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E-7350/2018

E-7350/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, Bezirk C._______, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte mit seinem authentischen Reisepass per Flugzeug von Colombo über D._______ nach E._______ und von dort auf dem Landweg am (...) in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 6. Januar (...) (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und die Anhörung zu den Asylgründen am 1. Juni 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/20). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Heimatdorf B._______ sei 1990, als er (...) Jahre alt gewesen sei, aufgrund von Angriffen der indischen Armee zur Hochsicherheitszone erklärt worden. Er und seine Familie hätten deshalb nach F._______ fliehen müssen, wo sie bis (...) an unterschiedlichen Orten ansässig gewesen seien. Von (...) bis (...) habe er im Flüchtlingslager G._______ gelebt, das unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gestanden sei. Er und seine Familie hätten den Mitgliedern der LTTE damals Essen abgegeben. Den LTTE angehört habe jedoch weder er noch seine Familie. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Von (...) bis (...) habe er in F._______ in einer (...)werkstatt für eine Person namens H._______ gearbeitet. Dieser habe Verbindungen zu den LTTE gehabt und seine Werkstatt habe (...) für die Bewegung angefertigt. H._______ sei deshalb seit (...), vermutlich vom CID (Criminal Investigation Department), gesucht worden; später sei er verschwunden. Als im September (...) auch noch sein Arbeitskollege erschossen und er selbst ebenfalls gesucht worden sei, habe er Angst gekriegt. Er habe sich deshalb einen Pass ausstellen lassen und sei (...) nach D._______ gereist. Dort habe er bis (...) als (...) gearbeitet. Nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka sei er (...) dorthin zurückgekehrt und habe bis (...) in F._______ gewohnt. Danach hätten er und seine Familie an ihren ursprünglichen Wohnort in B._______ zurückkehren dürfen. Er habe dort dann eine eigene (...) geführt. Ab und zu hätten Soldaten ihre Rechnung nicht begleichen wollen, wobei ihn einer einmal am (...) verletzt habe. Ansonsten habe er aber bis (...) keine ernsthaften Probleme gehabt. Alsdann hätten aber die Schwierigkeiten mit einem Auftraggeber namens I._______ begonnen. Er habe für diesen zwei (...), deren Bezahlung er verweigert habe. Er (Beschwerdeführer) habe deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe I._______ für ein Gespräch vorgeladen und dieser habe die Bezahlung des noch offenen Betrages innerhalb von zwei Wochen in Aussicht gestellt. Nachdem die Zahlung erneut ausgeblieben und die Polizei I._______ unter seiner Telefonnummer nicht mehr habe erreichen können, sei der Beschwerdeführer bei I._______ vorbeigegangen, um die Summe persönlich einzufordern. Da auch dies erfolglos geblieben sei, habe der Beschwerdeführer die (...) wieder mitgenommen. In diesem Zusammenhang habe ihm I._______ gedroht, er werde Probleme bekommen. Nach diesem Ereignis sei im (...) seine Werkstatt zerstört worden. Er wisse nicht wer dahinter gesteckt habe, vermute aber I._______. Später, wohl im (...), seien innerhalb von drei Tagen zwei Mal vier bis fünf Personen in einem weissen Van bei ihm vorbeigekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn beschuldigt, bei den LTTE gewesen zu sein. Beim zweiten Besuch habe er sich versteckt gehalten. Er gehe davon aus, dass die Männer Angehörige des CID gewesen seien. Sie hätten singhalesisch gesprochen und I._______ habe ihnen wohl verraten, dass er (Beschwerdeführer) früher bei den LTTE gewesen sei. Er habe sich nicht getraut, noch einmal Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da er befürchtet habe, deswegen noch mehr Probleme zu erhalten. Damit habe ihm I._______ dann auch gedroht, als er nach den zwei Besuchen durch die unbekannten Männer noch einmal bei diesem vorbeigegangen sei und das Geld erneut verlangt habe. Er habe zwar noch weitere Aufträge ausgeführt, habe sich aufgrund der geschilderten Ereignisse aber jeweils in der Nacht versteckt gehalten. Im (...) sei er nach Colombo gegangen, von wo aus er im (...) ausgereist sei. Ein Schlepper habe ihm dafür einen neuen, auf seinen eigenen Namen lautenden Reisepass besorgt. Bei den Kontrollen am Flughafen Colombo habe er damit keine Probleme gehabt. Als er sich noch in Colombo aufgehalten habe sowie nach seiner Ausreise seien ein weiteres Mal Personen bei seiner Frau zu Hause aufgetaucht. Diese Besuche hätten vier Monate nach seiner Ausreise aufgehört. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine vier Geschwister sowie drei Onkel und eine Tante lebten nach wie vor in B._______. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte und seine temporäre Identitätskarte in Kopie und Original, seine Heiratsurkunde und seinen Geburtsschein in beglaubigter Kopie, Fotos seiner eigenen (...) und seiner Angestellten während der Arbeit, seine Geschäftslizenz im Original sowie den Briefumschlag aus Sri Lanka, in welchem die Dokumente nachgereicht worden seien. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 - eröffnet am 22. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Dezember (...) ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragte er, die Schweizer Botschaft in Colombo sei zu beauftragen, bei der Polizeistation in B._______ Auskunft über seine Anzeige vom April/Mai (...) gegen I._______ einzuholen respektive die Einreichung der Anzeige bestätigen zu lassen. Als Beilagen legte er insbesondere drei Zeitungsartikel über Mahinda Rajapaksa aus der Neuen Zürcher Zeitung vom Oktober und Dezember 2018 sowie diverse Fotos des Grundstücks seiner Werkstatt vom Dezember 2018 zu den Akten D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Beweisantrag mit der Begründung, der Sachverhalt scheine hinreichend erstellt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die behördliche Bestätigung seiner Anzeige bei der Polizei etwas an der zutreffend scheinenden Begründung der angefochtenen Verfügung durch das SEM zu ändern vermöchte, ab. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie jenes um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. Dies mit der Begründung, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er rügt diesbezüglich eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe zu Unrecht das Protokoll der BzP als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt. Zum einen habe nur eine verkürzte BzP unter massivem Zeitdruck stattgefunden, zum anderen sei damals unter Tamilen das Gerücht kursiert, LTTE-Verbindungen sollten nicht offengelegt werden, weshalb er diverse diesbezügliche Details nicht genannt habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits dort Gelegenheit erhielt, sich zunächst in freier Rede zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. A4 Ziff. 7.01) und ihm anschliessend konkrete Rückfragen gestellt wurden; es fällt dabei auf, dass die befragende Person gerade allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE stark in den Fokus stellte (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer hatte insgesamt bereits an der BzP umfassend Gelegenheit, alle seine Ausreisegründe darzutun, zumal er unter Ziffer 7.03 (vgl. ebd.) nochmals nachgefragt wurde, ob es sonst noch Gründe gäbe, worauf er ausdrücklich angab, keine anderen zu haben. Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP nicht als Entscheidungsgrundlage hätte verwenden dürfen. Seine Erklärung, im Zeitraum der BzP sei das Gerücht verbreitet worden, LTTE-Verbindungen zu verschweigen, vermag offen-sichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal er, wie er selbst eingesteht, zu Beginn der Befragung auch noch ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, und in diesem Rahmen sogar auf seine Pflicht, allfällige LTTE-Verbindungen zu nennen, hingewiesen worden war.

E. 4.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die veränderte politische Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat sich das SEM nicht ausdrücklich zu den Vorkommnissen vom letzten Herbst geäussert. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging aber zu keinem Zeitpunkt davon aus, die Ereignisse vom letzten Herbst - insbesondere die putschartige Einsetzung von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts: Rajapaksa amtierte von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri Lankas) als Premierminister - habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die Einschätzung der Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenommen worden war (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 vom 29. November 2018 E. 6.8).

E. 4.3.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine Vorbringen und die asylrelevante Verfolgungsgefahr, die sich aus seinen LTTE-Verbindungen, seiner tamilischen Ethnie sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit ergebe, seien nicht unter Beizug der richtigen Länderinformationen und nicht hinreichend würdigt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz zudem keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Auch die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht berücksichtigt worden. Diese Argumentation findet offensichtlich ebenfalls keine Stütze in den Akten. Denn die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt aufgenommen und sich unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risikofaktor einer allfälligen LTTE-Verbindung. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant seien. Dasselbe gilt für die Prüfung und Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 4.3.4 Im Umstand schliesslich, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, liegt noch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch darin, dass es betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als vom Beschwerdeführer gelangt, liegt kein formeller Fehler; vielmehr handelt es sich dabei um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein wird.

E. 4.3.5 Die Willkürrüge wird vorliegend nur im Rahmen der übrigen formellen Vorhalte verwiesen und sie wird bezeichnenderweise auch nicht begründet. In diesem Rahmen kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu, und sie ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Sie erwog zunächst bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Wesentlichen, es scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich nach der Zerstörung seiner Werkstatt gefürchtet habe, die Polizei zu informieren, obwohl er zuvor - trotz Drohungen seines Kunden und im Wissen, dass dieser in Kenntnis seiner Arbeiten für Angehörige der LTTE gewesen sei - eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Darüber hinaus bestärke sich der Zweifel an seinen Aussagen, weil er offenbar keine Kopie der Anzeige erhalten habe. Sodann seien seine Aussagen zu den Hausbesuchen knapp und oberflächlich ausgefallen. Zudem sei erstaunlich, dass er betreffend des Besuchs, anlässlich dessen seine Ehefrau mit den Personen gesprochen habe, Angaben zu ihrem Erscheinungsbild gemacht habe, obwohl er die Männer angeblich nicht gesehen habe. Schliesslich habe er die Zerstörung seiner Werkstatt an der BzP mit keinem Wort erwähnt, obschon er diese und die mutmasslich daraus resultierenden Nachteile in der Anhörung als Hauptvorbringen geltend gemacht habe. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine heutige Rückkehr nach Sri Lanka hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren, wie seine Arbeit als (...) für die LTTE, hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch (...) Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er anlässlich der BzP die Zerstörung seines Geschäfts noch nicht erwähnt habe, könne ihm aus formellen Gründen nicht entgegengehalten werden. Es sei zudem nachvollziehbar, dass er die Polizei nicht über die Zerstörung seiner Werkstatt informiert habe, denn im Zeitpunkt der Anzeige wegen der nicht bezahlten Rechnung, habe er nicht gedacht, dass ihm dadurch seine LTTE-Vergangenheit zum Verhängnis werde. Sodann hätten sich die Geschehnisse mehr als zwei Jahre vor der Anhörung ereignet, weshalb er die Hausbesuche nicht detailliert habe widergeben können. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Indem er für die LTTE aktiv gewesen sei und über Handwerkerwissen verfüge, gehöre er zu den Personen, bei welchen die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufgenommene Einheit des Landes sähen; damit hätten sie ein Interesse an seiner Beseitigung. Dass er bis zur Ausreise nicht verhaftet beziehungsweise beseitigt worden sei, sei nur dem Zufall zu verdanken. Der Staatsapparat habe zwar Kenntnis von seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt, doch seien damals nicht alle Beweismittel vorhanden gewesen, um gegen ihn vorzugehen.

E. 7 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, ist offensichtlich richtig.

E. 7.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Ausreise (...) nach D._______ betrifft, so ist weder erkennbar, dass er wegen der Essensabgaben seiner Familie zwischen (...) noch aufgrund seines Vorgesetzten H._______ beziehungsweise der Tätigkeiten von dessen (...) für die LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Insbesondere vermochte er seine Ausführung, auch er selbst sei damals gesucht worden (vgl. A15 F51), in keiner Weise zu konkretisieren. Auch den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihn, insbesondere aufgrund seiner Arbeit, den LTTE zugeordnet hätten. Darüber hinaus sprechen der offenbar problemlose Erhalt eines authentischen Reisepasses sowie die legale Ausreise gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt. Auch für seine Wiedereinreise nach Sri Lanka (...) machte der Beschwerdeführer sodann keine Probleme seitens der Behörden geltend. Vielmehr gab er zu Protokoll, bis (...) ausser einigen Vorfällen mit Soldaten, die ihre Rechnungen nicht hätten bezahlen wollen, was einmal auch zu einer Verletzung mit (...) angeführt habe, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A15 F64 ff.). Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass die Soldaten die Arbeiten aus diskriminierenden Gründen nicht bezahlen wollten, Asylrelevanz kommt diesen Vorfällen allerdings deshalb noch nicht zu.

E. 7.2 Bezüglich der unmittelbaren Ausreisegründe vermag der Beschwerdeführer mit der geschilderten angeblichen Bedrohungslage (...) ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun. Zum einen hat das SEM diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den Vorbringen, wonach seine Werkstatt zerstört und er mehrfach, wohl durch Angehörige des CID, gesucht worden sei, diverse Ungereimtheiten ergeben hatten (vgl. Verfügung S. 3 f.). Insbesondere aber konnte der Beschwerdeführer zum anderen auch nicht glaubhaft machen, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit I._______ um etwas anderes als einen privaten Geschäftskonflikt gehandelt habe. So wusste er anlässlich der BzP noch nicht, wer ihn im Jahr (...) zu Hause gesucht habe (vgl. A4 Ziff. 7.01 f.) und auch der Hinweis in der Anhörung, hinter den Besuchen durch unbekannte Personen stecke das CID, gründet auf einer reinen Vermutung (vgl. A15 F20). Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu erklären, wie I._______ überhaupt habe wissen können, dass er je für die LTTE Arbeiten ausgeführt habe (vgl. A15 F63). Dass er nun auf Beschwerdestufe plötzlich geltend macht, seine Werkstatt sei durch den Staatsapparat komplett zerstört worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), ist ausserdem mit der an der Anhörung geäusserten Vermutung, I._______ stecke dahinter (vgl. A15 F74), nicht vereinbar, zumal er nicht erklärt, weshalb er diese Gewissheit nun plötzlich habe. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus aus, nachdem er im (...) das zweite Mal zu Hause gesucht worden sei, habe er noch bis im (...) im Heimatland gelebt und während dieser Zeit erneut versucht, das Geld bei seinem Schuldner einzutreiben. Sodann habe er weitere Aufträge für sein Geschäft erledigt (vgl. A15 F101 und F106 f.), was beides sowohl gegen eine subjektive als auch gegen eine objektive Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im damaligen Zeitpunkt spricht. Dies wird bestätigt durch die problemlose Ausreise mit dem eigenen Reisepass (vgl. insb. A15 F146 ff.). Hinsichtlich der Streitigkeit mit I._______, konnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in der Vergangenheit an die Polizei wenden, welche ihm auch geholfen habe (vgl. A15 F50). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auch in Zukunft an die sri-lankischen Behörden richten könnte. Auch bei umfänglicher Prüfung der Akten erweist sich im Übrigen die Begründung für die Abweisung des Beweisantrages in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 als zutreffend, zumal selbst bei vollem Beweis der Anzeige bei der Polizei durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit I._______ keine andere Beurteilung resultiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit insgesamt nicht, eine Verfolgung für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (...) glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, denn auch wenn darauf tatsächlich die zerstörte Werkstatt zu sehen ist, so ist nach dem Gesagten damit nicht dargetan, dass die Zerstörung seitens der sri-lankischen Behörden erfolgt ist.

E. 7.3 Es ist aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Diese Beurteilung im Referenzurteil des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt nach wie vor (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Nach heutiger Einschätzung ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im genannten Referenzurteil dargelegten Gefährdungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nichts in grundsätzlicher Weise; dies gilt auch für die weiteren Ereignisse im vergangenen Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-5593/2018 E. 6.8). Im Übrigen ist Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 wieder zurückgetreten (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Sri Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. Dezember 2018, <https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-neuer-premierminister-zurueckgetreten-ld.1445101>, abgerufen am 22. Februar 2019).

E. 7.3.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit seinen (...)arbeiten für die LTTE glaubhaft machen. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, die annehmen lassen, die sri-lankischen Behörden kämen zur Einschätzung, er würde den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Seine pauschalen Vorbringen, er sei bis vier Monate nach der Ausreise gesucht worden (vgl. A15 F19) respektive in der Beschwerdeeingabe, er werde seit seiner Ausreise behördlich gesucht (Beschwerde S. 16), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund (...) Landesabwesenheit oder der (...) ergibt sich - entgegen seiner Auffassung - keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) und auch auf die Erwägungen zur Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verwiesen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht auch er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Sein Einwand, die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei pauschal erfolgt, kann wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 4.3.3), offensichtlich nicht gelten. Wie das SEM zu Recht ausführte, ist der Beschwerdeführer gesund (vgl. A4 Ziff. 8.02), verfügt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat (vgl. A4 Ziff. 3.01) sowie über eine langjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. A4 Ziff. 1.17.05). Auch für den Fall, dass seine Werkstatt tatsächlich - von privaten Personen - zerstört worden ist, kann davon ausgegangen werden, er sei in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7350/2018 Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, Bezirk C._______, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte mit seinem authentischen Reisepass per Flugzeug von Colombo über D._______ nach E._______ und von dort auf dem Landweg am (...) in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 6. Januar (...) (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und die Anhörung zu den Asylgründen am 1. Juni 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A15/20). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Heimatdorf B._______ sei 1990, als er (...) Jahre alt gewesen sei, aufgrund von Angriffen der indischen Armee zur Hochsicherheitszone erklärt worden. Er und seine Familie hätten deshalb nach F._______ fliehen müssen, wo sie bis (...) an unterschiedlichen Orten ansässig gewesen seien. Von (...) bis (...) habe er im Flüchtlingslager G._______ gelebt, das unter der Kontrolle der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gestanden sei. Er und seine Familie hätten den Mitgliedern der LTTE damals Essen abgegeben. Den LTTE angehört habe jedoch weder er noch seine Familie. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Von (...) bis (...) habe er in F._______ in einer (...)werkstatt für eine Person namens H._______ gearbeitet. Dieser habe Verbindungen zu den LTTE gehabt und seine Werkstatt habe (...) für die Bewegung angefertigt. H._______ sei deshalb seit (...), vermutlich vom CID (Criminal Investigation Department), gesucht worden; später sei er verschwunden. Als im September (...) auch noch sein Arbeitskollege erschossen und er selbst ebenfalls gesucht worden sei, habe er Angst gekriegt. Er habe sich deshalb einen Pass ausstellen lassen und sei (...) nach D._______ gereist. Dort habe er bis (...) als (...) gearbeitet. Nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka sei er (...) dorthin zurückgekehrt und habe bis (...) in F._______ gewohnt. Danach hätten er und seine Familie an ihren ursprünglichen Wohnort in B._______ zurückkehren dürfen. Er habe dort dann eine eigene (...) geführt. Ab und zu hätten Soldaten ihre Rechnung nicht begleichen wollen, wobei ihn einer einmal am (...) verletzt habe. Ansonsten habe er aber bis (...) keine ernsthaften Probleme gehabt. Alsdann hätten aber die Schwierigkeiten mit einem Auftraggeber namens I._______ begonnen. Er habe für diesen zwei (...), deren Bezahlung er verweigert habe. Er (Beschwerdeführer) habe deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe I._______ für ein Gespräch vorgeladen und dieser habe die Bezahlung des noch offenen Betrages innerhalb von zwei Wochen in Aussicht gestellt. Nachdem die Zahlung erneut ausgeblieben und die Polizei I._______ unter seiner Telefonnummer nicht mehr habe erreichen können, sei der Beschwerdeführer bei I._______ vorbeigegangen, um die Summe persönlich einzufordern. Da auch dies erfolglos geblieben sei, habe der Beschwerdeführer die (...) wieder mitgenommen. In diesem Zusammenhang habe ihm I._______ gedroht, er werde Probleme bekommen. Nach diesem Ereignis sei im (...) seine Werkstatt zerstört worden. Er wisse nicht wer dahinter gesteckt habe, vermute aber I._______. Später, wohl im (...), seien innerhalb von drei Tagen zwei Mal vier bis fünf Personen in einem weissen Van bei ihm vorbeigekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn beschuldigt, bei den LTTE gewesen zu sein. Beim zweiten Besuch habe er sich versteckt gehalten. Er gehe davon aus, dass die Männer Angehörige des CID gewesen seien. Sie hätten singhalesisch gesprochen und I._______ habe ihnen wohl verraten, dass er (Beschwerdeführer) früher bei den LTTE gewesen sei. Er habe sich nicht getraut, noch einmal Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da er befürchtet habe, deswegen noch mehr Probleme zu erhalten. Damit habe ihm I._______ dann auch gedroht, als er nach den zwei Besuchen durch die unbekannten Männer noch einmal bei diesem vorbeigegangen sei und das Geld erneut verlangt habe. Er habe zwar noch weitere Aufträge ausgeführt, habe sich aufgrund der geschilderten Ereignisse aber jeweils in der Nacht versteckt gehalten. Im (...) sei er nach Colombo gegangen, von wo aus er im (...) ausgereist sei. Ein Schlepper habe ihm dafür einen neuen, auf seinen eigenen Namen lautenden Reisepass besorgt. Bei den Kontrollen am Flughafen Colombo habe er damit keine Probleme gehabt. Als er sich noch in Colombo aufgehalten habe sowie nach seiner Ausreise seien ein weiteres Mal Personen bei seiner Frau zu Hause aufgetaucht. Diese Besuche hätten vier Monate nach seiner Ausreise aufgehört. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine vier Geschwister sowie drei Onkel und eine Tante lebten nach wie vor in B._______. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte und seine temporäre Identitätskarte in Kopie und Original, seine Heiratsurkunde und seinen Geburtsschein in beglaubigter Kopie, Fotos seiner eigenen (...) und seiner Angestellten während der Arbeit, seine Geschäftslizenz im Original sowie den Briefumschlag aus Sri Lanka, in welchem die Dokumente nachgereicht worden seien. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 - eröffnet am 22. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Dezember (...) ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragte er, die Schweizer Botschaft in Colombo sei zu beauftragen, bei der Polizeistation in B._______ Auskunft über seine Anzeige vom April/Mai (...) gegen I._______ einzuholen respektive die Einreichung der Anzeige bestätigen zu lassen. Als Beilagen legte er insbesondere drei Zeitungsartikel über Mahinda Rajapaksa aus der Neuen Zürcher Zeitung vom Oktober und Dezember 2018 sowie diverse Fotos des Grundstücks seiner Werkstatt vom Dezember 2018 zu den Akten D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Beweisantrag mit der Begründung, der Sachverhalt scheine hinreichend erstellt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die behördliche Bestätigung seiner Anzeige bei der Polizei etwas an der zutreffend scheinenden Begründung der angefochtenen Verfügung durch das SEM zu ändern vermöchte, ab. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie jenes um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wies sie ab. Dies mit der Begründung, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er rügt diesbezüglich eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe zu Unrecht das Protokoll der BzP als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt. Zum einen habe nur eine verkürzte BzP unter massivem Zeitdruck stattgefunden, zum anderen sei damals unter Tamilen das Gerücht kursiert, LTTE-Verbindungen sollten nicht offengelegt werden, weshalb er diverse diesbezügliche Details nicht genannt habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits dort Gelegenheit erhielt, sich zunächst in freier Rede zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. A4 Ziff. 7.01) und ihm anschliessend konkrete Rückfragen gestellt wurden; es fällt dabei auf, dass die befragende Person gerade allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE stark in den Fokus stellte (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer hatte insgesamt bereits an der BzP umfassend Gelegenheit, alle seine Ausreisegründe darzutun, zumal er unter Ziffer 7.03 (vgl. ebd.) nochmals nachgefragt wurde, ob es sonst noch Gründe gäbe, worauf er ausdrücklich angab, keine anderen zu haben. Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP nicht als Entscheidungsgrundlage hätte verwenden dürfen. Seine Erklärung, im Zeitraum der BzP sei das Gerücht verbreitet worden, LTTE-Verbindungen zu verschweigen, vermag offen-sichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal er, wie er selbst eingesteht, zu Beginn der Befragung auch noch ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, und in diesem Rahmen sogar auf seine Pflicht, allfällige LTTE-Verbindungen zu nennen, hingewiesen worden war. 4.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die veränderte politische Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat sich das SEM nicht ausdrücklich zu den Vorkommnissen vom letzten Herbst geäussert. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging aber zu keinem Zeitpunkt davon aus, die Ereignisse vom letzten Herbst - insbesondere die putschartige Einsetzung von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts: Rajapaksa amtierte von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri Lankas) als Premierminister - habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die Einschätzung der Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenommen worden war (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 vom 29. November 2018 E. 6.8). 4.3.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine Vorbringen und die asylrelevante Verfolgungsgefahr, die sich aus seinen LTTE-Verbindungen, seiner tamilischen Ethnie sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit ergebe, seien nicht unter Beizug der richtigen Länderinformationen und nicht hinreichend würdigt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz zudem keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Auch die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht berücksichtigt worden. Diese Argumentation findet offensichtlich ebenfalls keine Stütze in den Akten. Denn die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt aufgenommen und sich unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risikofaktor einer allfälligen LTTE-Verbindung. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant seien. Dasselbe gilt für die Prüfung und Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 4.3.4 Im Umstand schliesslich, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, liegt noch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch darin, dass es betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als vom Beschwerdeführer gelangt, liegt kein formeller Fehler; vielmehr handelt es sich dabei um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein wird. 4.3.5 Die Willkürrüge wird vorliegend nur im Rahmen der übrigen formellen Vorhalte verwiesen und sie wird bezeichnenderweise auch nicht begründet. In diesem Rahmen kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu, und sie ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Sie erwog zunächst bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Wesentlichen, es scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich nach der Zerstörung seiner Werkstatt gefürchtet habe, die Polizei zu informieren, obwohl er zuvor - trotz Drohungen seines Kunden und im Wissen, dass dieser in Kenntnis seiner Arbeiten für Angehörige der LTTE gewesen sei - eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Darüber hinaus bestärke sich der Zweifel an seinen Aussagen, weil er offenbar keine Kopie der Anzeige erhalten habe. Sodann seien seine Aussagen zu den Hausbesuchen knapp und oberflächlich ausgefallen. Zudem sei erstaunlich, dass er betreffend des Besuchs, anlässlich dessen seine Ehefrau mit den Personen gesprochen habe, Angaben zu ihrem Erscheinungsbild gemacht habe, obwohl er die Männer angeblich nicht gesehen habe. Schliesslich habe er die Zerstörung seiner Werkstatt an der BzP mit keinem Wort erwähnt, obschon er diese und die mutmasslich daraus resultierenden Nachteile in der Anhörung als Hauptvorbringen geltend gemacht habe. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine heutige Rückkehr nach Sri Lanka hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren, wie seine Arbeit als (...) für die LTTE, hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch (...) Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er anlässlich der BzP die Zerstörung seines Geschäfts noch nicht erwähnt habe, könne ihm aus formellen Gründen nicht entgegengehalten werden. Es sei zudem nachvollziehbar, dass er die Polizei nicht über die Zerstörung seiner Werkstatt informiert habe, denn im Zeitpunkt der Anzeige wegen der nicht bezahlten Rechnung, habe er nicht gedacht, dass ihm dadurch seine LTTE-Vergangenheit zum Verhängnis werde. Sodann hätten sich die Geschehnisse mehr als zwei Jahre vor der Anhörung ereignet, weshalb er die Hausbesuche nicht detailliert habe widergeben können. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Indem er für die LTTE aktiv gewesen sei und über Handwerkerwissen verfüge, gehöre er zu den Personen, bei welchen die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die nach dem Krieg wiederaufgenommene Einheit des Landes sähen; damit hätten sie ein Interesse an seiner Beseitigung. Dass er bis zur Ausreise nicht verhaftet beziehungsweise beseitigt worden sei, sei nur dem Zufall zu verdanken. Der Staatsapparat habe zwar Kenntnis von seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt, doch seien damals nicht alle Beweismittel vorhanden gewesen, um gegen ihn vorzugehen. 7. Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, ist offensichtlich richtig. 7.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Ausreise (...) nach D._______ betrifft, so ist weder erkennbar, dass er wegen der Essensabgaben seiner Familie zwischen (...) noch aufgrund seines Vorgesetzten H._______ beziehungsweise der Tätigkeiten von dessen (...) für die LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Insbesondere vermochte er seine Ausführung, auch er selbst sei damals gesucht worden (vgl. A15 F51), in keiner Weise zu konkretisieren. Auch den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihn, insbesondere aufgrund seiner Arbeit, den LTTE zugeordnet hätten. Darüber hinaus sprechen der offenbar problemlose Erhalt eines authentischen Reisepasses sowie die legale Ausreise gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt. Auch für seine Wiedereinreise nach Sri Lanka (...) machte der Beschwerdeführer sodann keine Probleme seitens der Behörden geltend. Vielmehr gab er zu Protokoll, bis (...) ausser einigen Vorfällen mit Soldaten, die ihre Rechnungen nicht hätten bezahlen wollen, was einmal auch zu einer Verletzung mit (...) angeführt habe, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A15 F64 ff.). Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass die Soldaten die Arbeiten aus diskriminierenden Gründen nicht bezahlen wollten, Asylrelevanz kommt diesen Vorfällen allerdings deshalb noch nicht zu. 7.2 Bezüglich der unmittelbaren Ausreisegründe vermag der Beschwerdeführer mit der geschilderten angeblichen Bedrohungslage (...) ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun. Zum einen hat das SEM diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den Vorbringen, wonach seine Werkstatt zerstört und er mehrfach, wohl durch Angehörige des CID, gesucht worden sei, diverse Ungereimtheiten ergeben hatten (vgl. Verfügung S. 3 f.). Insbesondere aber konnte der Beschwerdeführer zum anderen auch nicht glaubhaft machen, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit I._______ um etwas anderes als einen privaten Geschäftskonflikt gehandelt habe. So wusste er anlässlich der BzP noch nicht, wer ihn im Jahr (...) zu Hause gesucht habe (vgl. A4 Ziff. 7.01 f.) und auch der Hinweis in der Anhörung, hinter den Besuchen durch unbekannte Personen stecke das CID, gründet auf einer reinen Vermutung (vgl. A15 F20). Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise zu erklären, wie I._______ überhaupt habe wissen können, dass er je für die LTTE Arbeiten ausgeführt habe (vgl. A15 F63). Dass er nun auf Beschwerdestufe plötzlich geltend macht, seine Werkstatt sei durch den Staatsapparat komplett zerstört worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), ist ausserdem mit der an der Anhörung geäusserten Vermutung, I._______ stecke dahinter (vgl. A15 F74), nicht vereinbar, zumal er nicht erklärt, weshalb er diese Gewissheit nun plötzlich habe. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus aus, nachdem er im (...) das zweite Mal zu Hause gesucht worden sei, habe er noch bis im (...) im Heimatland gelebt und während dieser Zeit erneut versucht, das Geld bei seinem Schuldner einzutreiben. Sodann habe er weitere Aufträge für sein Geschäft erledigt (vgl. A15 F101 und F106 f.), was beides sowohl gegen eine subjektive als auch gegen eine objektive Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im damaligen Zeitpunkt spricht. Dies wird bestätigt durch die problemlose Ausreise mit dem eigenen Reisepass (vgl. insb. A15 F146 ff.). Hinsichtlich der Streitigkeit mit I._______, konnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in der Vergangenheit an die Polizei wenden, welche ihm auch geholfen habe (vgl. A15 F50). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auch in Zukunft an die sri-lankischen Behörden richten könnte. Auch bei umfänglicher Prüfung der Akten erweist sich im Übrigen die Begründung für die Abweisung des Beweisantrages in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 als zutreffend, zumal selbst bei vollem Beweis der Anzeige bei der Polizei durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit I._______ keine andere Beurteilung resultiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit insgesamt nicht, eine Verfolgung für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (...) glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, denn auch wenn darauf tatsächlich die zerstörte Werkstatt zu sehen ist, so ist nach dem Gesagten damit nicht dargetan, dass die Zerstörung seitens der sri-lankischen Behörden erfolgt ist. 7.3 Es ist aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Diese Beurteilung im Referenzurteil des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt nach wie vor (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Nach heutiger Einschätzung ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im genannten Referenzurteil dargelegten Gefährdungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nichts in grundsätzlicher Weise; dies gilt auch für die weiteren Ereignisse im vergangenen Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-5593/2018 E. 6.8). Im Übrigen ist Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 wieder zurückgetreten (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Sri Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. Dezember 2018, , abgerufen am 22. Februar 2019). 7.3.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit seinen (...)arbeiten für die LTTE glaubhaft machen. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, die annehmen lassen, die sri-lankischen Behörden kämen zur Einschätzung, er würde den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Seine pauschalen Vorbringen, er sei bis vier Monate nach der Ausreise gesucht worden (vgl. A15 F19) respektive in der Beschwerdeeingabe, er werde seit seiner Ausreise behördlich gesucht (Beschwerde S. 16), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund (...) Landesabwesenheit oder der (...) ergibt sich - entgegen seiner Auffassung - keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) und auch auf die Erwägungen zur Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verwiesen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht auch er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Sein Einwand, die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei pauschal erfolgt, kann wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 4.3.3), offensichtlich nicht gelten. Wie das SEM zu Recht ausführte, ist der Beschwerdeführer gesund (vgl. A4 Ziff. 8.02), verfügt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat (vgl. A4 Ziff. 3.01) sowie über eine langjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. A4 Ziff. 1.17.05). Auch für den Fall, dass seine Werkstatt tatsächlich - von privaten Personen - zerstört worden ist, kann davon ausgegangen werden, er sei in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: