Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 664.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7340/2008 Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus der Provinz Kapisa, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zirka im April 2008 auf dem Landweg verliess, über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien schliesslich am 16. August 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 3. September 2008, am 5. September 2008 ergänzend zum Alter, zur Person und zu seinen Familienverhältnissen sowie am 15. September 2008 in einer Anhörung nach Art 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM befragt wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Frühling 2008 hätten eines Nachts sechs bewaffnete Talibankämpfer im Haus seiner Familie zwangsweise Unterschlupf verlangt, dass einige Stunden später Regierungssoldaten ihr Haus unter Einsatz von Schusswaffen gestürmt hätten, dass die Taliban unverzüglich das Gefecht aufgenommen und zudem den Vater des Beschwerdeführers gezielt beschossen und ihn tödlich verletzt hätten, dass ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sei und er aus einiger Entfernung beobachtet habe, wie eine auf das Haus gefeuerte Granate explodiert sei, wobei mutmasslich seine Mutter und sein Bruder getötet worden seien, dass er sich zu einem Freund seines Vaters habe absetzen können, dass er befürchtet habe, von den Taliban zur Rechenschaft gezogen zu werden, da diese davon ausgegangen seien, sein Vater habe sie an die Regierungssoldaten verraten, dass andererseits wegen Verdachts der Kollaboration mit den Taliban auch eine Gefahr von Seiten der Regierung ausgegangen sei, dass er sich vor diesem Hintergrund gezwungen gesehen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesentlichen Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht hinreichend begründeter und zu wenig konkreter sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und demzufolge sei keine Grundlage gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, dass sich aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in den Angaben zu seinem Alter Zweifel am geltend gemachten Lebenslauf ergäben, dass sich aufgrund unsubstanziierter und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben zum Sachverhalt erhebliche Zweifel am geltend gemachten Vorfall (Gefecht zwischen den Taliban und Regierungssoldaten) bestünden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte, der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus einer unsicheren Provinz (Kapisa), jedoch erwog, mit einer in der sicheren Provinz Konduz wohnhaften Tante sei davon auszugehen, dass er dort über sozialen Rückhalt und zumindest temporären Wohnraum verfüge, dass demnach keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM vom 15. Oktober 2008 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass weiter verfügt wurde, der Beschwerdeführer habe das in Aussicht gestellte Beweismittel (Identitätskarte im Original) innert Frist nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 um entsprechende Fristverlängerung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Januar 2009 das Fristerstreckungsgesuch abwies und den Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hinwies, dass mit Begleitnotiz des BFM vom 3. März 2009 ein afghanischer Identitätsausweis (Tazkara) mit durch das Bundesamt veranlasster deutscher Übersetzung zu den Akten gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. April 2009 dem BFM die wesentlichen Verfahrensakten zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. April 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2009 dem Beschwerdeführer Replikrecht gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Stellung nahm und das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Mai 2009 dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie der Tazkara mit Übersetzung zukommen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2010 dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl innert Frist zurückzuziehen und eine Kostennote einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 mitteilte, er halte an der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung fest und eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung von Verfahrensrechten - an dem in der Replik vom 20. Mai 2009 festgehalten wurde - abzuweisen ist, dass das BFM aufgrund der gesamten Aktenlage zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2008 ausgegangen ist und daran der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4728/2007 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, zumal auch in diesem Entscheid auf die konkreten Gesamtumstände des Einzelfalles eingegangen und abgestellt wurde, dass vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass - wie in der Vernehmlassung des BFM vom 30. April 2009 zu Recht festgestellt wurde - der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen ausweichende Angaben gemacht hat und sich zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich einverstanden erklärte, im weiteren Asylverfahren als Volljähriger behandelt zu werden (vgl. Akten BFM A13/5 S. 4), dass der Einwand in der Replik, diese widerspruchslose Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers sei bedeutungslos und stelle vielmehr ein Indiz für seine damals mangelnde Reife dar, nicht stichhaltig ist, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst gemäss seiner eigenen vorhergehenden Altersangabe 17 Jahre und 10 Monate alt gewesen wäre und somit von einer diesbezüglichen mangelnden Reife nicht gesprochen werden kann, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die angefochtene Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt im Resultat richtig beurteilt, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass zwar dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, wonach es sich bei der Feststellung des BFM, die Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern anlässlich der Erstbefragung seien nicht vereinbar mit seinen späteren Aussagen betreffend den Tod seines Vaters und den mutmasslichen Tod seiner Mutter, nicht um einen wesentlichen Widerspruch handelt, dass im Weiteren jedoch die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zu bestätigen sind, dass ergänzend hervorzuheben ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen will, ob beim geschilderten Vorfall vom April 2008 auch seine Mutter (vgl. A1/14 S. 9) und sein Bruder getötet wurden (vgl. A18/11 F 56), dass tödliche zivile Opfer gewaltsamer Zwischenfälle im Kontext des afghanischen Konfliktes rasch publik gemacht und insbesondere in der lokalen Bevölkerung namentlich bekannt werden, dass weiter festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens auch keine Unterlagen beigebracht hat, die den Tod seiner Eltern und seines Bruders dokumentieren würden, dass es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch erübrigt, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich einzugehen, dass offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt auf seine Person gerichtete ernsthafte Nachteile flüchtlingsrelevanter Art seitens der afghanischen Sicherheitskräfte oder seitens der Taliban begründeterweise befürchten müsste, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde seitens der Sicherheitskräfte aufgrund des geschilderten Vorfalls wegen Kollaboration mit den Taliban persönlich zur Rechenschaft gezogen, dass die lokal agierenden afghanischen und internationalen Sicherheitstruppen über die politische und gesinnungsmässige Ausrichtung der lokalen Bevölkerung, der Familien und Clans in aller Regel zuverlässig orientiert sind, zumal diese Frage zentrales Element ihrer Tätigkeit darstellt, dass den Sicherheitstruppen bekannt ist, dass sich Talibankämpfer Unterbringung und Verpflegung bei Privatleuten üblicherweise auch mit Drohungen erzwingen und hierzu die private Bevölkerung nicht unbesehen näherer Prüfung unberechtigterweise zur Rechenschaft ziehen, dass in Berücksichtigung der Aktenlage und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers eine entsprechende Befürchtung in objektiver Hinsicht unbegründet ist, dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, seitens der Taliban gefährdet werden zu können, entgegenzuhalten ist, dass ihm in Afghanistan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre und weiterhin offenstehen würde, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c), dass von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund des geschilderten Vorfalls offenkundig nicht auszugehen wäre, zumal er in anderen Landesteilen gar nicht identifiziert werden könnte, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer politisch, religiös oder kulturell in irgendeiner Weise exponiert hätte, dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Teil Afghanistans hätte niederlassen und dort eine neue Existenz hätte aufbauen können, unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre, dass dem Beschwerdeführer demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre und auch in Zukunft offenstehen würde, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten, dass demnach der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte und das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine men-schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan - mit Ausnahme von Kabul, bestimmter Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat - als grund-sätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006), dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Um-ständen zumutbar erachtet wurde, dass von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans nicht auszugehen ist, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind, dass der blosse Umstand, dass eine Tante des Beschwerdeführers in der Provinz Konduz wohnhaft ist, daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwer-deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass einer vorläufigen Aufnahme keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheissen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote eingereicht hat und einen Aufwand und Auslagen im Betrage von insgesamt Fr. 1329.-- ausweist, der als angemessen erscheint, dass der zu entschädigende Betrag bei hälftigem Obsiegen zu halbieren ist, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 664 .50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 664.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: