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E-7408/2015

E-7408/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-11 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine alleinstehende Mutter von zwei Kleinkindern - suchte am 20. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. April 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte sie geltend, sie habe am 20. Dezember 2012 ihren Heimatstaat verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Italien gereist, wo ihr erstes Kind geboren sei. Danach sei sie in die Schweiz weitergereist. Aufgrund dieser Aussagen und eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Rücküberstellung nach Italien gewährt. A.a Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind. Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, die Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Dazu gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. A.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, da sie seit dem 17. April 2014 unbekannten Aufenthaltes waren. A.c Am 24. April 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 16. Juni 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. A.d Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 5. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2014. Dabei machten sie geltend, am 15. Oktober 2014 sei im Rahmen einer Schwangerschafts-Routinekontrolle eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Dies stelle einen Notfall zur Einleitung einer antiretroviralen Therapie, mit dem Ziel, eine Infektion unter der Geburt zu verhindern, dar. Zudem sei sie mit Hepatitis B infiziert. Die Reisefähigkeit sei zur Zeit nicht gegeben. Weiter müsse das Kind nach der Geburt regelmässig pädiatrisch kontrolliert werden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführenden sei bis nach Sicherstellung, dass das Kind HIV-negativ sei, medizinisch nicht vertretbar. Die Beschwerdeführenden hätten in Italien kein tragfähiges soziales Netz. In der Schweiz könnten sie indessen auf die Unterstützung der Schwester der Beschwerdeführerin zählen und gegebenenfalls auch auf diejenige des Vaters des ungeborenen Kindes. Im Übrigen gehörten sie zur Gruppe höchst vulnerabler Personen. Gleichzeitig wurde auf den Entscheid des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR) vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz 29217/12 hingewiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2014 ein. C. Am (...) 2014 wurde [Kind] geboren. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe ihren Ehemann in der Schweiz in einer privaten Zeremonie geheiratet. Inzwischen seien sie wieder getrennt und der Ehemann nach Somalia zurückgekehrt. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester sei lediglich eine Verwandte ihres Clans. E. Am 6. Januar 2015 sistierte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden. F. Am 29. September 2015 wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______ eingereicht. Darin wurde der Beschwerdeführerin und [ihrem Kind] ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwerdeführerin gelte als sogenannte Elite-Controllerin; deshalb habe die HIV-Therapie nach der Geburt [ihres Kindes] am (...) 2014 gestoppt werden können. Sie werde daher lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle in eine infektiologische Sprechstunde gehen müssen. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 19. Oktober 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 20. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung wurde aufgehoben. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 17. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 und die Anweisung an das SEM, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter seien von Italien Garantien über die adäquate Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der zuständigen Sozialhilfe vom 17. November 2015 ein. Zudem wurde die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. I. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. November 2015 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Das Eintreten auf das Asylgesuch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 5 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, gemäss aktuellem Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 29. September 2015 werde der Beschwerdeführerin und [ihres Kindes] ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwerdeführerin gelte als Elite-Controllerin, weshalb die HIV-Therapie nach der Geburt der Tochter habe gestoppt werden können. Sie werde lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle in eine infektiologische Sprechstunde gehen müssen. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall sei. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz beziehungsweise anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen, Unterkunft, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Italien wenden. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Italien vor der Überstellung über ihre besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sei daher zumutbar. Das SEM werde die italienischen Behörden über die Geburt [ihres Kindes] informieren. Das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz 29217/12 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und nicht auf andere Personengruppen. Es sei nur für die Rückführung von Dublin-Rückkehrern und nicht auf anerkannte Flüchtlinge bezogen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 sei festgehalten worden, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar sei. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2013 betreffe sie nicht persönlich. Den Beschwerdeführenden stünden alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern gehöre. Diese könne auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Schliesslich lebe die Beschwerdeführerin vom angeblichen Ehemann und Kindsvater, den sie zeremoniell geheiratet habe, getrennt. Dieser sei nach Somalia zurückgekehrt. Daher könne nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Zudem handle es sich bei der erwähnten Schwester offenbar um eine Verwandte ihres Clans und es gebe keine Hinweise, wonach zwischen dieser und der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestünde. Schliesslich stelle sich die Frage eines Selbsteintritts nicht, da es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in Italien unverhältnismässig lange auf einen Entscheid warten müssen und habe bei ihrer Ausreise in die Schweiz von ihrem Flüchtlingsstatus nichts gewusst. Im Arztbericht vom 29. September 2015 werde ihr zwar ein guter Gesundheitszustand attestiert. Sie und [ihr Kind] müssten jedoch regelmässig in ärztliche Kontrollen gehen. Als alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern sei sie, insbesondere wegen ihres überwachungsbedürftigen Gesundheitszustandes, auf eine gute Betreuung angewiesen. Ein stabiles soziales Umfeld sei besonders wichtig für die Entwicklung ihrer Kinder. Sie beantrage den Eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 verfüge das SEM über einen Ermessensspielraum, den es zu respektieren habe. Sollte die Schweiz nicht eintreten, werde die ungenügende Abklärung des Sachverhalts des SEM gerügt, da es die gemäss der Rechtsprechung des EGMR erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe. In den dort zitierten Berichten seien die Unterbringung, Betreuung und Gesundheitsvorsorge von Flüchtlingen und anderen Begünstigten internationalen Schutzes in Italien in keiner Weise besser als diejenige von Asylsuchenden.

E. 7 Vorab ist hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, wonach das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, festzustellen, dass das SEM keinen Anlass zu weitergehenden Massnahmen resp. zur Einholung von Garantien von Italien hatte, da es sich im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zu dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) - nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im Wesentlichen um die Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren für vulnerable Personen. Schliesslich hat das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 und den dortigen Verweisen auf EGMR-Urteile hingewiesen, in dem festgehalten worden ist, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar ist (vgl. a.a.O. E. 5.1.4).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juni 2014 beseitigen können. Die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin und [ihr jüngstes Kind] auf ärztliche Kontrollen und eine gute Betreuung angewiesen sind, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall.

E. 9 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden diagnostizierte gesundheitliche Situation (regelmässige infektiologische Kontrollen) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im vorliegenden Fall wird eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr in den Drittstaat Italien den Beschwerdeführenden ermöglichen, die hinsichtlich allfälliger akut auftretender Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern (vgl. E. 9.3 hienach).

E. 9.1.2 Was die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien betrifft, machte die Beschwerdeführerin anlässlich des ordentlichen Verfahrens geltend, sie habe nach ihrer Ankunft in Italien (Sizilien) in einem speziellen Frauenzentrum in Catania gelebt. Ihr [Kind] sei in einem Spital in Catania geboren (vgl. Akte A4 S. 6). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie in Italien nebst medizinischer Versorgung auch Unterkunft erhielt. Den Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie bei einer Rückkehr nach Italien keine solche mehr erhalten sollte. Überdies kommen den Beschwerdeführenden, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind (es ist davon auszugehen, dass (...) in der Schweiz geborene [Kind] in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter aufgenommen wird), alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsangehörigen eines frem­den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen auch keine Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen aus FK und der EMRK nicht nachkommt. Zudem finden sie dort auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Italien droht.

E. 9.1.3 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit einer Verwandten in der Schweiz auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nachdem der angeblich in einer privaten Zeremonie in der Schweiz mit der Beschwerdeführerin verheiratete Ehemann nach Somalia zurückgekehrt sein soll, ist darauf nicht näher einzugehen.

E. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.

E. 9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können.

E. 9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten hat, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Gemäss dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Die Beschwerdeführenden sind im Übrigen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihnen schliesslich unbenommen, ihre Rechte - auch hinsichtlich des Kindeswohls - bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnte SFH-Bericht vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Wie bereits hievor festgehalten worden ist, kann in diesem Zusammenhang auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sowie weiteren Institutionen ist es auch nicht angezeigt, in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und den besonderen Bedürfnissen der zwei noch kleinen Kindern von Italien Garantien einzuholen, zumal sich die Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, aufgrund ihres Flüchtlingsstatus ohne weiteres unter Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie an die entsprechenden Institutionen in Italien wenden können.

E. 9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Bei der Ausschaffung der alleinstehenden Mutter und ihrer beiden Kleinkinder sind im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug geeignete - falls notwendig - medizinische Massnahmen sowie eine enge persönliche Betreuung zu organisieren. Das SEM hat die zuständigen italienischen Behörden über die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren, insbesondere über die notwendige Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Versorgung und Betreuung ihrer noch kleinen Kinder, zumal sie gemäss einem Bericht von F._______, Sozialhilfe, vom 17. November 2015, offenbar grösste Mühe habe sich zu organisieren und mit der Kinderbetreuung überfordert sei. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat Italien - allenfalls mit einer von den Vollzugsbehörden zu organisierenden persönlichen Reisebegleitung - wird es ihnen jedoch ermöglichen, dort eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Stütze in Anspruch nehmen zu können.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von deren Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7408/2015 Urteil vom 11. Dezember 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine alleinstehende Mutter von zwei Kleinkindern - suchte am 20. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. April 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte sie geltend, sie habe am 20. Dezember 2012 ihren Heimatstaat verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Italien gereist, wo ihr erstes Kind geboren sei. Danach sei sie in die Schweiz weitergereist. Aufgrund dieser Aussagen und eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Rücküberstellung nach Italien gewährt. A.a Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind. Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, die Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Dazu gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. A.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen, da sie seit dem 17. April 2014 unbekannten Aufenthaltes waren. A.c Am 24. April 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 16. Juni 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. A.d Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 5. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2014. Dabei machten sie geltend, am 15. Oktober 2014 sei im Rahmen einer Schwangerschafts-Routinekontrolle eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Dies stelle einen Notfall zur Einleitung einer antiretroviralen Therapie, mit dem Ziel, eine Infektion unter der Geburt zu verhindern, dar. Zudem sei sie mit Hepatitis B infiziert. Die Reisefähigkeit sei zur Zeit nicht gegeben. Weiter müsse das Kind nach der Geburt regelmässig pädiatrisch kontrolliert werden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführenden sei bis nach Sicherstellung, dass das Kind HIV-negativ sei, medizinisch nicht vertretbar. Die Beschwerdeführenden hätten in Italien kein tragfähiges soziales Netz. In der Schweiz könnten sie indessen auf die Unterstützung der Schwester der Beschwerdeführerin zählen und gegebenenfalls auch auf diejenige des Vaters des ungeborenen Kindes. Im Übrigen gehörten sie zur Gruppe höchst vulnerabler Personen. Gleichzeitig wurde auf den Entscheid des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR) vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz 29217/12 hingewiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2014 ein. C. Am (...) 2014 wurde [Kind] geboren. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe ihren Ehemann in der Schweiz in einer privaten Zeremonie geheiratet. Inzwischen seien sie wieder getrennt und der Ehemann nach Somalia zurückgekehrt. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester sei lediglich eine Verwandte ihres Clans. E. Am 6. Januar 2015 sistierte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden. F. Am 29. September 2015 wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______ eingereicht. Darin wurde der Beschwerdeführerin und [ihrem Kind] ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwerdeführerin gelte als sogenannte Elite-Controllerin; deshalb habe die HIV-Therapie nach der Geburt [ihres Kindes] am (...) 2014 gestoppt werden können. Sie werde daher lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle in eine infektiologische Sprechstunde gehen müssen. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 19. Oktober 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 20. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung wurde aufgehoben. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 17. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 und die Anweisung an das SEM, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter seien von Italien Garantien über die adäquate Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der zuständigen Sozialhilfe vom 17. November 2015 ein. Zudem wurde die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. I. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. November 2015 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Das Eintreten auf das Asylgesuch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

5. Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, gemäss aktuellem Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 29. September 2015 werde der Beschwerdeführerin und [ihres Kindes] ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwerdeführerin gelte als Elite-Controllerin, weshalb die HIV-Therapie nach der Geburt der Tochter habe gestoppt werden können. Sie werde lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle in eine infektiologische Sprechstunde gehen müssen. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall sei. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz beziehungsweise anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen, Unterkunft, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Italien wenden. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Italien vor der Überstellung über ihre besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sei daher zumutbar. Das SEM werde die italienischen Behörden über die Geburt [ihres Kindes] informieren. Das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz 29217/12 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und nicht auf andere Personengruppen. Es sei nur für die Rückführung von Dublin-Rückkehrern und nicht auf anerkannte Flüchtlinge bezogen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 sei festgehalten worden, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar sei. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2013 betreffe sie nicht persönlich. Den Beschwerdeführenden stünden alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern gehöre. Diese könne auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Schliesslich lebe die Beschwerdeführerin vom angeblichen Ehemann und Kindsvater, den sie zeremoniell geheiratet habe, getrennt. Dieser sei nach Somalia zurückgekehrt. Daher könne nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Zudem handle es sich bei der erwähnten Schwester offenbar um eine Verwandte ihres Clans und es gebe keine Hinweise, wonach zwischen dieser und der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestünde. Schliesslich stelle sich die Frage eines Selbsteintritts nicht, da es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in Italien unverhältnismässig lange auf einen Entscheid warten müssen und habe bei ihrer Ausreise in die Schweiz von ihrem Flüchtlingsstatus nichts gewusst. Im Arztbericht vom 29. September 2015 werde ihr zwar ein guter Gesundheitszustand attestiert. Sie und [ihr Kind] müssten jedoch regelmässig in ärztliche Kontrollen gehen. Als alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern sei sie, insbesondere wegen ihres überwachungsbedürftigen Gesundheitszustandes, auf eine gute Betreuung angewiesen. Ein stabiles soziales Umfeld sei besonders wichtig für die Entwicklung ihrer Kinder. Sie beantrage den Eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 verfüge das SEM über einen Ermessensspielraum, den es zu respektieren habe. Sollte die Schweiz nicht eintreten, werde die ungenügende Abklärung des Sachverhalts des SEM gerügt, da es die gemäss der Rechtsprechung des EGMR erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe. In den dort zitierten Berichten seien die Unterbringung, Betreuung und Gesundheitsvorsorge von Flüchtlingen und anderen Begünstigten internationalen Schutzes in Italien in keiner Weise besser als diejenige von Asylsuchenden.

7. Vorab ist hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, wonach das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, festzustellen, dass das SEM keinen Anlass zu weitergehenden Massnahmen resp. zur Einholung von Garantien von Italien hatte, da es sich im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zu dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) - nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im Wesentlichen um die Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren für vulnerable Personen. Schliesslich hat das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom 26. Januar 2015 und den dortigen Verweisen auf EGMR-Urteile hingewiesen, in dem festgehalten worden ist, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar ist (vgl. a.a.O. E. 5.1.4).

8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juni 2014 beseitigen können. Die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin und [ihr jüngstes Kind] auf ärztliche Kontrollen und eine gute Betreuung angewiesen sind, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall.

9. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden diagnostizierte gesundheitliche Situation (regelmässige infektiologische Kontrollen) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im vorliegenden Fall wird eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr in den Drittstaat Italien den Beschwerdeführenden ermöglichen, die hinsichtlich allfälliger akut auftretender Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern (vgl. E. 9.3 hienach). 9.1.2 Was die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien betrifft, machte die Beschwerdeführerin anlässlich des ordentlichen Verfahrens geltend, sie habe nach ihrer Ankunft in Italien (Sizilien) in einem speziellen Frauenzentrum in Catania gelebt. Ihr [Kind] sei in einem Spital in Catania geboren (vgl. Akte A4 S. 6). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie in Italien nebst medizinischer Versorgung auch Unterkunft erhielt. Den Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie bei einer Rückkehr nach Italien keine solche mehr erhalten sollte. Überdies kommen den Beschwerdeführenden, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind (es ist davon auszugehen, dass (...) in der Schweiz geborene [Kind] in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter aufgenommen wird), alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsangehörigen eines frem­den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen auch keine Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen aus FK und der EMRK nicht nachkommt. Zudem finden sie dort auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Italien droht. 9.1.3 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit einer Verwandten in der Schweiz auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nachdem der angeblich in einer privaten Zeremonie in der Schweiz mit der Beschwerdeführerin verheiratete Ehemann nach Somalia zurückgekehrt sein soll, ist darauf nicht näher einzugehen. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig. 9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können. 9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten hat, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Gemäss dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Die Beschwerdeführenden sind im Übrigen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihnen schliesslich unbenommen, ihre Rechte - auch hinsichtlich des Kindeswohls - bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnte SFH-Bericht vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Wie bereits hievor festgehalten worden ist, kann in diesem Zusammenhang auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sowie weiteren Institutionen ist es auch nicht angezeigt, in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und den besonderen Bedürfnissen der zwei noch kleinen Kindern von Italien Garantien einzuholen, zumal sich die Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, aufgrund ihres Flüchtlingsstatus ohne weiteres unter Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie an die entsprechenden Institutionen in Italien wenden können. 9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Bei der Ausschaffung der alleinstehenden Mutter und ihrer beiden Kleinkinder sind im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug geeignete - falls notwendig - medizinische Massnahmen sowie eine enge persönliche Betreuung zu organisieren. Das SEM hat die zuständigen italienischen Behörden über die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren, insbesondere über die notwendige Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Versorgung und Betreuung ihrer noch kleinen Kinder, zumal sie gemäss einem Bericht von F._______, Sozialhilfe, vom 17. November 2015, offenbar grösste Mühe habe sich zu organisieren und mit der Kinderbetreuung überfordert sei. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat Italien - allenfalls mit einer von den Vollzugsbehörden zu organisierenden persönlichen Reisebegleitung - wird es ihnen jedoch ermöglichen, dort eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Stütze in Anspruch nehmen zu können. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von deren Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: