Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ost- schweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. September 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-12/9 [nachfolgend act. 12]) und der Anhörung vom 14. November 2022 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 14) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 4. September 2024 wurde er ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 33). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, im Bezirk C._______, in der Provinz D._______. Nach dem Abschluss des Gymna- siums habe er ein (…)-, (…)- sowie (…) aufgenommen und letzteren Stu- diengang erfolgreich abgeschlossen. Nebenbei habe er in einem Atelier gearbeitet und bei dem Verein «E._______» Freiwilligenarbeit geleistet. Im (…) 2014 sei er nach der Teilnahme an einer Presseerklärung der Stu- dentengewerkschaft «F._______» polizeilich abgeführt worden. Wegen des Verstosses gegen das Versammlungs-, Kundgebungs- und Demonst- rationsumzugsgesetzes, der öffentlichen Beleidigung von Amtsinhabern und Amtshinderung sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Das Gerichts- verfahren habe mit Entscheid vom (…) 2023 in einem Freispruch gemün- det. Am (…) 2015 habe er gegen einen Informationsstand von islamistischen Studenten mitdemonstriert. Es sei zu einem Gerangel mit der Polizei ge- kommen. Er sei Mitangeklagter und ihm werde die unbewaffnete respektive bewaffnete Teilnahme an einer gesetzeswidrigen Versammlung, das Nicht- befolgen eines Auflösungsgebotes trotz Mahnung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Dieses Verfahren sei nach wie vor hängig und er sei in der Türkei fichiert. Im Jahr 2017 sei er wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroris- tische Organisation in eine (…) Untersuchungshaft genommen und vom (…) in D._______ zu einer bedingten, (…) Gefängnisstrafe verurteilt
E-7383/2024 Seite 3 worden. In der (…) Probezeit sei er straffrei geblieben. Die die Strafe habe er nicht verbüssen müssen. Zwischen 2015 und 2021 sei er verschiedentlich polizeilich behelligt wor- den, unter anderem auch weil sein Cousin inhaftiert sei. Am (…) 2022 sei er mittels Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist und die Schweiz gelangt. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 – eröffnet am 24. Oktober 2024 - ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 24. November 2024 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Flüchtlingsanerkennung unter Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtsrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse UYAP-Auszüge, ein Dokument in türkischer Sprache und diverse Fotos ins Recht. Ferner reichte er als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit eine Fürsorgebe- stätigung des Kantons G._______ vom (…) 2024 zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-7383/2024 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-7383/2024 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
E. 5.1.1 Den meisten Vorbringen mangle es am Erfordernis der Aktualität, zu- mal die Ereignisse (polizeiliche Mitnahme im Jahr 2015 und (…) Untersu- chungshaft im Jahr 2017) geraume Zeit zurücklägen.
E. 5.1.2 Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie (insbesondere die polizeiliche Mitnahme im Jahr
2021) stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Die geltend gemachten Ereignisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.1.3 Von den insgesamt drei eingeleiteten Gerichtsverfahren sei noch ei- nes pendent. Bei diesem zeige sich aufgrund der angeklagten Straftatbe- stände indes kein Politmalus, zumal er und die Versammlungsteilnehmer die unbewilligte Kundgebung vom (…) 2015 trotz polizeilichem Auflösungs- beschluss nicht verlassen hätten und Gewalt verübt worden sei. Ebenfalls für ein rechtsstaatlich motiviertes Verfahren spreche, dass er kein ge- schärftes politisches Profil aufweise, zumal er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sondern lediglich einer Studentengewerkschaft ange- hört und diese im niederschwelligen Bereich unterstützt habe.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnet er unter Wiederholung des Sachverhal- tes, dass er bis zuletzt staatlich behelligt worden sei. Dies zumal sich 2021 noch eine Mitnahme durch türkische Sicherheitskräfte ereignet habe und er 2022 Informationen über sein hängiges Verfahren erhalten habe. In Be- zug auf die vorgebrachten Benachteiligungen wegen seiner kurdischen Ethnie lasse die Argumentation der Vorinstanz eine gesamtheitliche Be- trachtung vermissen. Auch die Strafverfahren hätten nicht einzeln gewür- digt, sondern als «Ganzes» berücksichtigt werden müssen. Dies offenbare,
E-7383/2024 Seite 6 dass er seit (…) Jahren im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehe. Das hängige Strafverfahren weise einen politischen Charakter auf, zumal er ge- gen eine islamistische Gruppe demonstriert habe, die von der türkischen Regierung geschützt werde. Aufgrund seiner Aktivitäten und seines Profils sei wahrscheinlich, dass ein weiteres Strafverfahren eingeleitet werde be- ziehungsweise er verurteilt werde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung nehme er in der Schweiz aktiv an politischen Demonstrationen der kurdischen und türkischen Diaspora teil. Mit Bezugnahme auf diverse Me- dienartikel führt er aus, dass die Ausspionierung der türkischen Diaspora seitens des türkischen Staates bekannt sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Be- schwerde, welche sich in Weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes und der Wiedergabe der angefochtenen Verfü- gung mit der Anführung einer Verneinung erschöpft, ist nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen.
E. 6.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in Bezug auf die vorgetragenen Behelligungen (im Zeitraum 2015 bis 2019) der zeitliche Kausalzusam- menhang durchbrochen ist, zumal der Beschwerdeführer noch Jahre im Heimatland verblieb. Der Beschwerdeentgegnung, wonach er bis zuletzt behelligt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass er im Jahr 2019 das (…) er- folgreich abschloss (vgl. act. 14 F7) und bis zu seiner Ausreise im Studien- gang der (…) an einer staatlichen Universität (H._______) immatrikuliert gewesen ist (vgl. act. 14 F74), was bei einer flüchtlingsrechtlich beachtli- chen Verfolgungssituation kaum so denkbar wäre. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor sei- ner Ausreise problemlos einen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. act. 14 F46). Daraus kann geschlossen werden, dass die türkischen Si- cherheitsbehörden kein ernsthaftes Interesse an seiner Ergreifung hatten.
E. 6.3 Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem – durch Frei- spruch – abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Verstoss gegen das Versammlungsgesetz, öffentliche Beleidigung von Amtsinhabern sowie Amtshinderung keine Schutzbedürftigkeit ableiten kann (vgl. act. 31).
E-7383/2024 Seite 7 Dasselbe gilt für die bedingt ausgesprochene Strafe betreffend Propa- ganda für eine Terrororganisation, welche infolge Bewährung nicht vollzo- gen wurde (vgl. act. 3 ID-025; vgl. act. 29; vgl. auch act. 33 F93). Diesen beiden abgeschlossenen Verfahren kommt daher keine Asylrelevanz zu.
E. 6.4 Sodann ist hinsichtlich des geltend gemachten, hängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen der unbewaffneten respektive bewaffneten Teil- nahme an einer gesetzwidrigen Versammlung, des Nichtbefolgens eines Auflösungsgebots trotz Mahnung sowie Widerstand gegen die Staatsge- walt Folgendes festzustellen:
E. 6.4.1 Es gibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Grund zu der Annahme, dass dieses Verfahren mit einem Politmalus behaftet wäre, zumal es sich bei den zugrundeliegenden Straftatbeständen ohnehin um gemeinrechtliche Delikte handelt. Anhand der eingereichten Anklage- schrift lässt sich auch die Einleitung eines Strafverfahren ohne weiteres objektiv nachvollziehen. Dies zumal daraus hervorgeht, dass er nebst den anderen Kundgebungsteilnehmern einer polizeilichen Auflösungsforde- rung nicht nachkam und an Gewalttätigkeiten (mit-)beteiligt war (vgl. act. 3 ID-017; vgl. act. 28). Insgesamt erschliesst sich aufgrund der Aktenlage, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Straftaten in Erfüllung ihrer rechtsstaatlichen Pflichten ahndeten und es sich um eine legitime staatliche (Straf-)Verfolgung handelt. Mit der Entgegnung in der Be- schwerde, dass dem Protest gegen die Gruppe «I._______» politischer Charakter zukomme, und es beim Verfahren womöglich um eine politische Verfolgung handle, vermag er nichts Schlagkräftiges zu entgegnen, zumal dies letztendlich eine unbelegte Vermutung darstellt und als reine Schutz- behauptung zu einzustufen ist (vgl. a.a.O. S. 18). Für die Annahme eines Politmalus besteht objektiv kein Grund.
E. 6.4.2 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer kein politisches Profil aufweist, das ein besonderes Inte- resse der türkischen Behörden an ihm wecken könnte. Er war nie Mitglied einer politischen Partei und engagierte sich in politischer Hinsicht lediglich in niederschwelliger Weise. Auch mit den auf Rechtsmittelebene einge- reichten Bildern vermag er nichts Gegensätzliches aufzuzeigen. Auf diesen ist er lediglich als einfacher Besucher oder Teilnehmer von Kundgebungen ohne herausragende Rolle abgebildet. Damit tritt er nicht aus der Masse der Personen heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzen.
E-7383/2024 Seite 8
E. 6.5 Hinsichtlich der vorgetragenen Schikanen und Benachteiligungen (un- tersagte (…), Wegweisung aus dem (…), Verschleppung im Jahr 2021 durch Polizisten) ist die Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerde ge- äusserten Ansicht – richtigerweise zur Erkenntnis gelangt, dass diese man- gels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Im Übrigen dürften diese Ereignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).
E. 6.6 Der nicht weiter begründete Antrag im Fliesstext der Beschwerde, wo- nach die Akten des Asylverfahrens N (…) und N (…) zu edieren seien, ist abzuweisen, zumal auch die erstere N-Nummer einer anderen, am Verfah- ren unbeteiligten Person zugehörig ist und es sich offensichtlich um ein Versehen des Rechtsvertreters handelt.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Be- schwerde (mangels Begründung des Eventualbegehrens) nichts entgegen
E-7383/2024 Seite 9 und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägun- gen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das nicht näher begründete Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozess- führung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7383/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ç Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7383/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 16. September 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/9 [nachfolgend act. 12]) und der Anhörung vom 14. November 2022 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 14) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 4. September 2024 wurde er ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 33). Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, im Bezirk C._______, in der Provinz D._______. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er ein (...)-, (...)- sowie (...) aufgenommen und letzteren Studiengang erfolgreich abgeschlossen. Nebenbei habe er in einem Atelier gearbeitet und bei dem Verein «E._______» Freiwilligenarbeit geleistet. Im (...) 2014 sei er nach der Teilnahme an einer Presseerklärung der Studentengewerkschaft «F._______» polizeilich abgeführt worden. Wegen des Verstosses gegen das Versammlungs-, Kundgebungs- und Demonstrationsumzugsgesetzes, der öffentlichen Beleidigung von Amtsinhabern und Amtshinderung sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Das Gerichtsverfahren habe mit Entscheid vom (...) 2023 in einem Freispruch gemündet. Am (...) 2015 habe er gegen einen Informationsstand von islamistischen Studenten mitdemonstriert. Es sei zu einem Gerangel mit der Polizei gekommen. Er sei Mitangeklagter und ihm werde die unbewaffnete respektive bewaffnete Teilnahme an einer gesetzeswidrigen Versammlung, das Nichtbefolgen eines Auflösungsgebotes trotz Mahnung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Dieses Verfahren sei nach wie vor hängig und er sei in der Türkei fichiert. Im Jahr 2017 sei er wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation in eine (...) Untersuchungshaft genommen und vom (...) in D._______ zu einer bedingten, (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. In der (...) Probezeit sei er straffrei geblieben. Die die Strafe habe er nicht verbüssen müssen. Zwischen 2015 und 2021 sei er verschiedentlich polizeilich behelligt worden, unter anderem auch weil sein Cousin inhaftiert sei. Am (...) 2022 sei er mittels Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist und die Schweiz gelangt. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 - eröffnet am 24. Oktober 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 24. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Flüchtlingsanerkennung unter Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtsrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse UYAP-Auszüge, ein Dokument in türkischer Sprache und diverse Fotos ins Recht. Ferner reichte er als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom (...) 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. 5.1.1 Den meisten Vorbringen mangle es am Erfordernis der Aktualität, zumal die Ereignisse (polizeiliche Mitnahme im Jahr 2015 und (...) Untersuchungshaft im Jahr 2017) geraume Zeit zurücklägen. 5.1.2 Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie (insbesondere die polizeiliche Mitnahme im Jahr 2021) stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Die geltend gemachten Ereignisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.1.3 Von den insgesamt drei eingeleiteten Gerichtsverfahren sei noch eines pendent. Bei diesem zeige sich aufgrund der angeklagten Straftatbestände indes kein Politmalus, zumal er und die Versammlungsteilnehmer die unbewilligte Kundgebung vom (...) 2015 trotz polizeilichem Auflösungsbeschluss nicht verlassen hätten und Gewalt verübt worden sei. Ebenfalls für ein rechtsstaatlich motiviertes Verfahren spreche, dass er kein geschärftes politisches Profil aufweise, zumal er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sondern lediglich einer Studentengewerkschaft angehört und diese im niederschwelligen Bereich unterstützt habe. 5.2 In der Beschwerde entgegnet er unter Wiederholung des Sachverhaltes, dass er bis zuletzt staatlich behelligt worden sei. Dies zumal sich 2021 noch eine Mitnahme durch türkische Sicherheitskräfte ereignet habe und er 2022 Informationen über sein hängiges Verfahren erhalten habe. In Bezug auf die vorgebrachten Benachteiligungen wegen seiner kurdischen Ethnie lasse die Argumentation der Vorinstanz eine gesamtheitliche Betrachtung vermissen. Auch die Strafverfahren hätten nicht einzeln gewürdigt, sondern als «Ganzes» berücksichtigt werden müssen. Dies offenbare, dass er seit (...) Jahren im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehe. Das hängige Strafverfahren weise einen politischen Charakter auf, zumal er gegen eine islamistische Gruppe demonstriert habe, die von der türkischen Regierung geschützt werde. Aufgrund seiner Aktivitäten und seines Profils sei wahrscheinlich, dass ein weiteres Strafverfahren eingeleitet werde beziehungsweise er verurteilt werde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nehme er in der Schweiz aktiv an politischen Demonstrationen der kurdischen und türkischen Diaspora teil. Mit Bezugnahme auf diverse Medienartikel führt er aus, dass die Ausspionierung der türkischen Diaspora seitens des türkischen Staates bekannt sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerde, welche sich in Weiten Teilen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes und der Wiedergabe der angefochtenen Verfügung mit der Anführung einer Verneinung erschöpft, ist nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise aufzuzeigen. 6.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in Bezug auf die vorgetragenen Behelligungen (im Zeitraum 2015 bis 2019) der zeitliche Kausalzusammenhang durchbrochen ist, zumal der Beschwerdeführer noch Jahre im Heimatland verblieb. Der Beschwerdeentgegnung, wonach er bis zuletzt behelligt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass er im Jahr 2019 das (...) erfolgreich abschloss (vgl. act. 14 F7) und bis zu seiner Ausreise im Studiengang der (...) an einer staatlichen Universität (H._______) immatrikuliert gewesen ist (vgl. act. 14 F74), was bei einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation kaum so denkbar wäre. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise problemlos einen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. act. 14 F46). Daraus kann geschlossen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden kein ernsthaftes Interesse an seiner Ergreifung hatten. 6.3 Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem - durch Freispruch - abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Verstoss gegen das Versammlungsgesetz, öffentliche Beleidigung von Amtsinhabern sowie Amtshinderung keine Schutzbedürftigkeit ableiten kann (vgl. act. 31). Dasselbe gilt für die bedingt ausgesprochene Strafe betreffend Propaganda für eine Terrororganisation, welche infolge Bewährung nicht vollzogen wurde (vgl. act. 3 ID-025; vgl. act. 29; vgl. auch act. 33 F93). Diesen beiden abgeschlossenen Verfahren kommt daher keine Asylrelevanz zu. 6.4 Sodann ist hinsichtlich des geltend gemachten, hängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen der unbewaffneten respektive bewaffneten Teilnahme an einer gesetzwidrigen Versammlung, des Nichtbefolgens eines Auflösungsgebots trotz Mahnung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt Folgendes festzustellen: 6.4.1 Es gibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Grund zu der Annahme, dass dieses Verfahren mit einem Politmalus behaftet wäre, zumal es sich bei den zugrundeliegenden Straftatbeständen ohnehin um gemeinrechtliche Delikte handelt. Anhand der eingereichten Anklageschrift lässt sich auch die Einleitung eines Strafverfahren ohne weiteres objektiv nachvollziehen. Dies zumal daraus hervorgeht, dass er nebst den anderen Kundgebungsteilnehmern einer polizeilichen Auflösungsforderung nicht nachkam und an Gewalttätigkeiten (mit-)beteiligt war (vgl. act. 3 ID-017; vgl. act. 28). Insgesamt erschliesst sich aufgrund der Aktenlage, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Straftaten in Erfüllung ihrer rechtsstaatlichen Pflichten ahndeten und es sich um eine legitime staatliche (Straf-)Verfolgung handelt. Mit der Entgegnung in der Beschwerde, dass dem Protest gegen die Gruppe «I._______» politischer Charakter zukomme, und es beim Verfahren womöglich um eine politische Verfolgung handle, vermag er nichts Schlagkräftiges zu entgegnen, zumal dies letztendlich eine unbelegte Vermutung darstellt und als reine Schutzbehauptung zu einzustufen ist (vgl. a.a.O. S. 18). Für die Annahme eines Politmalus besteht objektiv kein Grund. 6.4.2 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, das ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an ihm wecken könnte. Er war nie Mitglied einer politischen Partei und engagierte sich in politischer Hinsicht lediglich in niederschwelliger Weise. Auch mit den auf Rechtsmittelebene eingereichten Bildern vermag er nichts Gegensätzliches aufzuzeigen. Auf diesen ist er lediglich als einfacher Besucher oder Teilnehmer von Kundgebungen ohne herausragende Rolle abgebildet. Damit tritt er nicht aus der Masse der Personen heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzen. 6.5 Hinsichtlich der vorgetragenen Schikanen und Benachteiligungen (untersagte (...), Wegweisung aus dem (...), Verschleppung im Jahr 2021 durch Polizisten) ist die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - richtigerweise zur Erkenntnis gelangt, dass diese mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Im Übrigen dürften diese Ereignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H). 6.6 Der nicht weiter begründete Antrag im Fliesstext der Beschwerde, wonach die Akten des Asylverfahrens N (...) und N (...) zu edieren seien, ist abzuweisen, zumal auch die erstere N-Nummer einer anderen, am Verfahren unbeteiligten Person zugehörig ist und es sich offensichtlich um ein Versehen des Rechtsvertreters handelt. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde (mangels Begründung des Eventualbegehrens) nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das nicht näher begründete Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: