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E-7393/2018

E-7393/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ethnischer Araber, ersuchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Dezember 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlossen und sei danach als Mechaniker tätig gewesen. Im Jahr (...) sei er für zweieinhalb Jahre im Militärdienst gewesen und regulär entlassen worden. Im Jahr 2004 habe er sich 15 Tage und im Jahr 2009 neun Monate in der Schweiz aufgehalten. Am (...) habe er geheiratet und er habe einen Sohn. Ungefähr im Jahr 2011 habe die Freie Syrische Armee (FSA) den Bus, mit welchem er zur Arbeit gefahren sei, angehalten. Die FSA habe alle Insassen zu einem Haus gebracht und die Schiiten beleidigt. Nach der Prüfung seiner Identitätskarte und seiner Erklärung, er sei Sunnite, hätten die FSA ihn gehen lassen. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und mit seiner Familie nach Jordanien ausgereist. Zurück in Syrien seien sie im November 2014 legal in die Türkei ausgereist. Mitte 2015 sei er für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, da sein Haus zerstört worden sei. Er habe Syrien wegen des Krieges und seines zerstörten Hauses verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, sie hätten bereits am (...) geheiratet und die Hochzeit sei am (...) registriert worden. Danach hätten sie sich zwei Jahre getrennt und am (...) nochmals geheiratet. Im Jahr (...) oder (...) sei er anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Am (...) sei er bei einer Fahrt mit dem Bus zur Arbeit festgehalten worden, da die FSA Personen gesucht habe, die in E._______ eine von der FSA organisierte Sprengung eines Denkmals des Präsidenten verhindert hätten respektive weil er von der FSA beschuldigt worden sei, Personen der syrischen Regierung zu transportieren und Informationen weiterzuleiten respektive weil er sich in einem vorwiegend mit schiitischen Passagieren besetzten Bus auf schiitischem Gebiet befunden habe. In der Folge sei es in der Gegend der Fabrik, in welcher er gearbeitet habe, zu einem blutigen Gefecht zwischen der FSA und der Regierungsarmee gekommen. Einige Tage vor der Festnahme durch die FSA sei er auf seinem Arbeitsweg jeweils von der FSA und von der syrischen Armee angehalten und ausgefragt worden. Dabei sei er sowohl von der FSA als auch von Personen der syrischen Regierung geschlagen worden. Wegen der kurzen Festnahme seien sie am 14. Dezember 2012 für zwei Jahre respektive ein Jahr und acht Monaten nach Jordanien ausgereist. Am 22. September 2014 seien sie nach Aleppo zurückgekehrt. Kurz darauf habe eine Rakete ihr Haus getroffen. Im November 2014 seien sie illegal von Syrien in die Türkei gereist. Während der Ausreise seien sie zwei Mal von der Organisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert worden. Mitte 2015 sei er nach Aleppo zurückgekehrt, da sein Haus durch einen in der Kirche nebenan gezündeten Sprengsatz zerstört worden sei. Nach fünf Tagen sei er in die Türkei zurückgekehrt. Am 28. Oktober 2015 sei er aus der Türkei ausgereist. Bereits während seines Türkeiaufenthalts habe die syrische Militärbehörde drei bis vier Mal, zuletzt ungefähr im Februar 2017, das Haus seiner Mutter aufgesucht und bei seinen beiden Tanten, welche dort gewohnt hätten, nach ihm gefragt und ihnen mitgeteilt, er werde zum Reservedienst aufgefordert. B. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ethnische Araberin, reiste mit ihren Kindern mittels eines humanitären Visums (ausgestellt in Istanbul) am (...) in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juni 2016 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am 7. Juli 2016 und der Anhörung vom 29. Dezember 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlossen und sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei in Syrien von der FSA und der Al-Nusra Front entführt worden, da sein Bruder beim Militär gewesen und von ihm verlangt worden sei, er solle desertieren. Syrien hätten sie wegen dieser Entführung respektive wegen des Krieges verlassen. Der Beschwerdeführer reichte sein Führungszeugnis im Original inklusive Übersetzung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original inklusive Übersetzung, verschiedene Arztberichte den Sohn D._______ betreffend (zwei Arztberichte des Kinderspitals Zürich vom 19. Oktober 2017 und vom 23. April 2018 inklusive Fotos, einen Arztbericht des Low Vision Zentrum vom 5. April 2018, einen Arztbericht der Universität Zürich vom 16. Mai 2016), diverse Flugunterlagen, eine beglaubigte englische Übersetzung des Zivilregisters der Mutter des Beschwerdeführers, eine Bestätigung seiner Dienstbeendigung im Original inklusive Übersetzung, sein syrisches Militärbuch im Original inklusive Übersetzung, einen Ausdruck verschiedener Fotos vom Sohn D._______ und vom Haus, ihre syrischen Pässe im Original, die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung, eine Kopie des Familienbuchs der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, eine Kopie des Familienbuchs der Eltern des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung, seinen syrischen Führerausweis im Original inklusive Übersetzung und seine abgelaufene Schweizer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Schreiben vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer N-Bewilligungen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Schikanen mit der FSA und den syrischen Behörden sowie die beiden Kontrollen durch den IS bei der Ausreise aus Syrien in die Türkei erst anlässlich der Anhörung angegeben. In der Befragung habe er angegeben, weder mit den Behörden noch mit einer anderen Gruppierung jemals Probleme gehabt zu haben. Die Schikanen der FSA und der syrischen Behörden, die kurzzeitige Festnahme, die beiden Vorfälle bei der Ausreise aus Syrien in die Türkei sowie der Beschuss seines Hauses seien nicht gezielt gewesen. Auf die Festnahme im Jahr (...) sei nicht einzugehen, da diese aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs keine Asylrelevanz entfalte. Durch die fehlende Asylrelevanz erübrige es sich, auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen. Seine Angaben zu den Aufgeboten zum Reservedienst seien nicht glaubhaft.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Widersprüche in seinen Aussagen seien entstanden, da er bei der Befragung und der Anhörung durcheinander gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können. Zum Zeitpunkt der Befragung habe sich seine schwangere Ehefrau in der Türkei befunden und er habe nicht gewusst, ob er sie wiedersehen werde. Einen Monat vor der Anhörung habe sein Sohn D._______ die Diagnose erhalten, er leide an einer seltenen Krankheit. Während der Anhörung sei die Beschwerdeführerin mit einem weinenden Kind im Wartesaal gewesen. Er habe wegen seiner Familie nicht an Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater sei seit 26 Jahren pensioniert und nicht seit 10 Jahren, wie er angegeben habe. Er habe den Militärdienst geleistet. Als er noch in Syrien gelebt habe, seien Personen seines Alters nicht für den Reservedienst aufgeboten worden. Erst im Jahr 2015 seien alle bis zum Alter von 42 Jahren zum Reservedienst aufgeboten worden. Anlässlich eines Besuchs in Syrien sei seine in der Schweiz verheiratete Mutter angehalten und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen und Syrien erst 13 Tage später verlassen dürfen.

E. 6.1 Die Aussagen der Beschwerdeführer enthalten zahlreiche unglaubhafte Elemente. Die Schikanen durch die FSA und die syrischen Behörden auf seinem Arbeitsweg sowie auch die beiden Kontrollen durch den IS bei der Ausreise der Beschwerdeführer von Syrien in die Türkei werden erstmalig anlässlich der Anhörung erwähnt. Gravierende Widersprüche bestehen im Zeitpunkt und Grund in Bezug auf die als Kernpunkt zu qualifizierende kurze Festnahme durch die FSA. Die Vorinstanz hat vorliegend berechtigterweise die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, da es bereits an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt. Insofern erwachsen den Beschwerdeführern keine Nachteile aus der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Belastung des Beschwerdeführers und allfälligen daraus resultierenden Unregelmässigkeiten in seinen Aussagen.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es bei der Festnahme im Jahr (...) oder (...) anlässlich einer Polizeikontrolle am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme und der Ausreise fehlt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, sie hätten sich wegen der allgemeinen Lage in Syrien zur Ausreise entschlossen und anlässlich der Anhörung angab, es habe Krieg geherrscht und ihr Haus sei zerstört worden. Bei den Schikanen auf seinem Arbeitsweg durch die FSA und durch das syrische Regime stand die Überlieferung von Informationen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer wurde weder inhaftiert noch gezielt befragt, weshalb ihm daraus kein ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG entstanden ist. Ebenso verhält es sich mit der kurzen Festnahme durch die FSA auf seinem Weg mit dem Bus zur Arbeit. Sämtliche Insassen wurden kurz festgenommen, weshalb es an der Gezieltheit fehlt. Ein ernsthafter Nachteil ist nicht erkennbar, da er gemäss eigenen Aussagen nach einer Stunde wieder freigelassen wurde. Die Beschädigung beziehungsweise Zerstörung ihres Hauses durch den Raketeneinschuss und später durch den Sprengstoff können nicht als gezielte Aktion gegen sie betrachtet werden. Anlässlich der Anhörung stellte der Beschwerdeführer die Vermutung auf, die FSA habe mit diesen Angriffen die direkt an ihr Haus anliegende Kirche treffen wollen. Der Beschwerdeführer nannte zwei weitere Kontrollen durch den IS anlässlich ihrer Ausreise von Syrien in die Türkei. Diese sind als allgemeine Kontrollen zu werten, folglich handelt es sich mangels der Gezieltheit nicht um eine asylrelevante Verfolgung.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine beiden Tanten hätten ihm mitgeteilt, er sei mehrmals als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Das Nichtfolgeleisten auf ein angebliches Aufgebot zum Reservedienst könnte einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung diese Aufforderungen zum Reservedienst nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin diese vollkommen unerwähnt liess. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen für ihre Flucht weiteren hauptsächlichen Grund erst anlässlich der Anhörung erwähnte und die Beschwerdeführerin dessen Erwähnung gänzlich unterliess. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 7. Juni 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7393/2018 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ethnischer Araber, ersuchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Dezember 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlossen und sei danach als Mechaniker tätig gewesen. Im Jahr (...) sei er für zweieinhalb Jahre im Militärdienst gewesen und regulär entlassen worden. Im Jahr 2004 habe er sich 15 Tage und im Jahr 2009 neun Monate in der Schweiz aufgehalten. Am (...) habe er geheiratet und er habe einen Sohn. Ungefähr im Jahr 2011 habe die Freie Syrische Armee (FSA) den Bus, mit welchem er zur Arbeit gefahren sei, angehalten. Die FSA habe alle Insassen zu einem Haus gebracht und die Schiiten beleidigt. Nach der Prüfung seiner Identitätskarte und seiner Erklärung, er sei Sunnite, hätten die FSA ihn gehen lassen. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und mit seiner Familie nach Jordanien ausgereist. Zurück in Syrien seien sie im November 2014 legal in die Türkei ausgereist. Mitte 2015 sei er für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, da sein Haus zerstört worden sei. Er habe Syrien wegen des Krieges und seines zerstörten Hauses verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, sie hätten bereits am (...) geheiratet und die Hochzeit sei am (...) registriert worden. Danach hätten sie sich zwei Jahre getrennt und am (...) nochmals geheiratet. Im Jahr (...) oder (...) sei er anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Am (...) sei er bei einer Fahrt mit dem Bus zur Arbeit festgehalten worden, da die FSA Personen gesucht habe, die in E._______ eine von der FSA organisierte Sprengung eines Denkmals des Präsidenten verhindert hätten respektive weil er von der FSA beschuldigt worden sei, Personen der syrischen Regierung zu transportieren und Informationen weiterzuleiten respektive weil er sich in einem vorwiegend mit schiitischen Passagieren besetzten Bus auf schiitischem Gebiet befunden habe. In der Folge sei es in der Gegend der Fabrik, in welcher er gearbeitet habe, zu einem blutigen Gefecht zwischen der FSA und der Regierungsarmee gekommen. Einige Tage vor der Festnahme durch die FSA sei er auf seinem Arbeitsweg jeweils von der FSA und von der syrischen Armee angehalten und ausgefragt worden. Dabei sei er sowohl von der FSA als auch von Personen der syrischen Regierung geschlagen worden. Wegen der kurzen Festnahme seien sie am 14. Dezember 2012 für zwei Jahre respektive ein Jahr und acht Monaten nach Jordanien ausgereist. Am 22. September 2014 seien sie nach Aleppo zurückgekehrt. Kurz darauf habe eine Rakete ihr Haus getroffen. Im November 2014 seien sie illegal von Syrien in die Türkei gereist. Während der Ausreise seien sie zwei Mal von der Organisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert worden. Mitte 2015 sei er nach Aleppo zurückgekehrt, da sein Haus durch einen in der Kirche nebenan gezündeten Sprengsatz zerstört worden sei. Nach fünf Tagen sei er in die Türkei zurückgekehrt. Am 28. Oktober 2015 sei er aus der Türkei ausgereist. Bereits während seines Türkeiaufenthalts habe die syrische Militärbehörde drei bis vier Mal, zuletzt ungefähr im Februar 2017, das Haus seiner Mutter aufgesucht und bei seinen beiden Tanten, welche dort gewohnt hätten, nach ihm gefragt und ihnen mitgeteilt, er werde zum Reservedienst aufgefordert. B. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ethnische Araberin, reiste mit ihren Kindern mittels eines humanitären Visums (ausgestellt in Istanbul) am (...) in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juni 2016 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am 7. Juli 2016 und der Anhörung vom 29. Dezember 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlossen und sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei in Syrien von der FSA und der Al-Nusra Front entführt worden, da sein Bruder beim Militär gewesen und von ihm verlangt worden sei, er solle desertieren. Syrien hätten sie wegen dieser Entführung respektive wegen des Krieges verlassen. Der Beschwerdeführer reichte sein Führungszeugnis im Original inklusive Übersetzung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original inklusive Übersetzung, verschiedene Arztberichte den Sohn D._______ betreffend (zwei Arztberichte des Kinderspitals Zürich vom 19. Oktober 2017 und vom 23. April 2018 inklusive Fotos, einen Arztbericht des Low Vision Zentrum vom 5. April 2018, einen Arztbericht der Universität Zürich vom 16. Mai 2016), diverse Flugunterlagen, eine beglaubigte englische Übersetzung des Zivilregisters der Mutter des Beschwerdeführers, eine Bestätigung seiner Dienstbeendigung im Original inklusive Übersetzung, sein syrisches Militärbuch im Original inklusive Übersetzung, einen Ausdruck verschiedener Fotos vom Sohn D._______ und vom Haus, ihre syrischen Pässe im Original, die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung, eine Kopie des Familienbuchs der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, eine Kopie des Familienbuchs der Eltern des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung, seinen syrischen Führerausweis im Original inklusive Übersetzung und seine abgelaufene Schweizer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Schreiben vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer N-Bewilligungen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Schikanen mit der FSA und den syrischen Behörden sowie die beiden Kontrollen durch den IS bei der Ausreise aus Syrien in die Türkei erst anlässlich der Anhörung angegeben. In der Befragung habe er angegeben, weder mit den Behörden noch mit einer anderen Gruppierung jemals Probleme gehabt zu haben. Die Schikanen der FSA und der syrischen Behörden, die kurzzeitige Festnahme, die beiden Vorfälle bei der Ausreise aus Syrien in die Türkei sowie der Beschuss seines Hauses seien nicht gezielt gewesen. Auf die Festnahme im Jahr (...) sei nicht einzugehen, da diese aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs keine Asylrelevanz entfalte. Durch die fehlende Asylrelevanz erübrige es sich, auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen. Seine Angaben zu den Aufgeboten zum Reservedienst seien nicht glaubhaft. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Widersprüche in seinen Aussagen seien entstanden, da er bei der Befragung und der Anhörung durcheinander gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können. Zum Zeitpunkt der Befragung habe sich seine schwangere Ehefrau in der Türkei befunden und er habe nicht gewusst, ob er sie wiedersehen werde. Einen Monat vor der Anhörung habe sein Sohn D._______ die Diagnose erhalten, er leide an einer seltenen Krankheit. Während der Anhörung sei die Beschwerdeführerin mit einem weinenden Kind im Wartesaal gewesen. Er habe wegen seiner Familie nicht an Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater sei seit 26 Jahren pensioniert und nicht seit 10 Jahren, wie er angegeben habe. Er habe den Militärdienst geleistet. Als er noch in Syrien gelebt habe, seien Personen seines Alters nicht für den Reservedienst aufgeboten worden. Erst im Jahr 2015 seien alle bis zum Alter von 42 Jahren zum Reservedienst aufgeboten worden. Anlässlich eines Besuchs in Syrien sei seine in der Schweiz verheiratete Mutter angehalten und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen und Syrien erst 13 Tage später verlassen dürfen. 6. 6.1 Die Aussagen der Beschwerdeführer enthalten zahlreiche unglaubhafte Elemente. Die Schikanen durch die FSA und die syrischen Behörden auf seinem Arbeitsweg sowie auch die beiden Kontrollen durch den IS bei der Ausreise der Beschwerdeführer von Syrien in die Türkei werden erstmalig anlässlich der Anhörung erwähnt. Gravierende Widersprüche bestehen im Zeitpunkt und Grund in Bezug auf die als Kernpunkt zu qualifizierende kurze Festnahme durch die FSA. Die Vorinstanz hat vorliegend berechtigterweise die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, da es bereits an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt. Insofern erwachsen den Beschwerdeführern keine Nachteile aus der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Belastung des Beschwerdeführers und allfälligen daraus resultierenden Unregelmässigkeiten in seinen Aussagen. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es bei der Festnahme im Jahr (...) oder (...) anlässlich einer Polizeikontrolle am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme und der Ausreise fehlt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, sie hätten sich wegen der allgemeinen Lage in Syrien zur Ausreise entschlossen und anlässlich der Anhörung angab, es habe Krieg geherrscht und ihr Haus sei zerstört worden. Bei den Schikanen auf seinem Arbeitsweg durch die FSA und durch das syrische Regime stand die Überlieferung von Informationen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer wurde weder inhaftiert noch gezielt befragt, weshalb ihm daraus kein ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG entstanden ist. Ebenso verhält es sich mit der kurzen Festnahme durch die FSA auf seinem Weg mit dem Bus zur Arbeit. Sämtliche Insassen wurden kurz festgenommen, weshalb es an der Gezieltheit fehlt. Ein ernsthafter Nachteil ist nicht erkennbar, da er gemäss eigenen Aussagen nach einer Stunde wieder freigelassen wurde. Die Beschädigung beziehungsweise Zerstörung ihres Hauses durch den Raketeneinschuss und später durch den Sprengstoff können nicht als gezielte Aktion gegen sie betrachtet werden. Anlässlich der Anhörung stellte der Beschwerdeführer die Vermutung auf, die FSA habe mit diesen Angriffen die direkt an ihr Haus anliegende Kirche treffen wollen. Der Beschwerdeführer nannte zwei weitere Kontrollen durch den IS anlässlich ihrer Ausreise von Syrien in die Türkei. Diese sind als allgemeine Kontrollen zu werten, folglich handelt es sich mangels der Gezieltheit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine beiden Tanten hätten ihm mitgeteilt, er sei mehrmals als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Das Nichtfolgeleisten auf ein angebliches Aufgebot zum Reservedienst könnte einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung diese Aufforderungen zum Reservedienst nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin diese vollkommen unerwähnt liess. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen für ihre Flucht weiteren hauptsächlichen Grund erst anlässlich der Anhörung erwähnte und die Beschwerdeführerin dessen Erwähnung gänzlich unterliess. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 7. Juni 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: