geben können und darüber hinaus auch widersprüchliche Angaben zur Flugdauer gemacht. Dies erwecke insgesamt den Verdacht, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere nach Europa respektive in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich vermöchten auch die Schilderungen der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, da es ihnen ebenfalls an der gebotenen Substanz fehle. So vermöge die Beschwerdeführerin zum einen nicht nachvollziehbar darzulegen, was sie ausgerechnet zum genannten Zeitpunkt dazu bewogen habe, sich an der Plakataktion ihrer Freundin zu beteiligen, wo sie sich ihren Angaben zufolge bis dahin doch noch nie auf diese Art und Weise engagiert habe. Ihre Erklärung, wonach sie die zahlreichen Selbstverbrennungen von Tibetern betrübt hätten und ihren Hass gegen die Chinesen geschürt hätten, sei nicht geeignet, ihre Motivation für diese Aktion zu begründen. Zum anderen erstaune - insbesondere in Anbetracht der Einmaligkeit der Aktion und angesichts des Umstandes, dass sie zwecks Vorbereitung derselben einen ganzen Abend mit ihrer Freundin verbracht haben wolle -, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, welche weiteren Sätze ihre Freundin nebst den Sätzen "Freiheit für Tibet" und "Heimkehr des Dalai Lama" auf das Plakat geschrieben habe. Des Weiteren falle auch ihre Schilderung des weiteren Verlaufs des 6. Juli 2011 dürftig aus, habe sie es doch trotz Nachfrage bei der Angabe belassen, wie gewohnt das Essen zubereitet und geputzt zu haben. Gleichermassen inhaltsleer seien die Angaben zu ihrer Festnahme, die sich trotz der Bitte um detaillierte Beschreibung auf zwei Sätze beschränkt hätten. Dass sie schliesslich den Namen des Gefängnisses, in dem sie vier Monate verbracht haben wolle, nicht habe nennen können, sei realitätsfremd. Diese Unglaubhaftigkeit ihrer Reisewegschilderungen sowie ihrer Angaben zu ihren Asylgründen stütze das Ergebnis der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse zusätzlich. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe des SEM, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. K. K.a Gegen diesen Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K.b Mit der Begründung, dass viele ihrer Vorbringen in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 vom SEM nicht beurteilt worden seien, wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in jener Eingabe (vgl. Bst. H). In Ergänzung dazu trug sie bezüglich der Ergebnisse der Lingua-Analyse vor, es stimme nicht, dass sie gesagt habe, dass in ihrer Währung 1 Goom 100 Mootse wert sei. Vielmehr habe sie gesagt, 1 Goom entspreche 10 Mootse und wiederum 100 Ping. Des Weiteren sei bei der Lingau-Analyse nicht berücksichtigt worden, dass sie, wie 90 Prozent der Frauen im Tibet, nie die Schule besucht habe. Es stelle sich die Frage, wo sie das vom SEM geforderte Länderwissen hätte erwerben sollen. Neben der fehlenden Schulbildung habe sie nämlich auch keinen Zugang zum Internet und zu Zeitungen gehabt. Fernseher habe es in ihrem Dorf erst ab dem Jahr 2010 gegeben, wobei sie ohnehin keine Zeit gehabt habe, fernzusehen. Sie selbst habe auch keinen Radio und kein Telefon gehabt. Zudem sei sie mit wenigen Ausnahmen auch nicht in Tibet herumgereist. Aus diesem Grund kenne sie den Fluss, der durch C._______ fliesse, nicht. So sei sie ausser in ihrem Heimatdorf B._______ nirgends in C._______ gewesen und somit - wie viele Frauen in ihrem Dorf - auch nie [einer bestimmten Stadt] selbst. Vor diesem Hintergrund leuchte es ein, dass sie nur wisse, wie sie selber mit ihrer Familie gelebt habe. Darüber könne sie bis ins kleinste Detail berichten. Über Politik und Wirtschaft wisse sie hingegen nichts. Die einzigen Neuigkeiten über Tibeter in anderen Provinzen hätten jeweils Geschäftsmänner gebracht. Ihre Kollegin, mit welcher sie die Plakataktion durchgeführt habe, habe mehr gewusst als sie. Sie habe ihr damals nur geholfen und es sei ihr nicht bewusst gewesen, was für grosse Probleme das alles mit sich bringen würde. Schliesslich stimme es nicht, dass jede aus Tibet stammende Person über Chinesischkenntnisse verfüge. Es werde beantragt, dass das SEM offenlege, welcher Quelle sie diese Information entnehme. In diesem Zusammenhang sei auf die von ihr eingereichte Bestätigung von (...), Vizepräsidentin der Tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz und in Lichtenstein und Spezialistin für Tibeter und Tibeterinnen, die aus Ü-Tsang stammten, hingewiesen (vgl. Akten des Verfahrens E-3361/2014). Darin werde festgehalten, dass 90 Prozent der Einwohner von Ü-Tsang kein Chinesisch sprächen, weil sie mit Chinesen und Chinesinnen nicht viel zu tun hätten. Die tibetische Gemeinschaft in Ü-Tsang sei sehr konservativ und würde sich unsicher fühlen, Chinesisch zu lernen. So werde denn auch in allen wichtigen Dokumenten, die in Ü-Tsang ausgestellt würden, die tibetische Schrift verwendet. Ü-Tsang befinde sich im Tibet und nicht in China, weshalb das Argument des SEM fehlschlage, sie habe ihr gesamtes Leben in China verbracht, weshalb sie die chinesische Sprache beherrschen müsste. In Ü-Tsang sei nicht nur die Sprache, sondern auch das Schulsystem und alles andere ganz anders als in China. Zur Kultur sei in der Bestätigung [der Vizepräsidentin der Tibetischen Gemeinschaft] unter anderem festgehalten, dass der Grossteil der Bevölkerung, insbesondere der weibliche Teil, in Ü-Tsang ungebildet sei. Der Kopf der Familie sei immer der Vater oder der älteste Sohn. Die Frauen in Ü-Tsang hätten sich um die Kinder, die Küche und die Felder zu kümmern. Deshalb hätten sie nicht viele Kenntnisse betreffend andere sie umgebende Dinge oder das Ausland. Was sie wüssten, beschränke sich auf den Alltag der Familie. Falls das Gericht, wie das SEM, trotzt ihrer Vorbringen daran zweifle, dass sie aus Tibet stamme, ersuche sie darum, dass eine Lingua-Analyse mit einer aus Ü-Tsang stammenden sachkundigen Person anzuordnen sei. Sie habe dies bereits anlässlich der ersten Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht beantragt, sei aber bislang nur von einer aus Westeuropa stammenden Person geprüft worden. K.c Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits anlässlich ihrer beiden Anhörungen zu ihren Asylgründen erwähnt habe, dass es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder sonst irgendein Dokument zu besorgen, aus dem ersichtlich sei, dass sie aus Tibet stamme. So besitze sie keine Identitätspapiere, da diese ihrem Mann von den chinesischen Polizisten in B._______ weggenommen worden seien. Einzig das Familienbüchlein sei noch bei ihrem Mann in Tibet. Sie könne indes keinen Kontakt zu ihm oder zu ihren übrigen Familienmitgliedern herstellen, weshalb sie auch dieses Dokument nicht beschaffen könne. Sie vermisse ihre Familie sehr und habe wegen der Trennung viel Stress. Sie wisse nicht, wie es ihrer Familie gehe und ob ihre Familienmitglieder noch lebten. Sie wisse auch nicht, wie sie mit ihrer Familie in Kontakt treten könne, da im Zeitpunkt ihrer Ausreise niemand in ihrem Dorf ein Telefon gehabt habe. Wie bereits in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, trug sie erneut vor, dass sie sich nun - trotz der Lebensgefahr, in die sie ihre Familie bringe - dazu entschlossen habe, diese darum zu bitten, ihr Identitätspapiere zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie lange es dauern würde, diese Dokumente aus dem Tibet zu beschaffen, aber sie werde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um dieses Vorhaben zu realisieren. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nochmals auf den Brief, den sie von ihrem Mann aus Tibet erhalten habe und ersuchte darum, von diesem neuen Beweismittel, das - wie sie schon immer gesagt habe - belege, dass sie aus Tibet komme, Kenntnis zu nehmen. K.d Bezüglich ihrer Asylgründe führte die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie den Namen des Gefängnisses, in das sie gebracht worden sei, nicht kenne, weil sie damals in der Nacht von den chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden sei. Sie wisse bis heute nicht, wohin sie in dieser Nacht gebracht worden sei, geschweige denn, wie das Gefängnis geheissen habe. Selbst als sie im Gefängnis neben der Küche habe Holz hacken müssen, habe sie nicht herausgesehen oder mit anderen Leuten sprechen können, um herauszufinden, wo sie sich befinde. K.e Zum Reiseweg trug die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass sie als ungebildete Frau, die zuvor noch nie richtig gereist sei, von der Flucht völlig überfordert gewesen sei. Für sie sei alles neu gewesen. Auch habe sie nicht notiert, wo genau sie durchgereist sei und wie gross die jeweiligen Distanzen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar und keineswegs unglaubhaft, dass sie den Reiseweg nicht genau habe schildern können. Sie wisse lediglich noch, dass sie von Nepal aus weggeflogen und einmal umgestiegen sei, wobei der erste Flug kürzer als der zweite gewesen sei. Wo sie umgestiegen sei, wisse sie indes nicht mehr, da es beim Umsteigen dunkel gewesen sei. L. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 - welche der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, von dieser auf der Post indes nicht abgeholt und mithin ans Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde - hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner verfügte es, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).

E. 4 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.1 Nachdem im vorliegenden Fall - nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. oben Ziff. I) - eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, weshalb es sich erübrigt zu überprüfen, ob die Vorinstanz die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten hat, besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen.

E. 5.2.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E 6979/2011 vom 23. Januar 2012).

E. 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei fragwürdig, ob der Experte respektive die Expertin über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, was daran erkennbar sei, dass sie ihr - welche ihr Leben lang in B._______ gelebt habe - vorwerfe, sie würde falsche Dinge erzählen, überzeugt nicht, da damit jegliche Angaben der Beschwerdeführerin - selbst wenn sie noch so falsch sind - gerechtfertigt werden könnten. Auch das Argument, die sachverständige Person kenne sich in Zentral-, Kham- und Amdotibet, nicht aber in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin aus, ist nicht nachvollziehbar, wurde von der Beschwerdeführerin doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich B._______ nicht in den genannten Gebieten befindet. Mithin ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, die Analyse ihrer Herkunft sei durch eine aus Ü-Tsang stammende Person durchzuführen (vgl. Bst. K.b), abzuweisen.

E. 5.2.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Beispielen von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Juni 2015 verwendet hat, dar, dass ihre Sprechweise nur sehr geringfügig vom (...)-Dialekt und überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt ist. Erklärend führte die sachverständige Person an, dass sich die Spielarten der exiltibetischen Koine, die letztlich stark auf dem Lhasa-Dialekt beruhten, in verschiedenster Hinsicht von den innertibetischen Dialekten unterscheiden. Ferner kommen - so die sachverständige Person - in der Sprechart der Beschwerdeführerin Merkmale vor, die Gemeinsamkeiten mit nepalesischen Dialekten aufweisen sowie unter anderem gar vom Hindi beeinflusst sein könnten, indes in keinem innertibetischen Dialekt zu finden sind. Auch dieser Schluss ist im Lingua-Gutachten mit einer nachvollziehbaren Gegenüberstellung von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs gebraucht hat, und ihren Äquivalenten im (...)-Dialekt, im Lhasa-Dialekt sowie in verschiedenen nepalesischen Dialekten, begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin zu ihren landeskundlich-kulturellen Kenntnissen vermögen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in diesem Bereich zudem nicht umzustossen. So wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Juni 2015 sowohl zum [ersten Berg] als auch zum [zweiten Berg] befragt, wobei sie bezüglich beider Berge nicht korrekt angeben konnte, wo sich diese genau befinden. Folglich greift ihr Argument, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu Missverständnissen gekommen, habe sie aufgrund ihrer Nervosität doch gemeint, die Interviewerin spreche vom [zweiten Berg] und nicht vom [ersten Berg], ins Leere. Bezüglich des Schulwesens vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. H.b), ihre Kinder hätten in "[Ort]" eine chinesische Internatsschule besucht, die Feststellung der sachverständigen Person, in "[Ort]" gebe es keine staatliche Schule, nicht zu wiederlegen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts Überzeugendes an (vgl. Bst. K.b), obwohl das SEM in der angefochtenen Verfügung schliesslich doch noch konkret angab, welche der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schulwesen falsch gewesen waren (vgl. A35/12, S. 5, 1. Abschnitt). Die Korrektur hinsichtlich der Anzahl Schulstufen auf Grundschulniveau - anlässlich des Telefongesprächs sprach die Beschwerdeführerin noch von sieben Schulstufen, während sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs plötzlich in korrekter Weise sechs Schulstufen angab (vgl. Bst. K.b) - wirkt nachgeschoben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die korrekte Antwort aus ihrer Erfahrung kannte. Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, was die Kinder in der Schule ausser Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese nie danach gefragt habe, weil sie derart mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei, nicht zu überzeugen. So hätte sie an den Wochenenden wohl trotz ihrer Arbeit die Zeit gefunden, sich bei ihren Kindern, die ihren Angaben zufolge die ganze Woche in der Internatsschule verbrachten (vgl. A11/18, F113), nach der Hauptbeschäftigung in deren Leben zu erkundigen. Betreffend die Fragen zu den Preisen von alltäglichen Gütern wendete die Beschwerdeführerin ein, sie kenne den Preis einer Flasche Alkohol nicht, weil sie noch nie Alkohol gekauft, sondern diesen jeweils selbst hergestellt habe. Während diese Antwort durchaus zu überzeugen vermag, lässt sich dem Lingua-Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich aller anderen Güter, nach deren Preis sie befragt wurde, keine zutreffenden Angaben machen konnte. Das Argument, ihr Mann habe alles, was mit Geld zu tun habe, erledigt, da Kauf und Verkauf in Tibet Männersache sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Preise von alltäglichen Gütern orientiert gewesen wäre. Die pauschalen Einwände betreffend die Evaluation ihres Wissens über die administrative Einteilung und die Klöster in ihrer Herkunftsregion vermögen die überzeugende Begründung der sachverständigen Person betreffend diese Themenbereiche nicht in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint es - wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht am von ihr angegebenen Ort ihre Hauptsozialisation erfahren hat. An diesem Gesamteindruck vermag auch ihr Einwand, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn diesem Vorbringen zuzustimmen wäre. Folglich ist auch der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe offenzulegen, welcher Quelle es diese Information entnehme (vgl. Bst. K.b), abzuweisen.

E. 5.3 Ferner sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe wenig glaubhaft. So ist dem SEM beizupflichten, dass sie nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie - nachdem sie sich zuvor nie politisch betätigt hatte - mit knapp (...) Jahren plötzlich das nicht unerhebliche Risiko auf sich genommen und am Geburtstag des Dalai Lama - an dem die chinesische Polizeipräsenz in Tibet ohnehin jeweils höher sein dürfte (vgl. z.B. DiePresse.com, Blutbad zum Geburtstag des Dalai-Lama, 9. Juli 2013; NBC News, China Boosts Security in Dalai Lama's Hometown Ahead of 80th Birthday, 5. Juli 2015) - beim Militärbüro im Dorf ein politisch-provokatives Plakat aufgehängt hat. Auch passt dieser plötzliche Aktivismus der Beschwerdeführerin nicht zu dem von ihr gezeichneten Selbstbild einer ungebildeten Hausfrau, die kaum einmal ihr Heimatdorf verlassen und ein auf den Alltag der Familie beschränktes Wissen hat. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nach der von ihr geschilderten Tat innerhalb von gut vier Monaten wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde. Die von ihr dafür angeführte Erklärung, die chinesischen Behörden hätten damit ermöglichen wollen, dass sie vor die Dorfbevölkerung treten und sich dazu bekennen könne, dass Anhänger des Dalai Lama sie zur Plakataktion angestiftet hätten, ergibt wenig Sinn. So ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die chinesischen Behörden daraus gezogen hätten, wenn die Bevölkerung des angeblichen Heimatdorfes der Beschwerdeführerin geglaubt hätte, diese sei von Dalai Lama-Anhängern zur Tat angestiftet worden. Hätten die chinesischen Behörden tatsächlich ein Exempel statuieren und die tibetische Bevölkerung von weiteren solchen politischen Handlungen abhalten wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin in Haft behalten und dies sowie die Gründe dafür publik gemacht hätten.

E. 5.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, ins Recht gelegt. Bezüglich des mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 eingereichten Briefes hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 zu Recht fest, dass dieser keine Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers erlaube und somit nicht zu belegen vermöge, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin respektive ihre Familie, wie von ihr behauptet, im heutigen Zeitpunkt in Tibet aufhalte. Mithin lässt der Brief auch keine Folgerungen bezüglich des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin zu. Angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits seit dem 17. Januar 2013 in der Schweiz befindet und bisher noch keine Identitätsdokumente eingereicht hat (in Frage kommt ohnehin nur das Familienbüchlein [Hukou], da die Beschwerdeführerin nie einen Reisepass besessen haben will und angegeben hat, dass ihre ID von den Chinesen eingezogen worden sei [vgl. Bst. A und K.c]), ist auch ihre sinngemässe Beweisofferte, Identitätspapiere aus dem Tibet einzureichen (vgl. Bst. H.d und K.c), abzuweisen.

E. 5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihr vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. K) ist indes gutzuheissen. So waren die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7606/2015 Urteil vom 8. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich nach ihrer Flucht während siebeneinhalb Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte Länder am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 29. Januar 2013 und der einlässlichen Anhörung am 29. April 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt - zuletzt zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und [weiteren Verwandten] - gelebt und Ackerbau betrieben habe. Am frühen Morgen des 6. Juli 2011 habe sie zusammen mit ihrer Freundin ein Bild des Dalai Lama sowie ein am Vorabend gebasteltes Plakat, auf dem unter anderem der Slogan "Freiheit für Tibet" und die Forderung nach einer Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet vermerkt gewesen sei, an die Türe des kleinen chinesischen Militärbüros in B._______ geklebt. Mit dieser Plakataktion hätten sie ihre Verbundenheit mit jenen Tibetern, die sich in den Regionen Kham und Amdo aus Protest gegen die chinesische Besatzungsmacht selbst verbrannten, zum Ausdruck bringen und einen eigenen Beitrag im Kampf gegen die Unterdrückung durch die Chinesen leisten wollen. Am Abend des 6. Juli 2011 seien sie und ihre Freundin dann von chinesischen Soldaten festgenommen und zu einer grossen Kaserne gebracht worden. Dort sei sie von ihrer Freundin, von der sie seither nie wieder etwas gehört habe, getrennt und in einem kleinen Zimmer festgehalten worden. Während der über viermonatigen Haft sei sie wiederholt verhört und danach befragt worden, wer sie mit der Plakataktion beauftragt habe und von wem das Bild des Dalai Lama stamme. Überdies sei sie immer wieder geschlagen worden. Am Abend des (...) November 2011 habe man sie plötzlich aus dem Gefängnis entlassen und nach B._______ zurückgebracht. Fortan sei sie mit ihrer Familie unter Hausarrest gestanden und habe keinen Besuch mehr empfangen dürfen. Bis zu ihrer Ausreise am 1. Mai 2012 seien die chinesischen Soldaten mehrmals im Monat bei ihr zu Hause vorbeigekommen, hätten sie gefragt, wann sie endlich gestehe und hätten von ihr verlangt, vor die Dorfbevölkerung zu treten und sich dazu zu bekennen, dass sie von den Anhängern des Dalai Lama zur Plakataktion angestiftet worden sei. Da sie dies nicht habe tun wollen, hätten sie die Soldaten nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie das Land aus Angst, wie ihre Freundin eines Tages zu verschwinden, und auf Anraten ihrer Familie verlassen habe. Da ihre ID gemäss Angaben ihres Ehemannes anlässlich einer Hausdurchsuchung kurze Zeit nach ihrer Festnahme von den Chinesen eingezogen worden sei und sie nie einen Pass beantragt habe, sei sie ohne Ausweispapiere aus China ausgereist. B. B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 nebst ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr Alltagswissen geprüft worden seien. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China bezweifle, da ihre Antworten bezüglich wesentlicher Aspekte des Länder- und Alltagswissens nicht überzeugten, und dass es ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens folglich als "unbekannt" einstufe. B.b Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben der Vorinstanz Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass sie angesichts der wenigen Fragen, welche die Vorinstanz ihr zu ihrer Herkunft gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, darüber zu sprechen. Sie forderte die Vorinstanz auf, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr Gelegenheit zu geben, dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen, respektive eine Lingua-Analyse durchzuführen. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht Staatsangehörige der Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien liege. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwere gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu müsse für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt habe und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren habe (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung müsse der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei seien ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen könne (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Da die genannten Mindestanforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, verletze die Vorinstanz die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2 und E. 6). II. F. Am 18. Juni 2015 führte eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua im Auftrag der Vorinstanz ein 70-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch und erstellte gestützt darauf am 8. September 2015 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht - wie von ihr behauptet - aus B._______, Kreis E._______, Präfektur C._______, Tibet, sondern vielmehr aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stamme. So verwende sie zwar einige wenige Formen aus dem (...)-Dialekt. Ihre Sprache sei aber überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich bis zu ihrer Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des eigenen Kreises aufgehalten zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von ihr gesprochenen Varietät um einen Dialekt von Lhasa handle. Ausserdem bediene sie sich gewisser Wörter und weise in ihrer Sprechart Merkmale auf, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkämen, sondern unter anderem vom Hindi beeinflusst sein könnten. Auch sei aufgefallen, dass ihre Sprache mehrere Gemeinsamkeiten mit nepalesischen Dialekten aufweise. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Nepal ihren lokalen Dialekt verloren habe. So sei sie am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Aufgrund der Analyse lasse sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von E._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. Schliesslich sei die Tatsache, dass sie keine Chinesischkenntnisse habe, als Indiz dafür zu werten, dass sie nicht in Tibet sozialisiert wurde. Diese Ergebnisse der linguistischen Analyse würden durch das Resultat der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gestützt. So sei ihr landeskundliches Wissen in allen analysierten Bereichen lückenhaft oder veraltet. Im Bereich der administrativen Einteilung habe sie zwar zeigen können, dass sie Ortschaften und Gemeinden der Umgebung ihrer angegebenen Heimat kenne. Indes habe sie mehrmals veraltete Bezeichnungen für administrative Einheiten verwendet, was nicht auf eine Ausreise vor kurzer Zeit hindeute. Auch kenne sie zwar einige Sehenswürdigkeiten der Umgebung, wisse jedoch nicht, dass [ein erster Berg] in ihrem Kreis liege und von ihrer Gemeinde aus sichtbar sei. Eine entsprechende Unkenntnis sei für eine Tibeterin aus dieser Region unwahrscheinlich. Auch im Bereich der Klöster habe sie ein paar korrekte Angaben machen können, habe aber den Vorsteher und den Ort des wichtigsten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt. Zum Schulwesen habe sie in genereller Hinsicht korrekte Angaben machen können, die spezifischen Angaben zum Schulwesen in ihrer Gemeinde seien allerdings unzutreffend gewesen. Ebenso habe sie zu Bereichen des alltäglichen Lebens - wie zur Telefonie, zu Preisen und zur Währung - nur wenig plausible oder gar falsche Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Personalausweis seien ferner unplausibel bis unzutreffend gewesen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mithin keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um von einer Sozialisation im Kreis E._______ ausgehen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse entsprächen nicht dem, was von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter sowie dem vorgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. G. Mit Schreiben vom 18. September 2015 legte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten Person offen und gewährte ihr dazu und zu den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. H. H.a In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 führte die Beschwerdeführerin zur sie betreffenden Lingua-Analyse aus, sie wolle zunächst festhalten, dass sie an den Kenntnissen der sachverständigen Person zweifle. So stamme diese gemäss ihrem Werdegang aus Westeuropa und habe ihr Wissen aus Büchern und nicht aus der eigenen Lebenserfahrung im Tibet. Dies sei daran erkennbar, dass sie ihr - die ihr Leben lang im Dorf B._______ gelebt habe - vorhalte, sie würde falsche Dinge über Tibet erzählen. Auch kenne sich die sachverständige Person in Zentral-, Kham- und Amdotibet, nicht aber in der Region, aus der sie stamme, aus. H.b Bezüglich ihrer angeblichen Falschangaben betreffend die administrative Einteilung ihrer Heimatregion führte sie aus, dass sie vor ihrer Flucht kaum in einem anderen Dorf als in B._______ gewesen sei und nie zur Schule gegangen sei, sondern die einschlägigen Ausdrücke betreffend die administrative Einteilung von ihren Eltern und anderen Dorfbewohnern übernommen habe. Dabei habe sie bis zu ihrer Flucht im Jahr 2012 nie davon gehört, dass F._______ seit 1999 keine Gemeinde und C._______ kein Provinzgebiet mehr sein soll und dass der Begriff "Provinzbezirk" seit 1995 nicht mehr verwendet worden sein soll. Sie sei ganz sicher, dass in ihrem Dorf auch heute noch die von ihr verwendeten Begriffe gebraucht würden. Bezüglich der Fragen zum [ersten Berg] - der in ihrem Heimatdorf "[anderer Name für ersten Berg]" genannt werde - habe es anlässlich des Telefoninterviews ein Missverständnis gegeben. Da sie sehr aufgeregt gewesen sei, habe sie gedacht, dass die Interviewerin vom [zweiten Berg] - bei ihnen "[anderer Name für zweiten Berg]" genannt - und nicht vom [ersten Berg] spreche. Den [zweiten Berg], der für sie ein wichtiger religiöser Ort sei, sehe man von ihrem Dorf aus nicht. Der [erste Berg] liege im Südosten von B._______, ungefähr vier Autostunden entfernt, und sei vom Dorf aus natürlich ersichtlich. Anders als ihr Mann, der im Sommer oftmals dorthin gehe, um Geld zu verdienen, sei sie selbst als Frau nie dort gewesen, weil sie stets mit der Hausarbeit beschäftigt gewesen sei. Bezüglich des Vorhalts, sie habe den Vorsteher und den Ort des wichtigsten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt, trug sie vor, dass dies für sie nicht wichtig gewesen sei. So sei sie vom Dorf aus nur in den Tempel "(...)", der sich auf ihrem Hausberg "(...)" befunden habe, beten gegangen. An einen anderen Ort, das heisst in einen anderen Tempel respektive in ein Kloster, sei sie nie gegangen. In ihrem Tempel habe es ferner auch keinen Vorsteher gegeben. Es gebe lediglich einige Mönche, die im Dorf lebten und sich an den wichtigen religiösen Feiertagen im Tempel aufhielten. Ihr Bruder sei ebenfalls Mönch geworden und habe dazu nie eine Schule oder ein Kloster besuchen müssen. Vielmehr habe er zum ältesten Mönch nach B._______ gehen und seine Kleider ablegen sowie sich von ihm das erste Mal die Haare schneiden lassen müssen. Zum Schulwesen sei ihr nicht genau gesagt worden, welche ihrer Aussagen falsch seien, weshalb sie nicht gezielt dazu Stellung nehmen könne. Ohnehin sei ihr Wissen in diesem Bereich beschränkt, da sie selbst nie die Schule besucht habe. Ihre Kinder seien von den chinesischen Behörden gezwungen worden, in "[Ort]" in eine chinesische Internatsschule, die viele Kinder aus den umgebenden Dörfern besucht hätten, zu gehen. Dort hätten die Kinder kaum die Möglichkeit gehabt, Tibetisch zu sprechen. Um zu verhindern, dass sie ihre Muttersprache vergessen würden, hätten sie ihnen zu Hause verboten, Chinesisch zu sprechen. Was die Kinder in der Schule ausser Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese, angesichts der Tatsache, dass sie sich um das Essen und den restlichen Haushalt habe kümmern müssen, nie darauf angesprochen habe. In der Schule in "[Ort]" besuchten die Kinder die erste bis sechste Klasse. Bis zur neunten Klasse müsse man in die ebenfalls chinesische "[Name]"-Schule gehen. Danach stünden je nach finanziellen Verhältnissen und schulischen Leistungen weiterführende Schulen offen, über die sie aber nicht viel wisse, weil ihre Kinder noch klein seien. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie sich grosse Sorgen gemacht habe, dass ihre Kinder in die chinesische Schule hätten gehen müssen, da die chinesischen Lehrer die Schüler, wenn sie Fehler machten, sehr harten körperlichen Strafen unterzögen. Betreffend die Fragen zum Alltagsleben im Dorf, führte sie aus, dass es in B._______ zwar wenige Personen gegeben habe, die einen Telefonapparat gehabt hätten, ihre Familie aber bis zu ihrer Flucht nicht zu jenen Personen gehört habe. Wieviel eine Flasche Alkohol koste, habe sie nicht beantworten können, weil sie weder Alkohol gekauft noch verkauft, sondern diesen selbst hergestellt habe. Da ihre Kleider aus "Terma" gemacht gewesen seien, habe sie auch nicht beantworten können, wieviel ein Kleidungsstück aus "Nambu" (Wolle) koste. Schliesslich habe sie bereits anlässlich des Telefongesprächs angegeben, dass ihr Mann alles, was mit Geld zu tun gehabt habe, ausgeführt habe. So sei der Kauf und Verkauf in Tibet Männersache. H.c Bezüglich der Analyse ihrer linguistischen Eigenheiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie B._______-Dialekt spreche, wie er in ihrem Dorf, das sich in E._______ befinde, üblich sei. Sie verstehe nicht, wie die sachverständige Person darauf komme, dass sie kein E._______ spreche. Es könne darauf zurückzuführen sein, dass in den verschiedenen Dörfern in E._______ jeweils wieder ein bisschen ein anderer Dialekt gesprochen werde. Auch sei ihr nicht klar, was es bedeute, dass ihr Dialekt mehrheitlich vom Dialekt in Lhasa respektive von der exiltibetischen Koine geprägt sei. Hiesse dies, dass der Dialekt in Lhasa dem Dialekt in der exiltibetischen Koine gleichzusetzen sei beziehungsweise die beiden Dialekte ähnlich seien? Auch ersuche sie um Erklärung bezüglich der angeblichen Gemeinsamkeiten ihrer Sprache mit dem nepalesischen Dialekt. Dass sie über keine Kenntnisse des Chinesischen verfüge, liege darin begründet, dass sie nie zur Schule gegangen sei und in ihrem Dorf kein Chinesisch gesprochen worden sei. Wie zuvor erwähnt, hätten sie ihren Kindern im Gegenteil sogar verboten, zu Hause Chinesisch zu sprechen. Sie selbst habe sich immer in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe dort die Hausarbeit erledigt und landwirtschaftliche Arbeit ausgeführt. H.d Schliesslich trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich - trotz der Lebensgefahr, in die sie ihre Familie bringe - dazu entschlossen habe, diese darum zu bitten, ihr Identitätspapiere zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie lange es dauern werde, diese Dokumente aus dem Tibet zu beschaffen, aber sie werde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um dieses Vorhaben zu realisieren. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans SEM und trug dabei im Wesentlichen vor, sie habe am 5. Oktober 2015 einen Brief von ihrem Mann aus Tibet erhalten. Darin führe er aus, dass er ihre Adresse von einem Mann mit Namen "(...)" erfahren und versucht habe, ihr von F._______ aus einen Brief zu schicken. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weshalb er den Brief einem Mann mitgegeben habe, der in Lhasa arbeite und das Schreiben in Lhasa auf die Post gegeben habe. Ferner teile er mit, [Ereignisse bei der Beschwerdeführerin zu Hause]. Die Situation der Familien sei zwischenzeitlich ein wenig besser geworden. Dennoch wünsche er sich, mit ihr und den Kindern vereint in einer Wohnung in Frieden leben zu können. Die Beschwerdeführerin führte erklärend aus, dass sie annehme, ihre Familie sei nach ihrer Flucht aus Tibet unter ständiger Kontrolle der chinesischen Behörden gestanden und habe Hausarrest gehabt. Jetzt seien sie vermutlich weniger kontrolliert, weshalb ihr Mann wohl von einer Verbesserung ihrer Situation schreibe. Des Weiteren trug sie vor, dass sie sich seit Erhalt dieses Briefes grosse Sorgen darüber mache, wer nun alles wisse, wo sie wohne und mithin davon erfahren habe, dass sie in die Schweiz geflohen sei und ihrer Familie aus diesem Grund Probleme bereiten könnte. Zusammen mit der Eingabe vom 9. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen in tibetischer Handschrift verfassten Brief sowie das dazugehörige Zustellcouvert ins Recht. J. Mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des ihr mit Schreiben vom 18. September 2015 gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhalten können. Ebenso wenig sei der von ihr eingereichte Brief ihres Mannes geeignet, das fundierte Ergebnis des Lingua-Gutachtens in Frage zu stellen. Mit Blick auf den von ihr beigelegten Briefumschlag werde die Herkunft des Briefes aus der Volksrepublik China zwar nicht in Zweifel gezogen. Indes ermögliche der Brief keinen Rückschluss auf die Identität des Verfassers, weshalb er den Aufenthalt ihres Mannes in der Volksrepublik China nicht belegen könne. Da die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen überdies auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert habe, komme im Sinne eines weiteren Zweifels an ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit der Verdacht auf, dass sie der Asylbehörde diese Papiere bewusst vorenthalten habe, um ihre Identität und auch ihren Reiseweg zu verschleiern und dergestalt den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Entsprechend vermöge auch ihre Reisewegschilderung nicht zu überzeugen, sei diese doch pauschal und unspezifisch ausgefallen. So habe sie zwar Ortschaften nennen können, welche sie während der Fahrt von B._______ nach Dram passiert hätten. Auch habe sie einige Nebensächlichkeiten wie die Baufälligkeit nepalesischer Häuser erwähnen können. Indes habe es ihren Ausführungen bezüglich ihrer Ausreise aus China letztlich an persönlicher Prägung und Substanz gefehlt. So entsprächen ihre Schilderungen zur Ausreise exakt den Standardschilderungen vieler tibetischer Asylsuchender und erweckten daher den Eindruck, dass sie nicht auf eigenem Erlebtem beruhten. Ebenso pauschal fielen ihre Angaben zur Weiterreise nach Europa aus, habe sie doch keinerlei Auskunft über die Fluggesellschaft, die Flugroute und die Flugdestination geben können und darüber hinaus auch widersprüchliche Angaben zur Flugdauer gemacht. Dies erwecke insgesamt den Verdacht, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere nach Europa respektive in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich vermöchten auch die Schilderungen der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, da es ihnen ebenfalls an der gebotenen Substanz fehle. So vermöge die Beschwerdeführerin zum einen nicht nachvollziehbar darzulegen, was sie ausgerechnet zum genannten Zeitpunkt dazu bewogen habe, sich an der Plakataktion ihrer Freundin zu beteiligen, wo sie sich ihren Angaben zufolge bis dahin doch noch nie auf diese Art und Weise engagiert habe. Ihre Erklärung, wonach sie die zahlreichen Selbstverbrennungen von Tibetern betrübt hätten und ihren Hass gegen die Chinesen geschürt hätten, sei nicht geeignet, ihre Motivation für diese Aktion zu begründen. Zum anderen erstaune - insbesondere in Anbetracht der Einmaligkeit der Aktion und angesichts des Umstandes, dass sie zwecks Vorbereitung derselben einen ganzen Abend mit ihrer Freundin verbracht haben wolle -, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, welche weiteren Sätze ihre Freundin nebst den Sätzen "Freiheit für Tibet" und "Heimkehr des Dalai Lama" auf das Plakat geschrieben habe. Des Weiteren falle auch ihre Schilderung des weiteren Verlaufs des 6. Juli 2011 dürftig aus, habe sie es doch trotz Nachfrage bei der Angabe belassen, wie gewohnt das Essen zubereitet und geputzt zu haben. Gleichermassen inhaltsleer seien die Angaben zu ihrer Festnahme, die sich trotz der Bitte um detaillierte Beschreibung auf zwei Sätze beschränkt hätten. Dass sie schliesslich den Namen des Gefängnisses, in dem sie vier Monate verbracht haben wolle, nicht habe nennen können, sei realitätsfremd. Diese Unglaubhaftigkeit ihrer Reisewegschilderungen sowie ihrer Angaben zu ihren Asylgründen stütze das Ergebnis der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse zusätzlich. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe des SEM, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. K. K.a Gegen diesen Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K.b Mit der Begründung, dass viele ihrer Vorbringen in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 vom SEM nicht beurteilt worden seien, wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in jener Eingabe (vgl. Bst. H). In Ergänzung dazu trug sie bezüglich der Ergebnisse der Lingua-Analyse vor, es stimme nicht, dass sie gesagt habe, dass in ihrer Währung 1 Goom 100 Mootse wert sei. Vielmehr habe sie gesagt, 1 Goom entspreche 10 Mootse und wiederum 100 Ping. Des Weiteren sei bei der Lingau-Analyse nicht berücksichtigt worden, dass sie, wie 90 Prozent der Frauen im Tibet, nie die Schule besucht habe. Es stelle sich die Frage, wo sie das vom SEM geforderte Länderwissen hätte erwerben sollen. Neben der fehlenden Schulbildung habe sie nämlich auch keinen Zugang zum Internet und zu Zeitungen gehabt. Fernseher habe es in ihrem Dorf erst ab dem Jahr 2010 gegeben, wobei sie ohnehin keine Zeit gehabt habe, fernzusehen. Sie selbst habe auch keinen Radio und kein Telefon gehabt. Zudem sei sie mit wenigen Ausnahmen auch nicht in Tibet herumgereist. Aus diesem Grund kenne sie den Fluss, der durch C._______ fliesse, nicht. So sei sie ausser in ihrem Heimatdorf B._______ nirgends in C._______ gewesen und somit - wie viele Frauen in ihrem Dorf - auch nie [einer bestimmten Stadt] selbst. Vor diesem Hintergrund leuchte es ein, dass sie nur wisse, wie sie selber mit ihrer Familie gelebt habe. Darüber könne sie bis ins kleinste Detail berichten. Über Politik und Wirtschaft wisse sie hingegen nichts. Die einzigen Neuigkeiten über Tibeter in anderen Provinzen hätten jeweils Geschäftsmänner gebracht. Ihre Kollegin, mit welcher sie die Plakataktion durchgeführt habe, habe mehr gewusst als sie. Sie habe ihr damals nur geholfen und es sei ihr nicht bewusst gewesen, was für grosse Probleme das alles mit sich bringen würde. Schliesslich stimme es nicht, dass jede aus Tibet stammende Person über Chinesischkenntnisse verfüge. Es werde beantragt, dass das SEM offenlege, welcher Quelle sie diese Information entnehme. In diesem Zusammenhang sei auf die von ihr eingereichte Bestätigung von (...), Vizepräsidentin der Tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz und in Lichtenstein und Spezialistin für Tibeter und Tibeterinnen, die aus Ü-Tsang stammten, hingewiesen (vgl. Akten des Verfahrens E-3361/2014). Darin werde festgehalten, dass 90 Prozent der Einwohner von Ü-Tsang kein Chinesisch sprächen, weil sie mit Chinesen und Chinesinnen nicht viel zu tun hätten. Die tibetische Gemeinschaft in Ü-Tsang sei sehr konservativ und würde sich unsicher fühlen, Chinesisch zu lernen. So werde denn auch in allen wichtigen Dokumenten, die in Ü-Tsang ausgestellt würden, die tibetische Schrift verwendet. Ü-Tsang befinde sich im Tibet und nicht in China, weshalb das Argument des SEM fehlschlage, sie habe ihr gesamtes Leben in China verbracht, weshalb sie die chinesische Sprache beherrschen müsste. In Ü-Tsang sei nicht nur die Sprache, sondern auch das Schulsystem und alles andere ganz anders als in China. Zur Kultur sei in der Bestätigung [der Vizepräsidentin der Tibetischen Gemeinschaft] unter anderem festgehalten, dass der Grossteil der Bevölkerung, insbesondere der weibliche Teil, in Ü-Tsang ungebildet sei. Der Kopf der Familie sei immer der Vater oder der älteste Sohn. Die Frauen in Ü-Tsang hätten sich um die Kinder, die Küche und die Felder zu kümmern. Deshalb hätten sie nicht viele Kenntnisse betreffend andere sie umgebende Dinge oder das Ausland. Was sie wüssten, beschränke sich auf den Alltag der Familie. Falls das Gericht, wie das SEM, trotzt ihrer Vorbringen daran zweifle, dass sie aus Tibet stamme, ersuche sie darum, dass eine Lingua-Analyse mit einer aus Ü-Tsang stammenden sachkundigen Person anzuordnen sei. Sie habe dies bereits anlässlich der ersten Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht beantragt, sei aber bislang nur von einer aus Westeuropa stammenden Person geprüft worden. K.c Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits anlässlich ihrer beiden Anhörungen zu ihren Asylgründen erwähnt habe, dass es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder sonst irgendein Dokument zu besorgen, aus dem ersichtlich sei, dass sie aus Tibet stamme. So besitze sie keine Identitätspapiere, da diese ihrem Mann von den chinesischen Polizisten in B._______ weggenommen worden seien. Einzig das Familienbüchlein sei noch bei ihrem Mann in Tibet. Sie könne indes keinen Kontakt zu ihm oder zu ihren übrigen Familienmitgliedern herstellen, weshalb sie auch dieses Dokument nicht beschaffen könne. Sie vermisse ihre Familie sehr und habe wegen der Trennung viel Stress. Sie wisse nicht, wie es ihrer Familie gehe und ob ihre Familienmitglieder noch lebten. Sie wisse auch nicht, wie sie mit ihrer Familie in Kontakt treten könne, da im Zeitpunkt ihrer Ausreise niemand in ihrem Dorf ein Telefon gehabt habe. Wie bereits in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, trug sie erneut vor, dass sie sich nun - trotz der Lebensgefahr, in die sie ihre Familie bringe - dazu entschlossen habe, diese darum zu bitten, ihr Identitätspapiere zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie lange es dauern würde, diese Dokumente aus dem Tibet zu beschaffen, aber sie werde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um dieses Vorhaben zu realisieren. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nochmals auf den Brief, den sie von ihrem Mann aus Tibet erhalten habe und ersuchte darum, von diesem neuen Beweismittel, das - wie sie schon immer gesagt habe - belege, dass sie aus Tibet komme, Kenntnis zu nehmen. K.d Bezüglich ihrer Asylgründe führte die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie den Namen des Gefängnisses, in das sie gebracht worden sei, nicht kenne, weil sie damals in der Nacht von den chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden sei. Sie wisse bis heute nicht, wohin sie in dieser Nacht gebracht worden sei, geschweige denn, wie das Gefängnis geheissen habe. Selbst als sie im Gefängnis neben der Küche habe Holz hacken müssen, habe sie nicht herausgesehen oder mit anderen Leuten sprechen können, um herauszufinden, wo sie sich befinde. K.e Zum Reiseweg trug die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass sie als ungebildete Frau, die zuvor noch nie richtig gereist sei, von der Flucht völlig überfordert gewesen sei. Für sie sei alles neu gewesen. Auch habe sie nicht notiert, wo genau sie durchgereist sei und wie gross die jeweiligen Distanzen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar und keineswegs unglaubhaft, dass sie den Reiseweg nicht genau habe schildern können. Sie wisse lediglich noch, dass sie von Nepal aus weggeflogen und einmal umgestiegen sei, wobei der erste Flug kürzer als der zweite gewesen sei. Wo sie umgestiegen sei, wisse sie indes nicht mehr, da es beim Umsteigen dunkel gewesen sei. L. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 - welche der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, von dieser auf der Post indes nicht abgeholt und mithin ans Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde - hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner verfügte es, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 4. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Nachdem im vorliegenden Fall - nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. oben Ziff. I) - eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, weshalb es sich erübrigt zu überprüfen, ob die Vorinstanz die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten hat, besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen. 5.2 5.2.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E 6979/2011 vom 23. Januar 2012). 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei fragwürdig, ob der Experte respektive die Expertin über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, was daran erkennbar sei, dass sie ihr - welche ihr Leben lang in B._______ gelebt habe - vorwerfe, sie würde falsche Dinge erzählen, überzeugt nicht, da damit jegliche Angaben der Beschwerdeführerin - selbst wenn sie noch so falsch sind - gerechtfertigt werden könnten. Auch das Argument, die sachverständige Person kenne sich in Zentral-, Kham- und Amdotibet, nicht aber in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin aus, ist nicht nachvollziehbar, wurde von der Beschwerdeführerin doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich B._______ nicht in den genannten Gebieten befindet. Mithin ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, die Analyse ihrer Herkunft sei durch eine aus Ü-Tsang stammende Person durchzuführen (vgl. Bst. K.b), abzuweisen. 5.2.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Beispielen von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Juni 2015 verwendet hat, dar, dass ihre Sprechweise nur sehr geringfügig vom (...)-Dialekt und überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt ist. Erklärend führte die sachverständige Person an, dass sich die Spielarten der exiltibetischen Koine, die letztlich stark auf dem Lhasa-Dialekt beruhten, in verschiedenster Hinsicht von den innertibetischen Dialekten unterscheiden. Ferner kommen - so die sachverständige Person - in der Sprechart der Beschwerdeführerin Merkmale vor, die Gemeinsamkeiten mit nepalesischen Dialekten aufweisen sowie unter anderem gar vom Hindi beeinflusst sein könnten, indes in keinem innertibetischen Dialekt zu finden sind. Auch dieser Schluss ist im Lingua-Gutachten mit einer nachvollziehbaren Gegenüberstellung von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs gebraucht hat, und ihren Äquivalenten im (...)-Dialekt, im Lhasa-Dialekt sowie in verschiedenen nepalesischen Dialekten, begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin zu ihren landeskundlich-kulturellen Kenntnissen vermögen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in diesem Bereich zudem nicht umzustossen. So wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Juni 2015 sowohl zum [ersten Berg] als auch zum [zweiten Berg] befragt, wobei sie bezüglich beider Berge nicht korrekt angeben konnte, wo sich diese genau befinden. Folglich greift ihr Argument, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu Missverständnissen gekommen, habe sie aufgrund ihrer Nervosität doch gemeint, die Interviewerin spreche vom [zweiten Berg] und nicht vom [ersten Berg], ins Leere. Bezüglich des Schulwesens vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. H.b), ihre Kinder hätten in "[Ort]" eine chinesische Internatsschule besucht, die Feststellung der sachverständigen Person, in "[Ort]" gebe es keine staatliche Schule, nicht zu wiederlegen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts Überzeugendes an (vgl. Bst. K.b), obwohl das SEM in der angefochtenen Verfügung schliesslich doch noch konkret angab, welche der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schulwesen falsch gewesen waren (vgl. A35/12, S. 5, 1. Abschnitt). Die Korrektur hinsichtlich der Anzahl Schulstufen auf Grundschulniveau - anlässlich des Telefongesprächs sprach die Beschwerdeführerin noch von sieben Schulstufen, während sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs plötzlich in korrekter Weise sechs Schulstufen angab (vgl. Bst. K.b) - wirkt nachgeschoben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die korrekte Antwort aus ihrer Erfahrung kannte. Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, was die Kinder in der Schule ausser Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese nie danach gefragt habe, weil sie derart mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei, nicht zu überzeugen. So hätte sie an den Wochenenden wohl trotz ihrer Arbeit die Zeit gefunden, sich bei ihren Kindern, die ihren Angaben zufolge die ganze Woche in der Internatsschule verbrachten (vgl. A11/18, F113), nach der Hauptbeschäftigung in deren Leben zu erkundigen. Betreffend die Fragen zu den Preisen von alltäglichen Gütern wendete die Beschwerdeführerin ein, sie kenne den Preis einer Flasche Alkohol nicht, weil sie noch nie Alkohol gekauft, sondern diesen jeweils selbst hergestellt habe. Während diese Antwort durchaus zu überzeugen vermag, lässt sich dem Lingua-Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich aller anderen Güter, nach deren Preis sie befragt wurde, keine zutreffenden Angaben machen konnte. Das Argument, ihr Mann habe alles, was mit Geld zu tun habe, erledigt, da Kauf und Verkauf in Tibet Männersache sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Preise von alltäglichen Gütern orientiert gewesen wäre. Die pauschalen Einwände betreffend die Evaluation ihres Wissens über die administrative Einteilung und die Klöster in ihrer Herkunftsregion vermögen die überzeugende Begründung der sachverständigen Person betreffend diese Themenbereiche nicht in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint es - wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht am von ihr angegebenen Ort ihre Hauptsozialisation erfahren hat. An diesem Gesamteindruck vermag auch ihr Einwand, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chinesischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn diesem Vorbringen zuzustimmen wäre. Folglich ist auch der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe offenzulegen, welcher Quelle es diese Information entnehme (vgl. Bst. K.b), abzuweisen. 5.3 Ferner sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe wenig glaubhaft. So ist dem SEM beizupflichten, dass sie nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie - nachdem sie sich zuvor nie politisch betätigt hatte - mit knapp (...) Jahren plötzlich das nicht unerhebliche Risiko auf sich genommen und am Geburtstag des Dalai Lama - an dem die chinesische Polizeipräsenz in Tibet ohnehin jeweils höher sein dürfte (vgl. z.B. DiePresse.com, Blutbad zum Geburtstag des Dalai-Lama, 9. Juli 2013; NBC News, China Boosts Security in Dalai Lama's Hometown Ahead of 80th Birthday, 5. Juli 2015) - beim Militärbüro im Dorf ein politisch-provokatives Plakat aufgehängt hat. Auch passt dieser plötzliche Aktivismus der Beschwerdeführerin nicht zu dem von ihr gezeichneten Selbstbild einer ungebildeten Hausfrau, die kaum einmal ihr Heimatdorf verlassen und ein auf den Alltag der Familie beschränktes Wissen hat. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nach der von ihr geschilderten Tat innerhalb von gut vier Monaten wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde. Die von ihr dafür angeführte Erklärung, die chinesischen Behörden hätten damit ermöglichen wollen, dass sie vor die Dorfbevölkerung treten und sich dazu bekennen könne, dass Anhänger des Dalai Lama sie zur Plakataktion angestiftet hätten, ergibt wenig Sinn. So ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die chinesischen Behörden daraus gezogen hätten, wenn die Bevölkerung des angeblichen Heimatdorfes der Beschwerdeführerin geglaubt hätte, diese sei von Dalai Lama-Anhängern zur Tat angestiftet worden. Hätten die chinesischen Behörden tatsächlich ein Exempel statuieren und die tibetische Bevölkerung von weiteren solchen politischen Handlungen abhalten wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin in Haft behalten und dies sowie die Gründe dafür publik gemacht hätten. 5.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, ins Recht gelegt. Bezüglich des mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 eingereichten Briefes hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 zu Recht fest, dass dieser keine Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers erlaube und somit nicht zu belegen vermöge, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin respektive ihre Familie, wie von ihr behauptet, im heutigen Zeitpunkt in Tibet aufhalte. Mithin lässt der Brief auch keine Folgerungen bezüglich des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin zu. Angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits seit dem 17. Januar 2013 in der Schweiz befindet und bisher noch keine Identitätsdokumente eingereicht hat (in Frage kommt ohnehin nur das Familienbüchlein [Hukou], da die Beschwerdeführerin nie einen Reisepass besessen haben will und angegeben hat, dass ihre ID von den Chinesen eingezogen worden sei [vgl. Bst. A und K.c]), ist auch ihre sinngemässe Beweisofferte, Identitätspapiere aus dem Tibet einzureichen (vgl. Bst. H.d und K.c), abzuweisen. 5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihr vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. K) ist indes gutzuheissen. So waren die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: