opencaselaw.ch

E-7441/2018

E-7441/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet am (...) 2014 und gelangte zu Fuss nach Nepal. Von dort aus reiste er im (...) 2015 auf dem Luftweg und mit dem Zug über ein ihm unbekanntes Land am (...) November 2015 in die Schweiz. Noch am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2015 gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatdort in Tibet verlassen, weil er in der Nacht vom (...) 2014 mit einem Freund Plakate gegen die Chinesen aufgehängt habe und dieser Freund dabei vom Dorfvorsteher erwischt worden sei. Deshalb sei sein Freund am Folgetag von chinesischen Polizisten festgenommen und abgeführt worden. Als er seiner Mutter sogleich von seiner Teilnahme an dieser Aktion erzählt habe, habe sie sich grosse Sorgen um ihn gemacht und ihn zu seinem Onkel nach B._______ geschickt. Zuvor habe er sich nie gegen die Chinesen engagiert und auch an der Plakataktion habe er sich nur beteiligt um seinem Freund einen Gefallen zu erweisen. Er selbst sei erst nach seiner Ausreise gesucht worden; dabei sei ihr Haus durchsucht worden. B. An der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, ein Freund habe ihn darum gebeten, ihn bei einer Plakataktion zu unterstützen. Es seien verschiedene Plakate gewesen; er sei nicht dazu gekommen, den Inhalt der Plakate zu lesen. Sein Freund habe ihm gesagt, auf den Plakaten habe er über die Freiheit und Unabhängigkeit der Tibeter geschrieben sowie deren Freiheit zur freien Religionsausübung. Er persönlich sei aber nicht interessiert an der Tibet-Frage, sondern habe lediglich seinem Freund helfen wollen. An diesem Abend seien sie schon nach kurzer Zeit vom Dorfchef ertappt und sein Freund sei von ihm erkannt worden, weshalb er selbst weggerannt sei und sein Freund am Folgetag von chinesischen Polizisten weggebracht worden sei. Seine Mutter habe ihn daraufhin weggeschickt. Er sei zunächst zu seinem Onkel nach B._______ und - weil es auch dort zu gefährlich gewesen sei - sodann nach C._______ gegangen. Bei einem ersten Besuch seiner Mutter habe sie ihm erzählt, dass sein Freund im Gefängnis in D._______ sitze, und sie habe ihm dazu geraten in C._______ zu bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe. Bei einem weiteren Besuch habe ihm die Mutter schliesslich zur Ausreise geraten, weil sich eine Rückkehr als zu gefährlich erwiese. Ansonsten sei seit seiner Ausreise nichts Nennenswertes geschehen. Er habe selber keine Angst gehabt, aber seine Mutter habe ihn aus Angst weggeschickt. In der Schweiz habe er dreimal an Demonstrationen und anderen exilpolitischen Aktionen teilgenommen. C. Am 18. September 2018 fand ein Telefoninterview mit einem Fachexperten der Sektion Lingua zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers statt. Aufgrund dieses Gesprächs erstellte der Experte eine Evaluation des Alltagswissens, welche zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. D. An einer weiteren Anhörung vom 13. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Analyse des Alltagswissens gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er habe an allen Demonstrationen in der Schweiz gegen die Chinesen teilgenommen, dabei aber keine spezielle Funktion wahrgenommen, sondern sich wie die anderen Teilnehmenden verhalten. Sein Kollege habe ihm aber gesagt, es seien Fotos von ihm gemacht und veröffentlicht worden. Er habe diese Bilder jedoch nicht mit eigenen Augen gesehen. In Bezug auf das Ergebnis der Analyse des Alltagswissens sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme wirklich aus dieser Region, habe aber nur wenig Kenntnis darüber, weil seine Mutter die gesamte Verantwortung für ihn übernommen habe. Die unstimmigen Antworten zur Identitätskarte würden daher rühren, dass er zwar eine besessen habe, diese aber nie selber in den Händen gehalten habe. Hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, meinte er, dass es ihm viel Mühe bereite eine neue Sprache zu lernen und er zudem auch kein Interesse daran gehabt habe. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 - eröffnet am 14. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erweist, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie der Anhörung die geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werden könne. Dies sei mit der zusätzlich durchgeführten Analyse des Alltagswissens durch eine sachverständige Person bestätigt worden, welche festgestellt habe, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Es sei angesichts seines Alters aussergewöhnlich, dass er keine chinesischen Sprachkenntnisse und erhebliche Wissenslücken aufweise sowie falsche Angaben zu seiner Heimatregion gemacht habe. Die an der zweiten Anhörung protokollierten Erklärungsversuche vermöchten diese Wissenslücken nicht aufzuwiegen und auch die angeblich schlechte Stimmung während des Telefoninterviews könnten diese Lücken nicht erklären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den anti-chinesischen Plakaten, seien vage und unsubstanziiert geblieben und hätten keinen selbst erlebten Eindruck erweckt. Die radikale Art des Protests des Beschwerdeführers sei schliesslich mit seiner gemäss eigenen Angaben beschriebenen einfachen Wesensart (ohne rebellische und auflehnerische Haltung) nicht vereinbar. Insgesamt würden sich die geltend gemachten Asylgründe somit als unglaubhaft erweisen. Es sei somit zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, er aber nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung müsse aufgrund der Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 (Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) bei unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum davon ausgegangen werden, die gesuchstellende Person verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatangehörigkeit. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers vom SEM nicht erwartet werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, er habe in Tibet sehr isoliert gelebt und sei ein Bauerssohn, womit sein mangelndes Wissen der landwirtschaftlichen Aktivitäten und der chinesischen Sprache erklärt werden könne. Über die Reise nach Nepal könne er nicht detaillierter sprechen, weil er dadurch seine Familienmitglieder einer Gefährdung durch die Schlepper aussetze. Anlässlich des Telefoninterviews habe es Verständigungsprobleme gegeben, die zu berücksichtigen seien. Die Einschätzung der sachverständigen Person basiere ausserdem auf subjektiven Eindrücken und stereotypen Aussagen sowie Beurteilungen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als unzulässig respektive unzulässig.

E. 6.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c.Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

E. 6.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.

E. 6.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 7.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen und darüber hinaus diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht hat, besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft zu verschleiern. In diesem Zusammenhang kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auffallend ist insbesondere, dass er an der BzP zu Protokoll gab, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt (vgl. SEM-Akten, A8, S. 6 f.), während er an der ersten Anhörung angab, er habe einen "Pass" respektive eine "Shengfen Zheng" (sh n fèn zhèng: chinesische Identitätskarte) besessen, diese aber fast nie auf sich getragen (vgl. SEM-Akten, A11, F9 f.). Zudem erscheint merkwürdig, dass der Beschwerdeführer - der seinen Angaben zufolge kein Chinesisch sondern nur Tibetisch spricht - nicht weiss, dass die Angaben auf seiner Identitätskarte auch auf Tibetisch vorhanden sind (vgl. A19, F78).

E. 7.2 Unglaubhaft sind sodann auch seine Asylvorbringen. Wie bereits das SEM zu Recht ausführte vermag nicht zu überzeugen, dass er sich sein Leben lang nie für die Tibet Frage interessiert habe, er sich aber eines Nachts plötzlich zur Unterstützung eines Freundes dazu entschlossen habe, Plakate gegen die Chinesen aufzuhängen (vgl. A11, F159 und F178). Dasselbe gilt auch für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches er in keiner Weise belegte (vgl. A19, F8 ff.). Weiter erstaunt insbesondere seine geschildete Reaktion auf die Festnahme seines Freundes während der Plakataktion, wonach er sich nichts Spezielles dazu gedacht habe und am Folgetag, wie üblich, seiner Feldarbeit nachgegangen sei (vgl. A11, F183 ff.).

E. 7.3.1 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben.

E. 7.3.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert. Sie ist mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel.

E. 7.3.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge nicht über das Alltagswissen, wie man es von einem Einheimischen der angegebenen Region erwarten würde. Er habe zahlreiche falsche Angaben gemacht und weise erhebliche Wissenslücken in allen abgefragten Bereichen des Alltagslebens auf. Er besitze so gut wie keine chinesischen Sprachkenntnisse, was bei einem Tibeter, der sich während 29 Jahren in Tibet aufgehalten haben soll, unerwartet sei. Es seien keine deutlichen Hinweise festzustellen, die auf ein Leben in Tibet verweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht dort sozialisiert worden.

E. 7.3.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte zur Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen.

E. 7.4 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - es sei ihm anlässlich des Telefoninterviews gesundheitlich schlecht gegangen und die Frau am Telefon sei aggressiv gewesen und habe sehr schnell gesprochen - erscheinen nachgeschoben und vermögen angesichts der Art der Fragestellungen nicht zu überzeugen (vgl. A19, F53). Es kann bei einer knapp 30-jährigen Person auch erwartet werden, dass sie an einem Gespräch auf Verständnisschwierigkeiten hinweist und nachfragt, sofern etwas nicht verstanden wird. Zudem zeigte der Beschwerdeführer an der Anhörung jeweils, dass er bei Unklarheiten in der Lage ist, sich nach dem Inhalt von Fragen zu erkundigen (vgl. A11, F56, F66, F91, F95, F98, und F125 ff.)

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8 Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7441/2018 Urteil vom 23. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet am (...) 2014 und gelangte zu Fuss nach Nepal. Von dort aus reiste er im (...) 2015 auf dem Luftweg und mit dem Zug über ein ihm unbekanntes Land am (...) November 2015 in die Schweiz. Noch am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2015 gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatdort in Tibet verlassen, weil er in der Nacht vom (...) 2014 mit einem Freund Plakate gegen die Chinesen aufgehängt habe und dieser Freund dabei vom Dorfvorsteher erwischt worden sei. Deshalb sei sein Freund am Folgetag von chinesischen Polizisten festgenommen und abgeführt worden. Als er seiner Mutter sogleich von seiner Teilnahme an dieser Aktion erzählt habe, habe sie sich grosse Sorgen um ihn gemacht und ihn zu seinem Onkel nach B._______ geschickt. Zuvor habe er sich nie gegen die Chinesen engagiert und auch an der Plakataktion habe er sich nur beteiligt um seinem Freund einen Gefallen zu erweisen. Er selbst sei erst nach seiner Ausreise gesucht worden; dabei sei ihr Haus durchsucht worden. B. An der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, ein Freund habe ihn darum gebeten, ihn bei einer Plakataktion zu unterstützen. Es seien verschiedene Plakate gewesen; er sei nicht dazu gekommen, den Inhalt der Plakate zu lesen. Sein Freund habe ihm gesagt, auf den Plakaten habe er über die Freiheit und Unabhängigkeit der Tibeter geschrieben sowie deren Freiheit zur freien Religionsausübung. Er persönlich sei aber nicht interessiert an der Tibet-Frage, sondern habe lediglich seinem Freund helfen wollen. An diesem Abend seien sie schon nach kurzer Zeit vom Dorfchef ertappt und sein Freund sei von ihm erkannt worden, weshalb er selbst weggerannt sei und sein Freund am Folgetag von chinesischen Polizisten weggebracht worden sei. Seine Mutter habe ihn daraufhin weggeschickt. Er sei zunächst zu seinem Onkel nach B._______ und - weil es auch dort zu gefährlich gewesen sei - sodann nach C._______ gegangen. Bei einem ersten Besuch seiner Mutter habe sie ihm erzählt, dass sein Freund im Gefängnis in D._______ sitze, und sie habe ihm dazu geraten in C._______ zu bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe. Bei einem weiteren Besuch habe ihm die Mutter schliesslich zur Ausreise geraten, weil sich eine Rückkehr als zu gefährlich erwiese. Ansonsten sei seit seiner Ausreise nichts Nennenswertes geschehen. Er habe selber keine Angst gehabt, aber seine Mutter habe ihn aus Angst weggeschickt. In der Schweiz habe er dreimal an Demonstrationen und anderen exilpolitischen Aktionen teilgenommen. C. Am 18. September 2018 fand ein Telefoninterview mit einem Fachexperten der Sektion Lingua zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers statt. Aufgrund dieses Gesprächs erstellte der Experte eine Evaluation des Alltagswissens, welche zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. D. An einer weiteren Anhörung vom 13. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Analyse des Alltagswissens gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er habe an allen Demonstrationen in der Schweiz gegen die Chinesen teilgenommen, dabei aber keine spezielle Funktion wahrgenommen, sondern sich wie die anderen Teilnehmenden verhalten. Sein Kollege habe ihm aber gesagt, es seien Fotos von ihm gemacht und veröffentlicht worden. Er habe diese Bilder jedoch nicht mit eigenen Augen gesehen. In Bezug auf das Ergebnis der Analyse des Alltagswissens sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme wirklich aus dieser Region, habe aber nur wenig Kenntnis darüber, weil seine Mutter die gesamte Verantwortung für ihn übernommen habe. Die unstimmigen Antworten zur Identitätskarte würden daher rühren, dass er zwar eine besessen habe, diese aber nie selber in den Händen gehalten habe. Hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, meinte er, dass es ihm viel Mühe bereite eine neue Sprache zu lernen und er zudem auch kein Interesse daran gehabt habe. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 - eröffnet am 14. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erweist, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie der Anhörung die geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werden könne. Dies sei mit der zusätzlich durchgeführten Analyse des Alltagswissens durch eine sachverständige Person bestätigt worden, welche festgestellt habe, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Es sei angesichts seines Alters aussergewöhnlich, dass er keine chinesischen Sprachkenntnisse und erhebliche Wissenslücken aufweise sowie falsche Angaben zu seiner Heimatregion gemacht habe. Die an der zweiten Anhörung protokollierten Erklärungsversuche vermöchten diese Wissenslücken nicht aufzuwiegen und auch die angeblich schlechte Stimmung während des Telefoninterviews könnten diese Lücken nicht erklären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den anti-chinesischen Plakaten, seien vage und unsubstanziiert geblieben und hätten keinen selbst erlebten Eindruck erweckt. Die radikale Art des Protests des Beschwerdeführers sei schliesslich mit seiner gemäss eigenen Angaben beschriebenen einfachen Wesensart (ohne rebellische und auflehnerische Haltung) nicht vereinbar. Insgesamt würden sich die geltend gemachten Asylgründe somit als unglaubhaft erweisen. Es sei somit zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, er aber nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung müsse aufgrund der Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 (Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) bei unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum davon ausgegangen werden, die gesuchstellende Person verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatangehörigkeit. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers vom SEM nicht erwartet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, er habe in Tibet sehr isoliert gelebt und sei ein Bauerssohn, womit sein mangelndes Wissen der landwirtschaftlichen Aktivitäten und der chinesischen Sprache erklärt werden könne. Über die Reise nach Nepal könne er nicht detaillierter sprechen, weil er dadurch seine Familienmitglieder einer Gefährdung durch die Schlepper aussetze. Anlässlich des Telefoninterviews habe es Verständigungsprobleme gegeben, die zu berücksichtigen seien. Die Einschätzung der sachverständigen Person basiere ausserdem auf subjektiven Eindrücken und stereotypen Aussagen sowie Beurteilungen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als unzulässig respektive unzulässig. 6. 6.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c.Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). 6.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. 6.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 7. 7.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen und darüber hinaus diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht hat, besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft zu verschleiern. In diesem Zusammenhang kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auffallend ist insbesondere, dass er an der BzP zu Protokoll gab, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt (vgl. SEM-Akten, A8, S. 6 f.), während er an der ersten Anhörung angab, er habe einen "Pass" respektive eine "Shengfen Zheng" (sh n fèn zhèng: chinesische Identitätskarte) besessen, diese aber fast nie auf sich getragen (vgl. SEM-Akten, A11, F9 f.). Zudem erscheint merkwürdig, dass der Beschwerdeführer - der seinen Angaben zufolge kein Chinesisch sondern nur Tibetisch spricht - nicht weiss, dass die Angaben auf seiner Identitätskarte auch auf Tibetisch vorhanden sind (vgl. A19, F78). 7.2 Unglaubhaft sind sodann auch seine Asylvorbringen. Wie bereits das SEM zu Recht ausführte vermag nicht zu überzeugen, dass er sich sein Leben lang nie für die Tibet Frage interessiert habe, er sich aber eines Nachts plötzlich zur Unterstützung eines Freundes dazu entschlossen habe, Plakate gegen die Chinesen aufzuhängen (vgl. A11, F159 und F178). Dasselbe gilt auch für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches er in keiner Weise belegte (vgl. A19, F8 ff.). Weiter erstaunt insbesondere seine geschildete Reaktion auf die Festnahme seines Freundes während der Plakataktion, wonach er sich nichts Spezielles dazu gedacht habe und am Folgetag, wie üblich, seiner Feldarbeit nachgegangen sei (vgl. A11, F183 ff.). 7.3 7.3.1 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. 7.3.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert. Sie ist mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. 7.3.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge nicht über das Alltagswissen, wie man es von einem Einheimischen der angegebenen Region erwarten würde. Er habe zahlreiche falsche Angaben gemacht und weise erhebliche Wissenslücken in allen abgefragten Bereichen des Alltagslebens auf. Er besitze so gut wie keine chinesischen Sprachkenntnisse, was bei einem Tibeter, der sich während 29 Jahren in Tibet aufgehalten haben soll, unerwartet sei. Es seien keine deutlichen Hinweise festzustellen, die auf ein Leben in Tibet verweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht dort sozialisiert worden. 7.3.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte zur Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen. 7.4 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - es sei ihm anlässlich des Telefoninterviews gesundheitlich schlecht gegangen und die Frau am Telefon sei aggressiv gewesen und habe sehr schnell gesprochen - erscheinen nachgeschoben und vermögen angesichts der Art der Fragestellungen nicht zu überzeugen (vgl. A19, F53). Es kann bei einer knapp 30-jährigen Person auch erwartet werden, dass sie an einem Gespräch auf Verständnisschwierigkeiten hinweist und nachfragt, sofern etwas nicht verstanden wird. Zudem zeigte der Beschwerdeführer an der Anhörung jeweils, dass er bei Unklarheiten in der Lage ist, sich nach dem Inhalt von Fragen zu erkundigen (vgl. A11, F56, F66, F91, F95, F98, und F125 ff.) 7.5 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

8. Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: