Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7591/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 2. November 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) verlassen hat und nach einem (...) Aufenthalt als Haushälterin in Saudi-Arabien am (...) auf dem Luftweg im Besitze eines äthiopischen Reisepasses mit einem Einreisevisum in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 11. August 2010 im B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 25. August 2010 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 9. Sep-tember 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei eine in Äthiopien geborene und aufgewachsene eritreische Staats-angehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, dass sie sich in der Schweiz von der saudiarabischen Familie, bei der sie zuletzt als Haushälterin tätig gewesen sei, abgesetzt und um Asyl nachgesucht habe, weil (...), dass sie Angst habe, nach Äthiopien oder Eritrea zu gehen, weil es dort nur Probleme gebe, dass ihr eritreischer Vater sie im (...) oder (...) wegen den Unruhen in Äthiopien nach Saudi-Arabien geschickt habe, dass sie im Besitze eines im Jahre (...) bis (...) verlängerten äthio-pischen Reisepasses und einer äthiopischen Identitätskarte nach Sau-di-Arabien gereist sei, dass ihr im Jahre (...) verstorbener Vater sie im Jahre (...) kurz vor seiner Deportation telefonisch darüber informiert habe, dass auch sie von den äthiopischen Behörden gesucht werde, dass nebst ihrem Vater auch (...) nach Eritrea deportiert worden seien, ihre Mutter und (...) jedoch in Äthiopien geblieben seien, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 24. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 11. August 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz nicht zu genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass insbesondere aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgelei-teten Probleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden könnten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin vielmehr um eine äthiopische Staatsangehörige handle, zumal sie einen äthiopischen Reisepass und eine äthiopische Identitätskarte besessen habe respektive noch immer besitze, dass für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Äthiopien, dass sich insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund und zur eritreischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erwiesen hätten, dass die fliessend Amharisch, aber nicht Tigrinisch sprechende Beschwerdeführerin aus Äthiopien stamme, wo sie ihre Kinder- und Ju-gendjahre verbracht und die Schule besucht habe, dass entgegen ihren Vorbringen davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches sie den Asylbehörden zwecks Verhinderung eines Wegweisungsvollzugs vorenthalte, dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Äthiopien unter Inanspruch-nahme dieses Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil abgewiesene äthiopische Staatsangehörige von ihrer heimatlichen Vertretung ein Laisser-passer ausgestellt erhielten, und von einem Wegweisungsentscheid betroffene Personen verpflich-tet seien, bei der Beschaffung gültiger Reisepasse mitzuwirken, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug eines Berichts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009 zur Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 20. Oktober 2010 einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 23. September 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6898/2010 vom 18. Oktober 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach insbesondere aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin weder der geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Pro-bleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, die einen bis (...) verlängerten äthiopischen Rei-sepass und eine äthiopische Identitätskarte besessen hat respektive immer noch besitzt, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die Entgeg-nungen in der Beschwerde zu der von der Vorinstanz in der ange-fochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz (geltend gemachte [...]) der Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen, und der Antrag auf Beizug eines Berichts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009 zur Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum abzuweisen ist, dass die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A1/11 S. 4 und 5) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...) verfügt, das ihr beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in ihrer Hei-mat ebenfalls erleichtern kann (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, und es sich vor diesem Hintergrund erüb-rigt, auf die diesbezüglichen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in den Vordergrund stellenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine ande-re Beurteilung herbeizuführen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten Reisepa-piere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses hinfällig wird, dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: