Fristen
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2016 wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren ist unter der neuen Verfahrensnummer E-7365/2016 wieder aufzunehmen.
- Die Gesuchstellenden können den Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin in der Schweiz abwarten.
- Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6286/2016 Urteil vom 25. November 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Albanien, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren E-5260/2016 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2016 - eröffnet am 30. August 2016 - die Asylgesuche der Gesuchstellenden ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit respektive der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, weil eine summarische Prüfung der Verfahrensakten die in der Beschwerde formulierten Begehren als aussichtslos erscheinen gelassen habe, dass die Gesuchstellenden innert der ihnen gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leisteten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2016 die Beschwerde vom 31. August 2016 daher als offensichtlich unzulässig bezeichnete und auf diese nicht eintrat, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht um "Revision" respektive um "Wiederaufnahme des Verfahrens" ersuchten, dass sie dies damit begründeten, sie hätten die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 nicht erhalten, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 13. Oktober 2016 gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass gemäss einem Auszug von Track&Trace die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 am 15. September 2016 um 08.28 Uhr zugestellt (am Schalter abgeholt) worden war, dass das EVZ E._______ auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts in einem Schreiben vom 17. Oktober 2016 festhielt, die Postsendung sei zwar von einem Mitarbeiter des EVZ am 15. September 2016 abgeholt worden; es seien jedoch weder eine Zwischenverfügung vom 14. September 2016 noch eine Empfangsbestätigung in den N-Akten vorhanden, weshalb der Fehler beim EVZ passiert sein müsse, dass die Gesuchstellenden am 14. Oktober 2016 (Poststempel) ein Schreiben desselben Inhalts wie am 12. Oktober 2016 einreichten, dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 Gelegenheit erhielten, die versäumte Rechtshandlung (Überweisung des Kostenvorschusses) bis zum 11. November 2016 nachzuholen, dass die Gesuchstellenden am 11. November 2016 den Kostenvorschuss einbezahlt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (vgl. Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 1; Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109), dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N 6), dass die Gesuchstellenden am 11. November 2016 die versäumte Rechtshandlung (Überweisung des Kostenvorschusses) fristgerecht nachgeholt haben, dass auf die als frist- und formgerechtes Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen genommene Eingabe vom 12. Oktober 2016 somit einzutreten ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellenden in ihrem Gesuch geltend machen, sie hätten bis zum Erhalt des Urteils vom 7. Oktober 2016 (Empfangsbestätigung: 12. Oktober 2016) keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 14. September 2016 gehabt, dass, wie hievor erwähnt worden ist, Nachforschungen ergaben, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des EVZ die Zwischenverfügung vom 14. September 2016 gemäss einem Auszug von Track&Trace zwar am 15. September 2016 abgeholt, diese den Gesuchstellenden indessen nicht ausgehändigt hat, dass vorliegend somit objektive Gründe für das Versäumnis der Gesuchstellenden ersichtlich sind und die nicht fristgerecht vorgenommene Zahlung des in der genannten Zwischenverfügung erhobenen Kostenvorschusses somit als unverschuldet betrachtet werden muss, dass deshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 aufzuheben ist, dass das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer E-7365/2016 wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellenden im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten waren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihnen unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2016 wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016 wird aufgehoben.
3. Das Beschwerdeverfahren ist unter der neuen Verfahrensnummer E-7365/2016 wieder aufzunehmen.
4. Die Gesuchstellenden können den Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin in der Schweiz abwarten.
5. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: