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E-7326/2015

E-7326/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7326/2015 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 7. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (sogenannte "Befragung zur Person"; BzP), dass ihm anlässlich der Befragung vom 7. August 2015 zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei am 3. Januar 2012 von seinem Heimatland (B._______) aus über Niger nach Libyen gereist, wo er sich bis November 2014 aufgehalten habe, dass er anschliessend auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt sei und dort im November 2014 bei der Questura in C._______ ein Asylgesuch gestellt habe und ihm dabei Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er in Italien keine Unterstützung ("assistenza") erhalten habe, weshalb er Italien verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er nicht wolle, dass Italien sein Asylgesuch prüfe, und er nicht dorthin zurückkehren wolle, nachdem er in Italien keine Unterstützung erhalten habe, dass er weiter vortrug, dass es ihm gesundheitlich gut gehe ("sto bene"), dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in Italien bei der illegalen Einreise daktoyloskopisch erfasst worden ist (vgl. A11/7), dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 - eröffnet am 16. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Abgleichs der in der Schweiz erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in Italien illegal in das Hohheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) und in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. Oktober 2015 an Italien übergegangen sei, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO - bis spätestens 12. April 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass zum anlässlich des rechtlichen Gehörs ferner vorgebrachten Einwand, wonach der Beschwerdeführer in der italienischen Asylunterkunft keine Unterstützung erhalten habe, festzuhalten sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richten würden, dass sich der Beschwerdeführer in Italien an die zuständigen lokalen Behörden (Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe und er ausserdem die Möglichkeit habe, sich nach seiner Überstellung nach Italien an die zuständigen Behörden zu wenden, um ein Asylgesuch einzureichen und die nötige Unterstützung zu erhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, womit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer eine undatierte, als "Letter for Appeal" betitelte, Eingabe an das Migrationsamt (...) richtete und diese Eingabe am 4. November 2015 beim Migrationsamt einging (vgl. Eingangsstempel des Migrationsamtes), dass das Migrationsamt mit Begleitschreiben vom 10. November 2015 die Beschwerdeeingabe dem SEM weiterleitete (Eingang SEM: 12. November 2015), dass das SEM die Beschwerdeeingabe dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2015 überwies und diese am 16. November 2015 beim Gericht einging (vgl. Eingangsstempel des Gerichts), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 13. Oktober 2015 beantragte und weiter darum ersuchte, sich länger in der Schweiz aufhalten zu dürfen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in Italien habe sich niemand um ihn gekümmert, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Migrationsamt des Kantons (...) vom 16. November 2015 ergeben hat, dass sich das Zustellcouvert der Beschwerdeeingabe (Eingang am 4. November 2015 beim Migrationsamt) nicht bei den kantonalen Verfahrensakten befindet, dass das Migrationsamt (...) weiter festhielt, die Zustellcouverts von Eingaben, die an das Migrationsamt gerichtet seien, würden aus logistischen Gründen (Platzmangel) grundsätzlich nicht zu den Akten genommen, dass auch aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten des SEM nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe der schweizerischen Post übergeben hat, dass angesichts des offensichtlichen Beweisnotstandes des Beschwerdeführers und der unvollständigen Aktenführung des kantonalen Migrationsamtes nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe rechtzeitig der schweizerischen Post übergab, dass deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeeingabe fristgerecht eingereicht wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). dass - wie vorliegend - im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: "take charge") die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: "take back") grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass, erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), . dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und weiter feststeht, dass er beim illegalen Grenzübertritt nach Italien am (...) 2015 daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person in Chiasso vom 7. August 2015 ausführte, seine Reiseroute habe über Libyen per Boot nach Italien geführt, bevor er am 1. August 2015 in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass weder die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, wonach er nicht wolle, dass Italien sein Asylgesuch prüfe, noch seine Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Schlussfolgerung umzustossen vermögen, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner einwendete, dass es dort für Asylsuchende keine Unterstützung gebe, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien, dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche, dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-5536/2015 vom 16. September 2015 E. 5.2 sowie E-97/2015 vom 13. Januar 2015 E. 5.1.1 je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer als gesunder, alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, weshalb er aus der zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung) - wenn nötig auch auf dem Rechtsweg - einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systematischen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Kosten von Fr. 600.- bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: