Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. Februar 2013 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 13. März 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat Libyen wegen des Krieges verlassen. Dokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. B. Am 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer einem Interview zwecks Durchführung eines linguistischen Herkunftsgutachtens unterzogen. Das Herkunftsgutachten folgte am 11. November 2015 mit dem Resultat, der Beschwerdeführer komme eindeutig nicht aus Libyen. C. Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Herkunftsgutachtens gewährt; dieses blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 (recte: 11. Januar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie einer ärztlichen Terminkarte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die vorgedruckten Beschwerdeanträge sind auf Arabisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen des Beschwerdeführers (handschriftlich) sind hingegen alle auf einer Amtssprache verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich der Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen entsprechen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblater/deutsch/deu-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Sie sind ferner verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
E. 4 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine offensichtliche Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12). Er täuscht die Behörden über seine Herkunft und somit über seine wahre Identität (siehe Herkunftsgutachten SEM-Akten, A62, S. 9, wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus Libyen stammt). Reise- oder Identitätsdokumente legt er keine vor. Entschuldbare Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Bereits zu Beginn seines Asylverfahrens hat er sich den Behörden wiederholt entzogen (SEM-Akten, A8, A12-A16, A20 f.). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die schwerwiegende und mehrfache Verletzung der Mitwirkungspflicht ermöglicht auch keine andere Beurteilung. Die Beschwerde setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfrühung auch nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (E. 4). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Gleiches gilt für die angeblich psychischen Leiden, die erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids auf Beschwerdeebene oberflächlich geltend gemacht werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer über drei Jahre Zeit gehabt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte beizubringen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-756/2016 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. Februar 2013 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 13. März 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat Libyen wegen des Krieges verlassen. Dokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. B. Am 1. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer einem Interview zwecks Durchführung eines linguistischen Herkunftsgutachtens unterzogen. Das Herkunftsgutachten folgte am 11. November 2015 mit dem Resultat, der Beschwerdeführer komme eindeutig nicht aus Libyen. C. Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Herkunftsgutachtens gewährt; dieses blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 (recte: 11. Januar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie einer ärztlichen Terminkarte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die vorgedruckten Beschwerdeanträge sind auf Arabisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen des Beschwerdeführers (handschriftlich) sind hingegen alle auf einer Amtssprache verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich der Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen entsprechen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblater/deutsch/deu-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Sie sind ferner verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). 4. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine offensichtliche Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12). Er täuscht die Behörden über seine Herkunft und somit über seine wahre Identität (siehe Herkunftsgutachten SEM-Akten, A62, S. 9, wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus Libyen stammt). Reise- oder Identitätsdokumente legt er keine vor. Entschuldbare Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Bereits zu Beginn seines Asylverfahrens hat er sich den Behörden wiederholt entzogen (SEM-Akten, A8, A12-A16, A20 f.). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die schwerwiegende und mehrfache Verletzung der Mitwirkungspflicht ermöglicht auch keine andere Beurteilung. Die Beschwerde setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfrühung auch nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (E. 4). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Gleiches gilt für die angeblich psychischen Leiden, die erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids auf Beschwerdeebene oberflächlich geltend gemacht werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer über drei Jahre Zeit gehabt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte beizubringen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: