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E-2389/2015

E-2389/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A.a B._______ und C._______ reichten am 7. Januar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu dem sie vom BFM am 13. Januar 2014 summarisch befragt wurden. Ihnen wurde - basierend auf einem Treffer vom (...) 2013 der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Das BFM ersuchte im Rahmen des Dublin-Verfahrens die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführer; dem Ersuchen wurde am 21. Januar 2014 entsprochen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch von B._______ und C._______ nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Am 12. Februar 2014 wurde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 Beschwerde erhoben. Am 14. Februar wurde vom BFM bei den ungarischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt. A.b A._______ und D._______ reichten am 13. Mai 2014 in der Schweiz ihr Asylgesuch ein. Alle Beschwerdeführer erklärten am 2. Juli 2014 auf Anfrage vom 24. Juni 2014, mit der gemeinsamen Durchführung ihrer hängigen Asylverfahren einverstanden zu sein. Das BFM gewährte A._______ und D._______ am 4. Juli 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns betreffend Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens. Das BFM ersuchte - basierend auf dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit - die ungarischen Behörden am 9. Juli 2014 (Übermittlungsdatum) um Wiederaufnahme von A._______ und D._______. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Überstellung nach Ungarn datiert vom 11. Juli 2014. Sie gab an, sich im Schengengebiet ausschliesslich in Griechenland und der Schweiz aufgehalten zu haben, weshalb sie erfahren möchte, auf welcher Grundlage in ihrem Fall auf die Zuständigkeit Ungarns zu schliessen sei. Sie reichte für Sohn C._______ die Bestätigung eines Operationstermins ein zur (...). Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von A._______ und D._______ ab. Die beiden hätten sich zu keinem Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten und ihre Familie halte sich im aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz auf. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie solle sich die Schweiz in Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der ganzen Familie für zuständig erklären. Am 22. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens um Aufnahme von A._______ und D._______. Dies mit dem Hinweis, im Zeitpunkt deren Asylgesuchsstellung in der Schweiz sei das Dublin-Verfahren von B._______ und C._______ in der Schweiz abgeschlossen gewesen; somit sei Art. 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Weil Ungarn der Wiederaufnahme von B._______ und C._______ zugestimmt habe und die Familieneinheit zu wahren sei, sei Ungarn für die Behandlung aller Asylgesuche der Familienangehörigen zuständig. Die ungarischen Behörden stimmten der Aufnahme von A._______ und D._______ am 4. August 2014 zu. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 14. August 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch von A._______ und D._______ nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Ungarn an. Dagegen erhoben A._______ und D._______ mit Eingabe vom 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 22. August 2014 wurde bei den ungarischen Behörden die Verlängerung ihrer Überstellungsfrist beantragt. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-753/2014 und E-4671/2014 vom 24. Dezember 2014 wurden beide Beschwerden gutgeheissen, soweit mit diesen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden sind. Die Akten wurden zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht hielt in seiner Urteilsbegründung fest, die Fluchterfahrungen der Familienangehörigen, deren Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren stehen, seien unterschiedlich. Der Bedeutung des Kindeswohls, namentlich in Bezug auf C._______, sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete Situation abgeklärt habe, mit der die Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinische Förderbehandlung der Kinder, namentlich von C._______- in Ungarn konfrontiert wären. C._______ leide am (...) und stehe wegen seines Gesundheitszustands seit der Einreise in die Schweiz ununterbrochen in medizinischer Behandlung, wobei mehrere Operationen hätten durchgeführt werden müssen. C._______ habe nachweislich erhebliche gesundheitliche und pädagogische (Behandlungs-) Bedürfnisse, denen im Rahmen der Beachtung des Kindeswohls Rechnung zu tragen sei. Die Beschwerdeführer gehörten somit in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verletzlicher Asylsuchender. Die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei unklar und die dortigen Haftbedingungen seien besorgniserregend. Der ausgeprägten Vulnerabilität der Beschwerdeführer sei somit nicht - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts fordere (vgl. a.a.O. E. 7.2 f.) - Rechnung getragen worden. Dem SEM verblieben nun die Möglichkeiten, entweder - auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der Schweiz - den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklären und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und gegebenenfalls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn unter ausreichender Begründung anzuordnen. Für den Fall der Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren seien die Beschwerdeführer vom SEM unter Fristsetzung aufzufordern, aussagekräftige Unterlagen zur per Mitte Januar 2015 terminierten (...eine bestimmte Operation...) des behinderten Kindes einzureichen. Das SEM forderte von den Beschwerdeführern am 12. Februar 2015 entsprechende Unterlagen ein. Am folgenden Tag ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Rückführung der Beschwerdeführer. Am 9. März 2015 trafen die Antworten aus Ungarn beim SEM ein. Das am 23. März 2015 (Eingangsdatum SEM) eingereichte ärztliche Attest datiert vom 27. Februar 2015. Die behandelnde Fachärztin kam für das Kind C._______ zu folgender Diagnose: (...). B. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 10. April 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer erneut nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie die Anweisung an das Staatsekretariat, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Weiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführer machten unter Wiederholung von bekannten Sachverhaltsteilen geltend, die jüngsten Abklärungen des SEM hätten nicht ergeben, in welches ungarische Empfangszentrum sie eingewiesen würden, wie die zu beziehende Unterkunft konkret ausgestaltet sei, wie der Zugang zu medizinischer Hilfe und die Sonderschule konkret organisiert sei (Beschwerde S. 4 f.) respektive wie für das Kindeswohl von C._______ gesorgt werde (Beschwerde S. 6). Die Behauptung des SEM, die Familie werde in einem Familienzimmer untergebracht, finde keine Stütze in den Akten. C._______ habe aufgrund seines Gesundheitszustands diverse Abklärungen und Operationen hinter sich. Er benötige weiterhin entsprechende Pflege und Kontrollen, verzeichne aufgrund seines Entwicklungsrückstandes in vielen Bereichen notwendige Bedürfnisse, wie beispielsweise den Besuch einer Sonderschule und intensive individuelle heilpädagogische Förderung. Bisher seien ihm in Ungarn heilpädagogische Förderung und medizinische Abklärungen aber vorenthalten worden. Ungarische Behördenvertreter und Ärzte hätten kein Interesse an den Beschwerdeführern gezeigt. Die Beschwerdeführer hätten dort erniedrigende und unmenschliche Erfahrungen gemacht. Die generelle Situation für Asylsuchende in Ungarn sei als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. Im Übrigen sei auf die Feststellungen der Organisation (...) zur schwierigen Situation von Asylsuchenden in Ungarn und die von der Regierung geplanten Gesetzesänderungen hinzuweisen. Aufgrund der Verletzlichkeit der Beschwerdeführer, die sich in der Schweiz seit fünfzehn respektive elf Monaten aufhielten, habe ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen. Die Beschwerdeführer reichten Kopien einiger editionspflichtiger Asylakten, einschliesslich des angefochtenen Entscheides, ein. D. Am 7. Mai 2015 traf beim Gericht ein Unterstützungsschreiben eines Vorstandes eines Kulturzentrums ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit dem Sohn C._______ zum oben erwähnten Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt zu haben. Ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, woraufhin die Vorinstanz die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 (i.S. B._______ und C._______) respektive am 22. Juli 2014 (i. S. Remonstrationsverfahren zu A._______ und D._______) um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte. Die ungarischen Behörden teilten mit, dass das Asylgesuchsdatum vom 23. September 2013 datiere, und hiessen die Gesuche um Aufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2014 und 4. August 2014 gut. Dabei vermögen weder die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.

E. 4.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Die wesentlichen Einzelheiten dazu sind den Beschwerdeführern bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2014 bekannt: So hat das Gericht die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es kam indessen - analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) - zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführer zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführer gehören als Familie mit zwei (...)jährigen, teilweise gesundheitlich eingeschränkten und im Entwicklungsstand zurückgebliebenen Kindern zu einer Gruppe von Schutz suchenden Personen, welcher besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dies wurde bereits mit Urteil vom 24. Dezember 2014 festgestellt. Demnach ist vorliegend eine sorgfältige Abklärung allfällig vorhandener Überstellungshindernisse angezeigt (vgl. dazu Bst. A.c). Die Beschwerdeführer haben jedoch substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern.

E. 5.1 Gemäss Auskünften der ungarischen Behörden vom 21. Januar 2014 sei das vom Beschwerdeführer am (...) 2013 in Ungarn in Gang gesetzte Asylverfahren am (...) Oktober 2013 eingestellt worden, weil er mit C._______ nach kurzer Zeit untergetaucht sei (SEM-Akten A16). Eine Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten im Rahmen des in Ungarn durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso ist nicht ableitbar, dass ihm und seinem Kind in Ungarn der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems verweigert worden wäre. Er führte in der BzP nicht glaubhaft aus, inwiefern gerade in seinem Fall die Grenze der Rechtmässigkeit überschritten worden sein soll beziehungsweise solches inskünftig zu befürchten wäre. Vorerst machte er zu seinem Aufenthalt in Ungarn bloss geltend, dass er dort wegen C._______ das Spital habe aufsuchen müssen, die dortigen Ärzte die Behörden informiert hätten, er in der Folge befragt worden sei, anschliessend untergetaucht sei und das Land verlassen habe (SEM-Akten A6 S. 6). Erst am Ende der Befragung erinnerte er sich daran, dass er und sein Kind misshandelt worden seien. Er erklärte, eine Polizistin habe sein behindertes Kind geschlagen als dieses ihr ins Gesicht gespuckt habe. Der behinderte Sohn habe auf diese Weise auf den Umstand reagiert, dass sie seit zwei oder drei Tagen festgehalten worden seien und während dieser Zeitdauer keine Nahrung erhalten hätten; Ungarn sei die Hölle (SEM-Akten A6 S. 11f.). Seine vagen Schilderungen über eine angeblich schlechte Behandlung in Ungarn wirken aufgesetzt und zugleich überzeichnet, enthalten nicht die zu erwartenden Realkennzeichen und wirken somit nachgeschoben. Sie dürften demnach nicht auf persönlichen Erlebnissen basieren. So ist eher davon auszugehen, dass ihm und seinem Sohn in Bezug auf die bisherige Unterbringung, das Essen und die besonderen Bedürfnisse in Ungarn genügend Rechnung getragen worden ist. Eine Haft brauchen die Beschwerdeführer nicht zu befürchten, sicherte Ungarn am 9. März 2015 doch zu, dass die Familie nach einem Dublin-Transfer die Gelegenheit erhalten werde, ein neues Asylgesuch - mit allen damit verbundenen Garantien - zu stellen, wobei die Familie nicht interniert, sondern einem Empfangszentrum zugewiesen werden würde. Ungarn werde während des Aufenthalts namentlich den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführer B._______ und C._______ Rechnung tragen, seien es nun die geltend gemachten (...gesundheitlichen Probleme...) von B._______ oder seien es die speziellen Bedürfnisse von C._______ (...). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die bei einer Rückführung nach Ungarn zu erwartenden Bedingungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK gleichkommen und sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Den Akten sind zudem keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Ungarn keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen (vgl. Urteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 f.). An dieser Feststellung vermögen die in der Beschwerde angeführte ungarische Quelle und die weiteren Ausführungen (vgl. Bst. C) nichts zu ändern, zumal im konkreten Fall den Bedürfnissen der Beschwerdeführer als vulnerable Personen mit den vorinstanzlichen Abklärungen genügend Rechnung getragen wurde.

E. 5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu (vgl. dazu SEM-Akten A71: ärztliches Attest). Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführern, falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Schliesslich bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass sich die Probleme rund um die (...eine schwere Krankheit...) und Operationen von C._______, die zum Kassationsentscheid vom 24. Dezember 2014 beigetragen haben, mittlerweile nicht mehr stellen. Der Gesundheitszustand von C._______ ist laut Attest vom 27. Februar 2015 weit besser als ursprünglich befürchtet beziehungsweise von den Beschwerdeführern geltend gemacht.

E. 5.3 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichend glaubhaft gemachter Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten müssten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann in diesem Kontext ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 7.1 Somit kann dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Durchführung des nationalen Asylverfahrens nicht entsprochen werden. Der in der Beschwerdebegründung impliziierte Vorhalt einer zu wenig substanziierten oder konkret gewordenen Zusicherung Ungarns zu allen existenziellen Interessen und Bedürfnissen der Beschwerdeführer (vgl. Bst. C) vermag nicht zu überzeugen, ist die Stellungnahme Ungarns doch überaus detailliert ausgefallen. Dies spricht dafür, dass Ungarn im vorliegenden Fall gewillt ist, besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Aufenthalt der Familie so angenehm wie möglich zu gestalten und auf deren besondere Bedürfnisse einzugehen, auch wenn - wie die Rechtsvertreterin zu Recht festgestellt hat - von einer Unterbringung in einem separaten "Familienzimmer" in den ungarischen Meldungen keine Rede war.

E. 7.2 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 7.3 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 13. Januar 2014 für den Fall einer Überstellung nach Ungarn damit gedroht hat, er werde sich vorab mit C._______ in einem See ertränken (vgl. SEM-Akten A6 S. 12), im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Ungarn muss dem allfälligen Risiko einer Selbst- und Fremdgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die ungarischen Behörden vor und bei der Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse zu informieren sind. Die Rechtsvertreterin wird im Übrigen ersucht, bevor sie das vorliegende Urteil an ihre Mandanten eröffnet, mit dem (SEM beziehungsweise dem) zuständigen Migrationsamt Kontakt aufzunehmen, um mit den Behörden gemeinsam die erforderlichen Massnahmen für ihre Mandanten zu treffen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM nun zu bestätigen. Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als gegenstandslos erweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten. Mithin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2389/2015 Urteil vom 15. Mai 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a B._______ und C._______ reichten am 7. Januar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu dem sie vom BFM am 13. Januar 2014 summarisch befragt wurden. Ihnen wurde - basierend auf einem Treffer vom (...) 2013 der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Das BFM ersuchte im Rahmen des Dublin-Verfahrens die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführer; dem Ersuchen wurde am 21. Januar 2014 entsprochen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 6. Februar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch von B._______ und C._______ nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Am 12. Februar 2014 wurde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 Beschwerde erhoben. Am 14. Februar wurde vom BFM bei den ungarischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt. A.b A._______ und D._______ reichten am 13. Mai 2014 in der Schweiz ihr Asylgesuch ein. Alle Beschwerdeführer erklärten am 2. Juli 2014 auf Anfrage vom 24. Juni 2014, mit der gemeinsamen Durchführung ihrer hängigen Asylverfahren einverstanden zu sein. Das BFM gewährte A._______ und D._______ am 4. Juli 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns betreffend Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens. Das BFM ersuchte - basierend auf dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit - die ungarischen Behörden am 9. Juli 2014 (Übermittlungsdatum) um Wiederaufnahme von A._______ und D._______. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Überstellung nach Ungarn datiert vom 11. Juli 2014. Sie gab an, sich im Schengengebiet ausschliesslich in Griechenland und der Schweiz aufgehalten zu haben, weshalb sie erfahren möchte, auf welcher Grundlage in ihrem Fall auf die Zuständigkeit Ungarns zu schliessen sei. Sie reichte für Sohn C._______ die Bestätigung eines Operationstermins ein zur (...). Die ungarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von A._______ und D._______ ab. Die beiden hätten sich zu keinem Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten und ihre Familie halte sich im aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz auf. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie solle sich die Schweiz in Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der ganzen Familie für zuständig erklären. Am 22. Juli 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens um Aufnahme von A._______ und D._______. Dies mit dem Hinweis, im Zeitpunkt deren Asylgesuchsstellung in der Schweiz sei das Dublin-Verfahren von B._______ und C._______ in der Schweiz abgeschlossen gewesen; somit sei Art. 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Weil Ungarn der Wiederaufnahme von B._______ und C._______ zugestimmt habe und die Familieneinheit zu wahren sei, sei Ungarn für die Behandlung aller Asylgesuche der Familienangehörigen zuständig. Die ungarischen Behörden stimmten der Aufnahme von A._______ und D._______ am 4. August 2014 zu. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 14. August 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch von A._______ und D._______ nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Ungarn an. Dagegen erhoben A._______ und D._______ mit Eingabe vom 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 22. August 2014 wurde bei den ungarischen Behörden die Verlängerung ihrer Überstellungsfrist beantragt. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-753/2014 und E-4671/2014 vom 24. Dezember 2014 wurden beide Beschwerden gutgeheissen, soweit mit diesen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden sind. Die Akten wurden zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht hielt in seiner Urteilsbegründung fest, die Fluchterfahrungen der Familienangehörigen, deren Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren stehen, seien unterschiedlich. Der Bedeutung des Kindeswohls, namentlich in Bezug auf C._______, sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die konkrete Situation abgeklärt habe, mit der die Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf die medizinische Behandlung und die nichtmedizinische Förderbehandlung der Kinder, namentlich von C._______- in Ungarn konfrontiert wären. C._______ leide am (...) und stehe wegen seines Gesundheitszustands seit der Einreise in die Schweiz ununterbrochen in medizinischer Behandlung, wobei mehrere Operationen hätten durchgeführt werden müssen. C._______ habe nachweislich erhebliche gesundheitliche und pädagogische (Behandlungs-) Bedürfnisse, denen im Rahmen der Beachtung des Kindeswohls Rechnung zu tragen sei. Die Beschwerdeführer gehörten somit in zweifacher Hinsicht zur Gruppe besonders verletzlicher Asylsuchender. Die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei unklar und die dortigen Haftbedingungen seien besorgniserregend. Der ausgeprägten Vulnerabilität der Beschwerdeführer sei somit nicht - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts fordere (vgl. a.a.O. E. 7.2 f.) - Rechnung getragen worden. Dem SEM verblieben nun die Möglichkeiten, entweder - auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Dublin-Verfahrens in der Schweiz - den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erklären und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder aber den Dublin-spezifischen Sachverhalt vollständig festzustellen und gegebenenfalls die erneute Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn unter ausreichender Begründung anzuordnen. Für den Fall der Weiterführung der Dublin-Überstellungsverfahren seien die Beschwerdeführer vom SEM unter Fristsetzung aufzufordern, aussagekräftige Unterlagen zur per Mitte Januar 2015 terminierten (...eine bestimmte Operation...) des behinderten Kindes einzureichen. Das SEM forderte von den Beschwerdeführern am 12. Februar 2015 entsprechende Unterlagen ein. Am folgenden Tag ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Rückführung der Beschwerdeführer. Am 9. März 2015 trafen die Antworten aus Ungarn beim SEM ein. Das am 23. März 2015 (Eingangsdatum SEM) eingereichte ärztliche Attest datiert vom 27. Februar 2015. Die behandelnde Fachärztin kam für das Kind C._______ zu folgender Diagnose: (...). B. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet am 10. April 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer erneut nicht ein, ordnete die Überstellung nach Ungarn an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie die Anweisung an das Staatsekretariat, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Weiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführer machten unter Wiederholung von bekannten Sachverhaltsteilen geltend, die jüngsten Abklärungen des SEM hätten nicht ergeben, in welches ungarische Empfangszentrum sie eingewiesen würden, wie die zu beziehende Unterkunft konkret ausgestaltet sei, wie der Zugang zu medizinischer Hilfe und die Sonderschule konkret organisiert sei (Beschwerde S. 4 f.) respektive wie für das Kindeswohl von C._______ gesorgt werde (Beschwerde S. 6). Die Behauptung des SEM, die Familie werde in einem Familienzimmer untergebracht, finde keine Stütze in den Akten. C._______ habe aufgrund seines Gesundheitszustands diverse Abklärungen und Operationen hinter sich. Er benötige weiterhin entsprechende Pflege und Kontrollen, verzeichne aufgrund seines Entwicklungsrückstandes in vielen Bereichen notwendige Bedürfnisse, wie beispielsweise den Besuch einer Sonderschule und intensive individuelle heilpädagogische Förderung. Bisher seien ihm in Ungarn heilpädagogische Förderung und medizinische Abklärungen aber vorenthalten worden. Ungarische Behördenvertreter und Ärzte hätten kein Interesse an den Beschwerdeführern gezeigt. Die Beschwerdeführer hätten dort erniedrigende und unmenschliche Erfahrungen gemacht. Die generelle Situation für Asylsuchende in Ungarn sei als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. Im Übrigen sei auf die Feststellungen der Organisation (...) zur schwierigen Situation von Asylsuchenden in Ungarn und die von der Regierung geplanten Gesetzesänderungen hinzuweisen. Aufgrund der Verletzlichkeit der Beschwerdeführer, die sich in der Schweiz seit fünfzehn respektive elf Monaten aufhielten, habe ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen. Die Beschwerdeführer reichten Kopien einiger editionspflichtiger Asylakten, einschliesslich des angefochtenen Entscheides, ein. D. Am 7. Mai 2015 traf beim Gericht ein Unterstützungsschreiben eines Vorstandes eines Kulturzentrums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit dem Sohn C._______ zum oben erwähnten Zeitpunkt in Ungarn aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt zu haben. Ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, woraufhin die Vorinstanz die ungarischen Behörden am 14. Januar 2014 (i.S. B._______ und C._______) respektive am 22. Juli 2014 (i. S. Remonstrationsverfahren zu A._______ und D._______) um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte. Die ungarischen Behörden teilten mit, dass das Asylgesuchsdatum vom 23. September 2013 datiere, und hiessen die Gesuche um Aufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2014 und 4. August 2014 gut. Dabei vermögen weder die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 4.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Die wesentlichen Einzelheiten dazu sind den Beschwerdeführern bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2014 bekannt: So hat das Gericht die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es kam indessen - analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) - zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführer zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.). 4.3 Die Beschwerdeführer gehören als Familie mit zwei (...)jährigen, teilweise gesundheitlich eingeschränkten und im Entwicklungsstand zurückgebliebenen Kindern zu einer Gruppe von Schutz suchenden Personen, welcher besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dies wurde bereits mit Urteil vom 24. Dezember 2014 festgestellt. Demnach ist vorliegend eine sorgfältige Abklärung allfällig vorhandener Überstellungshindernisse angezeigt (vgl. dazu Bst. A.c). Die Beschwerdeführer haben jedoch substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern. 5. 5.1 Gemäss Auskünften der ungarischen Behörden vom 21. Januar 2014 sei das vom Beschwerdeführer am (...) 2013 in Ungarn in Gang gesetzte Asylverfahren am (...) Oktober 2013 eingestellt worden, weil er mit C._______ nach kurzer Zeit untergetaucht sei (SEM-Akten A16). Eine Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten im Rahmen des in Ungarn durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso ist nicht ableitbar, dass ihm und seinem Kind in Ungarn der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems verweigert worden wäre. Er führte in der BzP nicht glaubhaft aus, inwiefern gerade in seinem Fall die Grenze der Rechtmässigkeit überschritten worden sein soll beziehungsweise solches inskünftig zu befürchten wäre. Vorerst machte er zu seinem Aufenthalt in Ungarn bloss geltend, dass er dort wegen C._______ das Spital habe aufsuchen müssen, die dortigen Ärzte die Behörden informiert hätten, er in der Folge befragt worden sei, anschliessend untergetaucht sei und das Land verlassen habe (SEM-Akten A6 S. 6). Erst am Ende der Befragung erinnerte er sich daran, dass er und sein Kind misshandelt worden seien. Er erklärte, eine Polizistin habe sein behindertes Kind geschlagen als dieses ihr ins Gesicht gespuckt habe. Der behinderte Sohn habe auf diese Weise auf den Umstand reagiert, dass sie seit zwei oder drei Tagen festgehalten worden seien und während dieser Zeitdauer keine Nahrung erhalten hätten; Ungarn sei die Hölle (SEM-Akten A6 S. 11f.). Seine vagen Schilderungen über eine angeblich schlechte Behandlung in Ungarn wirken aufgesetzt und zugleich überzeichnet, enthalten nicht die zu erwartenden Realkennzeichen und wirken somit nachgeschoben. Sie dürften demnach nicht auf persönlichen Erlebnissen basieren. So ist eher davon auszugehen, dass ihm und seinem Sohn in Bezug auf die bisherige Unterbringung, das Essen und die besonderen Bedürfnisse in Ungarn genügend Rechnung getragen worden ist. Eine Haft brauchen die Beschwerdeführer nicht zu befürchten, sicherte Ungarn am 9. März 2015 doch zu, dass die Familie nach einem Dublin-Transfer die Gelegenheit erhalten werde, ein neues Asylgesuch - mit allen damit verbundenen Garantien - zu stellen, wobei die Familie nicht interniert, sondern einem Empfangszentrum zugewiesen werden würde. Ungarn werde während des Aufenthalts namentlich den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführer B._______ und C._______ Rechnung tragen, seien es nun die geltend gemachten (...gesundheitlichen Probleme...) von B._______ oder seien es die speziellen Bedürfnisse von C._______ (...). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die bei einer Rückführung nach Ungarn zu erwartenden Bedingungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK gleichkommen und sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Den Akten sind zudem keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Ungarn keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen (vgl. Urteil E 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 f.). An dieser Feststellung vermögen die in der Beschwerde angeführte ungarische Quelle und die weiteren Ausführungen (vgl. Bst. C) nichts zu ändern, zumal im konkreten Fall den Bedürfnissen der Beschwerdeführer als vulnerable Personen mit den vorinstanzlichen Abklärungen genügend Rechnung getragen wurde. 5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu (vgl. dazu SEM-Akten A71: ärztliches Attest). Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführern, falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Schliesslich bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass sich die Probleme rund um die (...eine schwere Krankheit...) und Operationen von C._______, die zum Kassationsentscheid vom 24. Dezember 2014 beigetragen haben, mittlerweile nicht mehr stellen. Der Gesundheitszustand von C._______ ist laut Attest vom 27. Februar 2015 weit besser als ursprünglich befürchtet beziehungsweise von den Beschwerdeführern geltend gemacht. 5.3 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichend glaubhaft gemachter Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten müssten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann in diesem Kontext ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist. 7. 7.1 Somit kann dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Durchführung des nationalen Asylverfahrens nicht entsprochen werden. Der in der Beschwerdebegründung impliziierte Vorhalt einer zu wenig substanziierten oder konkret gewordenen Zusicherung Ungarns zu allen existenziellen Interessen und Bedürfnissen der Beschwerdeführer (vgl. Bst. C) vermag nicht zu überzeugen, ist die Stellungnahme Ungarns doch überaus detailliert ausgefallen. Dies spricht dafür, dass Ungarn im vorliegenden Fall gewillt ist, besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Aufenthalt der Familie so angenehm wie möglich zu gestalten und auf deren besondere Bedürfnisse einzugehen, auch wenn - wie die Rechtsvertreterin zu Recht festgestellt hat - von einer Unterbringung in einem separaten "Familienzimmer" in den ungarischen Meldungen keine Rede war. 7.2 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 7.3 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 13. Januar 2014 für den Fall einer Überstellung nach Ungarn damit gedroht hat, er werde sich vorab mit C._______ in einem See ertränken (vgl. SEM-Akten A6 S. 12), im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Ungarn muss dem allfälligen Risiko einer Selbst- und Fremdgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die ungarischen Behörden vor und bei der Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse zu informieren sind. Die Rechtsvertreterin wird im Übrigen ersucht, bevor sie das vorliegende Urteil an ihre Mandanten eröffnet, mit dem (SEM beziehungsweise dem) zuständigen Migrationsamt Kontakt aufzunehmen, um mit den Behörden gemeinsam die erforderlichen Massnahmen für ihre Mandanten zu treffen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM nun zu bestätigen. Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als gegenstandslos erweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten. Mithin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: