Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5193/2019lan Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in D._______, Syrien eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2013 verliess und danach bis im November 2016 im Nordirak lebte, dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in D._______, ihr Heimatland am 20. August 2016 verliess und zu ihrem Ehemann in den Nordirak reiste, dass die Beschwerdeführenden Ende November 2016 gemeinsam in die Türkei reisten und über weitere Länder am 13. März 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 30. April 2017 (Beschwerdeführer) in die Schweiz gelangten, wo beide am Tag ihrer Einreise um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Mai 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe den Militärdienst während seines Studiums aufschieben können, wobei er letztmals bis zum 15. März 2013 dispensiert worden sei, dass er darüber hinaus keinen Aufschub mehr hätte erhalten können, weshalb er Syrien im Februar 2013 verlassen habe, dass es seit dem Jahr 2012 vermehrt willkürliche Rekrutierungen gegeben habe und er einem Rekrutierungsversuch nur knapp entgangen sei, dass auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) begonnen habe, Rekrutierungen durchzuführen, dass er sich im Januar 2013 mit seiner heutigen Ehefrau verlobt habe, und sie im August 2016 im Nordirak geheiratet hätten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 15. März 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei an der Universität von E._______ zur (...) ausgebildet worden und anschliessend zu ihrem damaligen Verlobten in den Nordirak gereist, dass sie in Syrien keine Probleme gehabt habe, indessen im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen befürchte, weil sie gegen Studien- beziehungsweise Stipendienauflagen verstossen habe, da sie sich verpflichtet habe, nach Abschluss des Studiums mindestens acht Jahre lang als (...) zu arbeiten, dass die Polizei im Jahr 2017 sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt habe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung der Angaben über ihre Identität und ihren Lebenslauf diverse Beweismittel abgaben (vgl. act. B18 Ziff. 1 bis 8; Beweismittelumschlag), dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 13. März 2017 und 30. April 2017 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Rekrutierung in einen staatlichen oder quasi-staatlichen Wehrdienst beruhe grundsätzlich nicht auf einem der in Art. 3 AsylG [SR 142.31] genannten Gründe, sondern knüpfe in der Regel an das Alter, das Geschlecht und/oder den Wohnort der zu rekrutierenden Person an, dass damit auch Befürchtungen, im Falle einer Dienstverweigerung bestraft zu werden, asylrechtlich nicht relevant seien, da es den entsprechenden Bestrafungen in aller Regel an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv mangle, dass auch Rekrutierungen von Personen syrischer Herkunft durch die YPG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen seien, dass eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung im syrischen Kontext in erster Linie dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge, wenn zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung Risikofaktoren gegeben seien, dass vorliegend keine derartigen Risikofaktoren vorlägen, da der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, in einer politischen Partei tätig gewesen zu sein, deshalb aber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, weil er sich nur niederschwellig engagiert habe und diese nicht davon erfahren hätten, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, die syrischen Behörden hätten ihn aus anderen Gründen als missliebige Person eingestuft oder würden ihn heute als solche einstufen, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers als Dienstverweigerer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen würde, dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Massnahmen in erster Linie der Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung beziehungsweise der Ahndung eines Vertragsbruchs dienen würden, womit sie einem legitimen Zweck dienten und keine asylrechtliche Relevanz entfalten würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel, darunter eine Sozialhilfebestätigung vom 30. September 2019, beilagen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 29. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 29. Oktober 2019 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) alternativer Natur sind, dass, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteile des BVGer E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, E-7393/2018 vom 15. Juli 2019 E. 6.3), dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, seine kurdische Familie sei den syrischen Behörden als oppositionell gesinnt bekannt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren angab, er habe an Sitzungen der Al Wahda teilgenommen und einige Zeitschriften verteilt, sei deshalb aber nicht in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten, weil diesen sein Engagement nicht bekannt gewesen sei, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, wonach die YPG in Syrien Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass in der Beschwerde zur Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin habe in Syrien weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine solche zu befürchten, keine Einwände angebracht werden, dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung als zutreffend erachtet, dass die beim SEM und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die vorstehenden Ausführungen nicht zu relativieren vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: