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E-753/2014

E-753/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Aussagen zufolge mit seiner Familie im Jahr 1996. Zunächst seien sie in den Iran und von dort in den Irak gelangt, wo sie einige Zeit gelebt hätten. Nach einem 6-jährigen Aufenthalt in der Region E._______ (Türkei) hätten sie sich von 2007 bis 2011 wiederum im Nordirak aufgehalten. Mittels gefälschter irakischer Pässe seien sie via Syrien und die Türkei im (...) 2011 nach Griechenland gereist. Der Beschwerdeführer sei schliesslich im September 2013 mit seinem Sohn D._______ über Ungarn und Österreich am 7. Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Dabei machte er geltend, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, und sein zweiter Sohn würden sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Sein Asylverfahren in Griechenland sei noch nicht abgeschlossen. In Ungarn habe er sich - um seine Überstellung in die Türkei zu verhindern - als Syrer ausgegeben und sei vor einem Entscheid weiter nach Österreich gelangt, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Sein Sohn D._______ sei behindert; er leide am Down-Syndrom. Österreichische Ärzte hätten ausserdem festgestellt, dass er vier oder fünf Löcher in der Herzklappe habe. Medizinische Behandlung habe er bisher jedoch keine erhalten, weshalb nicht klar sei, welche Behandlung angezeigt wäre. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da dort die Gefahr einer jederzeitigen Überstellung in die Türkei bestehe. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil ihn dort die Hölle erwarte und er für seinen Sohn keine medizinische Behandlung erhalten könne. Nach der langen Reise von Griechenland nach Ungarn habe er seinen Sohn D._______ in ein Spital gebracht, da dieser krank gewesen sei und aus dem Mund geblutet habe. Er sei jedoch nicht behandelt worden, stattdessen habe der Arzt die ungarische Polizei benachrichtigt, und sie seien auf einen Polizeiposten gebracht und eingesperrt worden. Sein behinderter Sohn habe sich dabei unangebracht verhalten, weil er Hunger gehabt habe und von der langen Reise beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb sei er von einer Polizistin geschlagen worden. Nach zwei Tagen hätten sie ein Zugticket erhalten, um in ein Asylzentrum zu reisen, wo er (Beschwerdeführer) hätte befragt werden sollen. B. Basierend auf einer EURODAC-Meldung ersuchte das BFM die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______; dem Ersuchen wurde mit Mitteilung vom 21. Januar 2014 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E 753/2014). Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Zudem sei der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einiger ärztlicher Unterlagen aus Athen samt Übersetzung, des Überweisungsformulars von Dr. med. F._______ vom 10. Januar 2014 sowie eines Schreibens der Homöopathin G._______ ein. E. Der Instruktionsrichter verfügte mit Telefax vom 13. Februar 2014 die sofortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Mittelosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Das BFM reichte am 10. März 2014 eine Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. I. Mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer schriftlichen Termin­bestätigung des Kantonsspitals H._______ vom 11. März 2014 für eine Pädaudiologische Abklärung sowie einer Terminbestätigung von Dr. med. I._______ vom 14. März 2014 zur Sehschulkontrolle ein. J. Am 26. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie des Arzttermins bei Dr. med. I._______ vom 2. Juni 2014 zukommen und stellte die Einreichung eines entsprechenden Berichts der Untersuchung respektive von dessen Ergebnis in Aussicht. K. Am 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einiger Fotos ein. L. Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Mitteilung vom 17. Mai 2014 über die Einreise seiner Ehefrau sowie des zweiten Sohnes B._______ in die Schweiz und deren Asylgesuchstellung. Am 1. Dezember 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 26. November 2014 nach. II. M. Am 9. Mai 2014 gelangte die ebenfalls aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin mit dem Sohn B._______ in die Schweiz, wo sie am 13. Mai 2014 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der BzP vom 21. Mai 2014 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im März 2000 in Richtung Kandil-Berge, Irak, verlassen. Im Jahr 2006 sei sie nach E._______ und im August 2007 nach J._______ gegangen. Schliesslich habe sie den Irak im (...) 2011 verlassen und sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihren zwei gemeinsamen Söhnen nach Griechenland gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Anders als der Beschwerdeführer und der Sohn D._______ habe sie mit dem Sohn B._______ den Asylentscheid in Griechenland abgewartet und sei nach dessen Erhalt am 9. Mai 2014 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gelangt. Sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren, zumal ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihr nun die Abschiebung in die Türkei drohe. N. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 fragte das BFM den Beschwerdeführer an, ob er wünsche, dass sein Asylverfahren und dasjenige seines Sohnes D._______ gemeinsam mit demjenigen seiner Ehefrau respektive der Beschwerdeführerin und seinem anderen Sohn B._______ durchgeführt werde; er solle zudem mitteilen, ob Gründe bestünden, die für eine Trennung der Familie sprechen würden. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 mit, sie seien mit der gemeinsamen Durchführung ihrer Asylverfahren einverstanden. O. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 auf, Stellung zu nehmen zur voraussichtlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung ihres Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Überstellung dorthin. P. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______, nachdem sie bereits am 20. Januar 2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ zugestimmt hätten. Q. Am 11. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie habe sich ausser in Griechenland und in der Schweiz in keinem anderen Dublin-Staat aufgehalten. Deshalb wolle sie wissen, ob gegenteilige Beweise vorliegen würden oder der ungarische Staat gegenteilige Behauptungen mache, die auf die Zuständigkeit Ungarns schliessen lasse. Sie reichte zudem die Bestätigung eines Operationstermins für den Sohn D._______ zur Entfernung seiner Gaumenmandeln und für eine Mittelohrdrainage zu den Akten. R. Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______ ab. Einerseits hätten sich diese zu keinem Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten. Andererseits halte sich im aktuellen Zeitpunkt die gesamte Familie in der Schweiz auf. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie solle sich die Schweiz in Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens sowohl des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ als auch der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______ für zuständig erklären. S. Daraufhin ersuchte das BFM die ungarischen Behörden am 22. Juli 2014 - im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens - erneut um Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______. Das Bundesamt führte aus, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits abgeschlossen gewesen, weshalb Art. 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Zumal Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ am 20. Januar 2014 zugestimmt habe und damit die Familieneinheit gewahrt werden könne, solle Ungarn sich gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für zuständig erklären. Die ungarischen Behörden stimmten diesem Wiedererwägungsersuchen am 4. August 2014 zu. T. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 14. August 2014 - trat das BFM auch auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes B._______ nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Ungarn an. U. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren E 4671/2014). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Bundesamt, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Weiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes respektive des Beschwerdeführers zu koordinieren. Es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte hierzu eine Kopie eines Antwortschreibens des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 9. Mai 2014 zur Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Ungarn ein. V. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 21. August 2014 den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 28. August 2014 verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und stellte fest, dass der Vollzug der Überstellung ausgesetzt bleibe. W. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 1. September 2014 eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums K._______ vom 1. September 2014 sowie eine Bestätigung der (...)schule H._______ vom 27. August 2014 betreffend den Sonderschulbedarf des Sohnes D._______ zu den Akten. X. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2014 zur Kenntnis gebracht und sie erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Y. Am 14. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Die beiden Beschwerdeverfahren E-4671/2014 und E-753/2014 sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und den Sohn D._______ vom 31. Januar 2014 aus, weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen eine Wegweisung dorthin sprechen. Es lägen nämlich keine konkreten Hinweise vor, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Bei ungerechten oder rechtswidrigen Behandlungen seitens der ungarischen Behörden stehe ihm zudem die Möglichkeit offen, dies mittels einer Beschwerde respektive einer Anzeige der zuständigen Stelle zu melden. Zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und er mit seinem Sohn D._______ bereits durch verschiedene Länder gereist sei, könne ihm auch zugemutet werden, bei den zuständigen ungarischen Behörden eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung erhältlich zu machen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Sohnes des Beschwerdeführers wies das Bundesamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben Ungarns Asylsuchende kostenlosen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hätten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Begehren in der Beschwerde vom 12. Februar 2013 [recte: 2014] im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand und der in Ungarn verweigerten medizinische Behandlung des Sohnes D._______. In Ungarn drohten ihm und seinem behinderten Sohn rechtswidrige Inhaftierung, Misshandlungen in Haft und die Gefahr einer Kettenabschiebung. Zwar hätten die ungarischen Behörden auf die aufgedeckten Missstände in Bezug auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und auf das Asylverfahren inzwischen reagiert. Jedoch bedürften insbesondere die Haftbedingungen einer Überprüfung, wenn es um verletzliche Personen gehe. Deshalb könne gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertragliche Verpflichtungen einhalte, nicht vorgehaltlos aufrechterhalten werden. Vorliegend sei seinem behinderten Sohn die medizinische Versorgung verweigert worden; stattdessen sei er mit dem Beschwerdeführer inhaftiert worden. Die ungarischen Behörden hätten fortwährend die besondere Situation respektive die Verletzlichkeit seines Sohnes ignoriert. Dieser benötige eine bedarfsgerechte Behandlung, die er in Ungarn nicht erhalten könne und einer Verletzung des Kindeswohls gleichkomme. Er fürchte, bei einer Rückkehr erneut inhaftiert zu werden und kein angemessenes Asylverfahren durchlaufen zu können. Aufgrund dieser unhaltbaren Verhältnisse in Ungarn würde eine Wegweisung dorthin eine Verletzung im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweizer Asylbehörden angezeigt sei.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2014 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn bevorzugt behandelt und insbesondere die speziellen Bedürfnisse von Familien berücksichtigt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hinzuweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, Ungarn wahre die Grundrechte. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von D._______ sei festzuhalten, dass dessen geltend gemachte Herzprobleme nicht bestätigt worden seien, weder durch die österreichischen Asyl­behörden noch durch einen Arzt. Schliesslich liege gemäss Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ungarn keine systematische Verweigerung der medizinischen Versorgung von asylsuchenden Personen vor, und den vorliegenden Akten könne diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf entnommen werden. Einer erneuten Inhaftierung könne sich der Beschwerdeführer entziehen, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Ungarn würde im Übrigen über ein grundsätzlich funktionierendes Asylverfahren verfügen. Somit bestünde für die Schweiz in vorliegendem Fall keine Pflicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

E. 3.4 In der Replik vom 1. April 2014 verwies der Beschwerdeführer vorwiegend auf die am 23. Mai 2014 anstehende ärztliche Untersuchung seines Sohnes D._______; anlässlich dieser werde er auch in Bezug auf seine Herzprobleme untersucht. Aus diesem Grund werde darum ersucht, diese Behandlung abzuwarten.

E. 4.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 aus, Ungarn habe sich als zuständig die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erklärt. Es würden zudem keine Gründe gegen eine Überstellung dorthin sprechen, zumal sie sich hinsichtlich der medizinischen Behandlung des Sohnes D._______ an die ungarischen Behörden wenden könnten.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 21. August 2014 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmittels an, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es in seinem Ersuchen an die ungarischen Behörden um Einwilligung zur gemeinsamen Durchführung der Asyl­verfahren mit demjenigen des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt habe, dass es um ein mögliches gemeinsames Asylverfahren in Ungarn gehe. Der Wille des Beschwerdeführers sei klar; dieser wolle mit dem Sohn D._______ nicht nach Ungarn zurückkehren. Einerseits gehe es D._______ gesundheitlich nicht gut, und andererseits sei die Situation in Ungarn unzumutbar, unzulässig und rechtswidrig. So könnten Familien mit Kindern bis zu 30 Tagen inhaftiert werden, was mit dem Kindeswohl klarerweise nicht zu vereinbaren sei, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt habe. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass D._______ am 29. August 2014 operiert werde und auch danach intensive medizinische Behandlung benötige.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. September 2014 führte die Vorinstanz aus, es sei nicht Sache der Asylsuchenden den zuständigen Staat für die Durchführung ihres Asylgesuchs zu bestimmen. Die Einwilligungserklärung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO diene zudem - entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - der Wiederherstellung der Familieneinheit und bezwecke die Sicherstellung, dass der Wille zur Wahrung der Familieneinheit tatsächlich gegeben sei. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im verlangten Umfang gewährt worden. Die Aufnahmesituation in Ungarn habe sich ausserdem inzwischen verbessert. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen, sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Eine Inhaftierung minderjähriger Kinder dürfe schliesslich nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen der Kinder angeordnet werden. Somit sei die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht, weshalb für die Schweiz kein Grund bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Im Übrigen lasse die Gesamtsituation der Beschwerdeführenden auch einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht zu.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 zur vor­instanzlichen Vernehmlassung geltend, die Anwendung der Dublin-Verordnung sei kein rein technischer Akt. Vielmehr seien humanitäre Gründe, wie beispielsweise das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, weshalb vorliegend angezeigt wäre, dass sich die Schweiz auch für den Antrag des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ zuständig erkläre. Jedenfalls hätte ihr in Bezug auf die Einwilligungserklärung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO das Recht auf Information, worauf konkret sich die Einwilligung beziehe, zugestanden. Sie habe auch keine Antwort vom BFM auf die Frage erhalten, weshalb Ungarn für zuständig erachtet werde. D._______ müsse sich am 15. Januar 2015 einer Herzoperation unterziehen, weshalb ihr eine allfällige Überstellung nach Ungarn grosse Sorgen bereite. Schliesslich habe sie selbst sich auch in ärztliche Behandlung begebe müssen, wegen eines in der Vergangenheit erlittenen Beckengürtelbruchs und vieler Schussverletzungen im Bauchbereich.

E. 5.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben und die Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt.

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 5.3 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.

E. 5.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Dublin-III-VO massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachdem die Beschwerdeführenden in der Schweiz am 7. Januar 2014 respektive am 13. Mai 2014 um Asyl nachsuchten, ist über die vorliegenden Verfahren nach den Kriterien der Dublin III VO zu befinden.

E. 5.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. alt 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses kann vorliegend nicht Prozessgegenstand sein (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 6.3.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 6.3.2 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.).

E. 6.3.3 Hingegen besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17 K2-K5, S. 157 ff.).

E. 6.3.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ist unter anderem von der Prämisse auszugehen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser / Sprung, a.a.O., Art. 17 K5 S. 159). Sofern es dieser nicht gelingt, einem "real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete Hinweise darzulegen, ist nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine um internationalen Schutz nachsuchende Person nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]).

E. 6.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (sog. Humanitäre Klausel) kann zudem sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen.

E. 7.1 Nachdem die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme respektive die Aufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, ging das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. Akten BFM: A16 sowie A50). Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erklären sollte.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Dabei hat es die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systematischer Mängel zwar verneint. Es kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.). Bezüglich der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen seitens der Aufseher berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2).

E. 7.3 Das UNHCR hat zwar in diesem Zusammenhang keine Empfehlung, auf Wegweisungen nach Ungarn sei zu verzichten, an die betroffenen Staaten abgegeben; der EGMR geht auch davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich, a.a.O., § 105 S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl. No. 71932/12] vom 3. Juli 2014). Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2995/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 8).

E. 8.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 31. Januar 2014 sowie in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2014 die allgemeine Rechtslage von Dublin-Rückkehrern in Ungarn sowie ihre Ansprüche im Asylverfahren geschildert und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich an die ungarischen Behörden wenden könne, wenn er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen würde. Ungarn habe des Weiteren die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 ratifiziert und die Empfangszentren würden über Ärzte und Krankenpfleger verfügen. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass die medizinische Behandlung von D._______ in Ungarn trotz Notwendigkeit verweigert worden sei, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer systematischen Verweigerung der medizinischen Versorgung Asylsuchender auszugehen sei. Für Familien mit minderjährigen Kindern könne eine Asylhaft ausserdem nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden. Insgesamt könne bei Ungarn nicht von einer anhaltend unbefriedigenden Situation ausgegangen werden und grundsätzlich sei anzunehmen, in Ungarn würden die Grundrechte gewahrt.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat sich somit zwar - zumindest in seiner Vernehmlassung - mit der konkreten Situation des Sohnes D._______ auseinandergesetzt und dabei Stellung genommen zu dessen Behinderung und Behandlungsbedürftigkeit. Sie hat es jedoch unterlassen der Gesamtsituation der Beschwerdeführenden sowie insbesondere ihrer Vulnerabilität entsprechend Rechnung zu tragen und diesbezüglich die konkrete Situation in Ungarn abzuklären.

E. 8.3.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die bisherige Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden zu beachten: Sie flohen ihren Aussagen zufolge mit ihren zwei Kleinkindern im (...) 2011 aus der Türkei nach Griechenland und ersuchten dort um Asyl. Aufgrund der zunehmend schlechten Situation für Asyl­suchende in Griechenland und wegen des Gesundheitszustands von D._______ sowie der unterbliebenen Behandlung, sei der Beschwerdeführer mit ihm teilweise zu Fuss und teilweise mit einem Fahrzeug nach Ungarn gegangen. Sofort nach ihrer Ankunft habe er einen Arzt aufgesucht, weil D._______' gesundheitlicher Zustand aufgrund der bisher nicht erhaltenen Behandlung in Bezug auf seine Behinderung sowie wegen der langen Reise bis nach Ungarn sehr schlecht gewesen sei. Der Arzt in Ungarn habe ihm die ärztliche Behandlung allerdings verweigert, obwohl das Kind aus seinem Mund geblutet habe; stattdessen seien sie auf einen Polizeiposten verbracht und dort während zweier Tage inhaftiert worden. Auch in dieser Zeit habe D._______ keine medizinische Behandlung erhalten, sondern sei wegen seines "unangebrachten" Verhaltens von einer Polizistin geschlagen worden. Nach zwei Tagen seien sie entlassen worden und hätten ein Zugticket in ein Asylzentrum erhalten. Sie seien aber nach Österreich weitergereist, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem die österreichischen Behörden auf das Asylgesuch nicht eingetreten seien und die Wegweisung nach Ungarn angeordnet hätten, seien sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt und hätten ein Asylgesuch eingereicht. Schliesslich verliess auch die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind B._______ Griechenland und gelangte in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch einreichte.

E. 8.3.2 Weiter ist im Hinblick auf Art. 6 Dublin-III-VO - wonach das Wohl des Kindes ist allen Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten zu sein hat - auf die konkrete Situation von D._______ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch das BFM am 31. Januar 2014 hinzuweisen: Gemäss dem Formular "Meldung medizinische Fälle" des BFM vom 10. Januar 2014 stellte Dr. med. F._______ für D._______ die Diagnose "Trisomie 21 mit starker motorischer Unruhe" und führte aus, dass es wünschenswert wäre, wenn möglichst rasch eine definitive Lösung für D._______ gefunden würde, damit eine heilpädagogische Betreuung eingeleitet werden könne. Dennoch verfügte die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn, ohne einen entsprechenden Arztbericht abzuwarten geschweige denn in Bezug auf die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn entsprechende Abklärungen vorzunehmen oder zumindest im Rahmen ihrer Anfrage an Ungarn vom 14. Januar 2014 betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ dessen Behinderung sowie Behandlungsbedürftigkeit zu erwähnen.

E. 8.3.3 Auch nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wiederum auf die besondere Verletzlichkeit von D._______ sowie dessen spezifische (Behandlungs-) Bedürfnisse hingewiesen hatte (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2013 [recte: 2014] S. 5) führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2014 lediglich aus, dass für Familien mit minderjährigen Kindern eine Asylhaft nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden könne und sich der Beschwerdeführer für eine medizinische Behandlung von D._______ an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könne.

E. 8.3.4 Seit Februar 2014 hat sich D._______ gemäss Bericht der Heilpädagogischen Schule der Stadt H._______ vom 27. August 2014 in der Kindergartengruppe sehr gut eingelebt, macht bemerkenswerte Fortschritte in verschiedenen Bereichen und findet sich im Schulalltag gut zurecht, sodass ein Wechsel infolge Wohnungswechsel nicht empfehlenswert sei. Inzwischen hat zudem eine Pädaudiologische Abklärung stattgefunden und er ist wegen eines seit Geburt bestehenden Innenschielens in ärztlicher Behandlung. Auf den 15. Oktober 2014 war eine Augenliedoperation sowie am 15. Januar 2015 eine Herzoperation geplant, wobei in Bezug auf letzteres bisher keine Belege eingereicht wurden. Kürzlich konnte D._______ schliesslich in eine Sonderschule eingeschult werden (vgl. E-4671/14 Replik vom 14. Oktober 2014).

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren handelt. Andererseits leidet der ältere Sohn der Beschwerdeführenden am Down-Syndrom und steht wegen seines Gesundheitszustands seit der Einreise in die Schweiz praktisch ununterbrochen in medizinischer Behandlung, wobei bereits mehrere Schädeloperationen durchgeführt werden mussten. Die Beschwerdeführenden gehören demnach in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verwundbarer Asylsuchender. Zudem ist die Situation von Asylsuchenden in Ungarn weiterhin unklar und sind die dortigen Haftbedingungen besorgniserregend (vgl. Erwägung 8). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete Situation abgeklärt hat, mit der die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinischen Förderbehandlung - in Ungarn konfrontiert wären. Der ausgeprägten Vulnerabilität der Beschwerdeführenden wurde im Hinblick auf die massgeblichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts verlangt (vgl. oben E. 7.2 f.) - in gebührender Weise Rechnung getragen. Das BFM muss sich deshalb auch eine Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG vorhalten lassen.

E. 9 Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Diese wird entweder - auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der Schweiz - den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklären und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und gegebenenfalls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn unter hinreichender Begründung anzuordnen haben. Für den Fall der Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren werden die Beschwerdeführenden vom BFM zudem unter Fristsetzung aufzufordern sein, aussagekräftige Unter­lagen zur angeblich per Mitte Januar 2015 terminierten "Herzoperation" ihres behinderten Kindes zu den Akten zu reichen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 (recte: 2014) sowie der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.

E. 10.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 10.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE und der Entschädigungspraxis des Gerichts ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Verfahren nicht vertreten, weshalb nicht von verhältnismässig hohen Parteikosten auszugehen und ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 11 Die übrigen formellen Anträge sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2014 und vom 6. August 2014 werden aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden für beide Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1000.- zu entrichten.
  5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-753/2014E-4671/2014 Urteil vom 24. Dezember 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und der Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, (Verfahren E-4671/2014), und

2. C._______, geboren am (...), und der Sohn D._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, (Verfahren E-753/2014), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (...); Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Aussagen zufolge mit seiner Familie im Jahr 1996. Zunächst seien sie in den Iran und von dort in den Irak gelangt, wo sie einige Zeit gelebt hätten. Nach einem 6-jährigen Aufenthalt in der Region E._______ (Türkei) hätten sie sich von 2007 bis 2011 wiederum im Nordirak aufgehalten. Mittels gefälschter irakischer Pässe seien sie via Syrien und die Türkei im (...) 2011 nach Griechenland gereist. Der Beschwerdeführer sei schliesslich im September 2013 mit seinem Sohn D._______ über Ungarn und Österreich am 7. Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Dabei machte er geltend, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, und sein zweiter Sohn würden sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Sein Asylverfahren in Griechenland sei noch nicht abgeschlossen. In Ungarn habe er sich - um seine Überstellung in die Türkei zu verhindern - als Syrer ausgegeben und sei vor einem Entscheid weiter nach Österreich gelangt, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Sein Sohn D._______ sei behindert; er leide am Down-Syndrom. Österreichische Ärzte hätten ausserdem festgestellt, dass er vier oder fünf Löcher in der Herzklappe habe. Medizinische Behandlung habe er bisher jedoch keine erhalten, weshalb nicht klar sei, welche Behandlung angezeigt wäre. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da dort die Gefahr einer jederzeitigen Überstellung in die Türkei bestehe. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil ihn dort die Hölle erwarte und er für seinen Sohn keine medizinische Behandlung erhalten könne. Nach der langen Reise von Griechenland nach Ungarn habe er seinen Sohn D._______ in ein Spital gebracht, da dieser krank gewesen sei und aus dem Mund geblutet habe. Er sei jedoch nicht behandelt worden, stattdessen habe der Arzt die ungarische Polizei benachrichtigt, und sie seien auf einen Polizeiposten gebracht und eingesperrt worden. Sein behinderter Sohn habe sich dabei unangebracht verhalten, weil er Hunger gehabt habe und von der langen Reise beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb sei er von einer Polizistin geschlagen worden. Nach zwei Tagen hätten sie ein Zugticket erhalten, um in ein Asylzentrum zu reisen, wo er (Beschwerdeführer) hätte befragt werden sollen. B. Basierend auf einer EURODAC-Meldung ersuchte das BFM die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______; dem Ersuchen wurde mit Mitteilung vom 21. Januar 2014 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (E 753/2014). Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Zudem sei der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einiger ärztlicher Unterlagen aus Athen samt Übersetzung, des Überweisungsformulars von Dr. med. F._______ vom 10. Januar 2014 sowie eines Schreibens der Homöopathin G._______ ein. E. Der Instruktionsrichter verfügte mit Telefax vom 13. Februar 2014 die sofortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Mittelosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Das BFM reichte am 10. März 2014 eine Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. I. Mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer schriftlichen Termin­bestätigung des Kantonsspitals H._______ vom 11. März 2014 für eine Pädaudiologische Abklärung sowie einer Terminbestätigung von Dr. med. I._______ vom 14. März 2014 zur Sehschulkontrolle ein. J. Am 26. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie des Arzttermins bei Dr. med. I._______ vom 2. Juni 2014 zukommen und stellte die Einreichung eines entsprechenden Berichts der Untersuchung respektive von dessen Ergebnis in Aussicht. K. Am 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Kopien einiger Fotos ein. L. Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Mitteilung vom 17. Mai 2014 über die Einreise seiner Ehefrau sowie des zweiten Sohnes B._______ in die Schweiz und deren Asylgesuchstellung. Am 1. Dezember 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 26. November 2014 nach. II. M. Am 9. Mai 2014 gelangte die ebenfalls aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin mit dem Sohn B._______ in die Schweiz, wo sie am 13. Mai 2014 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der BzP vom 21. Mai 2014 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im März 2000 in Richtung Kandil-Berge, Irak, verlassen. Im Jahr 2006 sei sie nach E._______ und im August 2007 nach J._______ gegangen. Schliesslich habe sie den Irak im (...) 2011 verlassen und sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihren zwei gemeinsamen Söhnen nach Griechenland gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Anders als der Beschwerdeführer und der Sohn D._______ habe sie mit dem Sohn B._______ den Asylentscheid in Griechenland abgewartet und sei nach dessen Erhalt am 9. Mai 2014 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gelangt. Sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren, zumal ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihr nun die Abschiebung in die Türkei drohe. N. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 fragte das BFM den Beschwerdeführer an, ob er wünsche, dass sein Asylverfahren und dasjenige seines Sohnes D._______ gemeinsam mit demjenigen seiner Ehefrau respektive der Beschwerdeführerin und seinem anderen Sohn B._______ durchgeführt werde; er solle zudem mitteilen, ob Gründe bestünden, die für eine Trennung der Familie sprechen würden. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 mit, sie seien mit der gemeinsamen Durchführung ihrer Asylverfahren einverstanden. O. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 auf, Stellung zu nehmen zur voraussichtlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung ihres Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Überstellung dorthin. P. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______, nachdem sie bereits am 20. Januar 2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ zugestimmt hätten. Q. Am 11. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie habe sich ausser in Griechenland und in der Schweiz in keinem anderen Dublin-Staat aufgehalten. Deshalb wolle sie wissen, ob gegenteilige Beweise vorliegen würden oder der ungarische Staat gegenteilige Behauptungen mache, die auf die Zuständigkeit Ungarns schliessen lasse. Sie reichte zudem die Bestätigung eines Operationstermins für den Sohn D._______ zur Entfernung seiner Gaumenmandeln und für eine Mittelohrdrainage zu den Akten. R. Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______ ab. Einerseits hätten sich diese zu keinem Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten. Andererseits halte sich im aktuellen Zeitpunkt die gesamte Familie in der Schweiz auf. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie solle sich die Schweiz in Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens sowohl des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ als auch der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______ für zuständig erklären. S. Daraufhin ersuchte das BFM die ungarischen Behörden am 22. Juli 2014 - im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens - erneut um Aufnahme der Beschwerdeführerin und des Sohnes B._______. Das Bundesamt führte aus, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits abgeschlossen gewesen, weshalb Art. 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Zumal Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ am 20. Januar 2014 zugestimmt habe und damit die Familieneinheit gewahrt werden könne, solle Ungarn sich gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für zuständig erklären. Die ungarischen Behörden stimmten diesem Wiedererwägungsersuchen am 4. August 2014 zu. T. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 14. August 2014 - trat das BFM auch auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes B._______ nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Ungarn an. U. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren E 4671/2014). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Bundesamt, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Weiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes respektive des Beschwerdeführers zu koordinieren. Es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte hierzu eine Kopie eines Antwortschreibens des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 9. Mai 2014 zur Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Ungarn ein. V. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 21. August 2014 den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 28. August 2014 verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und stellte fest, dass der Vollzug der Überstellung ausgesetzt bleibe. W. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 1. September 2014 eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums K._______ vom 1. September 2014 sowie eine Bestätigung der (...)schule H._______ vom 27. August 2014 betreffend den Sonderschulbedarf des Sohnes D._______ zu den Akten. X. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2014 zur Kenntnis gebracht und sie erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Y. Am 14. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die beiden Beschwerdeverfahren E-4671/2014 und E-753/2014 sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und den Sohn D._______ vom 31. Januar 2014 aus, weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen eine Wegweisung dorthin sprechen. Es lägen nämlich keine konkreten Hinweise vor, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Bei ungerechten oder rechtswidrigen Behandlungen seitens der ungarischen Behörden stehe ihm zudem die Möglichkeit offen, dies mittels einer Beschwerde respektive einer Anzeige der zuständigen Stelle zu melden. Zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und er mit seinem Sohn D._______ bereits durch verschiedene Länder gereist sei, könne ihm auch zugemutet werden, bei den zuständigen ungarischen Behörden eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung erhältlich zu machen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Sohnes des Beschwerdeführers wies das Bundesamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben Ungarns Asylsuchende kostenlosen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Begehren in der Beschwerde vom 12. Februar 2013 [recte: 2014] im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand und der in Ungarn verweigerten medizinische Behandlung des Sohnes D._______. In Ungarn drohten ihm und seinem behinderten Sohn rechtswidrige Inhaftierung, Misshandlungen in Haft und die Gefahr einer Kettenabschiebung. Zwar hätten die ungarischen Behörden auf die aufgedeckten Missstände in Bezug auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und auf das Asylverfahren inzwischen reagiert. Jedoch bedürften insbesondere die Haftbedingungen einer Überprüfung, wenn es um verletzliche Personen gehe. Deshalb könne gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertragliche Verpflichtungen einhalte, nicht vorgehaltlos aufrechterhalten werden. Vorliegend sei seinem behinderten Sohn die medizinische Versorgung verweigert worden; stattdessen sei er mit dem Beschwerdeführer inhaftiert worden. Die ungarischen Behörden hätten fortwährend die besondere Situation respektive die Verletzlichkeit seines Sohnes ignoriert. Dieser benötige eine bedarfsgerechte Behandlung, die er in Ungarn nicht erhalten könne und einer Verletzung des Kindeswohls gleichkomme. Er fürchte, bei einer Rückkehr erneut inhaftiert zu werden und kein angemessenes Asylverfahren durchlaufen zu können. Aufgrund dieser unhaltbaren Verhältnisse in Ungarn würde eine Wegweisung dorthin eine Verletzung im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweizer Asylbehörden angezeigt sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2014 stellte sich das BFM auf den Standpunkt, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn bevorzugt behandelt und insbesondere die speziellen Bedürfnisse von Familien berücksichtigt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hinzuweisen, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, Ungarn wahre die Grundrechte. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von D._______ sei festzuhalten, dass dessen geltend gemachte Herzprobleme nicht bestätigt worden seien, weder durch die österreichischen Asyl­behörden noch durch einen Arzt. Schliesslich liege gemäss Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ungarn keine systematische Verweigerung der medizinischen Versorgung von asylsuchenden Personen vor, und den vorliegenden Akten könne diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf entnommen werden. Einer erneuten Inhaftierung könne sich der Beschwerdeführer entziehen, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Ungarn würde im Übrigen über ein grundsätzlich funktionierendes Asylverfahren verfügen. Somit bestünde für die Schweiz in vorliegendem Fall keine Pflicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 3.4 In der Replik vom 1. April 2014 verwies der Beschwerdeführer vorwiegend auf die am 23. Mai 2014 anstehende ärztliche Untersuchung seines Sohnes D._______; anlässlich dieser werde er auch in Bezug auf seine Herzprobleme untersucht. Aus diesem Grund werde darum ersucht, diese Behandlung abzuwarten. 4. 4.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 aus, Ungarn habe sich als zuständig die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erklärt. Es würden zudem keine Gründe gegen eine Überstellung dorthin sprechen, zumal sie sich hinsichtlich der medizinischen Behandlung des Sohnes D._______ an die ungarischen Behörden wenden könnten. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 21. August 2014 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmittels an, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es in seinem Ersuchen an die ungarischen Behörden um Einwilligung zur gemeinsamen Durchführung der Asyl­verfahren mit demjenigen des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt habe, dass es um ein mögliches gemeinsames Asylverfahren in Ungarn gehe. Der Wille des Beschwerdeführers sei klar; dieser wolle mit dem Sohn D._______ nicht nach Ungarn zurückkehren. Einerseits gehe es D._______ gesundheitlich nicht gut, und andererseits sei die Situation in Ungarn unzumutbar, unzulässig und rechtswidrig. So könnten Familien mit Kindern bis zu 30 Tagen inhaftiert werden, was mit dem Kindeswohl klarerweise nicht zu vereinbaren sei, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt habe. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass D._______ am 29. August 2014 operiert werde und auch danach intensive medizinische Behandlung benötige. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. September 2014 führte die Vorinstanz aus, es sei nicht Sache der Asylsuchenden den zuständigen Staat für die Durchführung ihres Asylgesuchs zu bestimmen. Die Einwilligungserklärung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO diene zudem - entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - der Wiederherstellung der Familieneinheit und bezwecke die Sicherstellung, dass der Wille zur Wahrung der Familieneinheit tatsächlich gegeben sei. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im verlangten Umfang gewährt worden. Die Aufnahmesituation in Ungarn habe sich ausserdem inzwischen verbessert. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen, sofern sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Eine Inhaftierung minderjähriger Kinder dürfe schliesslich nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen der Kinder angeordnet werden. Somit sei die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht, weshalb für die Schweiz kein Grund bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Im Übrigen lasse die Gesamtsituation der Beschwerdeführenden auch einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht zu. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 zur vor­instanzlichen Vernehmlassung geltend, die Anwendung der Dublin-Verordnung sei kein rein technischer Akt. Vielmehr seien humanitäre Gründe, wie beispielsweise das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, weshalb vorliegend angezeigt wäre, dass sich die Schweiz auch für den Antrag des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ zuständig erkläre. Jedenfalls hätte ihr in Bezug auf die Einwilligungserklärung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO das Recht auf Information, worauf konkret sich die Einwilligung beziehe, zugestanden. Sie habe auch keine Antwort vom BFM auf die Frage erhalten, weshalb Ungarn für zuständig erachtet werde. D._______ müsse sich am 15. Januar 2015 einer Herzoperation unterziehen, weshalb ihr eine allfällige Überstellung nach Ungarn grosse Sorgen bereite. Schliesslich habe sie selbst sich auch in ärztliche Behandlung begebe müssen, wegen eines in der Vergangenheit erlittenen Beckengürtelbruchs und vieler Schussverletzungen im Bauchbereich. 5. 5.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben und die Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt. 5.2 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5.3 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. 5.4 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Dublin-III-VO massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachdem die Beschwerdeführenden in der Schweiz am 7. Januar 2014 respektive am 13. Mai 2014 um Asyl nachsuchten, ist über die vorliegenden Verfahren nach den Kriterien der Dublin III VO zu befinden. 5.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. alt 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses kann vorliegend nicht Prozessgegenstand sein (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.1.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 6.1.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.3 6.3.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.3.2 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.). 6.3.3 Hingegen besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17 K2-K5, S. 157 ff.). 6.3.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ist unter anderem von der Prämisse auszugehen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser / Sprung, a.a.O., Art. 17 K5 S. 159). Sofern es dieser nicht gelingt, einem "real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete Hinweise darzulegen, ist nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine um internationalen Schutz nachsuchende Person nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]). 6.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (sog. Humanitäre Klausel) kann zudem sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen. 7. 7.1 Nachdem die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme respektive die Aufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, ging das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. Akten BFM: A16 sowie A50). Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erklären sollte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Dabei hat es die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systematischer Mängel zwar verneint. Es kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.). Bezüglich der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen seitens der Aufseher berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). 7.3 Das UNHCR hat zwar in diesem Zusammenhang keine Empfehlung, auf Wegweisungen nach Ungarn sei zu verzichten, an die betroffenen Staaten abgegeben; der EGMR geht auch davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich, a.a.O., § 105 S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl. No. 71932/12] vom 3. Juli 2014). Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2995/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 8). 8. 8.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 31. Januar 2014 sowie in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2014 die allgemeine Rechtslage von Dublin-Rückkehrern in Ungarn sowie ihre Ansprüche im Asylverfahren geschildert und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich an die ungarischen Behörden wenden könne, wenn er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen würde. Ungarn habe des Weiteren die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 ratifiziert und die Empfangszentren würden über Ärzte und Krankenpfleger verfügen. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass die medizinische Behandlung von D._______ in Ungarn trotz Notwendigkeit verweigert worden sei, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer systematischen Verweigerung der medizinischen Versorgung Asylsuchender auszugehen sei. Für Familien mit minderjährigen Kindern könne eine Asylhaft ausserdem nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden. Insgesamt könne bei Ungarn nicht von einer anhaltend unbefriedigenden Situation ausgegangen werden und grundsätzlich sei anzunehmen, in Ungarn würden die Grundrechte gewahrt. 8.2 Die Vorinstanz hat sich somit zwar - zumindest in seiner Vernehmlassung - mit der konkreten Situation des Sohnes D._______ auseinandergesetzt und dabei Stellung genommen zu dessen Behinderung und Behandlungsbedürftigkeit. Sie hat es jedoch unterlassen der Gesamtsituation der Beschwerdeführenden sowie insbesondere ihrer Vulnerabilität entsprechend Rechnung zu tragen und diesbezüglich die konkrete Situation in Ungarn abzuklären. 8.3 8.3.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die bisherige Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden zu beachten: Sie flohen ihren Aussagen zufolge mit ihren zwei Kleinkindern im (...) 2011 aus der Türkei nach Griechenland und ersuchten dort um Asyl. Aufgrund der zunehmend schlechten Situation für Asyl­suchende in Griechenland und wegen des Gesundheitszustands von D._______ sowie der unterbliebenen Behandlung, sei der Beschwerdeführer mit ihm teilweise zu Fuss und teilweise mit einem Fahrzeug nach Ungarn gegangen. Sofort nach ihrer Ankunft habe er einen Arzt aufgesucht, weil D._______' gesundheitlicher Zustand aufgrund der bisher nicht erhaltenen Behandlung in Bezug auf seine Behinderung sowie wegen der langen Reise bis nach Ungarn sehr schlecht gewesen sei. Der Arzt in Ungarn habe ihm die ärztliche Behandlung allerdings verweigert, obwohl das Kind aus seinem Mund geblutet habe; stattdessen seien sie auf einen Polizeiposten verbracht und dort während zweier Tage inhaftiert worden. Auch in dieser Zeit habe D._______ keine medizinische Behandlung erhalten, sondern sei wegen seines "unangebrachten" Verhaltens von einer Polizistin geschlagen worden. Nach zwei Tagen seien sie entlassen worden und hätten ein Zugticket in ein Asylzentrum erhalten. Sie seien aber nach Österreich weitergereist, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem die österreichischen Behörden auf das Asylgesuch nicht eingetreten seien und die Wegweisung nach Ungarn angeordnet hätten, seien sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt und hätten ein Asylgesuch eingereicht. Schliesslich verliess auch die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind B._______ Griechenland und gelangte in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch einreichte. 8.3.2 Weiter ist im Hinblick auf Art. 6 Dublin-III-VO - wonach das Wohl des Kindes ist allen Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten zu sein hat - auf die konkrete Situation von D._______ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch das BFM am 31. Januar 2014 hinzuweisen: Gemäss dem Formular "Meldung medizinische Fälle" des BFM vom 10. Januar 2014 stellte Dr. med. F._______ für D._______ die Diagnose "Trisomie 21 mit starker motorischer Unruhe" und führte aus, dass es wünschenswert wäre, wenn möglichst rasch eine definitive Lösung für D._______ gefunden würde, damit eine heilpädagogische Betreuung eingeleitet werden könne. Dennoch verfügte die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn, ohne einen entsprechenden Arztbericht abzuwarten geschweige denn in Bezug auf die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn entsprechende Abklärungen vorzunehmen oder zumindest im Rahmen ihrer Anfrage an Ungarn vom 14. Januar 2014 betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers und des Sohnes D._______ dessen Behinderung sowie Behandlungsbedürftigkeit zu erwähnen. 8.3.3 Auch nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wiederum auf die besondere Verletzlichkeit von D._______ sowie dessen spezifische (Behandlungs-) Bedürfnisse hingewiesen hatte (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2013 [recte: 2014] S. 5) führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2014 lediglich aus, dass für Familien mit minderjährigen Kindern eine Asylhaft nur unter der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angeordnet werden könne und sich der Beschwerdeführer für eine medizinische Behandlung von D._______ an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könne. 8.3.4 Seit Februar 2014 hat sich D._______ gemäss Bericht der Heilpädagogischen Schule der Stadt H._______ vom 27. August 2014 in der Kindergartengruppe sehr gut eingelebt, macht bemerkenswerte Fortschritte in verschiedenen Bereichen und findet sich im Schulalltag gut zurecht, sodass ein Wechsel infolge Wohnungswechsel nicht empfehlenswert sei. Inzwischen hat zudem eine Pädaudiologische Abklärung stattgefunden und er ist wegen eines seit Geburt bestehenden Innenschielens in ärztlicher Behandlung. Auf den 15. Oktober 2014 war eine Augenliedoperation sowie am 15. Januar 2015 eine Herzoperation geplant, wobei in Bezug auf letzteres bisher keine Belege eingereicht wurden. Kürzlich konnte D._______ schliesslich in eine Sonderschule eingeschult werden (vgl. E-4671/14 Replik vom 14. Oktober 2014). 8.4 Nach dem Gesagten ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren handelt. Andererseits leidet der ältere Sohn der Beschwerdeführenden am Down-Syndrom und steht wegen seines Gesundheitszustands seit der Einreise in die Schweiz praktisch ununterbrochen in medizinischer Behandlung, wobei bereits mehrere Schädeloperationen durchgeführt werden mussten. Die Beschwerdeführenden gehören demnach in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verwundbarer Asylsuchender. Zudem ist die Situation von Asylsuchenden in Ungarn weiterhin unklar und sind die dortigen Haftbedingungen besorgniserregend (vgl. Erwägung 8). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete Situation abgeklärt hat, mit der die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinischen Förderbehandlung - in Ungarn konfrontiert wären. Der ausgeprägten Vulnerabilität der Beschwerdeführenden wurde im Hinblick auf die massgeblichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts verlangt (vgl. oben E. 7.2 f.) - in gebührender Weise Rechnung getragen. Das BFM muss sich deshalb auch eine Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG vorhalten lassen. 9. Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Diese wird entweder - auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der Schweiz - den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklären und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und gegebenenfalls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn unter hinreichender Begründung anzuordnen haben. Für den Fall der Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren werden die Beschwerdeführenden vom BFM zudem unter Fristsetzung aufzufordern sein, aussagekräftige Unter­lagen zur angeblich per Mitte Januar 2015 terminierten "Herzoperation" ihres behinderten Kindes zu den Akten zu reichen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 (recte: 2014) sowie der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden. 10.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 10.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE und der Entschädigungspraxis des Gerichts ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 10.2.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Verfahren nicht vertreten, weshalb nicht von verhältnismässig hohen Parteikosten auszugehen und ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 11. Die übrigen formellen Anträge sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.

2. Die Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2014 und vom 6. August 2014 werden aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden für beide Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1000.- zu entrichten. 5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: