opencaselaw.ch

E-7429/2016

E-7429/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-14 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer landete am 4. November 2016 von Marokko herkommend am Flughafen Zürich, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Die summarische Befragung zur Person (BzP) fand am 6. November 2016 statt (vgl. Akten SEM A9). Eingehender zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2016 angehört (vgl. A17). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsbürger der Republik Kongo und in B._______ geboren. Während den letzten Jahren sei er ständig zwischen dem Familienhaus in B._______, wo sein Grossvater lebe, und diversen Mietwohnungen in C._______, wo der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe, gependelt. Nach der Erlangung des "Brevet d'études techniques" und einigen Jahren selbständiger Tätigkeit als Elektrotechniker habe er im Jahre 2008 eine Musikerkarriere begonnen. Gleichzeitig habe er angefangen, sich politisch zu engagieren. Er habe in seinen Liedern die offenkundigen Probleme seiner Heimat thematisiert, wie den Missbrauch von jungen Frauen, die Knappheit von Strom und Wasser sowie dergleichen. Später habe er sich der oppositionsnahen Gruppierung D._______ angeschlossen und habe begonnen, an Kundgebungen gegen den amtierenden Präsidenten Denise Sassou Nguesso teilzunehmen. Im Jahre 2014 sei er erstmals gezwungen gewesen, sich in seiner Wohnung in C._______ zu verstecken, weil die Regierung gegen Oppositionelle vorgegangen sei und sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtert habe. Aufgrund der geplanten Änderung der Konstitution habe im Oktober 2015 eine Welle von Protesten in seiner Heimat stattgefunden. Er habe zusammen mit anderen Leuten der D._______ ebenfalls an den Protesten teilgenommen, um seinen Unmut darüber zu bekunden. Am 17. Oktober 2015 habe eine durch die Oppositionsparteien organisierte Protestversammlung mit zahlreichen Teilnehmern in Pointe-Noire stattgefunden. Unvermittelt habe die Armee das Feuer eröffnet und ziellos auf die Protestteilnehmer geschossen. Dabei seien zahllose Menschen umgekommen oder verletzt worden. Er selbst habe sich unverletzt von der Demonstration entfernen können. Im Oktober 2015 sei das Referendum zur Verfassungsänderung angenommen und somit klar geworden, dass Präsident Denise Sassou Nguesso im Jahr 2016 eine weitere Amtszeit antreten würde. Einen Monat später habe ihm ein Bekannter - ein Mitarbeiter der Polizei und des Migrationsamtes - geraten, das Land zu verlassen, da sein Name auf einer Liste stünde und er nach der Wiederwahl des amtierenden Präsidenten in Lebensgefahr sei. Dieser Bekannte habe ihm dann geholfen, innerhalb nur eines Tages einen neuen offiziellen Reisepass zu erhalten. Am 27. Februar 2016 habe er die Republik Kongo per Flugzeug in Richtung Benin verlassen, wo er sich während den folgenden etwa sechs Monaten aufgehalten habe. Am 29. September 2016 sei er wiederum per Flugzeug von Benin nach Marokko gereist, wo er sich ebenfalls einige Zeit lang aufgehalten habe. Am 4. November 2016 sei er dann von Marokko nach Zürich geflogen. Für den letzten Abschnitt seiner Reise habe er einen gefälschten belgischen Reisepass verwendet. C. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 24. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. E. Die elektronischen Akten der Vorinstanz standen dem Bundesverwaltungsgericht ab 1. Dezember 2016 zur Verfügung. F. Mit Fax vom 4. Dezember 2016 stellte die Flughafenpolizei Zürich dem SEM eine Kopie einer "Convocation" vom 22. August 2016 zu, welche der Beschwerdeführer zur Beschwerdeschrift nachgereicht habe.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung der Beschwerdeschrift bedarf es vorliegend nicht, da diese in Französisch und damit in einer der Amtssprachen des Bundes abgefasst ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Glaubhaftmachung der Vorbringen nach Art. 7 AsylG ab. Es müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ein aktiver Teil der oppositionsnahen Gruppierung D._______ gewesen sei und an der Protestaktion vom 17. Oktober 2015 teilgenommen habe. Seine Aussagen zur Organisation dieser Gruppierung seien dürftig ausgefallen. Er habe über die Struktur und die Ziele der Organisation nichts Substantielles zu berichten vermocht. Auch die Schilderungen der Kundgebung in Pointe-Noire vom 17. Oktober 2015 seien dürftig und nicht erlebnisbasiert ausgefallen. Seine Schilderungen hätten keine Details enthalten, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Probleme zu berichten. Seine Aussagen hätten keine spezifischen Details, die von einem Augenzeugenbericht erwartet werden könnten, oder persönliche Beobachtungen, Gedanken oder Gefühle enthalten. So habe er unter anderem lediglich knapp, ausweichend und unsubstantiiert über die zwei ihm bekannten Personen, welche bei der Kundgebung vom 17. Oktober 2015 ums Leben gekommen seien und angeblich ebenfalls Mitstreiter bei der D._______ gewesen seien, Auskunft geben können. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er seine Informationen aus dem Internetausdruck "Congo-Brazzaville: Liste des victimes tombées sous les balles de Sassou Nguesso à Pointe-noire" vom 21. Oktober 2015 (Beweismittel Nr. 1), welchen er während der Anhörung hervorgenommen habe, entnommen habe und in Tat und Wahrheit keine der genannten Personen effektiv gekannt habe. Es sei aufgrund seiner Aussagen nicht davon auszugehen, dass er selbst eine zentrale Person der Gruppierung D._______ und in die Ereignisse des 17. Oktober 2015 involviert gewesen sei. Von den Liedern, mit welchen der Beschwerdeführer die Verhältnisse in seinem Heimatland kritisiert habe und auf der Internetplattform YouTube unter seinem Künstlernamen E._______ zu finden seien, sei lediglich eines dort auffindbar. Das Musikvideo könne ihm indessen nicht zugeordnet werden, da es weder seinen Namen, sein Bild oder einen anderen Bezug zu ihm enthalten würde. Es sei von einer Person namens F._______ hochgeladen worden, welcher gemäss dessen Facebook-Profil nicht der Beschwerdeführer sei. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund eines politischen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie sein Name auf die angebliche Todesliste der Verwaltung Kabila gekommen sei. Er habe erklärt, dass die Annahme, er befinde sich auf dieser Liste, sich ja nach den Präsidentschaftswahlen bewahrheitet habe. Er sei ein Mann aus dem Süden Kongos und habe in Brazzaville im Quartier G._______ gelebt, welches bombardiert worden sei und in welchem Leute entführt worden seien. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er nicht überzeugend darlegen können, dass sein Name der amtierenden Regierung bekannt sei und diese konkret nach ihm suchen würde. Auch die Tatsache, dass er sich im Dezember 2015 auf offiziellem Weg einen Reisepass habe ausstellen lassen können, und mit diesem im Februar 2016 legal und problemlos ausgereist sei, spreche gegen eine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die kongolesischen Behörden. Weiter erstaune, dass er noch bis Ende Februar 2016 in seiner Heimat geblieben sei, obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen in Todesgefahr geschwebt habe. Die Passbeschaffung und die legale Ausreise seien weitere Hinweise dafür, dass er in seiner Heimat weder gesucht werde, noch sein Name auf einer Todesliste von Oppositionellen stehe.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - dies im Gegensatz zur Anhörung - teilweise detaillierteren Ausführungen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise wirken nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Details nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorweisen konnte. Ebenso wenig vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der Vorladung vom 22. August 2016 der Untersuchungskommission des Departements für nationale Sicherheit zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft wirken, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes. Verstärkt werden die Zweifel dadurch, dass es sich beim Dokument um eine qualitativ sehr schlechte Kopie handelt, auf welchem unter anderem auch keine Unterschrift erkennbar ist. Ebenso wenig spricht für die Echtheit des Dokumentes, dass der Beschwerdeführer dieses während der Anhörung nicht erwähnte und selbst in der Beschwerdeschrift nicht kommentierte.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und infolgedessen das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7429/2016 Urteil vom 14. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Brazzaville), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer landete am 4. November 2016 von Marokko herkommend am Flughafen Zürich, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Die summarische Befragung zur Person (BzP) fand am 6. November 2016 statt (vgl. Akten SEM A9). Eingehender zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2016 angehört (vgl. A17). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsbürger der Republik Kongo und in B._______ geboren. Während den letzten Jahren sei er ständig zwischen dem Familienhaus in B._______, wo sein Grossvater lebe, und diversen Mietwohnungen in C._______, wo der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe, gependelt. Nach der Erlangung des "Brevet d'études techniques" und einigen Jahren selbständiger Tätigkeit als Elektrotechniker habe er im Jahre 2008 eine Musikerkarriere begonnen. Gleichzeitig habe er angefangen, sich politisch zu engagieren. Er habe in seinen Liedern die offenkundigen Probleme seiner Heimat thematisiert, wie den Missbrauch von jungen Frauen, die Knappheit von Strom und Wasser sowie dergleichen. Später habe er sich der oppositionsnahen Gruppierung D._______ angeschlossen und habe begonnen, an Kundgebungen gegen den amtierenden Präsidenten Denise Sassou Nguesso teilzunehmen. Im Jahre 2014 sei er erstmals gezwungen gewesen, sich in seiner Wohnung in C._______ zu verstecken, weil die Regierung gegen Oppositionelle vorgegangen sei und sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtert habe. Aufgrund der geplanten Änderung der Konstitution habe im Oktober 2015 eine Welle von Protesten in seiner Heimat stattgefunden. Er habe zusammen mit anderen Leuten der D._______ ebenfalls an den Protesten teilgenommen, um seinen Unmut darüber zu bekunden. Am 17. Oktober 2015 habe eine durch die Oppositionsparteien organisierte Protestversammlung mit zahlreichen Teilnehmern in Pointe-Noire stattgefunden. Unvermittelt habe die Armee das Feuer eröffnet und ziellos auf die Protestteilnehmer geschossen. Dabei seien zahllose Menschen umgekommen oder verletzt worden. Er selbst habe sich unverletzt von der Demonstration entfernen können. Im Oktober 2015 sei das Referendum zur Verfassungsänderung angenommen und somit klar geworden, dass Präsident Denise Sassou Nguesso im Jahr 2016 eine weitere Amtszeit antreten würde. Einen Monat später habe ihm ein Bekannter - ein Mitarbeiter der Polizei und des Migrationsamtes - geraten, das Land zu verlassen, da sein Name auf einer Liste stünde und er nach der Wiederwahl des amtierenden Präsidenten in Lebensgefahr sei. Dieser Bekannte habe ihm dann geholfen, innerhalb nur eines Tages einen neuen offiziellen Reisepass zu erhalten. Am 27. Februar 2016 habe er die Republik Kongo per Flugzeug in Richtung Benin verlassen, wo er sich während den folgenden etwa sechs Monaten aufgehalten habe. Am 29. September 2016 sei er wiederum per Flugzeug von Benin nach Marokko gereist, wo er sich ebenfalls einige Zeit lang aufgehalten habe. Am 4. November 2016 sei er dann von Marokko nach Zürich geflogen. Für den letzten Abschnitt seiner Reise habe er einen gefälschten belgischen Reisepass verwendet. C. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 24. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. E. Die elektronischen Akten der Vorinstanz standen dem Bundesverwaltungsgericht ab 1. Dezember 2016 zur Verfügung. F. Mit Fax vom 4. Dezember 2016 stellte die Flughafenpolizei Zürich dem SEM eine Kopie einer "Convocation" vom 22. August 2016 zu, welche der Beschwerdeführer zur Beschwerdeschrift nachgereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung der Beschwerdeschrift bedarf es vorliegend nicht, da diese in Französisch und damit in einer der Amtssprachen des Bundes abgefasst ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Glaubhaftmachung der Vorbringen nach Art. 7 AsylG ab. Es müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ein aktiver Teil der oppositionsnahen Gruppierung D._______ gewesen sei und an der Protestaktion vom 17. Oktober 2015 teilgenommen habe. Seine Aussagen zur Organisation dieser Gruppierung seien dürftig ausgefallen. Er habe über die Struktur und die Ziele der Organisation nichts Substantielles zu berichten vermocht. Auch die Schilderungen der Kundgebung in Pointe-Noire vom 17. Oktober 2015 seien dürftig und nicht erlebnisbasiert ausgefallen. Seine Schilderungen hätten keine Details enthalten, obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich über seine Probleme zu berichten. Seine Aussagen hätten keine spezifischen Details, die von einem Augenzeugenbericht erwartet werden könnten, oder persönliche Beobachtungen, Gedanken oder Gefühle enthalten. So habe er unter anderem lediglich knapp, ausweichend und unsubstantiiert über die zwei ihm bekannten Personen, welche bei der Kundgebung vom 17. Oktober 2015 ums Leben gekommen seien und angeblich ebenfalls Mitstreiter bei der D._______ gewesen seien, Auskunft geben können. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er seine Informationen aus dem Internetausdruck "Congo-Brazzaville: Liste des victimes tombées sous les balles de Sassou Nguesso à Pointe-noire" vom 21. Oktober 2015 (Beweismittel Nr. 1), welchen er während der Anhörung hervorgenommen habe, entnommen habe und in Tat und Wahrheit keine der genannten Personen effektiv gekannt habe. Es sei aufgrund seiner Aussagen nicht davon auszugehen, dass er selbst eine zentrale Person der Gruppierung D._______ und in die Ereignisse des 17. Oktober 2015 involviert gewesen sei. Von den Liedern, mit welchen der Beschwerdeführer die Verhältnisse in seinem Heimatland kritisiert habe und auf der Internetplattform YouTube unter seinem Künstlernamen E._______ zu finden seien, sei lediglich eines dort auffindbar. Das Musikvideo könne ihm indessen nicht zugeordnet werden, da es weder seinen Namen, sein Bild oder einen anderen Bezug zu ihm enthalten würde. Es sei von einer Person namens F._______ hochgeladen worden, welcher gemäss dessen Facebook-Profil nicht der Beschwerdeführer sei. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, dass er aufgrund eines politischen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie sein Name auf die angebliche Todesliste der Verwaltung Kabila gekommen sei. Er habe erklärt, dass die Annahme, er befinde sich auf dieser Liste, sich ja nach den Präsidentschaftswahlen bewahrheitet habe. Er sei ein Mann aus dem Süden Kongos und habe in Brazzaville im Quartier G._______ gelebt, welches bombardiert worden sei und in welchem Leute entführt worden seien. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er nicht überzeugend darlegen können, dass sein Name der amtierenden Regierung bekannt sei und diese konkret nach ihm suchen würde. Auch die Tatsache, dass er sich im Dezember 2015 auf offiziellem Weg einen Reisepass habe ausstellen lassen können, und mit diesem im Februar 2016 legal und problemlos ausgereist sei, spreche gegen eine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die kongolesischen Behörden. Weiter erstaune, dass er noch bis Ende Februar 2016 in seiner Heimat geblieben sei, obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen in Todesgefahr geschwebt habe. Die Passbeschaffung und die legale Ausreise seien weitere Hinweise dafür, dass er in seiner Heimat weder gesucht werde, noch sein Name auf einer Todesliste von Oppositionellen stehe. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die - dies im Gegensatz zur Anhörung - teilweise detaillierteren Ausführungen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise wirken nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Details nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorweisen konnte. Ebenso wenig vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der Vorladung vom 22. August 2016 der Untersuchungskommission des Departements für nationale Sicherheit zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft wirken, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes. Verstärkt werden die Zweifel dadurch, dass es sich beim Dokument um eine qualitativ sehr schlechte Kopie handelt, auf welchem unter anderem auch keine Unterschrift erkennbar ist. Ebenso wenig spricht für die Echtheit des Dokumentes, dass der Beschwerdeführer dieses während der Anhörung nicht erwähnte und selbst in der Beschwerdeschrift nicht kommentierte. 5.3 Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und infolgedessen das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: