Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 21. August 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe bis ins Jahr 2002 in Colombo gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______, im (...) von Jaffna, Sri Lanka, gezogen, wo er bis im (...) 2014 gelebt habe. Er habe im Jahr 2010 einen Schulabschluss (A-Level) gemacht und nach einem (...) von den Jahren (...) für eine Firma in Jaffna gearbeitet. Von (...) 2014 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 habe er sich bei einem Bekannten in C._______ aufgehalten. Seine Mutter sei im Jahr (...) und sein Vater im Jahr (...) verstorben. Sein Bruder sei im Jahr (...) zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegangen und seither verschwunden, vermutlich halte er sich in Indien auf. Sein Vater sei Mitglied bei den LTTE gewesen, bis er im Jahr (...) nach Hause zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) mitgenommen und geschlagen worden und kurz darauf an (...) gestorben. Im Jahr 2008 sei er, der Beschwerdeführer, Mitglied in einem Schülerverein gewesen. Im selben Jahr sei er einmal vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen worden, wobei man ihn nach (...) wieder habe gehen lassen. Er sei mit Hilfe seines Schulleiters freigekommen und habe wieder zur Schule gehen können. Im Jahr 2013 sei er wieder wegen seines Vaters und Bruders vom CID mitgenommen und (...) lang inhaftiert und befragt worden beziehungsweise sei er verhaftet worden, weil er gegenüber einer Vertreterin des UNHCR (United Nations High Commissioner for Human Rights) Angaben über verschollene Personen gemacht habe. Sodann habe er vereinzelt an Protestkundgebungen teilgenommen. Im (...) 2014 habe er während einer Demonstration N. kennengelernt. Dieser habe ihn im (...) 2014 besucht und ihm erzählt, dass er gesucht würde. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn (...) bei sich versteckt. Danach sei N. weitergezogen und sei im (...) 2014 vor seinem eigenen Haus in Mannar erschossen worden. Da er ihm Zuflucht gegeben habe, habe er Angst bekommen und sei zu seinem Bekannten nach C._______ gegangen. Die Behörden hätten im (...) 2015 sein Haus durchsucht und dabei LTTE-Flugblätter, Flaggen und einige Bilder gefunden und beschlagnahmt. Danach sei er ausgereist. Gemäss Auskunft seiner Tante sei im Jahr 2016 letztmals zuhause nach ihm gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, ein Foto von sich und seinem Bruder aus dem Jahr 2007, die Todesbescheinigungen seiner Eltern und einen Zeitungsartikel über den Tod von N. (jeweils im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck des bereits eingereichten Fotos des Beschwerdeführers und seines Bruders, ein Fotoausdruck einer Vorladung des TID (Terrorist Investigation Department) vom (...) 2018, fünf Bestätigungsschreiben in Kopie verschiedener Personen betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat vom Dezember 2018 (von T. T. (Tante), S. S. (Nachbarin), N. T. (Kollege), T. R. (ehemaliger Grama Officier) und J. S. (Cousin); jeweils mit Übersetzung) sowie ein Reisehinweis für Sri Lanka beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde das Gesuch um Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln abgewiesen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist beim Gericht ein. F. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wurden die Original-Vorladung des TID mit Übersetzung, die Originale der obgenannten Schreiben mit den Übersetzungen, ein Bestätigungsschreiben von K. T. mit Übersetzung sowie zwei Zustellungsumschläge der Beilagen aus Sri Lanka eingereicht. G. Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 4. Mai 2019, ein erklärendes Begleitschreiben sowie einen Zustellungsumschlag aus Colombo zu den Akten. Im Schreiben wurde ausgeführt, er sei geflohen, da das CID bei ihm LTTE-Material gefunden habe. Der Zeitungsartikel beschreibe eine ähnliche Situation: Beim Präsidenten des Studentenvereins der Universität Jaffna sei das Foto des LTTE-Führers und Flugblätter gefunden worden, wonach dieser auf Grundlage des Terrorgesetzes festgenommen worden sei. Auch er, der Beschwerdeführer, hätte bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter zu rechnen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Der eigentliche Auslöser für die Ausreise sei der Tod von N. gewesen, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2014 kennengelernt und bei sich versteckt haben wolle. Die Angaben, die er hierzu mache, seien jedoch widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzlos ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben, N. (...) versteckt zu haben, während er an der Anhörung von (...) gesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er von einer Verwechslung, da er an der BzP angespannt gewesen sei, erzählt (SEM-Akten A4 S. 8; A10 F137, 177-179). Abgesehen von dem Widerspruch seien die Angaben aber auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, warum sich ein offenbar wichtiges Mitglied der LTTE beim Beschwerdeführer hätte verstecken sollen, obwohl er ihn kaum gekannt habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb eine gesuchte Person, die sich versteckt gehalten habe, vor ihrem eigenen Haus hätte erschossen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, N. habe sich irgendwann gesagt, man habe ihn nicht mehr gesucht, deshalb könne er nach Hause zurückkehren. Dies sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, das CID habe ihn im (...) 2015 zuhause gesucht, weil er N. versteckt habe. Bei der Hausdurchsuchung seien LTTE-Materialien (Flugblätter etc.) vom CID beschlagnahmt worden. Er habe aber keine Erklärung dafür gehabt, dass das CID in den Jahren 2008 und 2013, als er von CID-Beamten aufgesucht und mitgenommen worden sei, nie sein Haus durchsucht habe. Den Umstand, dass er diese Sachen zuhause aufbewahrt haben wolle, rechtfertige er damit, dass er die Flugblätter an Protestkundgebungen habe verteilen wollen, nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet habe beziehungsweise dass N. die Sachen habe mitnehmen wollen (SEM-Akte A10 F115 ff.). Auf die Bemerkung hin, dass sein Verhalten unüberlegt gewesen sei, habe er angegeben, im Jahr 2013, als das CID ihn mitgenommen habe, seien die Sachen vergraben gewesen und er habe sie erst im Jahr 2014 herausgenommen, als N. bei ihm gewesen sei (SEM-Akte A10 F117 ff.). Damit habe er wiederum widersprüchliche Angaben gemacht. Sodann sei der eingereichte Zeitungsartikel nicht als Beweis zu berücksichtigen. Darin werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt und der Artikel belege nicht, dass er überhaupt etwas mit der darin genannten Person zu tun gehabt habe. Gemäss diesem und weiterer Zeitungsartikel habe N., nachdem er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, als (...) gearbeitet und sei von Unbekannten vor seinem Haus, welches er nach seiner Entlassung vom Staat erhalten habe, erschossen worden. Davon, dass sich N. versteckt gehalten habe, sei den Artikeln nichts zu entnehmen. Damit würden die Zeitungsartikel den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen. Das eingereichte Foto des Beschwerdeführers und seines Bruders habe ebenfalls keinen Beweiswert. Er habe zwar angegeben, Marinesoldaten hätten das Foto gemacht, weil seine Familie respektive der Vater Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei der Vater aber bereits tot gewesen und unzählige weitere Familien seien auf diese Art und Weise fotografiert worden. Auch die eingereichten Todesscheine der Eltern könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Der Todesschein des Vaters bezeuge, dass dieser an (...) verstorben sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Beamten ihn, den Beschwerdeführer, hätten gezwungen haben sollen, falsche Angaben über den Tod des Vaters zu machen (SEM-Akte A10 F159), zumal sich die sri-lankische Armee damals im Krieg gegen die LTTE befunden habe. Der Beschwerdeführer versuche um die Dokumente herum eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Er habe seine Behauptungen aber nicht mit konkreten Beweismitteln stützen können. Weitere widersprüchliche Angaben zeigten, dass seine Asylvorbringen konstruiert seien (vgl. SEM-Akten A4 S. 6 und A10 F45 ff.). Wenn der eigentliche Ausreisegrund, die Verfolgung durch die Behörden wegen Beherbergung eines LTTE-Mannes, als unglaubhaft ausgeklammert werde, blieben die behaupteten zwei Festnahmen in den Jahren 2008 und 2013, über welche er ebenfalls widersprüchliche Angaben mache. Die zweite Haft habe (...) gedauert (SEM-Akten A4 S. 8; A10 F122). Es sei aber zu erwarten, dass er sich an dieses einschneidende Erlebnis besser hätte erinnern können. Dass er wegen Angaben an eine Menschenrechtsvertreterin festgenommen worden sei, habe er zudem an der BzP mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A10 F97). Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass sich N. an ihn gewandt habe. N. habe seinen Vater gekannt und es sei einfacher, sich bei flüchtigen Bekannten zu verstecken, als bei Freunden oder Verwandten. Die Tatsache, dass N. vor seinem eigenen Haus erschossen worden sei, lasse nicht darauf schliessen, N. habe sich nicht versteckt. Dieser habe vielmehr seine Sicherheitslage falsch eingeschätzt. Weiter habe er, der Beschwerdeführer, nicht mit der Hausdurchsuchung im (...) 2015 gerechnet und deshalb das LTTE-Material nicht frühzeitig vernichtet. Das spreche aber nicht gegen die Tatsache, dass die Hausdurchsuchung stattgefunden habe und ihm deshalb die Gefährdung bewusstgeworden sei. Er sei naiv gewesen, das widerspreche seiner Gefährdung aber nicht. Sodann habe er bereits an der BzP von dem Statement für die Menschenrechtsaktivistin erzählt. Seine zweite Haft im Jahr 2013 habe er einmal mit (...), einmal mit (...) angegeben, womit kein Widerspruch vorliege. Da das SEM ihn sodann nicht zur Haft befragt habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Des Weiteren seien seine Angaben bei beiden Befragungen widerspruchsfrei und stimmig ausgefallen. Dies werde durch die der Beschwerde beigelegten Schreiben bestätigt. Die Vorladung des CID vom (...) 2018 zeige zudem, dass die Verfolgung mit der Hausdurchsuchung im (...) 2015 keinen Abschluss gefunden habe. Falls dem CID bekannt sei, dass er N. versteckt habe, müsse er mit einer Bestrafung aus politischen Gründen sowie mit Folter rechnen. Die Furcht vor Folter und Erniedrigung sei intensiv genug, um Art. 3 AsylG zu erfüllen, zumal die Verfolgungsmassnahmen weiterbestehen würden, wie die Vorladung zeige. Eventualiter erfülle er das Gefährdungsprofil jener Personen, die nicht in den Norden Sri Lankas zurückgeschickt werden dürften. Er stamme aus einer LTTE-Familie, sei als Student in einer Jugendorganisation tätig gewesen und habe sich bei Kundgebungen exponiert, insbesondere habe er sich an einer Aktion zugunsten verschwundener Personen beteiligt. Die kurzzeitigen Aktivitäten für die Nach-LTTE-Bewegung genügten, um eine Observation durch das CID zu begründen.
E. 6.1 Zur Rüge, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da er nicht ausreichend zur (...) Haft im Jahr 2013 befragt worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu besagter Haft zu äussern (vgl. u.a. SEM-Akten A4 S. 8 f.; A10 F96 f., 122 ff.). Da er diese Haft zudem nicht als Grund für seine Ausreise im Jahr 2015 bezeichnete (SEM-Akte A10 F102, 105 f.), sah sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst, weitere Angaben dazu einzuholen. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, in der Beschwerde ergänzende Angaben zu besagter Haft zu machen. Die formelle Rüge ist unbegründet.
E. 6.2 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Verstecken eines LTTE-Anhängers, danach Verfolgung durch das CID) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.2.1 Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er im (...) 2014 den LTTE-Mann N., denn er kaum gekannt habe, bei sich versteckt haben will. Einerseits ist nicht verständlich, wieso sich dieser ausgerechnet dem Beschwerdeführer hätte anvertrauen sollen, bloss weil er dessen (...) Jahre zuvor verstorbenen Vater gekannt habe. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genau hätte angeben können, wie lange sich dieser bei ihm versteckt gehalten habe. Den Widerspruch - (...) - vermochte der Beschwerdeführer nicht auszuräumen. Sodann wurde N. im (...) 2014 erschossen, wovon der Beschwerdeführer gewusst hat, zumal er sich danach aus Angst vor den Behörden zu einem Freund nach C._______ begeben habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er unter diesen Umständen LTTE-Material bei sich zuhause hätte zurücklassen sollen. Seine unterschiedlichen Erklärungen, er habe dieses an Kundgebungen verteilen wollen, er habe nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet respektive N. habe das Material mitnehmen wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er solches Material versteckt oder vernichtet hätte, bevor er sich von seinem Wohnort entfernt hätte. Sodann konnte der Beschwerdeführer über die angebliche Hausdurchsuchung im (...) 2015 keine substantiierten Angaben machen oder erklären, weshalb das CID ihn plötzlich hätte zuhause aufsuchen sollen, nachdem er bereits seit (...) 2014 nicht mehr dort wohnhaft gewesen sei. Auf den Hinweis, das CID habe nicht wissen können, dass er N. versteckt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, jemand müsse ihn verraten haben (SEM-Akte A10 F147). Auch vermochte er nicht zu erklären, weshalb eine Hausdurchsuchung hätte vorgenommen werden sollen, nachdem man ihn in den Jahren zuvor zweimal mitgenommen und befragt, jedoch nie das Haus durchsucht habe. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, N. versteckt zu haben, mit LTTE-Material in Verbindung gebracht und deswegen vom CID verfolgt zu werden.
E. 6.2.2 Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung der beim SEM eingereichten Beweismittel an. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ist folgendes festzuhalten: Die Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers sind als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er, nachdem er gemäss Angaben der Tante im Jahr 2016 zuletzt vom CID gesucht worden sei, plötzlich eine Vorladung des Terrorist Investigation Department (TID) vom (...) 2018 hätte erhalten sollen. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift und im Schreiben seiner Tante stammt das eingereichte Beweismittel nicht vom CID und vermag daher auch nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das CID zu befürchten hätte. Fraglich ist sodann, weshalb die Vorladung von Colombo nach Kilinochchi hätte gehen sollen, zumal der Beschwerdeführer in B._______ (fast 100km entfernt) wohnhaft gewesen sei. Ebenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, wem diese Vorladung zugestellt worden sei, woher er diese erhalten habe oder wieso er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt oder zumindest erwähnt habe. Insgesamt bestehen an der Echtheit dieses Beweismittels erhebliche Zweifel. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von LTTE-Material durch das CID nicht geglaubt werden können, aus dem eingereichten Zeitungsbericht vom Mai 2019, gemäss welchem der Präsident eines Studentenvereins wegen Besitz eines Fotos des LTTE-Führers verhaftet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.2.3 Auf die zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ([...] Haft im Jahr 2008 und [...] Haft im Jahr 2013) ist nicht weiter einzugehen, zumal diese als die Ausreise ins Ausland im Jahr 2015 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben ihn diese zwei Ereignisse nicht zur Ausreise bewogen und keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Mangels eines relevanten Kausalzusammenhangs erweisen sich die Vorbringen - unabhängig davon, ob diese als glaubhaft eingestuft werden oder nicht - als nicht asylrelevant.
E. 6.2.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden drohe.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). Im vorliegenden Fall sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sei und verfolgt werden könnte. Zwar macht er geltend, sein Vater sei vor dessen Tod im Jahr (...) ein LTTE-Mitglied gewesen und sein Bruder habe sich im Jahr (...) den LTTE angeschlossen. Die Konsequenzen deswegen beschränkten sich aber - sofern diese geglaubt werden können - auf zwei kurzzeitige Inhaftierungen und Befragungen des Beschwerdeführers durch das CID in den Jahren 2008 und 2013. Weitere Behelligungen hat er nicht geltend gemacht. Er selbst sei sodann kein Mitglied der LTTE, lediglich eines Studentenvereins im Jahr 2008 gewesen (SEM-Akte A10 F99-101). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift unstubstantiiert und oberflächlich angeführten Aktivitäten für die tamilische Nach-LTTE-Bewegung nichts zu ändern. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen. Weitere Hinweise auf risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und könnte wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die oberwähnten identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Erwägung 6.3 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 verschärft. Hinzu komme die Gefährdung aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei daher als unzumutbar einzustufen.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern.
E. 8.3.3 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem guten Schulabschluss (A-Level) und (...) Berufserfahrung. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ferner verfügt er in B._______, seinem letzten Wohnort in Sri Lanka, über ein eigenes Haus, wohin er zurückkehren kann. Weiter ist anzunehmen, dass ihn sein familiäres Umfeld, insbesondere seine Tante und deren im Ausland lebender Sohn, die ihn bis zur Ausreise unterstützt hätten, falls nötig auch weiterhin unterstützen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7436/2018 Urteil vom 15. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 21. August 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe bis ins Jahr 2002 in Colombo gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______, im (...) von Jaffna, Sri Lanka, gezogen, wo er bis im (...) 2014 gelebt habe. Er habe im Jahr 2010 einen Schulabschluss (A-Level) gemacht und nach einem (...) von den Jahren (...) für eine Firma in Jaffna gearbeitet. Von (...) 2014 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 habe er sich bei einem Bekannten in C._______ aufgehalten. Seine Mutter sei im Jahr (...) und sein Vater im Jahr (...) verstorben. Sein Bruder sei im Jahr (...) zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegangen und seither verschwunden, vermutlich halte er sich in Indien auf. Sein Vater sei Mitglied bei den LTTE gewesen, bis er im Jahr (...) nach Hause zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) mitgenommen und geschlagen worden und kurz darauf an (...) gestorben. Im Jahr 2008 sei er, der Beschwerdeführer, Mitglied in einem Schülerverein gewesen. Im selben Jahr sei er einmal vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen worden, wobei man ihn nach (...) wieder habe gehen lassen. Er sei mit Hilfe seines Schulleiters freigekommen und habe wieder zur Schule gehen können. Im Jahr 2013 sei er wieder wegen seines Vaters und Bruders vom CID mitgenommen und (...) lang inhaftiert und befragt worden beziehungsweise sei er verhaftet worden, weil er gegenüber einer Vertreterin des UNHCR (United Nations High Commissioner for Human Rights) Angaben über verschollene Personen gemacht habe. Sodann habe er vereinzelt an Protestkundgebungen teilgenommen. Im (...) 2014 habe er während einer Demonstration N. kennengelernt. Dieser habe ihn im (...) 2014 besucht und ihm erzählt, dass er gesucht würde. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn (...) bei sich versteckt. Danach sei N. weitergezogen und sei im (...) 2014 vor seinem eigenen Haus in Mannar erschossen worden. Da er ihm Zuflucht gegeben habe, habe er Angst bekommen und sei zu seinem Bekannten nach C._______ gegangen. Die Behörden hätten im (...) 2015 sein Haus durchsucht und dabei LTTE-Flugblätter, Flaggen und einige Bilder gefunden und beschlagnahmt. Danach sei er ausgereist. Gemäss Auskunft seiner Tante sei im Jahr 2016 letztmals zuhause nach ihm gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, ein Foto von sich und seinem Bruder aus dem Jahr 2007, die Todesbescheinigungen seiner Eltern und einen Zeitungsartikel über den Tod von N. (jeweils im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck des bereits eingereichten Fotos des Beschwerdeführers und seines Bruders, ein Fotoausdruck einer Vorladung des TID (Terrorist Investigation Department) vom (...) 2018, fünf Bestätigungsschreiben in Kopie verschiedener Personen betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat vom Dezember 2018 (von T. T. (Tante), S. S. (Nachbarin), N. T. (Kollege), T. R. (ehemaliger Grama Officier) und J. S. (Cousin); jeweils mit Übersetzung) sowie ein Reisehinweis für Sri Lanka beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde das Gesuch um Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln abgewiesen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist beim Gericht ein. F. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wurden die Original-Vorladung des TID mit Übersetzung, die Originale der obgenannten Schreiben mit den Übersetzungen, ein Bestätigungsschreiben von K. T. mit Übersetzung sowie zwei Zustellungsumschläge der Beilagen aus Sri Lanka eingereicht. G. Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 4. Mai 2019, ein erklärendes Begleitschreiben sowie einen Zustellungsumschlag aus Colombo zu den Akten. Im Schreiben wurde ausgeführt, er sei geflohen, da das CID bei ihm LTTE-Material gefunden habe. Der Zeitungsartikel beschreibe eine ähnliche Situation: Beim Präsidenten des Studentenvereins der Universität Jaffna sei das Foto des LTTE-Führers und Flugblätter gefunden worden, wonach dieser auf Grundlage des Terrorgesetzes festgenommen worden sei. Auch er, der Beschwerdeführer, hätte bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Der eigentliche Auslöser für die Ausreise sei der Tod von N. gewesen, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2014 kennengelernt und bei sich versteckt haben wolle. Die Angaben, die er hierzu mache, seien jedoch widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzlos ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben, N. (...) versteckt zu haben, während er an der Anhörung von (...) gesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er von einer Verwechslung, da er an der BzP angespannt gewesen sei, erzählt (SEM-Akten A4 S. 8; A10 F137, 177-179). Abgesehen von dem Widerspruch seien die Angaben aber auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, warum sich ein offenbar wichtiges Mitglied der LTTE beim Beschwerdeführer hätte verstecken sollen, obwohl er ihn kaum gekannt habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb eine gesuchte Person, die sich versteckt gehalten habe, vor ihrem eigenen Haus hätte erschossen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, N. habe sich irgendwann gesagt, man habe ihn nicht mehr gesucht, deshalb könne er nach Hause zurückkehren. Dies sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, das CID habe ihn im (...) 2015 zuhause gesucht, weil er N. versteckt habe. Bei der Hausdurchsuchung seien LTTE-Materialien (Flugblätter etc.) vom CID beschlagnahmt worden. Er habe aber keine Erklärung dafür gehabt, dass das CID in den Jahren 2008 und 2013, als er von CID-Beamten aufgesucht und mitgenommen worden sei, nie sein Haus durchsucht habe. Den Umstand, dass er diese Sachen zuhause aufbewahrt haben wolle, rechtfertige er damit, dass er die Flugblätter an Protestkundgebungen habe verteilen wollen, nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet habe beziehungsweise dass N. die Sachen habe mitnehmen wollen (SEM-Akte A10 F115 ff.). Auf die Bemerkung hin, dass sein Verhalten unüberlegt gewesen sei, habe er angegeben, im Jahr 2013, als das CID ihn mitgenommen habe, seien die Sachen vergraben gewesen und er habe sie erst im Jahr 2014 herausgenommen, als N. bei ihm gewesen sei (SEM-Akte A10 F117 ff.). Damit habe er wiederum widersprüchliche Angaben gemacht. Sodann sei der eingereichte Zeitungsartikel nicht als Beweis zu berücksichtigen. Darin werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt und der Artikel belege nicht, dass er überhaupt etwas mit der darin genannten Person zu tun gehabt habe. Gemäss diesem und weiterer Zeitungsartikel habe N., nachdem er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, als (...) gearbeitet und sei von Unbekannten vor seinem Haus, welches er nach seiner Entlassung vom Staat erhalten habe, erschossen worden. Davon, dass sich N. versteckt gehalten habe, sei den Artikeln nichts zu entnehmen. Damit würden die Zeitungsartikel den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen. Das eingereichte Foto des Beschwerdeführers und seines Bruders habe ebenfalls keinen Beweiswert. Er habe zwar angegeben, Marinesoldaten hätten das Foto gemacht, weil seine Familie respektive der Vater Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei der Vater aber bereits tot gewesen und unzählige weitere Familien seien auf diese Art und Weise fotografiert worden. Auch die eingereichten Todesscheine der Eltern könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Der Todesschein des Vaters bezeuge, dass dieser an (...) verstorben sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Beamten ihn, den Beschwerdeführer, hätten gezwungen haben sollen, falsche Angaben über den Tod des Vaters zu machen (SEM-Akte A10 F159), zumal sich die sri-lankische Armee damals im Krieg gegen die LTTE befunden habe. Der Beschwerdeführer versuche um die Dokumente herum eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Er habe seine Behauptungen aber nicht mit konkreten Beweismitteln stützen können. Weitere widersprüchliche Angaben zeigten, dass seine Asylvorbringen konstruiert seien (vgl. SEM-Akten A4 S. 6 und A10 F45 ff.). Wenn der eigentliche Ausreisegrund, die Verfolgung durch die Behörden wegen Beherbergung eines LTTE-Mannes, als unglaubhaft ausgeklammert werde, blieben die behaupteten zwei Festnahmen in den Jahren 2008 und 2013, über welche er ebenfalls widersprüchliche Angaben mache. Die zweite Haft habe (...) gedauert (SEM-Akten A4 S. 8; A10 F122). Es sei aber zu erwarten, dass er sich an dieses einschneidende Erlebnis besser hätte erinnern können. Dass er wegen Angaben an eine Menschenrechtsvertreterin festgenommen worden sei, habe er zudem an der BzP mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A10 F97). Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass sich N. an ihn gewandt habe. N. habe seinen Vater gekannt und es sei einfacher, sich bei flüchtigen Bekannten zu verstecken, als bei Freunden oder Verwandten. Die Tatsache, dass N. vor seinem eigenen Haus erschossen worden sei, lasse nicht darauf schliessen, N. habe sich nicht versteckt. Dieser habe vielmehr seine Sicherheitslage falsch eingeschätzt. Weiter habe er, der Beschwerdeführer, nicht mit der Hausdurchsuchung im (...) 2015 gerechnet und deshalb das LTTE-Material nicht frühzeitig vernichtet. Das spreche aber nicht gegen die Tatsache, dass die Hausdurchsuchung stattgefunden habe und ihm deshalb die Gefährdung bewusstgeworden sei. Er sei naiv gewesen, das widerspreche seiner Gefährdung aber nicht. Sodann habe er bereits an der BzP von dem Statement für die Menschenrechtsaktivistin erzählt. Seine zweite Haft im Jahr 2013 habe er einmal mit (...), einmal mit (...) angegeben, womit kein Widerspruch vorliege. Da das SEM ihn sodann nicht zur Haft befragt habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Des Weiteren seien seine Angaben bei beiden Befragungen widerspruchsfrei und stimmig ausgefallen. Dies werde durch die der Beschwerde beigelegten Schreiben bestätigt. Die Vorladung des CID vom (...) 2018 zeige zudem, dass die Verfolgung mit der Hausdurchsuchung im (...) 2015 keinen Abschluss gefunden habe. Falls dem CID bekannt sei, dass er N. versteckt habe, müsse er mit einer Bestrafung aus politischen Gründen sowie mit Folter rechnen. Die Furcht vor Folter und Erniedrigung sei intensiv genug, um Art. 3 AsylG zu erfüllen, zumal die Verfolgungsmassnahmen weiterbestehen würden, wie die Vorladung zeige. Eventualiter erfülle er das Gefährdungsprofil jener Personen, die nicht in den Norden Sri Lankas zurückgeschickt werden dürften. Er stamme aus einer LTTE-Familie, sei als Student in einer Jugendorganisation tätig gewesen und habe sich bei Kundgebungen exponiert, insbesondere habe er sich an einer Aktion zugunsten verschwundener Personen beteiligt. Die kurzzeitigen Aktivitäten für die Nach-LTTE-Bewegung genügten, um eine Observation durch das CID zu begründen. 6. 6.1 Zur Rüge, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da er nicht ausreichend zur (...) Haft im Jahr 2013 befragt worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu besagter Haft zu äussern (vgl. u.a. SEM-Akten A4 S. 8 f.; A10 F96 f., 122 ff.). Da er diese Haft zudem nicht als Grund für seine Ausreise im Jahr 2015 bezeichnete (SEM-Akte A10 F102, 105 f.), sah sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst, weitere Angaben dazu einzuholen. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, in der Beschwerde ergänzende Angaben zu besagter Haft zu machen. Die formelle Rüge ist unbegründet. 6.2 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Verstecken eines LTTE-Anhängers, danach Verfolgung durch das CID) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2.1 Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er im (...) 2014 den LTTE-Mann N., denn er kaum gekannt habe, bei sich versteckt haben will. Einerseits ist nicht verständlich, wieso sich dieser ausgerechnet dem Beschwerdeführer hätte anvertrauen sollen, bloss weil er dessen (...) Jahre zuvor verstorbenen Vater gekannt habe. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genau hätte angeben können, wie lange sich dieser bei ihm versteckt gehalten habe. Den Widerspruch - (...) - vermochte der Beschwerdeführer nicht auszuräumen. Sodann wurde N. im (...) 2014 erschossen, wovon der Beschwerdeführer gewusst hat, zumal er sich danach aus Angst vor den Behörden zu einem Freund nach C._______ begeben habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er unter diesen Umständen LTTE-Material bei sich zuhause hätte zurücklassen sollen. Seine unterschiedlichen Erklärungen, er habe dieses an Kundgebungen verteilen wollen, er habe nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet respektive N. habe das Material mitnehmen wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er solches Material versteckt oder vernichtet hätte, bevor er sich von seinem Wohnort entfernt hätte. Sodann konnte der Beschwerdeführer über die angebliche Hausdurchsuchung im (...) 2015 keine substantiierten Angaben machen oder erklären, weshalb das CID ihn plötzlich hätte zuhause aufsuchen sollen, nachdem er bereits seit (...) 2014 nicht mehr dort wohnhaft gewesen sei. Auf den Hinweis, das CID habe nicht wissen können, dass er N. versteckt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, jemand müsse ihn verraten haben (SEM-Akte A10 F147). Auch vermochte er nicht zu erklären, weshalb eine Hausdurchsuchung hätte vorgenommen werden sollen, nachdem man ihn in den Jahren zuvor zweimal mitgenommen und befragt, jedoch nie das Haus durchsucht habe. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, N. versteckt zu haben, mit LTTE-Material in Verbindung gebracht und deswegen vom CID verfolgt zu werden. 6.2.2 Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung der beim SEM eingereichten Beweismittel an. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ist folgendes festzuhalten: Die Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers sind als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er, nachdem er gemäss Angaben der Tante im Jahr 2016 zuletzt vom CID gesucht worden sei, plötzlich eine Vorladung des Terrorist Investigation Department (TID) vom (...) 2018 hätte erhalten sollen. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift und im Schreiben seiner Tante stammt das eingereichte Beweismittel nicht vom CID und vermag daher auch nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das CID zu befürchten hätte. Fraglich ist sodann, weshalb die Vorladung von Colombo nach Kilinochchi hätte gehen sollen, zumal der Beschwerdeführer in B._______ (fast 100km entfernt) wohnhaft gewesen sei. Ebenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, wem diese Vorladung zugestellt worden sei, woher er diese erhalten habe oder wieso er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt oder zumindest erwähnt habe. Insgesamt bestehen an der Echtheit dieses Beweismittels erhebliche Zweifel. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von LTTE-Material durch das CID nicht geglaubt werden können, aus dem eingereichten Zeitungsbericht vom Mai 2019, gemäss welchem der Präsident eines Studentenvereins wegen Besitz eines Fotos des LTTE-Führers verhaftet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2.3 Auf die zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ([...] Haft im Jahr 2008 und [...] Haft im Jahr 2013) ist nicht weiter einzugehen, zumal diese als die Ausreise ins Ausland im Jahr 2015 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben ihn diese zwei Ereignisse nicht zur Ausreise bewogen und keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Mangels eines relevanten Kausalzusammenhangs erweisen sich die Vorbringen - unabhängig davon, ob diese als glaubhaft eingestuft werden oder nicht - als nicht asylrelevant. 6.2.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden drohe. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). Im vorliegenden Fall sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sei und verfolgt werden könnte. Zwar macht er geltend, sein Vater sei vor dessen Tod im Jahr (...) ein LTTE-Mitglied gewesen und sein Bruder habe sich im Jahr (...) den LTTE angeschlossen. Die Konsequenzen deswegen beschränkten sich aber - sofern diese geglaubt werden können - auf zwei kurzzeitige Inhaftierungen und Befragungen des Beschwerdeführers durch das CID in den Jahren 2008 und 2013. Weitere Behelligungen hat er nicht geltend gemacht. Er selbst sei sodann kein Mitglied der LTTE, lediglich eines Studentenvereins im Jahr 2008 gewesen (SEM-Akte A10 F99-101). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift unstubstantiiert und oberflächlich angeführten Aktivitäten für die tamilische Nach-LTTE-Bewegung nichts zu ändern. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen. Weitere Hinweise auf risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und könnte wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die oberwähnten identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Erwägung 6.3 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 verschärft. Hinzu komme die Gefährdung aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei daher als unzumutbar einzustufen. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern. 8.3.3 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem guten Schulabschluss (A-Level) und (...) Berufserfahrung. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ferner verfügt er in B._______, seinem letzten Wohnort in Sri Lanka, über ein eigenes Haus, wohin er zurückkehren kann. Weiter ist anzunehmen, dass ihn sein familiäres Umfeld, insbesondere seine Tante und deren im Ausland lebender Sohn, die ihn bis zur Ausreise unterstützt hätten, falls nötig auch weiterhin unterstützen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: