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E-7441/2008

E-7441/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2002 den Iran und hielten sich in der Folge eineinhalb Jahre in C._______, sechs Monate in D._______, danach zirka fünf Monate wieder in C._______ und schliesslich vier Monate in E._______ auf. Von dort kommend reisten sie am 1. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 3. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum F._______ befragt. Das BFM hörte sie am 9. Februar 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien persischer Ethnie und würden aus Sahinschar/Isfahan stammen. Durch ihren langjährigen Freund M. seien sie im Jahre 2001 mit dem Christentum vertraut gemacht worden. Sie hätten die Bibel studiert und wöchentlich an christlichen Versammlungen in Privathäusern teilgenommen. Eines Nachts, als sie von einer Versammlung nach Hause zurückgekehrt seien, seien sie von Ordnungshütern angehalten, zum Komitee mitgenommen und dort nach den Gründen ihres späten nächtlichen Nachhausegehens befragt worden. Später sei er an seinem Arbeitsplatz mehrmals vom Gesinnungsbüro befragt und schliesslich wegen Vernachlässigung seiner Arbeit entlassen worden. Auch hätten ihre Familien von ihren religiösen Aktivitäten erfahren, was die familiären Beziehungen gestört habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei ein überzeugter, fanatischer Moslem gewesen und habe immer Gott gesucht. Durch die Bekanntschaft mit M. hätten sie und ihr Ehemann das Christentum kennengelernt. Später hätten sie die Bibel gelesen, an Versammlungen teilgenommen und nachts kleine Bibeln unter die Haustüren bei unbekannten Personen gelegt. Einmal seien sie nachts, auf dem Nachhauseweg von einer Versammlung, von der Polizei angehalten und auf den Posten gebracht worden. Auch sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom Gesinnungsbüro befragt worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Prüfung über ihre islamischen Religionskenntnisse ablegen müssen. Später hätten ihre Familien von ihrem christlichen Glauben erfahren und ihnen damit gedroht, sie umzubringen, wenn der Staat es nicht tue. Das Komitee habe keine Beweise dafür gehabt, dass sie Christen seien, da sie alles sehr diskret gehandhabt hätten. Weiter gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, aus Angst, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, den Iran am 21. Juni 2002 verlassen und sich nach C._______ begeben zu haben. Dort hätten sie sich bei der Polizei gemeldet. Nach drei Monaten sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie C._______ verlassen müssten. In der Folge hätten sie sich noch weitere 15 Monate illegal in C._______ aufgehalten und sich während des Aufenthalts christlich taufen lassen. Nachdem sie C._______ verlassen hätten, hätten sie in D._______ Asylgesuche gestellt. Diese seien nicht geprüft worden, worauf sie im April 2004 nach C._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie im Herbst 2004 erfolglos versucht hätten, in die Schweiz zu gelangen, seien sie nach E._______ gereist, um dort ein weiteres Asylverfahren zu durchlaufen. Da die (...) Behörden sie nach C._______ hätten zurückschaffen wollen, hätten sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 - eröffnet am 26. Juli 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine im Ausland vollzogene Konversion, wenn sie im Iran überhaupt publik würde, aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine politisch motivierte Verfolgung genommen werde. Eine potentielle Gefährdung im Iran wegen Konversion setze vielmehr voraus, dass ein Konvertit den heimatlichen Behörden bereits vor der Ausreise wegen seiner ausgeprägten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Bei den Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass zur Annahme, dass den Behörden ihre Konversion bekannt geworden sei. A.c Mit Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Vorinstanz und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Ergebnis ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. So stehe fest, dass sie im Iran Kontakte mit der protestantischen Kirche gehabt hätten, sich jedoch nicht hätten taufen lassen. Aus ihren Aussagen gebe es sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland in ihrer protestantischen Religionsgemeinschaft eine exponierte Stellung inne gehabt hätten, was eine Verfolgungsgefahr ausschliesse. Die Taufe in C._______ vom 9. Februar 2003 sei zwar durch eine Bestätigung belegt, dennoch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Konversion der Beschwerdeführenden öffentlich bekannt geworden sei. Des Weiteren lägen weder aus D._______ noch aus der Schweiz Schreiben vor, welche allfällige religiöse Aktivitäten belegen würden. Es ergäben sich insgesamt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden während ihrer Auslandaufenthalte im Zusammenhang mit ihrem Reli-gionsübertritt in ihrer neuen Religionsgemeinschaft in leitender Funktion tätig gewesen wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zufolge der im Ausland erfolgten Konversion und insoweit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Iran nie politisch aktiv gewesen seien und somit ausgeschlossen werden könne, dass sie bereits vor Verlassen ihres Heimatlandes aus politischen Gründen als regimefeindliche Personen beim iranischen Geheimdienst registriert gewesen und überwacht worden seien. Sie hätten sich - soweit es den Akten zu entnehmen sei - in der Schweiz nur bis September 2006, also knapp eineinhalb Jahre durch die Teilnahme an öffentlichen Standkundgebungen für die Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) engagiert. Es sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten, in keiner Weise exponierten exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden seien und befürchten müssten, deshalb verfolgt zu werden. A.d Mit Schreiben vom 5. September 2007 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2007 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 31. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerenden ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführenden an etlichen gegen das Regime in Teheran gerichteten Aktionen teilgenommen hätten und aufgrund ihres ausgeprägten politischen Profils und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr eine massgebliche neue Tatsache vorläge. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Namen der Beschwerdeführenden, der Inhalt ihrer regimekritischen Verlautbarungen sowie die Fotos ihrer Aktionen (v.a. diejenigen der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen) den iranischen Behörden bekannt seien. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig erscheine und es sei auf einen Gebührenvorschuss zu verzichten. C. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden nach Art. 41 Abs. 1 AsylG erfolgten am 17. September 2008. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, kurz nach der Einreise in die Schweiz seien die Beschwerdeführenden Mitglieder der DVF geworden und hätten in der Folge an Manifestationen und Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen, wobei sie auch Unterschriften gesammelt hätten. Die Beschwerdeführerin betätige sich zudem regelmässig als Moderatorin der Sendung G._______)" beim Lokalradio "H._______" I._______. Zudem nähmen die Beschwerdeführenden an Aktivitäten einer christlichen Gemeinschaft in Baden teil und besuchten regelmässig eine christliche Kirche in J._______. Deshalb würden sie Nachteile seitens der iranischen Behörden befürchten. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 - eröffnet am 22. Oktober 2008 - wies das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde waren unter anderem folgende Beweismittel beigelegt: Zwei (...) Taufscheine, eine Bestätigung der freien evangelischen Gemeinde (FEG) J._______ vom 17. November 2008 mit zwei Nachrichten der "K._______", zwei Bestätigungen über den Besuch von Bibelkursen vom 20. Juni 2008, eine Bestätigung der Organisation "Internationale Treffen Baden (ITB)" vom 20. Juni 2007, eine Meldung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom September 2008 sowie ein Internetausdruck der FEG. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 25. November 2008 (Poststempel) eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mandanten ein. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden zudem angewiesen, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 19. Dezember 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und das in Aussicht gestellte Beweismittel (CD mit Aufzeichnungen von Radiosendungen) innert sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine CD mit der Aufnahme von Radiosendungen zukommen, bei denen die Beschwerdeführerin mitgewirkt haben soll, sowie Unterlagen zu politischen Aktivitäten vom 5. und 19. September 2008 und vom 28. Oktober 2008, bei denen beide Beschwerdeführende beteiligt gewesen seien. H. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass die in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 eingeforderte Übersetzung eines fremdsprachigen Dokuments trotz zweimalig bewilligter Fristerstreckung nicht beigebracht werden könne, stattdessen würde eine neue Bestätigung von der für die Taufe zuständigen Kirche in C._______ ausgestellt. I. Am 30. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden zwei aktuelle Bestätigungen von ihrer christlichen Kirchentaufe in C._______ einreichen. J. Am 2. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der FEG J._______ vom 28. September 2009 zu den Akten. K. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. Am 18. November 2009 (Poststempel 21. November 2009) reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, in dem sie unter anderem vorbrachten, dass sie bereits fünf Jahre in der Schweiz seien und noch kein positiver Asylentscheid gefallen sei. Weiter machten Sie geltend, dass es aufgrund der Ausübung des christlichen Glaubens nicht möglich sei, in den Iran zurückzukehren. M. Mit Schreiben vom 1. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ihre Mitgliederkarten der DVF, welche auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Radiomoderatorin belegen soll, in Kopie nachreichen. N. Am 28. beziehungsweise 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden an die ehemalige Instruktionsrichterin eine E-Mail zukommen, welche an die zuständige Richterin weitergeleitet wurde. Diesem Schreiben sind keine genauen Informationen zu entnehmen, da der deutsch übersetzte Text schwer lesbar und kaum verständlich ist. O. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu den Akten, welche die Teilnahmen an den Kundgebungen vom 13. März 2009, 1. Mai 2009, 24. Juni 2009, 4. August 2009, 24. Oktober 2009, 6. und 21. November 2009, 10. Dezember 2009 sowie vom 11. und 15. Februar 2010 und 1. Mai 2010 belegen sollen, sowie eine Bestätigung vom 18. November 2010 von Mehrzad Khalili Viri, Präsident der DVF, welche belegen soll, dass die Beschwerdeführenden noch aktiv ihre Mitgliedschaft pflegten. P. Mit Mailschreiben vom 3. Januar, 11. und 18. Mai 2011 informierten die Beschwerdeführenden unter anderem, dass sie seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr Mitglieder der DVF seien. Ansonsten kann wiederum den beiden Schreiben kein genauerer Inhalt entnommen werden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 253 und die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe geltend, die exilpolitischen und religiösen Aktivitäten seien geeignet, eine asylrelevante Verfolgung herbeizuführen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Ebenfalls habe die Vorinstanz ihre religiösen und missionarischen Aktivitäten beinahe ungewürdigt gelassen, indem sie in ihrer Verfügung lediglich festgestellt habe, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis hätten vom missionarischen und religiösen Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz.

E. 4.2 Festzuhalten ist vorweg, dass im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben subjektiven Nachfluchtgründe wie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden. Mit rechtskräftigem Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 wurde festgestellt, dass weder die religiösen noch die politischen Aktivitäten für die DVF eine Furcht vor Verfolgung im Iran als begründet erscheinen liessen (vgl. Bst. A.c. hiervor). Insofern stützen sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive der Beschwerde auf einen mindestens teilweise bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt ab, mithin kann dieser nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Gründe geschaffen haben, welche zum heutigen Zeitpunkt auf begründete Furcht auf Verfolgung schliessen lassen müssten.

E. 4.3 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 16. Oktober 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Anwerbung neuer Mitglieder sowie die Moderation von Radiosendungen beim "H._______" I._______ keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein Profil verfügen, welches sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.

E. 4.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 4.5 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die iranischen Behörden seien sich darüber im Klaren, dass viele exilpolitisch aktive Iraner/-innen an einem Aufenthaltsrecht interessiert sind und sich deshalb politisch betätigen würden. Die Beschwerdeführenden erwähnen in ihrer Eingabe eine umfassende Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die iranischen Geheimdienste. Es ist festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Paar handelt, welches - wie rechtskräftig feststeht - vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht verfolgt worden, mithin nicht in das Blickfeld iranischer Behörden geraten ist. In der Schweiz lebt zudem eine grosse Anzahl iranischer Asylbewerberinnen und -bewerber, und eine Überwachung jeder einzelnen Person, welche sich bei Demonstrationen oder Radiosendungen aktiv beteiligt, wäre für die iranischen Behörden zu aufwändig und kostspielig. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen selbst dargelegt, dass die DVF sowohl die grösste als auch die aktivste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz ist. Es werden jedoch lediglich jene Personen einer solchen Organisation identifiziert und haben im Fall der Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, welche aufgrund ihrer Funktion und Exponiertheit als konkrete Bedrohung und Gefahr für das politische System ihres Staates wahrgenommen werden. Mit ihren Teilnahmen an Kundgebungen sowie der Radiomoderation sind diese Erfordernisse nicht erfüllt. Durch ihre Aktivitäten für die DVF vermögen sie mithin keine derartige politischen Profile zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihnen ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegner identifizieren könnten. Die Beschwerdeführenden gaben darüber hinaus per E- Mail vom 18. Mai 2011 an, dass sie nicht mehr der DVF angehören würden. Somit ist umso weniger anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Aktivitäten Furcht vor Verfolgung haben müssten. Daran vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern.

E. 4.6 Auch was die Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum und die geltend gemachten religiösen Aktivitäten anbelangt, ist - wie bereits unter E. 4.2. erwähnt - vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 618/2006 vom 28. August 2007 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus in BVGE 2009/28 umfassend mit der Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben befasst, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (E. 7.3.4 und 7.3.5) Insbesondere wurde darin betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz festgehalten, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Bei Konversionen im Ausland sei daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert würden und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in der Schweiz in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Aus den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten lassen sich keine Anhaltspunkte für in der Schweiz sichtbar nach aussen gerichtete religiöse Aktivitäten entnehmen. Allein der Besuch von Bibelkursen und die Teilnahme an christlichen Treffen (vgl. die eingereichten Zertifikate vom 20. Juni 2008, die Bestätigungsschreiben der ITB vom 20. Juni 2007 und der FEG J._______ vom 17. November 2008 und vom 28. September 2009) lassen jedenfalls nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen. Von einer konkreten Gefahr, dass die Beschwerdeführenden den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum besonders aufgefallen wären, ist daher nicht auszugehen.

E. 4.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderen Gefahrenmomenten, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.5. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Es sind unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal sich deren Situation seit Ergehen des besagten Urteils soweit aktenkundig nicht geändert hat. 6.6. Es obliegt schliesslich den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7441/2008 Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2002 den Iran und hielten sich in der Folge eineinhalb Jahre in C._______, sechs Monate in D._______, danach zirka fünf Monate wieder in C._______ und schliesslich vier Monate in E._______ auf. Von dort kommend reisten sie am 1. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 3. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum F._______ befragt. Das BFM hörte sie am 9. Februar 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien persischer Ethnie und würden aus Sahinschar/Isfahan stammen. Durch ihren langjährigen Freund M. seien sie im Jahre 2001 mit dem Christentum vertraut gemacht worden. Sie hätten die Bibel studiert und wöchentlich an christlichen Versammlungen in Privathäusern teilgenommen. Eines Nachts, als sie von einer Versammlung nach Hause zurückgekehrt seien, seien sie von Ordnungshütern angehalten, zum Komitee mitgenommen und dort nach den Gründen ihres späten nächtlichen Nachhausegehens befragt worden. Später sei er an seinem Arbeitsplatz mehrmals vom Gesinnungsbüro befragt und schliesslich wegen Vernachlässigung seiner Arbeit entlassen worden. Auch hätten ihre Familien von ihren religiösen Aktivitäten erfahren, was die familiären Beziehungen gestört habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei ein überzeugter, fanatischer Moslem gewesen und habe immer Gott gesucht. Durch die Bekanntschaft mit M. hätten sie und ihr Ehemann das Christentum kennengelernt. Später hätten sie die Bibel gelesen, an Versammlungen teilgenommen und nachts kleine Bibeln unter die Haustüren bei unbekannten Personen gelegt. Einmal seien sie nachts, auf dem Nachhauseweg von einer Versammlung, von der Polizei angehalten und auf den Posten gebracht worden. Auch sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom Gesinnungsbüro befragt worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Prüfung über ihre islamischen Religionskenntnisse ablegen müssen. Später hätten ihre Familien von ihrem christlichen Glauben erfahren und ihnen damit gedroht, sie umzubringen, wenn der Staat es nicht tue. Das Komitee habe keine Beweise dafür gehabt, dass sie Christen seien, da sie alles sehr diskret gehandhabt hätten. Weiter gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, aus Angst, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, den Iran am 21. Juni 2002 verlassen und sich nach C._______ begeben zu haben. Dort hätten sie sich bei der Polizei gemeldet. Nach drei Monaten sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie C._______ verlassen müssten. In der Folge hätten sie sich noch weitere 15 Monate illegal in C._______ aufgehalten und sich während des Aufenthalts christlich taufen lassen. Nachdem sie C._______ verlassen hätten, hätten sie in D._______ Asylgesuche gestellt. Diese seien nicht geprüft worden, worauf sie im April 2004 nach C._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie im Herbst 2004 erfolglos versucht hätten, in die Schweiz zu gelangen, seien sie nach E._______ gereist, um dort ein weiteres Asylverfahren zu durchlaufen. Da die (...) Behörden sie nach C._______ hätten zurückschaffen wollen, hätten sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 - eröffnet am 26. Juli 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine im Ausland vollzogene Konversion, wenn sie im Iran überhaupt publik würde, aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine politisch motivierte Verfolgung genommen werde. Eine potentielle Gefährdung im Iran wegen Konversion setze vielmehr voraus, dass ein Konvertit den heimatlichen Behörden bereits vor der Ausreise wegen seiner ausgeprägten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Bei den Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass zur Annahme, dass den Behörden ihre Konversion bekannt geworden sei. A.c Mit Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Vorinstanz und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Ergebnis ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. So stehe fest, dass sie im Iran Kontakte mit der protestantischen Kirche gehabt hätten, sich jedoch nicht hätten taufen lassen. Aus ihren Aussagen gebe es sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland in ihrer protestantischen Religionsgemeinschaft eine exponierte Stellung inne gehabt hätten, was eine Verfolgungsgefahr ausschliesse. Die Taufe in C._______ vom 9. Februar 2003 sei zwar durch eine Bestätigung belegt, dennoch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Konversion der Beschwerdeführenden öffentlich bekannt geworden sei. Des Weiteren lägen weder aus D._______ noch aus der Schweiz Schreiben vor, welche allfällige religiöse Aktivitäten belegen würden. Es ergäben sich insgesamt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden während ihrer Auslandaufenthalte im Zusammenhang mit ihrem Reli-gionsübertritt in ihrer neuen Religionsgemeinschaft in leitender Funktion tätig gewesen wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zufolge der im Ausland erfolgten Konversion und insoweit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Iran nie politisch aktiv gewesen seien und somit ausgeschlossen werden könne, dass sie bereits vor Verlassen ihres Heimatlandes aus politischen Gründen als regimefeindliche Personen beim iranischen Geheimdienst registriert gewesen und überwacht worden seien. Sie hätten sich - soweit es den Akten zu entnehmen sei - in der Schweiz nur bis September 2006, also knapp eineinhalb Jahre durch die Teilnahme an öffentlichen Standkundgebungen für die Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) engagiert. Es sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten, in keiner Weise exponierten exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden seien und befürchten müssten, deshalb verfolgt zu werden. A.d Mit Schreiben vom 5. September 2007 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2007 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 31. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerenden ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführenden an etlichen gegen das Regime in Teheran gerichteten Aktionen teilgenommen hätten und aufgrund ihres ausgeprägten politischen Profils und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr eine massgebliche neue Tatsache vorläge. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Namen der Beschwerdeführenden, der Inhalt ihrer regimekritischen Verlautbarungen sowie die Fotos ihrer Aktionen (v.a. diejenigen der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen) den iranischen Behörden bekannt seien. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig erscheine und es sei auf einen Gebührenvorschuss zu verzichten. C. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden nach Art. 41 Abs. 1 AsylG erfolgten am 17. September 2008. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, kurz nach der Einreise in die Schweiz seien die Beschwerdeführenden Mitglieder der DVF geworden und hätten in der Folge an Manifestationen und Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen, wobei sie auch Unterschriften gesammelt hätten. Die Beschwerdeführerin betätige sich zudem regelmässig als Moderatorin der Sendung G._______)" beim Lokalradio "H._______" I._______. Zudem nähmen die Beschwerdeführenden an Aktivitäten einer christlichen Gemeinschaft in Baden teil und besuchten regelmässig eine christliche Kirche in J._______. Deshalb würden sie Nachteile seitens der iranischen Behörden befürchten. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 - eröffnet am 22. Oktober 2008 - wies das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde waren unter anderem folgende Beweismittel beigelegt: Zwei (...) Taufscheine, eine Bestätigung der freien evangelischen Gemeinde (FEG) J._______ vom 17. November 2008 mit zwei Nachrichten der "K._______", zwei Bestätigungen über den Besuch von Bibelkursen vom 20. Juni 2008, eine Bestätigung der Organisation "Internationale Treffen Baden (ITB)" vom 20. Juni 2007, eine Meldung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom September 2008 sowie ein Internetausdruck der FEG. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 25. November 2008 (Poststempel) eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mandanten ein. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden zudem angewiesen, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 19. Dezember 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und das in Aussicht gestellte Beweismittel (CD mit Aufzeichnungen von Radiosendungen) innert sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine CD mit der Aufnahme von Radiosendungen zukommen, bei denen die Beschwerdeführerin mitgewirkt haben soll, sowie Unterlagen zu politischen Aktivitäten vom 5. und 19. September 2008 und vom 28. Oktober 2008, bei denen beide Beschwerdeführende beteiligt gewesen seien. H. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass die in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 eingeforderte Übersetzung eines fremdsprachigen Dokuments trotz zweimalig bewilligter Fristerstreckung nicht beigebracht werden könne, stattdessen würde eine neue Bestätigung von der für die Taufe zuständigen Kirche in C._______ ausgestellt. I. Am 30. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden zwei aktuelle Bestätigungen von ihrer christlichen Kirchentaufe in C._______ einreichen. J. Am 2. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der FEG J._______ vom 28. September 2009 zu den Akten. K. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. Am 18. November 2009 (Poststempel 21. November 2009) reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, in dem sie unter anderem vorbrachten, dass sie bereits fünf Jahre in der Schweiz seien und noch kein positiver Asylentscheid gefallen sei. Weiter machten Sie geltend, dass es aufgrund der Ausübung des christlichen Glaubens nicht möglich sei, in den Iran zurückzukehren. M. Mit Schreiben vom 1. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ihre Mitgliederkarten der DVF, welche auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Radiomoderatorin belegen soll, in Kopie nachreichen. N. Am 28. beziehungsweise 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden an die ehemalige Instruktionsrichterin eine E-Mail zukommen, welche an die zuständige Richterin weitergeleitet wurde. Diesem Schreiben sind keine genauen Informationen zu entnehmen, da der deutsch übersetzte Text schwer lesbar und kaum verständlich ist. O. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu den Akten, welche die Teilnahmen an den Kundgebungen vom 13. März 2009, 1. Mai 2009, 24. Juni 2009, 4. August 2009, 24. Oktober 2009, 6. und 21. November 2009, 10. Dezember 2009 sowie vom 11. und 15. Februar 2010 und 1. Mai 2010 belegen sollen, sowie eine Bestätigung vom 18. November 2010 von Mehrzad Khalili Viri, Präsident der DVF, welche belegen soll, dass die Beschwerdeführenden noch aktiv ihre Mitgliedschaft pflegten. P. Mit Mailschreiben vom 3. Januar, 11. und 18. Mai 2011 informierten die Beschwerdeführenden unter anderem, dass sie seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr Mitglieder der DVF seien. Ansonsten kann wiederum den beiden Schreiben kein genauerer Inhalt entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:. 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 253 und die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe geltend, die exilpolitischen und religiösen Aktivitäten seien geeignet, eine asylrelevante Verfolgung herbeizuführen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Ebenfalls habe die Vorinstanz ihre religiösen und missionarischen Aktivitäten beinahe ungewürdigt gelassen, indem sie in ihrer Verfügung lediglich festgestellt habe, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis hätten vom missionarischen und religiösen Engagement der Beschwerdeführenden in der Schweiz. 4.2. Festzuhalten ist vorweg, dass im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben subjektiven Nachfluchtgründe wie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden. Mit rechtskräftigem Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 wurde festgestellt, dass weder die religiösen noch die politischen Aktivitäten für die DVF eine Furcht vor Verfolgung im Iran als begründet erscheinen liessen (vgl. Bst. A.c. hiervor). Insofern stützen sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive der Beschwerde auf einen mindestens teilweise bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt ab, mithin kann dieser nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Gründe geschaffen haben, welche zum heutigen Zeitpunkt auf begründete Furcht auf Verfolgung schliessen lassen müssten. 4.3. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 16. Oktober 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Anwerbung neuer Mitglieder sowie die Moderation von Radiosendungen beim "H._______" I._______ keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein Profil verfügen, welches sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 4.4. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 4.5. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die iranischen Behörden seien sich darüber im Klaren, dass viele exilpolitisch aktive Iraner/-innen an einem Aufenthaltsrecht interessiert sind und sich deshalb politisch betätigen würden. Die Beschwerdeführenden erwähnen in ihrer Eingabe eine umfassende Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die iranischen Geheimdienste. Es ist festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Paar handelt, welches - wie rechtskräftig feststeht - vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht verfolgt worden, mithin nicht in das Blickfeld iranischer Behörden geraten ist. In der Schweiz lebt zudem eine grosse Anzahl iranischer Asylbewerberinnen und -bewerber, und eine Überwachung jeder einzelnen Person, welche sich bei Demonstrationen oder Radiosendungen aktiv beteiligt, wäre für die iranischen Behörden zu aufwändig und kostspielig. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen selbst dargelegt, dass die DVF sowohl die grösste als auch die aktivste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz ist. Es werden jedoch lediglich jene Personen einer solchen Organisation identifiziert und haben im Fall der Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, welche aufgrund ihrer Funktion und Exponiertheit als konkrete Bedrohung und Gefahr für das politische System ihres Staates wahrgenommen werden. Mit ihren Teilnahmen an Kundgebungen sowie der Radiomoderation sind diese Erfordernisse nicht erfüllt. Durch ihre Aktivitäten für die DVF vermögen sie mithin keine derartige politischen Profile zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihnen ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegner identifizieren könnten. Die Beschwerdeführenden gaben darüber hinaus per E- Mail vom 18. Mai 2011 an, dass sie nicht mehr der DVF angehören würden. Somit ist umso weniger anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Aktivitäten Furcht vor Verfolgung haben müssten. Daran vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 4.6. Auch was die Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum und die geltend gemachten religiösen Aktivitäten anbelangt, ist - wie bereits unter E. 4.2. erwähnt - vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 618/2006 vom 28. August 2007 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus in BVGE 2009/28 umfassend mit der Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben befasst, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (E. 7.3.4 und 7.3.5) Insbesondere wurde darin betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz festgehalten, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Bei Konversionen im Ausland sei daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert würden und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in der Schweiz in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Aus den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten lassen sich keine Anhaltspunkte für in der Schweiz sichtbar nach aussen gerichtete religiöse Aktivitäten entnehmen. Allein der Besuch von Bibelkursen und die Teilnahme an christlichen Treffen (vgl. die eingereichten Zertifikate vom 20. Juni 2008, die Bestätigungsschreiben der ITB vom 20. Juni 2007 und der FEG J._______ vom 17. November 2008 und vom 28. September 2009) lassen jedenfalls nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen. Von einer konkreten Gefahr, dass die Beschwerdeführenden den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum besonders aufgefallen wären, ist daher nicht auszugehen. 4.7. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderen Gefahrenmomenten, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.5. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Es sind unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal sich deren Situation seit Ergehen des besagten Urteils soweit aktenkundig nicht geändert hat. 6.6. Es obliegt schliesslich den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: