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E-7539/2015

E-7539/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7539/2015 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) durch das SEM vom 20. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei am 8. Juni 2015 von Luanda (Angola) auf dem Luftweg nach Frankfurt (Deutschland) gereist und am 4. August 2015 in die Schweiz gelangt, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er hätte eigentlich nach Amerika gehen wollen, um dort um Asyl zu bitten, da er jedoch vernommen habe, dass sich seine Frau in der Schweiz aufhalte, sei er hierher gekommen (BzP, Akten SEM A6/15 Rz. 8.01), dass er während des Aufenthaltes in Deutschland Orte aufgesucht habe, wo sich viele Afrikaner aufgehalten hätten, um seine Frau zu suchen, die er aber nicht habe finden können, dass er sich daran erinnert habe, dass ihm seine Frau gesagt habe, eine Schwester von ihr halte sich ebenfalls in der Schweiz auf, dass er telefonisch einen Kollegen kontaktiert und ihn gebeten habe, alles zu versuchen, um die Telefonnummer der Schwester seiner Frau herauszufinden, dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine Frau zu finden und für immer mit ihr zusammenzuleben, und wenn dies nicht geklappt hätte, mit dem vorhandenen Visum in die USA gereist wäre, dass zudem ein Sohn von ihm hier in der Schweiz geboren worden sei, den er noch nie gesehen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (A6/15), dass das SEM die deutschen Behörden am 25. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 26. Oktober 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2015 - eröffnet am 18. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, verbunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2015 (Postaufgabe am 23. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien superprovisorische Massnahmen anzuordnen und dem Beschwerdeführer zu erlauben, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um auf das Asylgesuch einzutreten, dass subsidiär die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen sei, im Sinne der Beschwerdebegründung weitere Instruktionsmassnahmen zu treffen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerde verschiedene Unterlagen beigelegt wurden, so zwei Fotos (Beschwerdeführer mit Frau), drei Dokumente von medizinischer Stelle betreffend den Beschwerdeführer (provisorischer Austrittsbericht aus Klinik vom 11. November 2015, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. November 2015, Terminvereinbarung auf den 1. Dezember 2015) und drei Fotos einer Schwangerschafts-Ultraschalluntersuchung vom 29. Oktober 2015 sowie ein Foto Ultraschall Abdomen vom 10. September 2013, dass auf die Beschwerdebegründung und die beigelegten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 27. November 2015 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (Art. 8-15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde­führer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat auf dem Luftweg legal mit einem von Deutschland ausgestellten, vom 6. April 2015 bis am 2. Juli 2015 gültigen Visum nach Deutschland gelangte, dass das SEM die deutschen Behörden am 25. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Oktober 2015 guthiessen, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der (grundsätzlichen) Zuständigkeit Deutschlands für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Deutschland systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Dublin-III-VO für weitere Zuständigkeitsfragen in verschiedener Hinsicht und unter bestimmten Voraussetzungen die mögliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der "Familienangehörigkeit" abhängig macht, so etwa Art. 8 - 10 Dublin-III-VO, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, oder minderjährige Kinder fallen, dass der Beschwerdeführer jedoch bereits aus dieser Bestimmung nichts zu Gunsten einer Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abzuleiten vermag, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, es sei im Zusammenhang mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO Art. 8 EMRK zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung zu beachten, dass Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage und der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht feststellte, dass es sich bei der angeblichen Ehefrau nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, zumal die geltend gemachte Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, dass auf die diesbezüglichen umfassenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass als diesbezüglich wesentliche Umstände hervorzuheben sind, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 von Deutschland dreimal ein Visum ausgestellt worden war, dass es kaum nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer seine Frau nicht bei früheren Reisen nach Europa (vgl. Passstempel im Reisepass, welcher im September 2014 ausgestellt wurde) gesucht und auch gefunden hätte, zumal er bereits im Jahre 2013 erfahren habe, dass sich seine Frau in Bern aufgehalten habe (A6/15 S. 10), wenn er tatsächlich eine dauerhafte Beziehung zu seiner Frau gelebt hätte oder hätte aufrecht erhalten wollen, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass es aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und seine angebliche Ehefrau durch äussere Umstände getrennt worden wären und er deswegen mit ihr während mehr als zwei Jahren keinen Kontakt hätte herstellen können, dass in der Rechtsmitteleingabe zu diesen entscheidwesentlichen Ausführungen offenkundig keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht werden, dass in der Beschwerde vielmehr ohne Weiteres fälschlicherweise von einer den rechtlichen Anforderungen genügenden familiären Bindung und somit von einer falschen sachverhaltlichen Basis ausgegangen wird, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenau und nicht vollständig erfasst, in den Akten und in der angefochtenen Verfügung keine Stütze findet, und damit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz mit der ihr gewährten vorläufigen Aufnahme über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf Art. 8 EMRK berufen könnte, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt, dass der Beschwerdeführer auch aus der bloss behaupteten Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes mit der angeblichen Ehefrau in der Schweiz und eines ungeborenen Kindes (Schwangerschaft im dritten Monat) aufgrund der Aktenlage nicht ansatzweise rechtsgenüglich eine entsprechende Zuständigkeit der Schweiz ableiten kann, dass auch kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die persönlichen und spezifisch medizinischen Belange bezüglich des Beschwerdeführers angemessen und in rechtlich zutreffender Weise berücksichtigt und dabei insbesondere die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO korrekt herangezogen und umgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass immerhin in diesem Zusammenhang auf den vom Beschwerdeführer eingereichten klinischen Austrittsbericht datiert vom 11. November 2015 verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer nach einem therapeutischen Eingriff ([...]) am 12. November 2015 in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Art. 5, 31 und 32, 16 sowie 17 Dublin-III-VO und zur Kinderrechtskonvention unbehelflich und somit nicht geeignet sind, in entscheidwesentlicher Hinsicht an der rechtlichen Bestandeskraft der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern, dass nach der oben ausgeführten Sachlage auch die in der Beschwerde angeführten diversen Rechtsprechungsverweise für das vorliegende Verfahren in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger