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E-7575/2014

E-7575/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. B. Im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung wurde er am 22. September 2014 zur Person befragt und am 9. Dezember 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Araber und stamme aus B._______ in Tunesien. Zur Verbesserung seiner Berufsaussichten habe er regelmässig an Versammlungen und Festivitäten der (...) teilgenommen. Ende des Jahres 2009 habe er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Nach längeren Aufenthalten in Italien und Frankreich sei er am 31. August 2014 in die Schweiz eingereist. Er befürchte, aufgrund seiner damaligen Aktivitäten von Vertretern der (...) in Tunesien belangt zu werden. Zudem fürchte er, in Tunesien keine Arbeit zu finden und dadurch mittel- und obdachlos zu werden. Er reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten und gab an, seinen Reisepass in Italien verloren zu haben, seine Identitätskarte befinde sich in Tunesien bei seiner Mutter. C. Am 17. Dezember 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der entsprechenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, "er könne aus den genannten Gründen unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren." D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 19. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des BFM vom 19. Dezember 2014 mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzumutbaren oder unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt er, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Sep­tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, gemäss Angaben des Beschwerdeführers gebe es keine Hinweise auf eine Verfolgung durch Vertreter der (...) in Tunesien. Dieser sei weder jemals von Behördenvertretern gesucht worden, noch seien Staatsdiener zu irgendeiner Zeit mit ihm oder seiner Familie in Kontakt getreten. Auch habe er sich zu keiner Zeit politisch exponiert oder sei mit den Behörden in Konflikt geraten. Da demnach kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, seien seine diesbezüglichen Befürchtungen als nicht asylrelevant einzustufen. Seine allfälligen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche würden keine gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung darstellen, so dass dieses Vorbringen nicht als asylrelevant zu erachten sei.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Aktivitäten für die damalige Regierung müsse er bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien mit ernsthaften Repressalien rechnen.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was dagegen in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits früher vorgebrachten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Tunesien mit Repressalien rechnen zu müssen. Diesem gänzlich unsubstanziierten Vorbringen stehen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung (vgl. Akten BFM A21/8) gegenüber. Dort räumte er selbst ein, er sei weder verfolgt noch habe er sonst irgendein Problem (F19), er sei Sympathisant der (...) gewesen und habe als solcher legal an Festen teilgenommen (F22), ansonsten sei er politisch nicht aktiv gewesen (F30), er habe nie Probleme mit den tunesischen Behörden, mit irgendwelchen Organisationen oder Privatpersonen gehabt (F31-33) und es sei auch nach seiner Ausreise aus Tunesien im Jahr 2009 nichts vorgefallen, was seine Rückkehr beeinträchtigen könnte; es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Sympathie für C._______ irgendwelche Nachteile zu befürchten hätte (F44). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Beschwerde einzugehen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Ausschaffung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat sich im Heimatstaat durch verschiedene Gelegenheitsjobs (vgl. A13/11 S.4) eine gewisse Berufserfahrung angeeignet und verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des vorliegenden negativen Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch um Entrichtung einer Parteientschädigung gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7575/2014 Urteil vom 7. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. B. Im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung wurde er am 22. September 2014 zur Person befragt und am 9. Dezember 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Araber und stamme aus B._______ in Tunesien. Zur Verbesserung seiner Berufsaussichten habe er regelmässig an Versammlungen und Festivitäten der (...) teilgenommen. Ende des Jahres 2009 habe er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Nach längeren Aufenthalten in Italien und Frankreich sei er am 31. August 2014 in die Schweiz eingereist. Er befürchte, aufgrund seiner damaligen Aktivitäten von Vertretern der (...) in Tunesien belangt zu werden. Zudem fürchte er, in Tunesien keine Arbeit zu finden und dadurch mittel- und obdachlos zu werden. Er reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten und gab an, seinen Reisepass in Italien verloren zu haben, seine Identitätskarte befinde sich in Tunesien bei seiner Mutter. C. Am 17. Dezember 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der entsprechenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, "er könne aus den genannten Gründen unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren." D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 19. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des BFM vom 19. Dezember 2014 mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzumutbaren oder unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt er, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Sep­tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, gemäss Angaben des Beschwerdeführers gebe es keine Hinweise auf eine Verfolgung durch Vertreter der (...) in Tunesien. Dieser sei weder jemals von Behördenvertretern gesucht worden, noch seien Staatsdiener zu irgendeiner Zeit mit ihm oder seiner Familie in Kontakt getreten. Auch habe er sich zu keiner Zeit politisch exponiert oder sei mit den Behörden in Konflikt geraten. Da demnach kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, seien seine diesbezüglichen Befürchtungen als nicht asylrelevant einzustufen. Seine allfälligen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche würden keine gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung darstellen, so dass dieses Vorbringen nicht als asylrelevant zu erachten sei. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Aktivitäten für die damalige Regierung müsse er bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien mit ernsthaften Repressalien rechnen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was dagegen in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits früher vorgebrachten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Tunesien mit Repressalien rechnen zu müssen. Diesem gänzlich unsubstanziierten Vorbringen stehen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung (vgl. Akten BFM A21/8) gegenüber. Dort räumte er selbst ein, er sei weder verfolgt noch habe er sonst irgendein Problem (F19), er sei Sympathisant der (...) gewesen und habe als solcher legal an Festen teilgenommen (F22), ansonsten sei er politisch nicht aktiv gewesen (F30), er habe nie Probleme mit den tunesischen Behörden, mit irgendwelchen Organisationen oder Privatpersonen gehabt (F31-33) und es sei auch nach seiner Ausreise aus Tunesien im Jahr 2009 nichts vorgefallen, was seine Rückkehr beeinträchtigen könnte; es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Sympathie für C._______ irgendwelche Nachteile zu befürchten hätte (F44). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Beschwerde einzugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Ausschaffung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat sich im Heimatstaat durch verschiedene Gelegenheitsjobs (vgl. A13/11 S.4) eine gewisse Berufserfahrung angeeignet und verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des vorliegenden negativen Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch um Entrichtung einer Parteientschädigung gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: