Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6898/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______ Äthiopien (angeblich Eritrea), vertreten durch (...), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige sei, ihren Heimatstaat am 17. November 2008 verlassen habe und am 2. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 30. Juni 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie aus Assab (Eritrea) stamme, tigrinischer Ethnie und amharischer Muttersprache sei und der Pfingstgemeinde angehöre, dass sie Einzelkind sei und im Alter von (...) Jahren mit ihren Eltern nach Addis Abeba (Äthiopien) umgezogen sei, wo sie in der Folge während fünf Jahren die Schule besucht, aber nie gearbeitet habe, weil sie zuhause im Haushalt geholfen und ihre an Diabetes leidende Mutter gepflegt habe, dass sie im Alter von ungefähr (...) Jahren mit ihren Eltern nach Eritrea deportiert worden und in der Folge nach Assab zu ihrem Onkel zurückgekehrt sei, wo sie weiterhin ihre Mutter gepflegt habe und deshalb auch nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass sie selber seit der Rückkehr nach Eritrea an Stress und Depressionen gelitten habe und deswegen in Eritrea auch in Behandlung gewesen sei, dass ihr Vater, ein protestantischer Prediger der Pfingstgemeinde, im Jahre 2007 aufgrund seiner religiösen Funktion festgenommen worden und seither in Haft sei, dass sie ferner im Jahre (...) vom bei der Armee oder der Polizei dienenden Bruder der Ehefrau ihres Onkels vor den Augen ihrer Mutter vergewaltigt worden sei und in der Folge einen Arzt habe konsultieren müssen, dass ihr Onkel am (...) eine für sie bestimmte Vorladung der Militärbehörden, gemäss welcher sie sich an einem unbekannten Datum in C._______ hätte einfinden sollen, erhalten und deshalb ihre Ausreise beschlossen und organisiert habe, dass sie Eritrea am (...) in Begleitung eines Schleppers mit verschiedenen Verkehrsmitteln in Richtung Djibouti verlassen habe und von dort auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und anschliessend auf dem Landweg kontrolliert beziehungsweise unkontrolliert weiter in die Schweiz gereist sei, im Glauben, sie befinde sich in Kanada, dass sie auf der Reise im Besitze eines ihr temporär vom Schlepper überreichten Reisepasses gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz entsprechender Aufforderungen auch weder Reisepass noch Identitätskarte oder andere identitätsrelevante Dokumente zu den Akten gab und in letzterem Zusammenhang erklärte, nie solche besessen oder beantragt zu haben, abgesehen von einer durch die äthiopischen Behörden ausgestellten und bei der Deportation wieder eingezogenen Identitätskarte, dass sie keinen Kontakt mit zuhause aufnehmen könne, da sie weder die Adresse noch die Telefonnummer finde und sie über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten mit bekanntem Aufenthalt verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 28. April 2010 unter Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben aufgefordert wurde, die vollständige Wohnadresse in Addis Abeba mitzuteilen, und sie dieser Aufforderung innert angesetzter Frist mittels Antwortschreiben vom 6. Mai 2010 nachkam, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba am 10. Mai 2010 um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführerin (Adressüberprüfung sowie verwandtschaftliche und ethnische Zugehörigkeiten der dortigen Bewohner) ersuchte, dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 10. Juni 2010 dem BFM das Abklärungsergebnis mitteilte, wonach die Beschwerdeführerin den langjährigen Bewohnern der angegebenen und tatsächlich existenten Adresse als dort tätig gewesene Haushalthilfe bekannt, mit diesen aber nicht verwandt sei, dass sie ferner - wie alle Hausbewohner - der amharischen Ethnie angehöre, bei der Kebeleverwaltung unter dem Namen (...) registriert sei und auch einen Identitätsausweis erhalten habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährte, dass die zwischenzeitlich rechtsvertretene und in den Besitz der editionspflichtigen Akten gelangte Beschwerdeführerin mit innert Nachfrist eingereichter Stellungnahme vom 2. August 2010 die Bewohnerschaft an der betreffenden Adresse bestätigte und ihren eigenen früheren Wohnsitz dort bekräftigte, jedoch konkretisierte, dass sie bloss als Gelegenheitshilfskraft und nicht als arbeitsvertragliche Hausangestellte tätig gewesen sei, dass sie im Weiteren an den rubrizierten Identitäts- und Ethnieangaben festhielt, das diesbezüglich anderslautende Botschaftsergebnis bestritt und insoweit die Vermutung einer ethnisch motivierten, verleumderischen Schädigungsabsicht bei den Auskunft gebenden Hausbewohnern äusserte, dass ihr im Übrigen die konkreten Fragestellungen an die Hausbewohner und deren Informationsquellen betreffend Identitäts- und Registerangaben nicht bekannt seien und mithin objektive und subjektive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Auskünfte bestünden, dass die Beschwerdeführerin ergänzend die Einreichung eines ärztlichen Berichts des ihre psychische Erkrankung behandelnden Arztes in Aussicht stellte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2010 (eröffnet am 24. August 2010) ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass es zunächst auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung und die damit hervorgetretenen Unglaubhaftigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin (betreffend Identitätsdokumente, Identität, Ethnie, Registrierung und Arbeitstätigkeit) verwies und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Gegenargumente als bloss unbehelfliche und zudem unbelegte Behauptungen würdigte, dass deshalb von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse und von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer ausschliesslich äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ohne eritreische Abstammung auszugehen sei, dass diese Erkenntnis ferner durch das gänzliche Fehlen rechtsgenüglicher Ausweispapiere und den bloss amharischen (statt auch tigrinischen) Sprachgebrauch gestützt werde, wobei auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche (amharischer Sprachgebrauch zuhause und in Assab) weder konzis noch überzeugend ausgefallen seien, dass im Übrigen die auf die angeblich eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gestützten Verfolgungsvorbringen für sich besehen unglaubhaft erschienen, zumal sie keine substanziierten Kenntnisse zu ihrem angeblichen Wohnort Assab, zur ärztlichen und medikamentösen Behandlung ihrer angeblichen psychischen Probleme sowie zum behaupteten Militärdienstaufgebot habe vermitteln können und auch die diesbezüglichen Erklärungen unbehelflich seien beziehungsweise sich in Allgemeinplätzen erschöpften, dass die Schilderung der angeblichen Vergewaltigung von Substanz- und Detailarmut geprägt sei und weder individualisierten Gehalt noch persönliche Betroffenheit aufweise, dass schliesslich die Verhaftung des Vaters aufgrund seiner religiösen Funktion ohne zureichenden Grund erst in der Anhörung zu den Asylgründen und nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt worden sei, dass insgesamt von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei und sich mithin eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass zudem in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Durchführbarkeit und insbesondere Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellerin finde und es praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass diese Grenze angesichts des erkannten Sachverhaltskonstruktes und der erheblich zweifelbehafteten Angaben zu Identität und Herkunft vorliegend zum Tragen komme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2010 die vorinstanzliche Verfügung anfocht und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass sie in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst eine fehlerhafte Berechnung des Datums des Erhalts der Militärvorladung geltend macht und sich diesbezüglich auf den (...) festlegt, dass sie in der Beschwerdebegründung sodann den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 2. August 2010 bekräftigt und ergänzend erklärt, zwar einen von den äthiopischen Behörden ausgestellten Ausländerausweis besessen zu haben, wobei die Bezeichnung des Dokuments in der Anhörung ungenau mit Identitätskarte übersetzt worden sei, dass sie unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rügt, der Beweiswert der Botschaftsantwort als Grundlage für die Unglaubhaftigkeitswürdigung sei äusserst gering, wenn weder konkrete Fragen noch entsprechende Antworten aus dem Bericht hervorgingen und wie vorliegend objektive und subjektive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der befragten Personen bestünden, welche ihr aus ethnischen Motiven Schaden zufügen wollten, dass sie ihre nur geringen Tigrinischkenntnisse mit ihrer Sozialisierung in Äthiopien, dem amharischen Sprachgebrauch in der Familie sowie dem alternativen amharischen Sprachgebrauch auch in Assab erklärt, dass sie hinsichtlich der vorinstanzlich erkannten Substanz- und Detaildefizite vorab auf ihre "schweren psychischen Probleme" und auf ihren mehrheitlichen Aufenthalt zuhause hinweist, ferner die substanzarmen Angaben zu ihrem Herkunftsort, zu ihrer ärztlichen Behandlung und zur Vergewaltigung insofern relativiert, als sie immerhin einige Stadtquartiere, den ungefähren Ort der Arztpraxis und "zahlreiche" Vergewaltigungsdetails habe angeben können, und schliesslich ihre weitgehende Unkenntnis betreffend den Inhalt der Militärvorladung auf die Zustellung des Dokumentes an ihren Onkel und auf ihre geringen Tigrinischkenntnisse zurückführt, dass sie im Weiteren die Inhaftierung ihres Vaters in der Erstbefragung nicht vordergründig erwähnt habe, weil das Ereignis nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen sei, sie diesbezüglich nicht gezielter befragt, sondern gegenteils zur Kürze ermahnt worden sei, dass somit gesamthaft von der Glaubhaftigkeit und Wahrheitskonformität ihrer sachverhaltlichen und biografischen Angaben auszugehen sei und die gegenteilige Auffassung des BFM jedenfalls nicht auf besseren Gründen beruhe, dass der auf politischen, ethnischen und sexuellen Motiven beruhende Verfolgungssachverhalt zudem flüchtlingsrechtlich relevant sei und einen Anspruch auf Gewährung des Asyls begründe, mit welcher Prüfung sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe, dass aufgrund des Gesagten ein "real risk" im Falle einer Rückkehr nach Eritrea bestehe, und der Vollzug der Wegweisung daher völkerrechtswidrig und unzulässig sei, dass er angesichts der gerichtsnotorischen Situation in Eritrea und ihrer schweren gesundheitlichen Probleme ferner unzumutbar erscheine, dass schliesslich ein Vollzug nach Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Staatszugehörigkeit und ihres fehlenden Aufenthaltsrechts in jenem Land unmöglich sei, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Einreichung einer von ihr verfassten Anfrage an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich die Deportation sowie einen ärztlichen Bericht betreffend ihre schweren psychischen Probleme in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. September 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. E AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die eigentlichen ausreisemotivierenden Kernvorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere Militärdienstaufgebot, Vergewaltigung, ferner Inhaftierung des Vaters und psychische Probleme) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort insb. E. I/2 und I/3) sowie die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die diesbezügliche Gegen- und Erklärungsargumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 3.3 und 3.4: blosse Gegenbehauptungen; Zurückführung auf ihren psychischen Zustand, auf ihren mehrheitlichen Aufenthalt zuhause, auf sprachliche Gründe und auf die Zustellungsmodalität betreffend die Vorladung; unterlassene Befragungsvertiefung und Mahnung zur Kürze) offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzt, dass eine diesbezüglich detailliertere Auseinandersetzung angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben kann, dass die Vorinstanz nämlich ebenso gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatszugehörigkeit, Herkunft, Ethnie, zu Aufenthaltsländern und -orten sowie zu weiteren biografischen Belangen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, diesbezüglich eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung (vgl. Art. 8 VwVG) und Täuschungsabsicht festzustellen ist, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird, dass auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort insb. E. I/1 und I/2 [2. Abschnitt]) sowie die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass Ausgangspunkt das Fehlen jeglicher identitätsrelevanter Dokumente darstellt und diese für die Beschwerdeführerin ungünstige Beweissituation offensichtlich auf eine durch sie begangene Mitwirkungsverweigerung zurückzuführen ist, zumal weder nachvollziehbare noch entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit erkennbar sind und die diesbezüglichen Erklärungsversuche eine Verschleierungsabsicht erkennen lassen, dass im Weiteren zwar die Rüge eines eingeschränkten Beweiswertes der Botschaftsantwort insofern zu stützen ist, als die botschaftlichen Erkenntnisse unter den gegebenen Voraussetzungen (unbekannte konkrete Fragestellungen an die Bewohner der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse sowie unklar bleibende Quellen ihrer Auskünfte) für sich allein besehen nicht zur Feststellung einer Glaubhaftigkeitserschütterung dergestalt führen könnte, dass damit die Verfolgungsvorbringen in sich zusammenfallen würden, dass die konkrete Botschaftsantwort, welche gemäss Aktenverzeichnis als Actum A19 der Beschwerdeführerin uneingeschränkt zur Einsicht gegeben wurde, in der vorliegenden Form und mit der erwähnten Einschränkung als entscheidmitbegründendes Element herangezogen werden darf und soll, dass die Vorinstanz die Botschaftsabklärung denn auch nicht als tragende Säule des ablehnenden Asylentscheides, sondern korrekterweise als ein Begründungselement unter mehreren verwendet und in die Gesamtwürdigung integriert hat, wobei das gewonnene Ergebnis der Unglaubhaftigkeit und persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne das Botschaftsergebnis Bestand hätte, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, vorab jene zur Erklärung ihrer amharischen beziehungsweise tigrinischen Sprachkenntnisse, in keiner Weise überzeugen und gar weitere Unstimmigkeiten begründen, dass überhaupt das ganze bisherige Verfahren von widersprüchlichen und auf Verschleierung hindeutenden Angaben betreffend die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin geprägt ist, zumal sie im Empfangszentrum als ausschliessliche Sprachkenntnis das Amharische nannte (A4 Ziff. 9 und S. 6 unten f.), in der Anhörung vom 30. Juni 2009 daneben auch gewisse Arabisch- und spärliche Tigrinischkenntnisse erwähnte (A12 F44 ff.), um kurz darauf aber eine kantonspolizeiliche Befragung (betreffend Ladendiebstahl) in Englisch führen zu können (vgl. A10 S. 3 und 6), dass das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Akten und Umstände zur Überzeugung gelangt, die biografischen und identitätsmässigen Angaben der Beschwerdeführerin entsprächen nicht der Wahrheit, und sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, habe weder einen eritreischen Migrationshintergrund noch mit ernsthaften psychischen Problemen zu kämpfen gehabt und sei aus asylfremden Motiven auf andere als die behauptete Weise sowie im Besitze eigener, authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt, dass die die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere auch die geschilderten Reiseumstände (vgl. A4 Ziff. 16 und 17 sowie A12 F 124 ff.) das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinterlassen, dass die von ihr auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abzuwarten sind, dass die angekündigte "Anfrage bezüglich der Deportation" nach wie vor nicht eingereicht wurde und nicht erkennbar ist, was mit einer solchen Anfrage bewiesen werden soll, zumal auch nicht ansatzweise der Zeitrahmen genannt wird, innert welchem eine Antwort auf die Anfrage vorliegen könnte, dass in Anbetracht der positiv lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in der Schweiz (vgl. A12 F63, F72 und v.a. F89) ebenso der (gänzlich ohne Zeithorizont) in Aussicht gestellte Arztbericht betreffend die angeblich "schweren psychischen Probleme" nicht abzuwarten ist, da seit der diesbezüglich ersten Ankündigung vom 2. August 2010 (vgl. A23) und trotz seitherigen Bekräftigungen bis zum heutigen Zeitpunkt offenbar keine ernsthaften Beweismittelbemühungen oder zumindest Erklärungsversuche für die lange Verzögerung unternommen wurden, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im mutmasslichen Heimat- und Herkunftsstaat Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Gericht unter Hinweis auf das oben Erwogene insbesondere auch nicht von schweren psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und darüber hinaus von einer Unbehandelbarkeit im Heimatstaat ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und insbesondere die von ihr offensichtlich verheimlichten Identitätsdokumente vorzulegen, dass im Übrigen hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf ihren Inhalt näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: