Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 anerkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 12. November 2013 stellte er ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und für seinen angeblich minderjährigen Bruder B._______, welche sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhalten würden. Am 12. Januar 2014 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm das BFM mit Schreiben vom 20. Januar 2014 mitteilte, seine Anfrage sei aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Am 28. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos und Kopien der Taufscheine seiner Ehefrau und seines Bruders ein und ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuches. B.b Das BFM sandte die eingereichten Dokumente mit Schreiben vom 8. Mai 2014 in Kopie an den Beschwerdeführer zurück und forderte ihn auf, innert Frist die Originaldokumente mit entsprechenden Übersetzungen einzureichen. Es teilte ihm mit, dass aufgrund seiner Angaben anlässlich der Befragung zur Person (BzP) davon ausgegangen werde, sein Bruder sei mittlerweile volljährig, und forderte ihn auf, die genauen Lebensumstände des Bruders darzulegen, falls er am Einreisegesuch für letzteren festhalten wolle. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 reichte er Kopien der äthiopischen Flüchtlingsausweise seiner Ehefrau und seines Bruders ein und führte aus, sie würden keine Ausweispapiere besitzen. Die Taufscheine werde er so schnell wie möglich übersetzen lassen und danach einreichen. Sein Bruder sei noch nicht volljährig und überdies an Malaria erkrankt, zudem sei die Situation im Flüchtlingscamp sehr schwierig. Am 30. Juni 2014 reichte er die Originale der Taufscheine mit Übersetzungen ein. B.c Am 1. September 2014 ersuchte er das BFM um einen raschen Entscheid. Dieses teilte ihm am 16. September 2014 mit, es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, schriftlich zu einer Reihe von Fragen zu seiner Ehefrau und seinem Bruder Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung dieser am 16. Oktober 2014 nachkam. C.a Am 3. Dezember 2014 erteilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verweigerte es die Einreisebewilligung für dessen Bruder B._______ und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Bruder sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 5. Januar 2015 reichte er ein Arztzeugnis zum Gesundheitszustand seines Bruders ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).
E. 4.2 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3-6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass aArt. 51 Abs. 2 AsylG für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Urteil des BVGer vom 5. Januar 2015, E. 4.2) und entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.
E. 5 Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2013 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung stützte sich bezüglich seines Bruders auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG. Das BFM hätte diese Eingabe gemäss den obenstehenden Ausführungen nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell behandeln dürfen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die Beschwerdeausführungen, die sich ebenfalls auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG stützen, ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass ihm das noch nicht publizierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 4.3) noch nicht bekannt sein konnte, ist von einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso gegenstandslos wie - angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache - der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7387/2014 Urteil vom 13. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (zugunsten von B._______); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 anerkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 12. November 2013 stellte er ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und für seinen angeblich minderjährigen Bruder B._______, welche sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhalten würden. Am 12. Januar 2014 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm das BFM mit Schreiben vom 20. Januar 2014 mitteilte, seine Anfrage sei aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Am 28. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos und Kopien der Taufscheine seiner Ehefrau und seines Bruders ein und ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuches. B.b Das BFM sandte die eingereichten Dokumente mit Schreiben vom 8. Mai 2014 in Kopie an den Beschwerdeführer zurück und forderte ihn auf, innert Frist die Originaldokumente mit entsprechenden Übersetzungen einzureichen. Es teilte ihm mit, dass aufgrund seiner Angaben anlässlich der Befragung zur Person (BzP) davon ausgegangen werde, sein Bruder sei mittlerweile volljährig, und forderte ihn auf, die genauen Lebensumstände des Bruders darzulegen, falls er am Einreisegesuch für letzteren festhalten wolle. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 reichte er Kopien der äthiopischen Flüchtlingsausweise seiner Ehefrau und seines Bruders ein und führte aus, sie würden keine Ausweispapiere besitzen. Die Taufscheine werde er so schnell wie möglich übersetzen lassen und danach einreichen. Sein Bruder sei noch nicht volljährig und überdies an Malaria erkrankt, zudem sei die Situation im Flüchtlingscamp sehr schwierig. Am 30. Juni 2014 reichte er die Originale der Taufscheine mit Übersetzungen ein. B.c Am 1. September 2014 ersuchte er das BFM um einen raschen Entscheid. Dieses teilte ihm am 16. September 2014 mit, es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, schriftlich zu einer Reihe von Fragen zu seiner Ehefrau und seinem Bruder Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung dieser am 16. Oktober 2014 nachkam. C.a Am 3. Dezember 2014 erteilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verweigerte es die Einreisebewilligung für dessen Bruder B._______ und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Bruder sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 5. Januar 2015 reichte er ein Arztzeugnis zum Gesundheitszustand seines Bruders ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). 4.2 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3-6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass aArt. 51 Abs. 2 AsylG für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Urteil des BVGer vom 5. Januar 2015, E. 4.2) und entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden. 5. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2013 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung stützte sich bezüglich seines Bruders auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG. Das BFM hätte diese Eingabe gemäss den obenstehenden Ausführungen nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell behandeln dürfen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die Beschwerdeausführungen, die sich ebenfalls auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG stützen, ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass ihm das noch nicht publizierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 4.3) noch nicht bekannt sein konnte, ist von einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso gegenstandslos wie - angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache - der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand: