Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
R. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamili-scher Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2006 und gelangte über Colombo und Italien am 27. März 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 5. April 2006 und die kantonale Anhörung (BL) am 12. Mai 2006 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im (...) 2005 die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) nach Hause gekommen seien und ihren Bruder gesucht sowie beschuldigt hätten, bei den Ti-gers eine Ausbildung gemacht zu haben. Sie hätten ihn mehrere Male gesucht; beim letzten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin mitge-nommen und gesagt, dass sie erst freigelassen werde, wenn sich ihr Bruder melde. Dieser habe sich daraufhin gestellt, so dass sie nach Hause habe gehen können. Zehn Tage später habe man ihren Bruder aufgehängt (...) gefunden. In der Folge seien die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP ständig zur Beschwerdeführerin gekommen, um ihr zu sagen, dass sie von der Festnahme und Tötung ihres Bruders niemandem etwas erzählen solle. Ein Freund ihres Bruders habe sie dann zu sich nach (...) genommen. Da sie aus (...) stamme, habe sie wegen Razzien aber auch in (...) nicht bleiben können. Besagter Freund habe schliesslich ihr Haus verkauft, sie mit dem Erlös nach Colombo gebracht und die Ausreise finanziert. S. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. T. Mit Beschwerde vom 1. November 2007 (Poststempel) an das Bundes-verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-treterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-rung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuali-ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegwei-sung festzustellen, und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Weiter sei eine ärztliche Untersuch-ung der Beschwerdeführerin anzuordnen, und es sei ihr eine ange-messene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Ausweispapie-ren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; eventualiter sei auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem seien die Voll-zugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von all-fälligen Vollzugshandlungen abzusehen. U. Mit Schreiben vom 2. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Wohnheims (...) zu den Akten. V. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdever-fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehör-den, das Gesuch um amtliche Durchführung einer medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Fristan-setzung zur Beschaffung heimatlicher Dokumente und Beweismittel abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-führung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. W. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. X. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der kantonalen psychiatrischen Dienste, (...), vom 23. Januar 2008 und weitere Beweismittel zu den Akten. Y. Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008 (E-2775/2007) um Einreichung einer zusätzlichen Vernehmlassung er-sucht. Z. Mit Schreiben vom 2. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der srilankischen Behörden zu den Akten, wonach eine Identitätskarte auf ihren Namen ausgestellt worden sei. AA. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008 er-neut die Abweisung der Beschwerde. AB. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 und Verweis auf die ärztliche Stellung-nahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin anläss-lich der Einreichung ihres Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ein-gereicht. Dabei handle es sich aber nicht um ein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da es mehrere Anforde-rungen an ein solches nicht erfülle und keinen eindeutigen Schluss auf die Identität der Inhaberin zulasse. Einerseits stelle ein solches Doku-ment kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar, weil es mangels einer Fotografie eine Feststellung der Identität nicht erlaube. Die Geburtsurkunde sei von den heimatli-chen Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt worden. Solche Dokumente seien zudem weder fälschungssicher noch könne auf Grund dieser Ausweise die tatsächliche Identität des Inha-bers bestimmt werden. Damit sei vorliegend die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihren Reisepass nach der Ankunft in Italien zerrissen, weil sie diesen angeb-lich nicht mehr brauche, entbehre jeglicher Logik und könne nicht ge-glaubt werden. Ebenso unglaubhaft erscheine ihre Behauptung, sie wisse nicht, ob sie in ihrem Reisepass irgendwelche Visa gehabt habe. Ihre stereotypen Aussagen zur Reise in die Schweiz müssten daher als unglaubhaft gewertet werden. Nach einer solch langen Reise sei eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten, wozu die Be-schwerdeführerin aber nicht imstande sei. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von solchen Papieren bemüht habe, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es würden somit keine ent-schuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihr verunmöglichten, Reise- und Identitätspapiere einzureichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder im (...) 2005 von der EPDP getötet worden sei, seien ebenso unglaubhaft wie die geltend gemachten Drohungen durch Angehörige dieser Partei, welchen sie angeblich ausgesetzt gewesen sei. Sie mache wider-sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zur Haftdauer ihres Bruders. Zumindest erstaunlich sei zudem, dass sie dessen ge-naue Todesursache nicht habe angeben können. Es könne weiter nicht nachvollzogen werden, weshalb Angehörige der EPDP sie zum Schweigen über die genaue Todesursache auffordern sollten, sei doch (...) amtlich bestätigt worden. Hinzu komme, dass sie auch wi-dersprüchliche Angaben zum Erscheinen der Angehörigen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders (...) gemacht habe. Auch ihre Aussagen über den Beginn und die Dauer ihres Aufenthaltes in (...) seien widersprüchlich und chronologisch mit ihren übrigen Sachverhaltsdar-legungen nicht zu vereinbaren. Realitätsfremd würden ihre Aussagen über den angeblich geäusserten Verdacht der EPDP auf Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch die Beschwerdefüh-rerin erscheinen. In diesem Falle wäre sie kaum auf Zusprechen ihrer Bekannten hin umgehend freigelassen worden. An dieser Einschät-zung vermöge der amtliche Todesschein ihres Bruders ebenso wenig wie die beiden eingereichten Fotografien etwas zu ändern. Die Vorbrin-gen der Beschwerdeführerin seien daher als offensichtlich unbegrün-det zu qualifizieren. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Sri Lanka seit dem Sommer 2006 sei eine Rückkehr in den Norden oder Osten des Landes zwar nicht zumutbar, aber sie könne gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfrei-heit in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Vorliegend würden ausserdem individu-elle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-tisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Folgendes entgegengehal-ten: Die Beschwerdeführerin habe sich ratlos darüber gezeigt, dass ihr die Papierbeschaffung derart zur Last gelegt werde. Sie sei ausser-stande, in Sri Lanka mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen, da bis auf einen Bruder, der LTTE-Kämpfer im Dschungel des (...) und daher nicht auszumachen sei, alle anderen Familienangehörigen um das Leben gekommen seien. Überdies sei sie nie ordnungsgemäss über ihre Beschaffungspflichten informiert worden. Ihre Rechte und Pflichten seien ihr seitens der Vorinstanz nicht in verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht worden; wie sonst lasse sich erklären, dass die Beschwerdeführerin so ratlos und besorgt auf den Entscheid des BFM respektive die Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin betreffend Be-schaffung von Identitätspapieren reagiert habe. Vor diesem Hinter-grund stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass die Praktiken der Schlepper bekannt sei-en. Es sei notorisch, dass dazu auch die Abnahme der durch die Schlepper organisierten Reise- und Identitätsdokumente gehöre. Dem-zufolge könne keine Rede davon sein, die Vorbringen der Be-schwerdeführerin entbehrten jeglicher Logik und Glaubhaftigkeit. Sie habe anlässlich der Befragung des BFM vom 5. April 2006 schlüssig darüber Auskunft gegeben, wie der Pass organisiert, benutzt und ab-genommen worden sei. In Bezug auf den Verlust des Reisepasses seien daher entschuldbare Gründe offenkundig gegeben. Bezüglich der Reisebeschreibung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-führerin nach wie vor schwer traumatisiert sei und unter einem akuten Eisenmangel leide, der seine Ursache in einer mangelhaften Nah-rungsaufnahme haben könnte. Sie sei daher nicht imstande, ihren Fluchtweg facettenreich im Sinne eines Erlebnisberichts zu schildern. Zudem dürfe von der Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte emo-tionale Handlung oder Gemütsbewegung erwartet werden; ein abge-stumpftes, gleichgültiges und regungsloses Schildern sei aufgrund der Traumatisierung viel eher als schlüssig und nachvollziehbar zu be-trachten denn eine besondere emotionale Gemütsbewegung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei es als erwiesen zu betrachten, dass sehr wohl entschuldbare und glaubhafte Gründe für die Papier-losigkeit gegeben seien. Daher seien nähere Abklärungen zur Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-hindernisses erforderlich. In dem vom BFM aufgeführten Widerspruch bezüglich der von der Be-schwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Haftdauer ihres Bruders seien keine widersprüchlichen Angaben auszumachen. Unter Berücksichtigung ihres Traumas und der Tatsache, dass das Festhal-ten des genauen Datums der Verhaftung und der Haftdauer im Kampf ums Überleben und in Panik und Angst auf der Flucht nicht von es-senzieller Natur sei, vermöge die Angabe der Haftdauer mit sechs bis sieben Tagen bei der kantonalen Anhörung und - ausdrücklich unter Vorbehalt "etwa" - mit zehn bis fünfzehn Tagen bei der summarischen Befragung im Empfangszentrum Basel nach allgemeiner Lebenserfah-rung an sich keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich der ge-nauen Todesursache ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin glaubhaft und schlüssig die Geschehnisse von ihrer Mitnahme bis des-sen Ermordung geschildert. Es sei kaum vorstellbar, dass die EPDP wie auch die srilankische Armee ohne weiteres gegenüber Behörden schwerste Menschenrechtsverletzungen und extralegale Tötungen, welche in Sri Lanka gegenwärtig nahezu an der Tagesordnung seien, zugeben und beglaubigen lassen würden. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zum Erscheinen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders sei darauf hinzu-weisen, dass sich die Frage bei der summarischen Befragung auf die Besuche der Behörden bezogen habe, während die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung den letzten Besuch der EPDP betroffen ha-be. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-schwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden und sie demgemäss als Flüchtling im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG anzuerkennen sei. Da-her sei auf ihr Gesuch einzutreten, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihr aufgrund der Unterstüt-zung der LTTE durch Familienangehörige ernsthafte Verfolgung und Verhaftung durch die tamilischen Konfliktparteien sowie durch die sri-lankische Armee bis hin zu Vergewaltigung und Ermordung drohen. Gerade als junge, alleinstehende Frau ohne Familienangehörige oder sonstige Vertrauens- und Bezugspersonen sei sie der Willkür des Bür-gerkrieges besonders ausgesetzt und gefährdet, Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem sei sie mittellos, da sie ihre ganze Erbschaft habe verkaufen müssen, um die Schlepper zu bezahlen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 äusserte sich die Vor-instanz dahingehend, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Tatsache wichtig sei, dass die Asylbegrün-dung der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft eingestuft wor-den sei, womit indirekt auch ihre angeblich letzten Aufenthaltsorte und die diesbezüglichen Daten in Zweifel gezogen werden müssten. Ein wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei des Weiteren der Um-stand, dass sie den Asylbehörden ihren Reisepass vorenthalten habe, um diese über die tatsächlichen Reisedaten und über allfällige weitere Auslandaufenthalte im Unklaren zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb sie ihren eigenen, auf ihren Namen lautenden echten Reisepass nach dem Einchecken in Colombo dem Schlepper überge-ben habe. Sie habe zudem vor ihrer Ausreise nach Colombo reisen und sich dort, innert einiger Tage, offenbar problemlos einen Reise-pass ausstellen lassen können. All dies deute darauf hin, dass sie die effektive Dauer ihres Aufenthaltes und der Lebensumstände in Colom-bo, wo sie sich angeblich nur zwei Wochen aufgehalten haben wolle, vor den Asylbehörden verheimliche, um so ihren Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Angesichts dieser Umstände sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-sung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission allerdings nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften beziehungsweise man-gelhaften Angaben nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls die Beschwerdeführerin der Wahrheitspflicht im Rah-men der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehör-den zu täuschen versuche. Deren Vorbringen zu den persönlichen Um-ständen, insbesondere zum familiären Beziehungsnetz, zu ihrer Wohn-situation und zur beruflichen Tätigkeit, würden auffallend konstruiert wirken und deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerisch-en Asylbehörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zuge-schnittenen Geschichte aufweisen. Der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2008 vermöge an der Zumutbar-keit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommenen an-amnesischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden. Auf-fallend sei zudem, dass ihre angeblichen psychischen Probleme erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides aufgetaucht seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der erstellten Diagnose - post-traumatische Belastungsstörung (PTBS) - zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Zu-dem sei festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung von PTBS in Sri Lanka angesichts zahlreich vorhandener medizinischer Institutionen grundsätzlich möglich sei. Schliesslich sei anzumerken, dass es nichts Aussergewöhnliches sei, wenn Ausländer nach letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchen Zu-kunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persön-lichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei ebenfalls ein bekanntes Phänomen. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Be-rufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Auf-enthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem könnten suizidale Tendenzen auch in Sri Lanka medizinisch behandelt werden.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass eine Behandlung der Be-schwerdeführerin in Sri Lanka nicht gegeben sei. Weiter wird auf die ärztliche Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Symptome und Beschwerden sowie die in den Therapiesit-zungen beobachtbaren Verhaltens- und Reaktionsweisen der Be-schwerdeführerin auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende psychische Störung hindeuten würden. Wenn sie scheinbar emotions-los oder auch mit inadäquaten Gefühlsäusserungen - etwa lächelnd - berichte, sei dies eher "Ausdruck der eingefrorenen Trauer", einem seelischen Zustand, in dem sich jemand befinde, der zwar einen schweren Verlust erlitten habe, aber durch Lebensgefahr, Flucht oder unsicheren Aufenthalt gezwungen gewesen sei, dies beiseite zu schie-ben. Auch wird zu bedenken gegeben, dass traumatisierte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit krankheits- und traumabedingt in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt seien. Das Gedächtnis sei fragmen-tiert, und es würden sogenannte Zeitgitterstörungen auftreten. Massiv mit Angst und Ohnmacht verbundene Traumata würden anders im Ge-dächtnis gespeichert als normale Alltagsereignisse. Traumatische Er-lebnisse würden zunächst bildhaft, raum- und zeitlos und nicht symbo-lisch gespeichert, weshalb traumatische Erinnerungen zunächst nur schwer in Worte gefasst werden könnten. Sie würden häufig zu Wahr-nehmungsveränderungen führen, welche auch das Zeitempfinden be-treffen würden, so dass Ereignisse oft nur schwer zeitlich eingeordnet werden könnten. Meist sei die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt; auch sei einer PTBS ein starkes Vermeidungsverhalten eigen. In den Gesprächen habe die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit der Vergangenheit regelmässig mit intensiver psychischer Belastung reagiert. Des weiteren habe sie erklärt, dass sie von klein auf - ins-besondere seit dem Tod ihres Vaters - sehr vergesslich gewesen sei. In Anbetracht des Verursachungszusammenhangs sei die PTBS im Herkunftsstaat nicht erfolgreich behandelbar. Mit einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe aufgrund der ungleich höheren Dichte an externalen Hinweisreizen auf die Traumata (Zurückkehren an den Ort des Ge-schehens, Erinnern durch Sprache, Gerüche, vermutete oder erwar-tete Begegnungen mit den früheren Tätern) die Gefahr einer Reaktua-lisierung schwerer PTBS-Symptome. Auch befürchte die Beschwerde-führerin als alleinstehende junge Frau in Sri Lanka, von der LTTE zwangsrekrutiert zu werden. Ebenfalls wäre sie dem Risiko ausge-setzt, vergewaltigt zu werden. Als Alleinstehende würde sie jeglichen Schutzes und Unterhaltes durch eine Familie entbehren.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-papiere abgeben. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Abs. 3 Bst. a), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Abs. 3 Bst. b). Ausserdem ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Abs. 3 Bst. c).
E. 4.2 Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprech-ender, wiederholter Aufforderung, den schweizerischen Behörden in-nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepa-piere oder andere Dokumente abzugeben, die es erlauben, sie zu identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutref-fenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass zufolge der vorliegenden Gesamtum-stände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung obge-nannter (Identitäts-)Dokumente ersichtlich sind. Die Aussage der Be-schwerdeführerin, wonach der Schlepper den Reisepass am Flugha-fen in Italien zerrissen habe, ist unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des revidierten Art. 32 Abs 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass dann zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Hinge- gen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaub-haftigkeit oder die fehlende Asylrelevanz augenscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der LTTE noch in irgendwelcher Art politisch tätig oder jemals Ange-klagte in einem Gerichtsverfahren. Ausser im Zusammenhang mit ih-rem angeblich ermordeten Bruder hatte sie auch keine Probleme mit den Behörden. Sie hat sich auch erst nach Erhalt des Nichteintretens-entscheides des BFM vom 24. Oktober 2007 an die kantonalen psy-chiatrischen Dienste gewendet; während des gesamten erstin-stanzlichen Verfahrens hat sie keine gesundheitlichen Probleme akten-kundig gemacht. Wie die Vorinstanz erachtet es auch das Bundes-verwaltungsgericht als unlogisch, dass Angehörigen der EPDP die Be-schwerdeführerin zum Schweigen über die Todesursache ihres Bru-ders aufgefordert haben sollen, wurde doch der (...) 2005 amtlich bestätigt. Erstaunlich erscheint sodann der Umstand, dass sie die ge-naue Todesursache nicht hat angeben können. Hinsichtlich des vom BFM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Fest-nahme des Bruders ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an-lässlich der summarischen Befragung angegeben hat, er sei im (...) 2005 tot aufgefunden worden, wogegen sie bei der kantonalen Anhö-rung ausgesagt hat, er sei im (...) 2005 festgenommen worden; unter Berücksichtigung der Haftdauer handelt sich hierbei nicht um einen Widerspruch. Auch ist der ärztlichen Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 insofern beizupflichten, als die bei der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befra-gung fehlenden Emotionen bei der Schilderung ihrer Asylgründe allei-ne kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwä-gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist auf das Asylge-such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-ne Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Gesund-heit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirt-schaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche fest-gestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben der Gesuchstellerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-ermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen ver-sucht. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auf Grund der obgenannten unglaubhaften Vorbringen der Beschwer-deführerin nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit, auch hinsicht-lich ihres Beziehungsnetzes und ihres Herkunftsortes, geschlossen werden.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich befasst. Es ge-langte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen, welche län-gere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existie-rendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu inte-grieren und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch ge-genüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und somit nicht anhaltenden, unzumutbaren be-hördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzube-rücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo ist und je weiter er zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Bezie-hungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen. Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-provinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich anders dar. Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ver-hältnisse und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige, von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens von Sri Lanka zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylge- suchssteller in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Va-vuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qua-lifizieren. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, da dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch höherem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammen-den Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Ver-wandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Re-integration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunfts-möglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Bezie-hungsnetz werden sie in aller Regel auch keiner legalen Arbeit nach-gehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Be-helligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Recht-fertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 6.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen keinerlei kon-krete Hinweise, dass die aus dem Norden Sri Lankas stammende Be-schwerdeführerin im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Bezie-hungsnetz zurückgreifen kann. Ihre Existenzsicherung und die Wohnsi-tuation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden. Der Be-hauptung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführe-rin deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerischen Asylbe-hörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zugeschnittenen Ge-schichte aufweisen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Wegwei-sungsvollzug muss daher als unzumutbar qualifiziert werden. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschluss-gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Auf-nahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Nichteintre-tens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung abzu-weisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-schwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskos-ten (Fr. 300.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-zessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Be-schwerdeführerin mit ihren Begehren im Sinne eines hälftigen Obsie-gens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-lung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-gung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- festgesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Die weitergehenden Be-gehren werden abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig auf-zunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600. zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7396/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 23. September 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A_______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N _______. Sachverhalt: R. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamili-scher Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2006 und gelangte über Colombo und Italien am 27. März 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 5. April 2006 und die kantonale Anhörung (BL) am 12. Mai 2006 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im (...) 2005 die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) nach Hause gekommen seien und ihren Bruder gesucht sowie beschuldigt hätten, bei den Ti-gers eine Ausbildung gemacht zu haben. Sie hätten ihn mehrere Male gesucht; beim letzten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin mitge-nommen und gesagt, dass sie erst freigelassen werde, wenn sich ihr Bruder melde. Dieser habe sich daraufhin gestellt, so dass sie nach Hause habe gehen können. Zehn Tage später habe man ihren Bruder aufgehängt (...) gefunden. In der Folge seien die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP ständig zur Beschwerdeführerin gekommen, um ihr zu sagen, dass sie von der Festnahme und Tötung ihres Bruders niemandem etwas erzählen solle. Ein Freund ihres Bruders habe sie dann zu sich nach (...) genommen. Da sie aus (...) stamme, habe sie wegen Razzien aber auch in (...) nicht bleiben können. Besagter Freund habe schliesslich ihr Haus verkauft, sie mit dem Erlös nach Colombo gebracht und die Ausreise finanziert. S. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. T. Mit Beschwerde vom 1. November 2007 (Poststempel) an das Bundes-verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-treterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-rung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuali-ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegwei-sung festzustellen, und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Weiter sei eine ärztliche Untersuch-ung der Beschwerdeführerin anzuordnen, und es sei ihr eine ange-messene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Ausweispapie-ren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; eventualiter sei auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem seien die Voll-zugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von all-fälligen Vollzugshandlungen abzusehen. U. Mit Schreiben vom 2. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Wohnheims (...) zu den Akten. V. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdever-fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehör-den, das Gesuch um amtliche Durchführung einer medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Fristan-setzung zur Beschaffung heimatlicher Dokumente und Beweismittel abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-führung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. W. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. X. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der kantonalen psychiatrischen Dienste, (...), vom 23. Januar 2008 und weitere Beweismittel zu den Akten. Y. Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008 (E-2775/2007) um Einreichung einer zusätzlichen Vernehmlassung er-sucht. Z. Mit Schreiben vom 2. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der srilankischen Behörden zu den Akten, wonach eine Identitätskarte auf ihren Namen ausgestellt worden sei. AA. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008 er-neut die Abweisung der Beschwerde. AB. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 und Verweis auf die ärztliche Stellung-nahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin anläss-lich der Einreichung ihres Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ein-gereicht. Dabei handle es sich aber nicht um ein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da es mehrere Anforde-rungen an ein solches nicht erfülle und keinen eindeutigen Schluss auf die Identität der Inhaberin zulasse. Einerseits stelle ein solches Doku-ment kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar, weil es mangels einer Fotografie eine Feststellung der Identität nicht erlaube. Die Geburtsurkunde sei von den heimatli-chen Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt worden. Solche Dokumente seien zudem weder fälschungssicher noch könne auf Grund dieser Ausweise die tatsächliche Identität des Inha-bers bestimmt werden. Damit sei vorliegend die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihren Reisepass nach der Ankunft in Italien zerrissen, weil sie diesen angeb-lich nicht mehr brauche, entbehre jeglicher Logik und könne nicht ge-glaubt werden. Ebenso unglaubhaft erscheine ihre Behauptung, sie wisse nicht, ob sie in ihrem Reisepass irgendwelche Visa gehabt habe. Ihre stereotypen Aussagen zur Reise in die Schweiz müssten daher als unglaubhaft gewertet werden. Nach einer solch langen Reise sei eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten, wozu die Be-schwerdeführerin aber nicht imstande sei. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von solchen Papieren bemüht habe, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es würden somit keine ent-schuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihr verunmöglichten, Reise- und Identitätspapiere einzureichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder im (...) 2005 von der EPDP getötet worden sei, seien ebenso unglaubhaft wie die geltend gemachten Drohungen durch Angehörige dieser Partei, welchen sie angeblich ausgesetzt gewesen sei. Sie mache wider-sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zur Haftdauer ihres Bruders. Zumindest erstaunlich sei zudem, dass sie dessen ge-naue Todesursache nicht habe angeben können. Es könne weiter nicht nachvollzogen werden, weshalb Angehörige der EPDP sie zum Schweigen über die genaue Todesursache auffordern sollten, sei doch (...) amtlich bestätigt worden. Hinzu komme, dass sie auch wi-dersprüchliche Angaben zum Erscheinen der Angehörigen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders (...) gemacht habe. Auch ihre Aussagen über den Beginn und die Dauer ihres Aufenthaltes in (...) seien widersprüchlich und chronologisch mit ihren übrigen Sachverhaltsdar-legungen nicht zu vereinbaren. Realitätsfremd würden ihre Aussagen über den angeblich geäusserten Verdacht der EPDP auf Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch die Beschwerdefüh-rerin erscheinen. In diesem Falle wäre sie kaum auf Zusprechen ihrer Bekannten hin umgehend freigelassen worden. An dieser Einschät-zung vermöge der amtliche Todesschein ihres Bruders ebenso wenig wie die beiden eingereichten Fotografien etwas zu ändern. Die Vorbrin-gen der Beschwerdeführerin seien daher als offensichtlich unbegrün-det zu qualifizieren. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Sri Lanka seit dem Sommer 2006 sei eine Rückkehr in den Norden oder Osten des Landes zwar nicht zumutbar, aber sie könne gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfrei-heit in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Vorliegend würden ausserdem individu-elle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-tisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Folgendes entgegengehal-ten: Die Beschwerdeführerin habe sich ratlos darüber gezeigt, dass ihr die Papierbeschaffung derart zur Last gelegt werde. Sie sei ausser-stande, in Sri Lanka mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen, da bis auf einen Bruder, der LTTE-Kämpfer im Dschungel des (...) und daher nicht auszumachen sei, alle anderen Familienangehörigen um das Leben gekommen seien. Überdies sei sie nie ordnungsgemäss über ihre Beschaffungspflichten informiert worden. Ihre Rechte und Pflichten seien ihr seitens der Vorinstanz nicht in verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht worden; wie sonst lasse sich erklären, dass die Beschwerdeführerin so ratlos und besorgt auf den Entscheid des BFM respektive die Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin betreffend Be-schaffung von Identitätspapieren reagiert habe. Vor diesem Hinter-grund stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass die Praktiken der Schlepper bekannt sei-en. Es sei notorisch, dass dazu auch die Abnahme der durch die Schlepper organisierten Reise- und Identitätsdokumente gehöre. Dem-zufolge könne keine Rede davon sein, die Vorbringen der Be-schwerdeführerin entbehrten jeglicher Logik und Glaubhaftigkeit. Sie habe anlässlich der Befragung des BFM vom 5. April 2006 schlüssig darüber Auskunft gegeben, wie der Pass organisiert, benutzt und ab-genommen worden sei. In Bezug auf den Verlust des Reisepasses seien daher entschuldbare Gründe offenkundig gegeben. Bezüglich der Reisebeschreibung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-führerin nach wie vor schwer traumatisiert sei und unter einem akuten Eisenmangel leide, der seine Ursache in einer mangelhaften Nah-rungsaufnahme haben könnte. Sie sei daher nicht imstande, ihren Fluchtweg facettenreich im Sinne eines Erlebnisberichts zu schildern. Zudem dürfe von der Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte emo-tionale Handlung oder Gemütsbewegung erwartet werden; ein abge-stumpftes, gleichgültiges und regungsloses Schildern sei aufgrund der Traumatisierung viel eher als schlüssig und nachvollziehbar zu be-trachten denn eine besondere emotionale Gemütsbewegung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei es als erwiesen zu betrachten, dass sehr wohl entschuldbare und glaubhafte Gründe für die Papier-losigkeit gegeben seien. Daher seien nähere Abklärungen zur Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-hindernisses erforderlich. In dem vom BFM aufgeführten Widerspruch bezüglich der von der Be-schwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Haftdauer ihres Bruders seien keine widersprüchlichen Angaben auszumachen. Unter Berücksichtigung ihres Traumas und der Tatsache, dass das Festhal-ten des genauen Datums der Verhaftung und der Haftdauer im Kampf ums Überleben und in Panik und Angst auf der Flucht nicht von es-senzieller Natur sei, vermöge die Angabe der Haftdauer mit sechs bis sieben Tagen bei der kantonalen Anhörung und - ausdrücklich unter Vorbehalt "etwa" - mit zehn bis fünfzehn Tagen bei der summarischen Befragung im Empfangszentrum Basel nach allgemeiner Lebenserfah-rung an sich keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich der ge-nauen Todesursache ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin glaubhaft und schlüssig die Geschehnisse von ihrer Mitnahme bis des-sen Ermordung geschildert. Es sei kaum vorstellbar, dass die EPDP wie auch die srilankische Armee ohne weiteres gegenüber Behörden schwerste Menschenrechtsverletzungen und extralegale Tötungen, welche in Sri Lanka gegenwärtig nahezu an der Tagesordnung seien, zugeben und beglaubigen lassen würden. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zum Erscheinen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders sei darauf hinzu-weisen, dass sich die Frage bei der summarischen Befragung auf die Besuche der Behörden bezogen habe, während die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung den letzten Besuch der EPDP betroffen ha-be. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-schwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden und sie demgemäss als Flüchtling im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG anzuerkennen sei. Da-her sei auf ihr Gesuch einzutreten, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihr aufgrund der Unterstüt-zung der LTTE durch Familienangehörige ernsthafte Verfolgung und Verhaftung durch die tamilischen Konfliktparteien sowie durch die sri-lankische Armee bis hin zu Vergewaltigung und Ermordung drohen. Gerade als junge, alleinstehende Frau ohne Familienangehörige oder sonstige Vertrauens- und Bezugspersonen sei sie der Willkür des Bür-gerkrieges besonders ausgesetzt und gefährdet, Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem sei sie mittellos, da sie ihre ganze Erbschaft habe verkaufen müssen, um die Schlepper zu bezahlen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 äusserte sich die Vor-instanz dahingehend, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Tatsache wichtig sei, dass die Asylbegrün-dung der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft eingestuft wor-den sei, womit indirekt auch ihre angeblich letzten Aufenthaltsorte und die diesbezüglichen Daten in Zweifel gezogen werden müssten. Ein wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei des Weiteren der Um-stand, dass sie den Asylbehörden ihren Reisepass vorenthalten habe, um diese über die tatsächlichen Reisedaten und über allfällige weitere Auslandaufenthalte im Unklaren zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb sie ihren eigenen, auf ihren Namen lautenden echten Reisepass nach dem Einchecken in Colombo dem Schlepper überge-ben habe. Sie habe zudem vor ihrer Ausreise nach Colombo reisen und sich dort, innert einiger Tage, offenbar problemlos einen Reise-pass ausstellen lassen können. All dies deute darauf hin, dass sie die effektive Dauer ihres Aufenthaltes und der Lebensumstände in Colom-bo, wo sie sich angeblich nur zwei Wochen aufgehalten haben wolle, vor den Asylbehörden verheimliche, um so ihren Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Angesichts dieser Umstände sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-sung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission allerdings nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften beziehungsweise man-gelhaften Angaben nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls die Beschwerdeführerin der Wahrheitspflicht im Rah-men der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehör-den zu täuschen versuche. Deren Vorbringen zu den persönlichen Um-ständen, insbesondere zum familiären Beziehungsnetz, zu ihrer Wohn-situation und zur beruflichen Tätigkeit, würden auffallend konstruiert wirken und deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerisch-en Asylbehörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zuge-schnittenen Geschichte aufweisen. Der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2008 vermöge an der Zumutbar-keit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommenen an-amnesischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden. Auf-fallend sei zudem, dass ihre angeblichen psychischen Probleme erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides aufgetaucht seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der erstellten Diagnose - post-traumatische Belastungsstörung (PTBS) - zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Zu-dem sei festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung von PTBS in Sri Lanka angesichts zahlreich vorhandener medizinischer Institutionen grundsätzlich möglich sei. Schliesslich sei anzumerken, dass es nichts Aussergewöhnliches sei, wenn Ausländer nach letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchen Zu-kunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persön-lichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei ebenfalls ein bekanntes Phänomen. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Be-rufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Auf-enthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem könnten suizidale Tendenzen auch in Sri Lanka medizinisch behandelt werden. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass eine Behandlung der Be-schwerdeführerin in Sri Lanka nicht gegeben sei. Weiter wird auf die ärztliche Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Symptome und Beschwerden sowie die in den Therapiesit-zungen beobachtbaren Verhaltens- und Reaktionsweisen der Be-schwerdeführerin auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende psychische Störung hindeuten würden. Wenn sie scheinbar emotions-los oder auch mit inadäquaten Gefühlsäusserungen - etwa lächelnd - berichte, sei dies eher "Ausdruck der eingefrorenen Trauer", einem seelischen Zustand, in dem sich jemand befinde, der zwar einen schweren Verlust erlitten habe, aber durch Lebensgefahr, Flucht oder unsicheren Aufenthalt gezwungen gewesen sei, dies beiseite zu schie-ben. Auch wird zu bedenken gegeben, dass traumatisierte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit krankheits- und traumabedingt in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt seien. Das Gedächtnis sei fragmen-tiert, und es würden sogenannte Zeitgitterstörungen auftreten. Massiv mit Angst und Ohnmacht verbundene Traumata würden anders im Ge-dächtnis gespeichert als normale Alltagsereignisse. Traumatische Er-lebnisse würden zunächst bildhaft, raum- und zeitlos und nicht symbo-lisch gespeichert, weshalb traumatische Erinnerungen zunächst nur schwer in Worte gefasst werden könnten. Sie würden häufig zu Wahr-nehmungsveränderungen führen, welche auch das Zeitempfinden be-treffen würden, so dass Ereignisse oft nur schwer zeitlich eingeordnet werden könnten. Meist sei die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt; auch sei einer PTBS ein starkes Vermeidungsverhalten eigen. In den Gesprächen habe die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit der Vergangenheit regelmässig mit intensiver psychischer Belastung reagiert. Des weiteren habe sie erklärt, dass sie von klein auf - ins-besondere seit dem Tod ihres Vaters - sehr vergesslich gewesen sei. In Anbetracht des Verursachungszusammenhangs sei die PTBS im Herkunftsstaat nicht erfolgreich behandelbar. Mit einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe aufgrund der ungleich höheren Dichte an externalen Hinweisreizen auf die Traumata (Zurückkehren an den Ort des Ge-schehens, Erinnern durch Sprache, Gerüche, vermutete oder erwar-tete Begegnungen mit den früheren Tätern) die Gefahr einer Reaktua-lisierung schwerer PTBS-Symptome. Auch befürchte die Beschwerde-führerin als alleinstehende junge Frau in Sri Lanka, von der LTTE zwangsrekrutiert zu werden. Ebenfalls wäre sie dem Risiko ausge-setzt, vergewaltigt zu werden. Als Alleinstehende würde sie jeglichen Schutzes und Unterhaltes durch eine Familie entbehren. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-papiere abgeben. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Abs. 3 Bst. a), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Abs. 3 Bst. b). Ausserdem ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Abs. 3 Bst. c). 4.2 Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprech-ender, wiederholter Aufforderung, den schweizerischen Behörden in-nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepa-piere oder andere Dokumente abzugeben, die es erlauben, sie zu identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutref-fenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass zufolge der vorliegenden Gesamtum-stände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung obge-nannter (Identitäts-)Dokumente ersichtlich sind. Die Aussage der Be-schwerdeführerin, wonach der Schlepper den Reisepass am Flugha-fen in Italien zerrissen habe, ist unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des revidierten Art. 32 Abs 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass dann zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Hinge- gen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaub-haftigkeit oder die fehlende Asylrelevanz augenscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der LTTE noch in irgendwelcher Art politisch tätig oder jemals Ange-klagte in einem Gerichtsverfahren. Ausser im Zusammenhang mit ih-rem angeblich ermordeten Bruder hatte sie auch keine Probleme mit den Behörden. Sie hat sich auch erst nach Erhalt des Nichteintretens-entscheides des BFM vom 24. Oktober 2007 an die kantonalen psy-chiatrischen Dienste gewendet; während des gesamten erstin-stanzlichen Verfahrens hat sie keine gesundheitlichen Probleme akten-kundig gemacht. Wie die Vorinstanz erachtet es auch das Bundes-verwaltungsgericht als unlogisch, dass Angehörigen der EPDP die Be-schwerdeführerin zum Schweigen über die Todesursache ihres Bru-ders aufgefordert haben sollen, wurde doch der (...) 2005 amtlich bestätigt. Erstaunlich erscheint sodann der Umstand, dass sie die ge-naue Todesursache nicht hat angeben können. Hinsichtlich des vom BFM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Fest-nahme des Bruders ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an-lässlich der summarischen Befragung angegeben hat, er sei im (...) 2005 tot aufgefunden worden, wogegen sie bei der kantonalen Anhö-rung ausgesagt hat, er sei im (...) 2005 festgenommen worden; unter Berücksichtigung der Haftdauer handelt sich hierbei nicht um einen Widerspruch. Auch ist der ärztlichen Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 insofern beizupflichten, als die bei der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befra-gung fehlenden Emotionen bei der Schilderung ihrer Asylgründe allei-ne kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwä-gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist auf das Asylge-such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-ne Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Gesund-heit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirt-schaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche fest-gestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben der Gesuchstellerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-ermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen ver-sucht. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auf Grund der obgenannten unglaubhaften Vorbringen der Beschwer-deführerin nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit, auch hinsicht-lich ihres Beziehungsnetzes und ihres Herkunftsortes, geschlossen werden. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich befasst. Es ge-langte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen, welche län-gere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existie-rendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu inte-grieren und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch ge-genüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und somit nicht anhaltenden, unzumutbaren be-hördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzube-rücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo ist und je weiter er zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Bezie-hungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen. Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-provinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich anders dar. Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ver-hältnisse und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige, von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens von Sri Lanka zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylge- suchssteller in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Va-vuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qua-lifizieren. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, da dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch höherem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammen-den Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Ver-wandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Re-integration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunfts-möglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Bezie-hungsnetz werden sie in aller Regel auch keiner legalen Arbeit nach-gehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Be-helligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Recht-fertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen keinerlei kon-krete Hinweise, dass die aus dem Norden Sri Lankas stammende Be-schwerdeführerin im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Bezie-hungsnetz zurückgreifen kann. Ihre Existenzsicherung und die Wohnsi-tuation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden. Der Be-hauptung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführe-rin deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerischen Asylbe-hörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zugeschnittenen Ge-schichte aufweisen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Wegwei-sungsvollzug muss daher als unzumutbar qualifiziert werden. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschluss-gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Auf-nahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Nichteintre-tens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung abzu-weisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-schwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskos-ten (Fr. 300.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-zessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Be-schwerdeführerin mit ihren Begehren im Sinne eines hälftigen Obsie-gens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-lung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-gung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Die weitergehenden Be-gehren werden abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig auf-zunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600. zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: