Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7365/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Juli 2016 verliessen und am 28. Juli 2016 in die Schweiz gelangten, wo sie am 29. Juli 2016 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 10. August 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem er sich im Jahr 2010 selbstständig gemacht habe, sei er wegen finanzieller Angelegenheiten mit zwei Männern in Konflikt geraten, die politisch sehr einflussreich seien und über finanzielle Mittel verfügen würden, dass sie ihn in der Folge angeschossen hätten, sodass er habe hospitalisiert werden müssen, dass er aufgrund der bevorstehenden Gerichtsverhandlung im (...) 2014 wiederum von diesen Männern bedroht worden sei, sodass er im Verfahren nur wenige ausführliche Ausführungen gemacht habe und das Verfahren im Übrigen auch nicht korrekt abgelaufen sei, weil die Untersuchungsbehörden sowie das Gericht von den Angeklagten beeinflusst worden seien, dass er wegen der ständigen Drohanrufe schliesslich das Haus nicht mehr alleine verlassen habe und Ende des Jahres 2014 sein Geschäft habe verkaufen müssen, dass er bis zu seiner Ausreise als (...) an einer (...) gearbeitet und das Haus nur noch in Begleitung verlassen habe, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. August 2016 - eröffnet am 30. August 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Behelligungen sowie die auf den Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse im Jahr 2013 seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sich die Rachegründe auf ein Grundstück beziehungsweise Geschäftsstreitigkeiten beziehen würden und was keine asylbeachtliche Motive seien, dass sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erweise, da einerseits Albanien als verfolgungssicherer Staat gelte und andererseits nicht ersichtlich sei, inwiefern die heimatlichen Behörden ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, da die Täter immerhin in einem Strafverfahren verurteilt worden seien, dass selbst wenn den albanischen Gerichten hohe Korruptionsanfälligkeit vorzuwerfen sei, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ebenfalls das Tätigwerden der heimatlichen Behörden belegen würde und ausserdem ein gegen das Berufungsurteil erhobenes Verfahren noch nicht abgeschlossen worden sei, dass weiter die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 auf diese Erlebnisse zurückzuführen seien und kaum auf die angeblich ständige Bedrohung seitens dieser Männer, zumal die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1 detailarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass zudem unrealistisch sei, dass nach all den Jahren der Bedrohung, die Tat nicht umgesetzt worden sei, dass im Übrigen dem Wegweisungsvollzug keine individuellen Gründen entgegenstehen würden, da insbesondere psychische Probleme in Albanien behandelbar seien und der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit bereits eine solche Behandlung in Anspruch genommen habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen die ablehnenden Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sie die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit respektive die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass der Instruktionsrichter am 1. September 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und sie aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass nachdem die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ungenutzt verstrich, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 die Beschwerde vom 31. August 2016 als offensichtlich unzulässig bezeichnete und androhungsgemäss darauf nicht eintrat, II. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September (recte: 12. Oktober) 2016 um "Revision" respektive um "Wiederaufnahme des Verfahrens" ersuchten, weil ihnen die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 nicht eröffnet worden sei und sie aus diesem Grund den Kostenvorschuss nicht bezahlt hätten, dass die für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Instruktionsrichterin am 13. Oktober 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass eine Anfrage beim EVZ ergab, dass die Verfügung zwar von einem SEM-Mitarbeiter abgeholt, den Beschwerdeführenden aber wohl nicht eröffnet worden war, dass die zuständige Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 insbesondere feststellte, die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2016 werde als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG behandelt, womit den Beschwerdeführenden die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 zuzustellen und ihnen die Gelegenheit zu bieten sei, die versäumte Rechtshandlung (Überweisung des Kostenvorschusses) bis zum 11. November 2016 nachzuholen, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6286/2016 vom 25. November 2016 das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2016 guthiess, das Urteil E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 aufhob und feststellte, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden sei unter der neuen Verfahrensnummer E-7365/2016 wiederaufzunehmen, III. dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden am 30. November 2016 die Weiterführung ihres Beschwerdeverfahrens unter der Verfahrensnummer E-7365/2016 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass nachträglich auch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. September 2016 festgehalten wurde - die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu überzeugen vermag, dass gemäss Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist und dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden sowie effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.), dass Albanien seit Beschluss des Bundesrates vom 6. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird und dies im Rahmen periodischer Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht widerrufen worden ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind, zumal auch nach der Rechtsprechung des Gerichts einem Konflikt wegen Land- und Geschäftsstreitigkeiten kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, dass auch der Hinweis der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die Verfolgung sei politisch motiviert und nicht etwa persönlich, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag und nachgeschoben erscheint, da sie im erstinstanzlichen Asylverfahren keine politische Verfolgung oder andere Probleme politischer Natur geltend machten, dass der Beschwerdeführer 1 vielmehr an der BzP verneinte, jemals Probleme wegen seines politischen Engagements gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10), dass aus seinen Aussagen denn auch hervorgeht, dass seine Probleme erst begonnen hätten, weil er sich selbstständig gemacht habe und die ihn bedrohenden Personen von ihm Geld gefordert und verlangt hätten, dass er sein Geschäft einstelle (vgl. SEM-Akten, A10, F11 ff.), dass er, explizit auf den Ursprung seiner Probleme angesprochen, auch ausführte, er habe später zudem wegen der Angelegenheit mit dem Grundstück Probleme bekommen und sei bedroht worden, weil er sehr erfolgreich gewesen sei (vgl. SEM-Akten, A10, F54, F62 ff.), dass demnach die Vorbringen der Beschwerdeführenden die erwähnte Regelvermutung nicht umzustossen vermögen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht ablehnte, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sowohl gemäss Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als auch des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung hoch sind und zudem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssen, die betroffene Person sei im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko - und nicht einer blossen Möglichkeit - ausgesetzt, im Heimat- oder Herkunftsstaat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1), dass der Vorfall im Jahr 2013, als der Beschwerdeführer 1 von zwei Männern angeschossen worden war, zwar schwerwiegende Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand gehabt hat, anhand der eingereichten Beweismittel jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen zu werden, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln die heimatlichen Behörden ein Strafverfahren für die Ahndung der angezeigten Straftaten einleiteten, entsprechende Urteile fällten und die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, die ergangenen Urteil an höhere Gerichtsinstanzen weiterzuziehen (vgl. SEM-Akten, A2, insb. Beweismittel 1-4), dass - in Kenntnis des Vorbringens der Beschwerdeführenden, die albanischen Gerichte seien korrupt - jedenfalls festzustellen ist, dass die Täter verurteilt wurden und keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich ist, die Beschwerdeführenden könnten sich bei allfälligen zukünftigen Bedrohungssituationen nicht wiederum an die heimatlichen Behörden wenden, dass überdies das Gericht mit dem SEM einig geht, soweit dieses die durch die Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungssituation in der Zeit, nachdem er angeschossen worden sei, als konstruiert bezeichnete, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 tatsächlich überzeichnet und teilweise widersprüchlich sind, dass insbesondere seine Aussage, er habe schliesslich keine Strafanzeige erstattet wegen der Bedrohungen und weil der zuständige Polizist sowie das Gericht auf der gegnerischen Seite gewesen seien (vgl. SEM-Akten, A10, F93 ff.), als unglaubhaft zu erachten ist, dass die eingeleiteten Strafverfahren gegen die Täter sowie die Verurteilung zumindest eines Täters gerade gegen eine solche Behauptung sprechen, dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er sowohl in B._______ als auch in Griechenland, Italien oder England von seinen Feinden aufgespürt werde könnte und nur in der Schweiz in Sicherheit sei, für eine überzeichnete Darstellung der vorgebrachten Gefährdungssituation spricht (vgl. SEM-Akten, A10, F112 ff.), dass im Übrigen nur schwer nachvollziehbar ist, dass der gar nicht direkt in den Landkonflikt verwickelte Beschwerdeführer 1 angeschossen und seither ständig bedroht worden sei, während die eigentlichen Konflikt-parteien, der Vater und Bruder des Beschwerdeführers 1, keinen Behelligungen ausgesetzt seien (SEM-Akten, A10, F62 ff.), dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift auch nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM auch zu Recht festgestellt hat, es würden keine allgemeinen oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, insbesondere da der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatstaat medizinische Versorgung erhalten hat und über ausreichende Bildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten zu können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zur Bezahlung der Verfahrenskosten jedoch der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss (vgl. Sachverhalt, Ziff. II) verwendet wird, womit die Verfahrenskosten beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: