Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran Ende Mai/Anfang Juni 2006 via die Türkei Richtung Griechenland, wo er sich circa acht Monate aufgehalten habe und als Taglöhner tätig gewesen sei. Danach folgte ein Aufenthalt von circa einem Monat in Italien, bis er schliesslich am 13. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 15. Juni 2007 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2007 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt und am 14. August 2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit Verfügung vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Hazara und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Eltern hätten nach ihrer Heirat lediglich ungefähr sieben Tage zusammen in D._______ gelebt. Nachdem seine Mutter in dieser kurzen Zeit bereits mit ihm schwanger geworden sei, sei sein Vater in den Krieg gezogen, wo er umgebracht worden sei. Sein Grossvater mütterlicherseits, der ebenfalls in D._______ gelebt habe, habe seine Mutter beschuldigt, ihn (den Beschwerdeführer) ausserehelich gezeugt zu haben, zumal es nicht habe möglich sein können, in dieser kurzen Zeit von ihrem Ehemann schwanger geworden zu sein. Um die Ehre der Familie zu retten, habe er sie aufgefordert, das Haus zu verlassen oder das Kind abzutreiben. So sei seine Mutter nach Kabul geflüchtet, wo sie im Haus einer früheren (...) Zuflucht gefunden habe. Etwa 20 Tage nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm illegal in den Iran emigriert, wo sie sich vorerst in E._______ niedergelassen hätten. Da ein Bekannter seines verstorbenen Vaters in diesem Dorf das Gerücht verbreitet habe, dass er ein uneheliches Kind sei, sei seine Mutter innerhalb des Irans umgezogen. Seine Mutter habe gearbeitet und ihn selbst aufgezogen. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er ebenfalls gearbeitet; zuletzt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in einer (...). Den Schulunterricht habe er deshalb nicht besuchen können, stattdessen habe er während sieben Monaten einen Alphabetisierungskurs besucht. Vor ungefähr zweieinhalb Jahren sei seine Mutter gestorben. Während all der Jahre hätten er und seine Mutter illegal im Iran gelebt und gearbeitet. Aus Furcht vor einem abschlägigen Entscheid seitens der iranischen Behörden habe seine Mutter nie einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf einen Flüchtlingsausweis gestellt. Aus den gleichen Gründen habe auch er nie versucht, diese Dokumente zu beschaffen, weshalb er nie Identitäts- oder Ausweisdokumente (weder afghanische noch iranische) besessen habe. Mit Ausnahme, dass er vor ungefähr sechs Jahren zweimal von den iranischen Sicherheitskräften angehalten und kontrolliert worden sei - wo er sich jeweils mit Schmiergeldzahlungen habe freikaufen können -, habe er weder mit der Armee noch mit der Polizei oder den iranischen Behörden Probleme gehabt. Wie erwähnt, habe er im Iran keine Aufenthaltserlaubnis besessen, und die iranische Regierung habe alle illegal im Lande anwesenden Afghanen ins Heimatland zurückschieben wollen. Wegen der in D._______ lebenden (...) seiner Mutter, die sie angesichts der mutmasslichen unehelichen Zeugung aus der Familie verstossen hätten, habe er nicht dorthin zurückkehren können. Andere Verwandte in Afghanistan habe er nicht respektive kenne er nicht. In Anbetracht der Familienfehde käme für ihn ein anderer Aufenthaltsort in Afghanistan deshalb nicht in Betracht. Vor diesen Hintergründen habe er den Iran verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Eine im Auftrag des BFM erstellte Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA vom 27. Juli 2007 ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers - übereinstimmend mit seinen diesbezüglichen Angaben - eindeutig im Iran und dort sehr wahrscheinlich im afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 29. September 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums Regensbergstrasse vom 20. September 2007 sowie zwei Internetauszüge des US Committee for Refugees and Immigrants über die Deportation registrierter afghanischer Flüchtlinge sowie einen Bericht der NZZ ["Prekäre Situation der afghanischen Flüchtlinge, Verschlechterte Lage in Iran und Pakistan"]), abgerufen je am 29. Oktober 2007, beilegen und auf eine noch nachzureichende Kostennote hinweisen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 27. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift. Gleichzeitig reichte er einen Internetauszug über die Ausschaffung afghanischer Flüchtlinge aus dem Iran ("Iran continues mass expulsions of Afghan refugees") vom 12. Juli 2007 zu den Akten. H. Am 22. Juli 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Auszug (im Original und Kopie mit zum Teil deutscher Übersetzung) des Personenregisters des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Direktion der Einwohnerkontrolle des Distrikts F._______, Provinz G._______, ein. I. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte eine neue Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, worauf ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 antwortete.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG stellte sie fest, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter während beinahe (...) Jahren illegal im Iran aufgehalten hätten und sich während dieser Zeit nie darum bemüht hätten, ihren Aufenthalt in diesem Land zu legalisieren. Diesbezüglich vermöge der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend zu begründen, weshalb seine Mutter und er nicht eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Iran erhalten hätten, zumal über eine halbe Million papierloser afghanischer Flüchtlinge, die bereits in den 80-er Jahren in den Iran emigriert seien, dort in der Regel den Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hätten. Zudem sei erfahrungswidrig, dass seine Mutter nicht einmal den Versuch unternommen habe, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, sei sie doch, abgesehen von den ersten vier/fünf Jahren, auf sich alleine gestellt gewesen, um das Einkommen für die Lebenshaltungskosten zu sichern und den Beschwerdeführer aufzuziehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter wiederholt Probleme mit der iranischen Polizei und den Behörden bekommen hätten, falls sie sich tatsächlich fast (...) Jahre illegal im Land aufgehalten hätten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mithin geltend gemacht, persönlich nie mit solchen Organen in Kontakt gekommen zu sein (vgl. Akten BFM A1/11 S. 7), um anlässlich der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei vor ungefähr sechs Jahren zwei Mal kontrolliert worden (vgl. A14/23 S. 18 f.). Darüber hinaus seien seine Aussagen zu den Kontrollen und ihrem papierlosen illegalen Aufenthalt im Iran widersprüchlich und vage ausgefallen. So sei nicht einsehbar, dass sich seine Mutter aufgrund ihres (...) in öffentlichen Spitälern habe behandeln lassen können, ohne dass sie und der Beschwerdeführer über Identitätspapiere beziehungsweise über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter noch (...) bis (...) Monate in H._______ unbehelligt gelebt und weitergearbeitet habe, spreche ebenfalls gegen seinen illegalen Aufenthaltsstatus im Iran respektive seine befürchtete Abschiebung nach Afghanistan. Aufgrund seiner Aussagen scheine der Beschwerdeführer mit der Praxis der iranischen Behörden betreffend die Ausstellung von Ausweisen gut vertraut zu sein (vgl. A14/23 S. 15 und S. 21), so dass insgesamt davon auszugehen sei, er habe sich entgegen seinen Aussagen legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. In Bezug auf Art. 3 AsylG führte das BFM aus, nach seiner (...)-jährigen Landesabwesenheit könne ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe wegen des angeblichen Ehebruchs seiner Mutter eine Familienfehde seitens seiner (...) zu befürchten. Eigenen Aussagen gemäss kenne er weder seine (...) noch würden diese ihn kennen. Somit könne mangels konkreter Hinweise nicht vom Bestehen einer begründeten asylrelevanten Furcht (in Afghanistan; Anmerkung BVGer) ausgegangen werden.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine protokollierten Aussagen bekräftigte er im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt und die sich daraus für ihn ergebende Gefährdung. Vorab rügt der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung des BFM habe er glaubhaft darlegen können, weshalb seine Mutter im Iran nie im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass seine alleinerziehende Mutter, die über keine Bildung verfügt habe, kaum in der Lage gewesen sei, ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu legalisieren. Unter diesen Umständen und bei ihrer Unkenntnis sei es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, die behördlichen Formalitäten zu bewältigen. So hätten selbst iranische Frauen grosse Schwierigkeiten, sich ohne einen männlichen Vormund in behördlichen Angelegenheiten durchzusetzen. Darüber hinaus sei seine Mutter nicht darauf angewiesen gewesen, eine Anwesenheitsbewilligung zu erlangen, zumal sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten, wo sie mit den iranischen Behörden kaum konfrontiert gewesen seien (vgl. A14/23 S. 14 f.). Berichten zufolge seien - entgegen den Ausführungen des BFM - im Iran von den zwei Millionen Afghanen über eine Million nicht registriert, womit es durchaus nahe liege, dass auch er und seine Mutter im Iran nie registriert gewesen seien. Auch habe das BFM nicht abgeklärt, ob er zu einer Wiedereinreise in den Iran berechtigt sein würde, sollte er wirklich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Da provisorische Aufenthaltsbewilligungen nicht zur Aus- beziehungsweise Einreise in das sie ausgestellte Land berechtigen würden, sei es ihm nicht möglich, rechtmässig wieder in den Iran einzureisen.
E. 5.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit dem BFM ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, welcher den grössten Teil seines Lebens als Flüchtling im Iran lebte. Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
E. 5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht einig, dass weder den Ausführungen anlässlich der Befragungen noch jenen in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen sind. Vielmehr hat er ausschliesslich auf eine ihm drohende Verfolgung durch seine (...) wegen seiner angeblich unehelichen Zeugung hingewiesen und darauf, dass er in Afghanistan niemanden habe, der ihm behilflich wäre. Indessen hat das BFM zu Recht argumentiert, dass sich die Ereignisse bezüglich des Ehebruchs und der Familienfehde bereits vor ungefähr (...) Jahren ereignet hätten und demnach ausgeschlossen werden könne, seine (...) würden ihn nach all den Jahren noch kennen respektive dass er sie - unter der Annahme, sie seien noch am Leben und würden immer noch in D._______ wohnen - noch kenne. Damit ist kaum denkbar, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan aufgrund des mutmasslichen Ehebruchs seiner Mutter eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zu diesem Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben denn auch nicht, weshalb kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund des Verdachts, ausserehelich gezeugt worden zu sein, besteht.
E. 5.3 Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Iran die Voraussetzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Somit kann auch darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente näher einzugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es beachtet dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1 SR 142.331]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (a ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
E. 7.2.1 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen, wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 7.2.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, in welchem es die von der ARK vorgegebene Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9) zu der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan weitergeführt und aktualisiert hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1. f.).
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, in Kabul geboren und bereits nach 20 Tagen mit seiner Mutter in den Iran geflohen zu sein. Drei (...) mütterlicherseits würden in der Provinz I._______ leben. Zudem ergab eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA im Ergebnis, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Iran und dort sehr wahrscheinlich im afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei. Des Weiteren wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens im Juli 2009 ein den Beschwerdeführer betreffender Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt in der Provinz G._______, nachgereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist indes nach der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder in die Provinz I._______ noch in die Provinz G._______ als zumutbar zu erachten.
E. 7.2.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung steht. Er ist zwar jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Trotz eigenen Angaben zufolge fehlender Schulbildung arbeitete er zudem im Iran in verschiedenen Bereichen. Den Akten lassen sich aber keine Anhaltspunkte für ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Stadt Kabul entnehmen, was jedoch zwingend vorauszusetzen wäre, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 7.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
E. 7.3 Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Ende Mai/Anfang Juni 2006 illegal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen erscheint es nicht realistisch, dass er respektive seine Mutter als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis entsprechend - somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-instanzlichen Verfügung vom 26. September 2007 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8.1 Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 gutgeheissen wurde, und der Beschwerdeführer gemäss Ausdruck der Datenbank ZEMIS bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat am 9. Mai 2011 eine neue Rechtsvertreterin mit seinem Mandat beauftragt, welche sich lediglich nach dem Verfahrensstand erkundigte. Für die Eingaben des übrigen Beschwerdeverfahrens hat die Freiplatzaktion Zürich den Beschwerdeführer vertreten. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuversichtlich abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Gericht ist bekannt, dass die Vertretungskosten der Zürcher Freiplatzaktion gestützt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2000 pauschal Fr. 500.- betragen. In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die hälftige Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Weitergehend wird sie abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7325/2007 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran Ende Mai/Anfang Juni 2006 via die Türkei Richtung Griechenland, wo er sich circa acht Monate aufgehalten habe und als Taglöhner tätig gewesen sei. Danach folgte ein Aufenthalt von circa einem Monat in Italien, bis er schliesslich am 13. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 15. Juni 2007 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2007 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt und am 14. August 2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit Verfügung vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Hazara und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Eltern hätten nach ihrer Heirat lediglich ungefähr sieben Tage zusammen in D._______ gelebt. Nachdem seine Mutter in dieser kurzen Zeit bereits mit ihm schwanger geworden sei, sei sein Vater in den Krieg gezogen, wo er umgebracht worden sei. Sein Grossvater mütterlicherseits, der ebenfalls in D._______ gelebt habe, habe seine Mutter beschuldigt, ihn (den Beschwerdeführer) ausserehelich gezeugt zu haben, zumal es nicht habe möglich sein können, in dieser kurzen Zeit von ihrem Ehemann schwanger geworden zu sein. Um die Ehre der Familie zu retten, habe er sie aufgefordert, das Haus zu verlassen oder das Kind abzutreiben. So sei seine Mutter nach Kabul geflüchtet, wo sie im Haus einer früheren (...) Zuflucht gefunden habe. Etwa 20 Tage nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm illegal in den Iran emigriert, wo sie sich vorerst in E._______ niedergelassen hätten. Da ein Bekannter seines verstorbenen Vaters in diesem Dorf das Gerücht verbreitet habe, dass er ein uneheliches Kind sei, sei seine Mutter innerhalb des Irans umgezogen. Seine Mutter habe gearbeitet und ihn selbst aufgezogen. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er ebenfalls gearbeitet; zuletzt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in einer (...). Den Schulunterricht habe er deshalb nicht besuchen können, stattdessen habe er während sieben Monaten einen Alphabetisierungskurs besucht. Vor ungefähr zweieinhalb Jahren sei seine Mutter gestorben. Während all der Jahre hätten er und seine Mutter illegal im Iran gelebt und gearbeitet. Aus Furcht vor einem abschlägigen Entscheid seitens der iranischen Behörden habe seine Mutter nie einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf einen Flüchtlingsausweis gestellt. Aus den gleichen Gründen habe auch er nie versucht, diese Dokumente zu beschaffen, weshalb er nie Identitäts- oder Ausweisdokumente (weder afghanische noch iranische) besessen habe. Mit Ausnahme, dass er vor ungefähr sechs Jahren zweimal von den iranischen Sicherheitskräften angehalten und kontrolliert worden sei - wo er sich jeweils mit Schmiergeldzahlungen habe freikaufen können -, habe er weder mit der Armee noch mit der Polizei oder den iranischen Behörden Probleme gehabt. Wie erwähnt, habe er im Iran keine Aufenthaltserlaubnis besessen, und die iranische Regierung habe alle illegal im Lande anwesenden Afghanen ins Heimatland zurückschieben wollen. Wegen der in D._______ lebenden (...) seiner Mutter, die sie angesichts der mutmasslichen unehelichen Zeugung aus der Familie verstossen hätten, habe er nicht dorthin zurückkehren können. Andere Verwandte in Afghanistan habe er nicht respektive kenne er nicht. In Anbetracht der Familienfehde käme für ihn ein anderer Aufenthaltsort in Afghanistan deshalb nicht in Betracht. Vor diesen Hintergründen habe er den Iran verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Eine im Auftrag des BFM erstellte Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA vom 27. Juli 2007 ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers - übereinstimmend mit seinen diesbezüglichen Angaben - eindeutig im Iran und dort sehr wahrscheinlich im afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 29. September 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums Regensbergstrasse vom 20. September 2007 sowie zwei Internetauszüge des US Committee for Refugees and Immigrants über die Deportation registrierter afghanischer Flüchtlinge sowie einen Bericht der NZZ ["Prekäre Situation der afghanischen Flüchtlinge, Verschlechterte Lage in Iran und Pakistan"]), abgerufen je am 29. Oktober 2007, beilegen und auf eine noch nachzureichende Kostennote hinweisen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 27. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift. Gleichzeitig reichte er einen Internetauszug über die Ausschaffung afghanischer Flüchtlinge aus dem Iran ("Iran continues mass expulsions of Afghan refugees") vom 12. Juli 2007 zu den Akten. H. Am 22. Juli 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Auszug (im Original und Kopie mit zum Teil deutscher Übersetzung) des Personenregisters des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Direktion der Einwohnerkontrolle des Distrikts F._______, Provinz G._______, ein. I. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte eine neue Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, worauf ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG stellte sie fest, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter während beinahe (...) Jahren illegal im Iran aufgehalten hätten und sich während dieser Zeit nie darum bemüht hätten, ihren Aufenthalt in diesem Land zu legalisieren. Diesbezüglich vermöge der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend zu begründen, weshalb seine Mutter und er nicht eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Iran erhalten hätten, zumal über eine halbe Million papierloser afghanischer Flüchtlinge, die bereits in den 80-er Jahren in den Iran emigriert seien, dort in der Regel den Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten hätten. Zudem sei erfahrungswidrig, dass seine Mutter nicht einmal den Versuch unternommen habe, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, sei sie doch, abgesehen von den ersten vier/fünf Jahren, auf sich alleine gestellt gewesen, um das Einkommen für die Lebenshaltungskosten zu sichern und den Beschwerdeführer aufzuziehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter wiederholt Probleme mit der iranischen Polizei und den Behörden bekommen hätten, falls sie sich tatsächlich fast (...) Jahre illegal im Land aufgehalten hätten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mithin geltend gemacht, persönlich nie mit solchen Organen in Kontakt gekommen zu sein (vgl. Akten BFM A1/11 S. 7), um anlässlich der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei vor ungefähr sechs Jahren zwei Mal kontrolliert worden (vgl. A14/23 S. 18 f.). Darüber hinaus seien seine Aussagen zu den Kontrollen und ihrem papierlosen illegalen Aufenthalt im Iran widersprüchlich und vage ausgefallen. So sei nicht einsehbar, dass sich seine Mutter aufgrund ihres (...) in öffentlichen Spitälern habe behandeln lassen können, ohne dass sie und der Beschwerdeführer über Identitätspapiere beziehungsweise über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter noch (...) bis (...) Monate in H._______ unbehelligt gelebt und weitergearbeitet habe, spreche ebenfalls gegen seinen illegalen Aufenthaltsstatus im Iran respektive seine befürchtete Abschiebung nach Afghanistan. Aufgrund seiner Aussagen scheine der Beschwerdeführer mit der Praxis der iranischen Behörden betreffend die Ausstellung von Ausweisen gut vertraut zu sein (vgl. A14/23 S. 15 und S. 21), so dass insgesamt davon auszugehen sei, er habe sich entgegen seinen Aussagen legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. In Bezug auf Art. 3 AsylG führte das BFM aus, nach seiner (...)-jährigen Landesabwesenheit könne ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe wegen des angeblichen Ehebruchs seiner Mutter eine Familienfehde seitens seiner (...) zu befürchten. Eigenen Aussagen gemäss kenne er weder seine (...) noch würden diese ihn kennen. Somit könne mangels konkreter Hinweise nicht vom Bestehen einer begründeten asylrelevanten Furcht (in Afghanistan; Anmerkung BVGer) ausgegangen werden. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine protokollierten Aussagen bekräftigte er im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt und die sich daraus für ihn ergebende Gefährdung. Vorab rügt der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung des BFM habe er glaubhaft darlegen können, weshalb seine Mutter im Iran nie im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass seine alleinerziehende Mutter, die über keine Bildung verfügt habe, kaum in der Lage gewesen sei, ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu legalisieren. Unter diesen Umständen und bei ihrer Unkenntnis sei es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, die behördlichen Formalitäten zu bewältigen. So hätten selbst iranische Frauen grosse Schwierigkeiten, sich ohne einen männlichen Vormund in behördlichen Angelegenheiten durchzusetzen. Darüber hinaus sei seine Mutter nicht darauf angewiesen gewesen, eine Anwesenheitsbewilligung zu erlangen, zumal sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten, wo sie mit den iranischen Behörden kaum konfrontiert gewesen seien (vgl. A14/23 S. 14 f.). Berichten zufolge seien - entgegen den Ausführungen des BFM - im Iran von den zwei Millionen Afghanen über eine Million nicht registriert, womit es durchaus nahe liege, dass auch er und seine Mutter im Iran nie registriert gewesen seien. Auch habe das BFM nicht abgeklärt, ob er zu einer Wiedereinreise in den Iran berechtigt sein würde, sollte er wirklich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Da provisorische Aufenthaltsbewilligungen nicht zur Aus- beziehungsweise Einreise in das sie ausgestellte Land berechtigen würden, sei es ihm nicht möglich, rechtmässig wieder in den Iran einzureisen. 5. 5.1. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit dem BFM ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, welcher den grössten Teil seines Lebens als Flüchtling im Iran lebte. Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). 5.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht einig, dass weder den Ausführungen anlässlich der Befragungen noch jenen in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen sind. Vielmehr hat er ausschliesslich auf eine ihm drohende Verfolgung durch seine (...) wegen seiner angeblich unehelichen Zeugung hingewiesen und darauf, dass er in Afghanistan niemanden habe, der ihm behilflich wäre. Indessen hat das BFM zu Recht argumentiert, dass sich die Ereignisse bezüglich des Ehebruchs und der Familienfehde bereits vor ungefähr (...) Jahren ereignet hätten und demnach ausgeschlossen werden könne, seine (...) würden ihn nach all den Jahren noch kennen respektive dass er sie - unter der Annahme, sie seien noch am Leben und würden immer noch in D._______ wohnen - noch kenne. Damit ist kaum denkbar, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan aufgrund des mutmasslichen Ehebruchs seiner Mutter eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zu diesem Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben denn auch nicht, weshalb kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund des Verdachts, ausserehelich gezeugt worden zu sein, besteht. 5.3. Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Iran die Voraussetzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Somit kann auch darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente näher einzugehen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es beachtet dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1 SR 142.331]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (a ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). 7.2. 7.2.1. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen, wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 7.2.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, in welchem es die von der ARK vorgegebene Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9) zu der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan weitergeführt und aktualisiert hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1. f.). 7.2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Kabul geboren und bereits nach 20 Tagen mit seiner Mutter in den Iran geflohen zu sein. Drei (...) mütterlicherseits würden in der Provinz I._______ leben. Zudem ergab eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA im Ergebnis, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Iran und dort sehr wahrscheinlich im afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei. Des Weiteren wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens im Juli 2009 ein den Beschwerdeführer betreffender Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt in der Provinz G._______, nachgereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist indes nach der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder in die Provinz I._______ noch in die Provinz G._______ als zumutbar zu erachten. 7.2.4. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung steht. Er ist zwar jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Trotz eigenen Angaben zufolge fehlender Schulbildung arbeitete er zudem im Iran in verschiedenen Bereichen. Den Akten lassen sich aber keine Anhaltspunkte für ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Stadt Kabul entnehmen, was jedoch zwingend vorauszusetzen wäre, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 7.3. Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Ende Mai/Anfang Juni 2006 illegal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen erscheint es nicht realistisch, dass er respektive seine Mutter als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis entsprechend - somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-instanzlichen Verfügung vom 26. September 2007 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 gutgeheissen wurde, und der Beschwerdeführer gemäss Ausdruck der Datenbank ZEMIS bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 8.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat am 9. Mai 2011 eine neue Rechtsvertreterin mit seinem Mandat beauftragt, welche sich lediglich nach dem Verfahrensstand erkundigte. Für die Eingaben des übrigen Beschwerdeverfahrens hat die Freiplatzaktion Zürich den Beschwerdeführer vertreten. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuversichtlich abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Gericht ist bekannt, dass die Vertretungskosten der Zürcher Freiplatzaktion gestützt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2000 pauschal Fr. 500.- betragen. In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die hälftige Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Weitergehend wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: