Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. März 2018 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 10. April 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet (Art. 17 Abs. 3 AsylG). An der BzP und der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seinem Vater bei seinem Onkel gelebt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule besuchen können, danach habe das Geld dafür nicht mehr gereicht. Er habe gegenüber seinem Vater und seinem Onkel geäussert, dass er sich nicht der Armee anschliessen wolle. Sein Onkel habe ihn dennoch gegen seinen Willen im (...) 2016 in ein Armeecamp gebracht. Am selben Tag habe er (der Beschwerdeführer) versucht, wegzugehen, sei aber angehalten und eingesperrt worden. Nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei, habe er sich zunächst geweigert, die ihm aufgetragene Arbeit zu erledigen, woraufhin er geschlagen worden sei. Danach habe er sich dem ordentlichen Dienst der Armee gefügt und sich unauffällig verhalten. Eines Tages habe er mit vielen anderen im Wald arbeiten müssen. In einem unbeobachteten Moment habe er die Chance ergriffen und sei von dort weggegangen. Er sei gelaufen, bis er am nächsten Tag in einem Dorf angelangt sei. Von dort sei er nach Mali ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die neuerliche Überprüfung seines Asylgesuchs. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er sei nach seinem ersten Fluchtversuch einen Tag lang eingesperrt gewesen, an der Anhörung hingegen ausgesagt, es sei eine Woche gewesen. Diese auffällig abweichenden Angaben seien nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob der Beschwerdeführer je in einem Armeecamp gewesen sei, könne offenbleiben. Es sei lediglich über die Glaubhaftigkeit der Umstände der Zuführung ins Camp und der geltend gemachten Konsequenzen zu befinden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, wie sein Onkel ihn der Armee übergeben habe. Die Motivation seines Onkels, ihn in die Armee zu schicken, und das Interesse seiner Vorgesetzten, ihn dort zu behalten, sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es fraglich, ob er tatsächlich wider seinen Willen in ein Armeecamp gebracht und dort festgehalten worden sei. Seine Schilderungen zu persönlichen Eindrücken und individuellen Erlebnissen hätten fundierte Substanz vermissen lassen. Es sei ihm nicht gelungen, die Beziehung zu anderen Soldaten lebensnah darzulegen oder ein individualisiertes Bild seines Vorgesetzten zu zeichnen. Er habe die besondere Situation in einem Armeecamp nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei gegen seinen Willen dort festgehalten worden. Ferner sei auch die Rolle seines Vaters im Konflikt zwischen ihm und seinem Onkel nicht nachvollziehbar. Dass er nicht versucht habe, ihn um Hilfe zu bitten, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Schliesslich habe er auch nicht angeben können, was er im Falle einer Rückkehr konkret von Seiten der Armee und seiner Familie zu befürchten habe. Es sei ihm nicht gelungen, substantiiert darzulegen, inwiefern er eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es handle sich beim festgestellten Widerspruch zur Dauer seiner Inhaftierung um ein Missverständnis. Er habe an der BzP ausgeführt, er habe nach einem Tag im Militärcamp die Flucht ergriffen, nicht - wie protokolliert - er sei einen Tag eingesperrt worden. Seine Angaben seien nicht substanzlos gewesen, er habe den Tagesablauf geschildert und die Fragen zu den Leuten und zur Infrastruktur beantwortet. Der Grund, weshalb sein Onkel ihn zur Armee gebracht habe, sei, dass ein Armeemitglied eine Reihe von Vorteilen für eine Familie bringe. Sein Onkel habe sich durch sein Eintreten in die Armee diese Gefälligkeiten sichern wollen. Was die Motivation seines Vorgesetzten betreffe, komme es für einen Sergeant auf die Anzahl der ihm unterstellten Männer an. Je mehr er befehlige, desto schneller steige er auf und desto mächtiger werde er. Er habe seinen Kollegen nicht vertrauen können, weil er als Einziger gegen seinen Willen dort gewesen sei. Aufgrund dessen habe er - auch aus Angst vor einer Suche nach ihm nach der Flucht - nichts von sich preisgegeben. Zudem sei es kein Feriencamp gewesen, er habe von morgens bis abends gearbeitet und niemand sei in Plauderstimmung gewesen. Sein Vater sei jünger als sein Onkel, weshalb es ein Verrat gewesen wäre, hätte er sich ihm widersetzt. Er könne nicht mehr zurück, weil er zweifellos verstossen würde. Sein Onkel würde ihm niemals verzeihen und sein Vater würde hinter diesem stehen, weshalb er keine Chance mehr auf einen Platz in der Familie hätte.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Dazu kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit dem Festhalten am aktenkundigen Sachverhalt und dem bekräftigen, er habe substantiiert ausgesagt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen habe. Sein Erklärungsversuch, er habe an der BzP nicht ausgesagt, er sei für einen Tag inhaftiert worden, dies sei falsch protokolliert worden, vermag nicht zu überzeugen. Es liegen keinerlei Hinweise für eine mangelhafte Protokollierung oder dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer und der Dolmetscher nicht verstanden hätten. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Tatsache, dass sein Onkel ihn ins Militär geschickt hat, stellt keinen asylrelevanten Nachteil dar, zudem fehlt es an einem Verfolgungsmotiv. Der Beschwerdeführer hat demnach vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Bei einer Rückkehr fürchtet er, dass ihn seine Familie verstossen und nicht mehr aufnehmen würde. Darin sind keine asylrelevanten Nachteile erkennbar. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ist damit auszuschliessen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine (...)probleme seien nach der in der Schweiz erfolgten Operation gelöst. Indes leide er weiterhin an (...), deren Ursache auch nach Abklärungen noch nicht gefunden worden sei. Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, welches ihm bei der wirtschaftlichen Eingliederung behilflich sein kann. Dabei ist neben seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits insbesondere auch der Onkel mütterlicherseits zu erwähnen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinen Abschluss der (...) Klasse, was ihm die Arbeitsfindung erschweren dürfte, mag zutreffen. Da er aber auch in der Schweiz motiviert und arbeitswillig aufgetreten ist, dürfte es ihm auch in seinem Heimatland gelingen, eine Existenz aufzubauen, und er muss nach dem Gesagten nicht damit rechnen, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7448/2018 Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. März 2018 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 10. April 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet (Art. 17 Abs. 3 AsylG). An der BzP und der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seinem Vater bei seinem Onkel gelebt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule besuchen können, danach habe das Geld dafür nicht mehr gereicht. Er habe gegenüber seinem Vater und seinem Onkel geäussert, dass er sich nicht der Armee anschliessen wolle. Sein Onkel habe ihn dennoch gegen seinen Willen im (...) 2016 in ein Armeecamp gebracht. Am selben Tag habe er (der Beschwerdeführer) versucht, wegzugehen, sei aber angehalten und eingesperrt worden. Nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei, habe er sich zunächst geweigert, die ihm aufgetragene Arbeit zu erledigen, woraufhin er geschlagen worden sei. Danach habe er sich dem ordentlichen Dienst der Armee gefügt und sich unauffällig verhalten. Eines Tages habe er mit vielen anderen im Wald arbeiten müssen. In einem unbeobachteten Moment habe er die Chance ergriffen und sei von dort weggegangen. Er sei gelaufen, bis er am nächsten Tag in einem Dorf angelangt sei. Von dort sei er nach Mali ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die neuerliche Überprüfung seines Asylgesuchs. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er sei nach seinem ersten Fluchtversuch einen Tag lang eingesperrt gewesen, an der Anhörung hingegen ausgesagt, es sei eine Woche gewesen. Diese auffällig abweichenden Angaben seien nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob der Beschwerdeführer je in einem Armeecamp gewesen sei, könne offenbleiben. Es sei lediglich über die Glaubhaftigkeit der Umstände der Zuführung ins Camp und der geltend gemachten Konsequenzen zu befinden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, wie sein Onkel ihn der Armee übergeben habe. Die Motivation seines Onkels, ihn in die Armee zu schicken, und das Interesse seiner Vorgesetzten, ihn dort zu behalten, sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es fraglich, ob er tatsächlich wider seinen Willen in ein Armeecamp gebracht und dort festgehalten worden sei. Seine Schilderungen zu persönlichen Eindrücken und individuellen Erlebnissen hätten fundierte Substanz vermissen lassen. Es sei ihm nicht gelungen, die Beziehung zu anderen Soldaten lebensnah darzulegen oder ein individualisiertes Bild seines Vorgesetzten zu zeichnen. Er habe die besondere Situation in einem Armeecamp nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei gegen seinen Willen dort festgehalten worden. Ferner sei auch die Rolle seines Vaters im Konflikt zwischen ihm und seinem Onkel nicht nachvollziehbar. Dass er nicht versucht habe, ihn um Hilfe zu bitten, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Schliesslich habe er auch nicht angeben können, was er im Falle einer Rückkehr konkret von Seiten der Armee und seiner Familie zu befürchten habe. Es sei ihm nicht gelungen, substantiiert darzulegen, inwiefern er eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es handle sich beim festgestellten Widerspruch zur Dauer seiner Inhaftierung um ein Missverständnis. Er habe an der BzP ausgeführt, er habe nach einem Tag im Militärcamp die Flucht ergriffen, nicht - wie protokolliert - er sei einen Tag eingesperrt worden. Seine Angaben seien nicht substanzlos gewesen, er habe den Tagesablauf geschildert und die Fragen zu den Leuten und zur Infrastruktur beantwortet. Der Grund, weshalb sein Onkel ihn zur Armee gebracht habe, sei, dass ein Armeemitglied eine Reihe von Vorteilen für eine Familie bringe. Sein Onkel habe sich durch sein Eintreten in die Armee diese Gefälligkeiten sichern wollen. Was die Motivation seines Vorgesetzten betreffe, komme es für einen Sergeant auf die Anzahl der ihm unterstellten Männer an. Je mehr er befehlige, desto schneller steige er auf und desto mächtiger werde er. Er habe seinen Kollegen nicht vertrauen können, weil er als Einziger gegen seinen Willen dort gewesen sei. Aufgrund dessen habe er - auch aus Angst vor einer Suche nach ihm nach der Flucht - nichts von sich preisgegeben. Zudem sei es kein Feriencamp gewesen, er habe von morgens bis abends gearbeitet und niemand sei in Plauderstimmung gewesen. Sein Vater sei jünger als sein Onkel, weshalb es ein Verrat gewesen wäre, hätte er sich ihm widersetzt. Er könne nicht mehr zurück, weil er zweifellos verstossen würde. Sein Onkel würde ihm niemals verzeihen und sein Vater würde hinter diesem stehen, weshalb er keine Chance mehr auf einen Platz in der Familie hätte. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Dazu kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit dem Festhalten am aktenkundigen Sachverhalt und dem bekräftigen, er habe substantiiert ausgesagt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen habe. Sein Erklärungsversuch, er habe an der BzP nicht ausgesagt, er sei für einen Tag inhaftiert worden, dies sei falsch protokolliert worden, vermag nicht zu überzeugen. Es liegen keinerlei Hinweise für eine mangelhafte Protokollierung oder dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer und der Dolmetscher nicht verstanden hätten. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Tatsache, dass sein Onkel ihn ins Militär geschickt hat, stellt keinen asylrelevanten Nachteil dar, zudem fehlt es an einem Verfolgungsmotiv. Der Beschwerdeführer hat demnach vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Bei einer Rückkehr fürchtet er, dass ihn seine Familie verstossen und nicht mehr aufnehmen würde. Darin sind keine asylrelevanten Nachteile erkennbar. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ist damit auszuschliessen. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine (...)probleme seien nach der in der Schweiz erfolgten Operation gelöst. Indes leide er weiterhin an (...), deren Ursache auch nach Abklärungen noch nicht gefunden worden sei. Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, welches ihm bei der wirtschaftlichen Eingliederung behilflich sein kann. Dabei ist neben seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits insbesondere auch der Onkel mütterlicherseits zu erwähnen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinen Abschluss der (...) Klasse, was ihm die Arbeitsfindung erschweren dürfte, mag zutreffen. Da er aber auch in der Schweiz motiviert und arbeitswillig aufgetreten ist, dürfte es ihm auch in seinem Heimatland gelingen, eine Existenz aufzubauen, und er muss nach dem Gesagten nicht damit rechnen, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: