Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. August 2010 von Istanbul aus in einem T.I.R.-Lastkraftwagen, und gelangte über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. August 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2010 wurde er durch das Bundesamt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch und am 2. September 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Familie, die in seinem Dorf am meisten Land besitze und sich mit der (...) beschäftige. Sowohl Mitglieder der Familie seines Vaters als auch seiner Mutter hätten bereits früher Probleme mit der Gendarmerie gehabt, weil man sie der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt habe, und weil sie weder das Dorf verlassen noch Dorfschützer hätten werden wollen. Als er noch klein gewesen sei, seien bereits Leute der PKK zu ihnen nach Hause gekommen und dabei bewirtet und mit Lebensmitteln unterstützt worden. Etwa mit 14 Jahren habe er den "Gleichgesinnten" mit Pferd und Esel Lebensmittel in die Berge gebracht und sei jeweils mit Holz nach Hause gekommen. Im Jahre 2007 hätten sie einen Pick-up gekauft und von da an habe er sie zweimal im Jahr mit Nahrung und Kartonschachteln versorgt. Seit 2006 bis zu seiner Ausreise sei er jährlich vier, fünf oder noch mehrere Male von den Gendarmen festgenommen beschimpft und geschlagen worden. Sie hätten ihn jeweils noch am gleichen Tag oder am nächsten Morgen wieder freigelassen. Manchmal seien auch sein Vater, Onkel und Cousins auf den Gendarmerieposten von D._______ mitgenommen worden. Der Postenkommandant habe ihn unter Druck gesetzt, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Vor vier bis fünf Monaten sei ein neuer Kommandant gekommen, der noch mehr Druck auf ihn ausgeübt und ihn öfters festgenommen habe. Er sei von den Behörden beobachtet und jeweils gefragt worden, wohin er so spät mit dem Pick-up unterwegs sei. Das letzte Mal habe er die PKK im Mai 2010 beliefert. Anfangs Juli 2010 sei er auf den Posten mitgenommen worden und dabei stark mit Fäusten geschlagen und getreten worden. Der Kommandant sei sehr wütend gewesen, weil er von der PKK-Unterstützung überzeugt gewesen sei, ihm jedoch nichts habe nachweisen können. Daher habe er ihn nicht der Staatsanwaltschaft übergeben können, sondern ihn nach 24 Stunden entlassen müssen. Danach sei er krank geworden und habe einige Tage zu Hause bleiben müssen. Als er etwa Mitte Juli 2012 aus B._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er in der Nähe seines Dorfes von den Angehörigen der JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) angehalten und geschlagen worden. Man habe ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag auf den Hinterkopf und noch einige Fusstritte verpasst, sodass er mit dem Gesicht zum Boden gefallen sei. Da die Leute gedacht hätten, dass er bewusstlos sei, hätten sie sich beraten, was sie mit ihm tun sollten. Zuerst hätten sie ihn erschiessen und dies mit der Waffenlieferung an die PKK begründen wollen, dann hätten sie sich entschieden, ihn als Agenten anzuwerben, und ihn mit Wasser bespritzt, damit er wieder zu sich komme. Aus Angst, dass sie ihn umbringen würden, habe er der Zusammenarbeit zugestimmt. Er sei zwei Tage zu Hause geblieben und habe nach Rücksprache mit seiner Familie realisiert, dass sich die Situation nicht ändern würde und er von den Angehörigen der Oezel-Tim (Spezial Kampfeinheiten der türkischen Armee sowie der Gendarmerie) beziehungsweise JITEM umgebracht werde und sich daher zur Ausreise entschlossen. Danach habe er sich zu seinem Onkel im Dorf begeben, wo er sich einige Tage versteckt habe. Inzwischen habe der Gendarmerieposten angerufen und nach ihm gefragt, damit er sich dort melde. In der Folge sei er zu einem anderen Onkel nach B._______ gegangen, wo er etwa zwei Wochen geblieben sei, bis er nach Istanbul gereist sei, wo er sich bis zur Ausreise bei einem Cousin aufgehalten habe. Ausser der erwähnten Tätigkeiten sei er politisch nicht aktiv gewesen. Den Militärdienst habe er ab Februar 2007 für 15 Monate in Izmir geleistet. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am 10. September 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 8. September 2010 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 zur Stellungnahme gebracht. G. Am 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass gemäss Erkenntnissen des BFM ein dringender Tatverdacht der PKK-Unterstützung sowohl für die Eröffnung einer formellen Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft als auch für die gerichtliche Anordnung einer formellen Untersuchung ausreichen würde, zumal der Beschwerdeführer für die Behörde direkt greifbar gewesen sei. Erst recht gelte dies, wenn die betreffende Person - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - bei Verhören Kontakte zur PKK zugegeben habe. Angesichts dieser Tatsache erscheine es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg konkret der PKK-Unterstützung verdächtig worden wäre, ohne dass gegen ihn ein formelles Strafverfahren eröffnet und er in formelle Untersuchungshaft versetzt worden wäre. Demnach seien diese Aussagen tatsachenwidrig und würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen wecken. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei seit 2006 immer wieder zum Gendarmerieposten mitgenommen und verhört worden, da ihn die Behörden als Pick-up Fahrer sehr genau beobachtet hätten, und er trotzdem bis Mai 2010 heimlich Waren an die PKK geliefert habe sowie die PKK-Leute weiterhin zu ihm nach Hause gekommen seien, müssten diese Aussagen als realitätsfremd bezeichnet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - obwohl angeblich unter intensiver Beobachtung durch die Behörden - die PKK mit Lebensmitteln hätte beliefern können. Geradezu abenteuerlich würden seine Aussagen anmuten, wonach er zweimal jährlich im Schein des Vollmondes, ohne Licht, an einen verabredeten Ort im Wald Waren gebracht habe. Ein solches Vorgehen wäre sowohl den Behörden als auch der mit diesen zusammenarbeitenden Dorfbevölkerung aufgefallen, denn auch ein ohne Licht fahrendes Motorfahrzeug könne sich nicht geräuschlos fortbewegen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die PKK im Wissen um die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden selbst jeglichen Kontakt mit ihm eingestellt hätte, um die Gefahr für ihre Kämpfer, entdeckt zu werden, möglichst gering zu halten. Auf entsprechende Nachfragen habe der Beschwerdeführer die fehlende Plausibilität dieser Aussagen nicht entkräften können und habe stattdessen mit Allgemeinplätzen geantwortet. Ferner seien zwar die Aussagen des Beschwerdeführers zu der Asylbegründung recht umfangreich, würden sich jedoch stringent auf die Handlungsabläufe gemäss einer - offensichtlich im Wesentlichen erfundenen Geschichte - beschränken. Bei näherer Betrachtung würden sich die Aussagen zu einzelnen Teilen dieser Geschichte als vage und unsubstanziiert erweisen. So habe der Beschwerdeführer selbst beim Nachfragen weder angeben können, wie viele Gendarmen ihn Anfang Juli 2010 zum Posten mitgenommen hätten, noch von wie vielen JITEM-Leuten er später angehalten und geschlagen worden sei; auch der Name des Kommandanten des Gendarmeriepostens von D._______, der ihm in den letzten Monaten vor seiner Ausreise so zugesetzt habe, sei ihm unbekannt. Ebenfalls habe er die Anzahl der Festnahmen durch diesen Kommandanten nicht nennen könnten. Aufgefordert zu schildern, wie er bei der Warenlieferung für die PKK vorgegangen sei, habe er sich auf zwei Sätze beschränkt, und den Wortlaut der Gespräche, welche anlässlich seiner letzten Festnahme stattgefunden haben sollten, habe er ebenfalls nicht ansatzweise wiederzugeben vermocht (vgl. A6 S. 16). Bezüglich des Ereignisses, wie er mittels Todesdrohung von der JITEM zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, sei festzustellen, dass seine Aussagen einstudiert und konstruiert wirkten. Ferner seien auch die Aussagen zu den Reiseumständen nicht glaubhaft. So sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib seines Reisepasses sehr wohl bekannt sei und dass er diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit für seine Reise in die Schweiz benützt habe. Neben seinen unsubstanziierten Angaben zu seiner Fahrt im Laderaum eines LKW's spreche gegen seine Glaubhaftigkeit auch der Umstand, dass er sich auf einem mitgeführten Papier mit Handnotizen aufgeschrieben habe, wie er nachts in den LKW eingeladen worden sei und man ihm nur Wasser und Brot gegeben habe, sowie dass die erwähnten Handnotizen in allgemeiner Form auch seine Asylvorbringen enthielten. Diese würden jedoch in mehreren Bereichen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt behördliche Gewalt erlebt haben könnte, wie jedoch aus den obenstehenden Erwägungen hervorgehe, könne weder Häufigkeit noch Intensität den Aussagen des Beschwerdeführers entsprochen haben, da unter anderem keine entsprechende Motivation der Behörden zu erkennen sei. Falls er tatsächlich - vor anderem Hintergrund als seiner geltend gemachten, offensichtlich unglaubhaften Verbindung zur PKK - in seiner Heimat tatsächlich behördliche Gewalt erfahren haben sollte, könnte er sich allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, in eine Grossstadt im Westen oder Süden des Landes, entziehen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer fest, dass seine übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen sowie auch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden. Er stamme aus der Provinz B._______, die zu jenen kurdischen Provinzen gehöre, in welchen der Krieg zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den PKK-Kämpfern seit 1984 am meisten tobe. Darunter leide auch die Zivilbevölkerung. Er stamme aus einer Familie, die den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt sei. Dabei nennt er Verwandte (Cousins und Onkel), die verfolgt worden seien und ins Ausland hätten flüchten müssen. Einer befinde sich auch in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in kriegerischen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe von verschwundenen und gefolterten Kurden gehört und habe erlebt, dass die Dorfbevölkerung von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert, eingeschüchtert und misshandelt werde. Die Familie des Beschwerdeführers habe die PKK immer im Wissen, dass sie einmal erwischt werden könnte, unterstützt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien jedes Mal auf dem Posten geschlagen und gedemütigt worden. Sie hätten bei den Festnahmen ihre Unterstützung jedes Mal abgestritten, weshalb man sie jeweils freigelassen habe. Dies habe bis zu jenem Tag gedauert, als der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Die Angehörigen der JITEM hätten ihn als Spitzel einsetzen wollen, weshalb sie ihn nicht erschossen hätten. Aus demselben Grund sei gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden. Dies sei eine bekannte Methode der türkischen Sicherheitskräfte, dass sie bestimmte Personen als Spitzel gewinnen wollten. Daher seien die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft seien, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus Furcht vor einer Festnahme oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Einer seiner Cousins sei ermordet worden. Da er aus einer "terroristenfreundlichen Familie" stamme, müsse zumindest in einer Gesamtwürdigung von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5). Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine anderen Teil seines Heimatlandes hätte in Sicherheit bringen können. Zu gross wäre die Gefahr, eines Tages in eine Polizeikontrolle zu geraten. Er hätte die ganze Zeit in Angst leben müssen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift einerseits pauschal auf die Situation in der Provinz B._______, andererseits auf verwandtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers und auf seine von den Behörden als "terroristenfreundlich" bezeichnete Familie verweise. Bezüglich der aufgeführten im Ausland lebenden Verwandten sei festzuhalten, dass deren Ausreise offenbar viele Jahre zurückliege und auch deshalb für die Behörden kein Motiv für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers dargestellt haben dürfte. Der erwähnte Cousin sei bereits im Jahre (...) in die Schweiz gereist und sein Asylgesuch sei (...) rechtskräftig abgewiesen worden.
E. 4.4 In seiner Replik vom 8. November 2010 wendet der Beschwerdeführer ein, dass eine Person, die bereits einmal im Zusammenhang mit der PKK ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, von nun an als "Terrorist" oder als "potenzieller Terrorist" gelte. Sodann beharrt er weiterhin auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten. Schliesslich zitiert er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der Verfolgung von denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK stünden, auseinandersetze (vgl. D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.5.2 f.).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen, wobei anzumerken ist, dass - entgegen der Rüge in der Beschwerde - das BFM die Vorbringen nicht aufgrund von widersprüchlichen Angaben, sondern aufgrund von tatsachenwidrigen, realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft bezeichnet hat. Dies obschon, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, es durchaus einige widersprüchliche Aussagen in den Befragungsprotokollen sowie zwischen diesen und den Beschwerdevorbringen gibt.
E. 5.2 Zutreffend erachtete das Bundesamt, dass beim konkreten Tatverdacht auf eine PKK-Unterstützung eine Strafuntersuchung eröffnet worden wäre, da gemäss den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers die türkischen Behörden sowohl über die Besuche der PKK-Leuten bei ihm zu Hause als auch über seine Warenlieferungen im Bilde gewesen seien (vgl. A6/25, Antworten: 66, 68, 116, 136, 137). Offensichtlich ungereimt erscheinen vor diesem Hintergrund demgegenüber die pauschalen Aussagen, wonach die Behörden es zwar geahnt hätten, dass er für die PKK Lebensmittel transportiere, ihm jedoch nichts hätten nachweisen können. An einer anderen Stelle der Befragung gab er nämlich wieder an: "Das Gespräch war immer das Gleiche. Ich solle ihm (dem Kommandanten) sagen, wann die Leute erscheinen, wo sie erscheinen, ich solle Auskunft geben. Der Dorfvorsteher informierte sie ohnehin schon, aber er wollte es von mir hören." Auf entsprechende Frage des Sachbearbeiters, ob er folglich zugegeben habe, mit diesen Leuten Kontakt zu haben, beantwortete er diese Frage unmissverständlich mit "ja sicher" (A6/25, Antwort 139), womit er zugab, dass die Behörden darüber Bescheid gewusst hätten. Diese Aussage wiederspricht demnach derjenigen, wonach man ihm nichts habe nachweisen können, die er auch in der Beschwerde wiederholt. Dort wendet er ein, dass man ihn immer deshalb freigelassen habe, weil er die Unterstützung der PKK jedes Mal abgestritten habe (vgl. Beschwerde, S. 5 unten). Nicht geglaubt werden kann ferner, dass die Soldaten angeblich gewusst hätten, dass ein PKK-Mitglied namens (...) jahrelang beim Beschwerdeführer zu Hause verkehrt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollten, ihn zu fassen. Undifferenziert und wenig konkret erscheinen seine Äusserungen zu den jeweiligen Gesprächen auf dem Gendarmerieposten. So beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen, dass der Kommandant meist nichts anderes tat, als zu fluchen und ihn zu beleidigen. Angesichts dieser in mehrerer Hinsicht ungereimten Schilderungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nie unter Verdacht gestanden haben kann, die PKK tatsächlich mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, denn - wie bereits erwähnt - hätten die Behörden nicht jahrelang zugeschaut, ihn ständig für einen Tag festgenommen und wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert, sondern er wäre in Untersuchungshaft genommen worden und man hätte ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, vorerst von den 90-er Jahren über die damaligen politischen Zustände, über die er vom Vater erfahren habe, ausführlich berichtete, bis er vom Befrager mit der Aufforderung unterbrochen werden musste, er soll seine persönlichen Erlebnisse, nicht die Erzählungen seiner Eltern vorbringen (A6/25, Antwort 52). Dieser Umstand weist darauf hin, dass er sich möglicherweise die Schikanen, der damals ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt war, und die ihm sein Vater erzählte, aneignete, zumal B._______ in den 90-ger Jahren tatsächlich Hochburg der PKK gewesen war und bis (...) zu den Provinzen gehört hatte, die sich im Ausnahmezustand befanden. Ebenfalls ist denkbar, wie es die Vorinstanz festhielt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, aber aus anderen Gründen, behördlich schikaniert sein könnte, was jedoch gemäss Praxis der Bundesbehörden keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt, der ihm den Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. So erweisen sich allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erlebt haben kann, schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant; die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a).
E. 5.3 Dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise offensichtlich nichts Schwerwiegendes zugestossen ist, wird ausserdem durch seine Aussage, wie schlimm er die Reise im Laderaum des LKW's empfunden habe, erneut erhellt: "Dort drin war es stockdunkel. Ich wusste nicht, was auf mich zukommt, hätte so etwas mein ganzes Leben lang noch nie erlebt" (vgl. A6/25, Antwort 27). Eine derartige Aussage lässt den Eindruck aufkommen, dass die Reise im LKW bisher das Schlimmste gewesen sein muss, was er jemals erlebt hat.
E. 5.4 Schliesslich bestätigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Reiseumstände sowie Asylvorbringen auf einem Zettel aufgeschrieben hat, dass es sich vorliegend höchst wahrscheinlich um eine konstruierte Geschichte handelt. Er hätte dies nicht getan, wenn er das Erzählte tatsächlich selbst erlebt hätte. Seine Erklärungen, hätte er gesund denken können, hätte er den Zettel nicht in seiner Hosentasche aufbewahrt, und er habe seine Gedanken zu Papier bringen wollen, um sie nicht zu vergessen, wirken unbehelflich und weisen darauf hin, dass ihm entweder jemand diktiert hatte, was er sagen solle, damit er es anschliessend auswendig lerne, oder, dass er sich selbst eine Geschichte zurechtgelegt hatte, die er sich aufschreiben musste, um sie nicht zu vergessen. Selbstredend wurde zu diesem Umstand in der Beschwerde keine Stellung bezogen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, da sie an vorliegender Würdigung nichts zu ändern vermögen. Insbesondere nicht mehr einzugehen werden braucht auf die geltend gemachte Reflexverfolgung, da sein Vater und sein Onkel sowie weitere Verwandte offensichtlich unbehelligt weiterhin im Dorf leben. Ausserdem wurde - wie bereits in der Vernehmlassung erwähnt - das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig abgewiesen.
E. 5.6 Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei seit vielen Jahren nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. An dieser Feststellung vermag auch das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ziffer 4.4) zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei nichts zu ändern.
E. 7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er aus B._______ stammt, wo er in einer Grossfamilie lebte. Die Sekundarschule hat er abgeschlossen und in der Folge als (...) mit seinem Vater und Onkel gearbeitet. Seiner Familie geht es finanziell gut, sie hat auch seine Ausreise finanziert. Seine Eltern und (...) Schwestern leben weiterhin im Dorf. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass noch mehrere Onkel und Cousins, entweder in B._______ oder in Istanbul leben. Demnach ist dem jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, allenfalls anfänglich mit Hilfe der Familienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7312/2010 Urteil vom 15. August 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. August 2010 von Istanbul aus in einem T.I.R.-Lastkraftwagen, und gelangte über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. August 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2010 wurde er durch das Bundesamt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch und am 2. September 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Familie, die in seinem Dorf am meisten Land besitze und sich mit der (...) beschäftige. Sowohl Mitglieder der Familie seines Vaters als auch seiner Mutter hätten bereits früher Probleme mit der Gendarmerie gehabt, weil man sie der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt habe, und weil sie weder das Dorf verlassen noch Dorfschützer hätten werden wollen. Als er noch klein gewesen sei, seien bereits Leute der PKK zu ihnen nach Hause gekommen und dabei bewirtet und mit Lebensmitteln unterstützt worden. Etwa mit 14 Jahren habe er den "Gleichgesinnten" mit Pferd und Esel Lebensmittel in die Berge gebracht und sei jeweils mit Holz nach Hause gekommen. Im Jahre 2007 hätten sie einen Pick-up gekauft und von da an habe er sie zweimal im Jahr mit Nahrung und Kartonschachteln versorgt. Seit 2006 bis zu seiner Ausreise sei er jährlich vier, fünf oder noch mehrere Male von den Gendarmen festgenommen beschimpft und geschlagen worden. Sie hätten ihn jeweils noch am gleichen Tag oder am nächsten Morgen wieder freigelassen. Manchmal seien auch sein Vater, Onkel und Cousins auf den Gendarmerieposten von D._______ mitgenommen worden. Der Postenkommandant habe ihn unter Druck gesetzt, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Vor vier bis fünf Monaten sei ein neuer Kommandant gekommen, der noch mehr Druck auf ihn ausgeübt und ihn öfters festgenommen habe. Er sei von den Behörden beobachtet und jeweils gefragt worden, wohin er so spät mit dem Pick-up unterwegs sei. Das letzte Mal habe er die PKK im Mai 2010 beliefert. Anfangs Juli 2010 sei er auf den Posten mitgenommen worden und dabei stark mit Fäusten geschlagen und getreten worden. Der Kommandant sei sehr wütend gewesen, weil er von der PKK-Unterstützung überzeugt gewesen sei, ihm jedoch nichts habe nachweisen können. Daher habe er ihn nicht der Staatsanwaltschaft übergeben können, sondern ihn nach 24 Stunden entlassen müssen. Danach sei er krank geworden und habe einige Tage zu Hause bleiben müssen. Als er etwa Mitte Juli 2012 aus B._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er in der Nähe seines Dorfes von den Angehörigen der JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) angehalten und geschlagen worden. Man habe ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag auf den Hinterkopf und noch einige Fusstritte verpasst, sodass er mit dem Gesicht zum Boden gefallen sei. Da die Leute gedacht hätten, dass er bewusstlos sei, hätten sie sich beraten, was sie mit ihm tun sollten. Zuerst hätten sie ihn erschiessen und dies mit der Waffenlieferung an die PKK begründen wollen, dann hätten sie sich entschieden, ihn als Agenten anzuwerben, und ihn mit Wasser bespritzt, damit er wieder zu sich komme. Aus Angst, dass sie ihn umbringen würden, habe er der Zusammenarbeit zugestimmt. Er sei zwei Tage zu Hause geblieben und habe nach Rücksprache mit seiner Familie realisiert, dass sich die Situation nicht ändern würde und er von den Angehörigen der Oezel-Tim (Spezial Kampfeinheiten der türkischen Armee sowie der Gendarmerie) beziehungsweise JITEM umgebracht werde und sich daher zur Ausreise entschlossen. Danach habe er sich zu seinem Onkel im Dorf begeben, wo er sich einige Tage versteckt habe. Inzwischen habe der Gendarmerieposten angerufen und nach ihm gefragt, damit er sich dort melde. In der Folge sei er zu einem anderen Onkel nach B._______ gegangen, wo er etwa zwei Wochen geblieben sei, bis er nach Istanbul gereist sei, wo er sich bis zur Ausreise bei einem Cousin aufgehalten habe. Ausser der erwähnten Tätigkeiten sei er politisch nicht aktiv gewesen. Den Militärdienst habe er ab Februar 2007 für 15 Monate in Izmir geleistet. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am 10. September 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vor-instanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 8. September 2010 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 zur Stellungnahme gebracht. G. Am 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass gemäss Erkenntnissen des BFM ein dringender Tatverdacht der PKK-Unterstützung sowohl für die Eröffnung einer formellen Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft als auch für die gerichtliche Anordnung einer formellen Untersuchung ausreichen würde, zumal der Beschwerdeführer für die Behörde direkt greifbar gewesen sei. Erst recht gelte dies, wenn die betreffende Person - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - bei Verhören Kontakte zur PKK zugegeben habe. Angesichts dieser Tatsache erscheine es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg konkret der PKK-Unterstützung verdächtig worden wäre, ohne dass gegen ihn ein formelles Strafverfahren eröffnet und er in formelle Untersuchungshaft versetzt worden wäre. Demnach seien diese Aussagen tatsachenwidrig und würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen wecken. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei seit 2006 immer wieder zum Gendarmerieposten mitgenommen und verhört worden, da ihn die Behörden als Pick-up Fahrer sehr genau beobachtet hätten, und er trotzdem bis Mai 2010 heimlich Waren an die PKK geliefert habe sowie die PKK-Leute weiterhin zu ihm nach Hause gekommen seien, müssten diese Aussagen als realitätsfremd bezeichnet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - obwohl angeblich unter intensiver Beobachtung durch die Behörden - die PKK mit Lebensmitteln hätte beliefern können. Geradezu abenteuerlich würden seine Aussagen anmuten, wonach er zweimal jährlich im Schein des Vollmondes, ohne Licht, an einen verabredeten Ort im Wald Waren gebracht habe. Ein solches Vorgehen wäre sowohl den Behörden als auch der mit diesen zusammenarbeitenden Dorfbevölkerung aufgefallen, denn auch ein ohne Licht fahrendes Motorfahrzeug könne sich nicht geräuschlos fortbewegen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die PKK im Wissen um die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden selbst jeglichen Kontakt mit ihm eingestellt hätte, um die Gefahr für ihre Kämpfer, entdeckt zu werden, möglichst gering zu halten. Auf entsprechende Nachfragen habe der Beschwerdeführer die fehlende Plausibilität dieser Aussagen nicht entkräften können und habe stattdessen mit Allgemeinplätzen geantwortet. Ferner seien zwar die Aussagen des Beschwerdeführers zu der Asylbegründung recht umfangreich, würden sich jedoch stringent auf die Handlungsabläufe gemäss einer - offensichtlich im Wesentlichen erfundenen Geschichte - beschränken. Bei näherer Betrachtung würden sich die Aussagen zu einzelnen Teilen dieser Geschichte als vage und unsubstanziiert erweisen. So habe der Beschwerdeführer selbst beim Nachfragen weder angeben können, wie viele Gendarmen ihn Anfang Juli 2010 zum Posten mitgenommen hätten, noch von wie vielen JITEM-Leuten er später angehalten und geschlagen worden sei; auch der Name des Kommandanten des Gendarmeriepostens von D._______, der ihm in den letzten Monaten vor seiner Ausreise so zugesetzt habe, sei ihm unbekannt. Ebenfalls habe er die Anzahl der Festnahmen durch diesen Kommandanten nicht nennen könnten. Aufgefordert zu schildern, wie er bei der Warenlieferung für die PKK vorgegangen sei, habe er sich auf zwei Sätze beschränkt, und den Wortlaut der Gespräche, welche anlässlich seiner letzten Festnahme stattgefunden haben sollten, habe er ebenfalls nicht ansatzweise wiederzugeben vermocht (vgl. A6 S. 16). Bezüglich des Ereignisses, wie er mittels Todesdrohung von der JITEM zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, sei festzustellen, dass seine Aussagen einstudiert und konstruiert wirkten. Ferner seien auch die Aussagen zu den Reiseumständen nicht glaubhaft. So sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib seines Reisepasses sehr wohl bekannt sei und dass er diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit für seine Reise in die Schweiz benützt habe. Neben seinen unsubstanziierten Angaben zu seiner Fahrt im Laderaum eines LKW's spreche gegen seine Glaubhaftigkeit auch der Umstand, dass er sich auf einem mitgeführten Papier mit Handnotizen aufgeschrieben habe, wie er nachts in den LKW eingeladen worden sei und man ihm nur Wasser und Brot gegeben habe, sowie dass die erwähnten Handnotizen in allgemeiner Form auch seine Asylvorbringen enthielten. Diese würden jedoch in mehreren Bereichen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt behördliche Gewalt erlebt haben könnte, wie jedoch aus den obenstehenden Erwägungen hervorgehe, könne weder Häufigkeit noch Intensität den Aussagen des Beschwerdeführers entsprochen haben, da unter anderem keine entsprechende Motivation der Behörden zu erkennen sei. Falls er tatsächlich - vor anderem Hintergrund als seiner geltend gemachten, offensichtlich unglaubhaften Verbindung zur PKK - in seiner Heimat tatsächlich behördliche Gewalt erfahren haben sollte, könnte er sich allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, in eine Grossstadt im Westen oder Süden des Landes, entziehen. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer fest, dass seine übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen sowie auch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden. Er stamme aus der Provinz B._______, die zu jenen kurdischen Provinzen gehöre, in welchen der Krieg zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den PKK-Kämpfern seit 1984 am meisten tobe. Darunter leide auch die Zivilbevölkerung. Er stamme aus einer Familie, die den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt sei. Dabei nennt er Verwandte (Cousins und Onkel), die verfolgt worden seien und ins Ausland hätten flüchten müssen. Einer befinde sich auch in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in kriegerischen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe von verschwundenen und gefolterten Kurden gehört und habe erlebt, dass die Dorfbevölkerung von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert, eingeschüchtert und misshandelt werde. Die Familie des Beschwerdeführers habe die PKK immer im Wissen, dass sie einmal erwischt werden könnte, unterstützt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien jedes Mal auf dem Posten geschlagen und gedemütigt worden. Sie hätten bei den Festnahmen ihre Unterstützung jedes Mal abgestritten, weshalb man sie jeweils freigelassen habe. Dies habe bis zu jenem Tag gedauert, als der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Die Angehörigen der JITEM hätten ihn als Spitzel einsetzen wollen, weshalb sie ihn nicht erschossen hätten. Aus demselben Grund sei gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden. Dies sei eine bekannte Methode der türkischen Sicherheitskräfte, dass sie bestimmte Personen als Spitzel gewinnen wollten. Daher seien die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft seien, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus Furcht vor einer Festnahme oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Einer seiner Cousins sei ermordet worden. Da er aus einer "terroristenfreundlichen Familie" stamme, müsse zumindest in einer Gesamtwürdigung von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5). Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine anderen Teil seines Heimatlandes hätte in Sicherheit bringen können. Zu gross wäre die Gefahr, eines Tages in eine Polizeikontrolle zu geraten. Er hätte die ganze Zeit in Angst leben müssen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift einerseits pauschal auf die Situation in der Provinz B._______, andererseits auf verwandtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers und auf seine von den Behörden als "terroristenfreundlich" bezeichnete Familie verweise. Bezüglich der aufgeführten im Ausland lebenden Verwandten sei festzuhalten, dass deren Ausreise offenbar viele Jahre zurückliege und auch deshalb für die Behörden kein Motiv für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers dargestellt haben dürfte. Der erwähnte Cousin sei bereits im Jahre (...) in die Schweiz gereist und sein Asylgesuch sei (...) rechtskräftig abgewiesen worden. 4.4 In seiner Replik vom 8. November 2010 wendet der Beschwerdeführer ein, dass eine Person, die bereits einmal im Zusammenhang mit der PKK ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, von nun an als "Terrorist" oder als "potenzieller Terrorist" gelte. Sodann beharrt er weiterhin auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten. Schliesslich zitiert er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der Verfolgung von denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK stünden, auseinandersetze (vgl. D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.5.2 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen, wobei anzumerken ist, dass - entgegen der Rüge in der Beschwerde - das BFM die Vorbringen nicht aufgrund von widersprüchlichen Angaben, sondern aufgrund von tatsachenwidrigen, realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft bezeichnet hat. Dies obschon, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, es durchaus einige widersprüchliche Aussagen in den Befragungsprotokollen sowie zwischen diesen und den Beschwerdevorbringen gibt. 5.2 Zutreffend erachtete das Bundesamt, dass beim konkreten Tatverdacht auf eine PKK-Unterstützung eine Strafuntersuchung eröffnet worden wäre, da gemäss den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers die türkischen Behörden sowohl über die Besuche der PKK-Leuten bei ihm zu Hause als auch über seine Warenlieferungen im Bilde gewesen seien (vgl. A6/25, Antworten: 66, 68, 116, 136, 137). Offensichtlich ungereimt erscheinen vor diesem Hintergrund demgegenüber die pauschalen Aussagen, wonach die Behörden es zwar geahnt hätten, dass er für die PKK Lebensmittel transportiere, ihm jedoch nichts hätten nachweisen können. An einer anderen Stelle der Befragung gab er nämlich wieder an: "Das Gespräch war immer das Gleiche. Ich solle ihm (dem Kommandanten) sagen, wann die Leute erscheinen, wo sie erscheinen, ich solle Auskunft geben. Der Dorfvorsteher informierte sie ohnehin schon, aber er wollte es von mir hören." Auf entsprechende Frage des Sachbearbeiters, ob er folglich zugegeben habe, mit diesen Leuten Kontakt zu haben, beantwortete er diese Frage unmissverständlich mit "ja sicher" (A6/25, Antwort 139), womit er zugab, dass die Behörden darüber Bescheid gewusst hätten. Diese Aussage wiederspricht demnach derjenigen, wonach man ihm nichts habe nachweisen können, die er auch in der Beschwerde wiederholt. Dort wendet er ein, dass man ihn immer deshalb freigelassen habe, weil er die Unterstützung der PKK jedes Mal abgestritten habe (vgl. Beschwerde, S. 5 unten). Nicht geglaubt werden kann ferner, dass die Soldaten angeblich gewusst hätten, dass ein PKK-Mitglied namens (...) jahrelang beim Beschwerdeführer zu Hause verkehrt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollten, ihn zu fassen. Undifferenziert und wenig konkret erscheinen seine Äusserungen zu den jeweiligen Gesprächen auf dem Gendarmerieposten. So beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen, dass der Kommandant meist nichts anderes tat, als zu fluchen und ihn zu beleidigen. Angesichts dieser in mehrerer Hinsicht ungereimten Schilderungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nie unter Verdacht gestanden haben kann, die PKK tatsächlich mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, denn - wie bereits erwähnt - hätten die Behörden nicht jahrelang zugeschaut, ihn ständig für einen Tag festgenommen und wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert, sondern er wäre in Untersuchungshaft genommen worden und man hätte ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, vorerst von den 90-er Jahren über die damaligen politischen Zustände, über die er vom Vater erfahren habe, ausführlich berichtete, bis er vom Befrager mit der Aufforderung unterbrochen werden musste, er soll seine persönlichen Erlebnisse, nicht die Erzählungen seiner Eltern vorbringen (A6/25, Antwort 52). Dieser Umstand weist darauf hin, dass er sich möglicherweise die Schikanen, der damals ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt war, und die ihm sein Vater erzählte, aneignete, zumal B._______ in den 90-ger Jahren tatsächlich Hochburg der PKK gewesen war und bis (...) zu den Provinzen gehört hatte, die sich im Ausnahmezustand befanden. Ebenfalls ist denkbar, wie es die Vorinstanz festhielt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, aber aus anderen Gründen, behördlich schikaniert sein könnte, was jedoch gemäss Praxis der Bundesbehörden keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt, der ihm den Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. So erweisen sich allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erlebt haben kann, schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant; die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a). 5.3 Dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise offensichtlich nichts Schwerwiegendes zugestossen ist, wird ausserdem durch seine Aussage, wie schlimm er die Reise im Laderaum des LKW's empfunden habe, erneut erhellt: "Dort drin war es stockdunkel. Ich wusste nicht, was auf mich zukommt, hätte so etwas mein ganzes Leben lang noch nie erlebt" (vgl. A6/25, Antwort 27). Eine derartige Aussage lässt den Eindruck aufkommen, dass die Reise im LKW bisher das Schlimmste gewesen sein muss, was er jemals erlebt hat. 5.4 Schliesslich bestätigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Reiseumstände sowie Asylvorbringen auf einem Zettel aufgeschrieben hat, dass es sich vorliegend höchst wahrscheinlich um eine konstruierte Geschichte handelt. Er hätte dies nicht getan, wenn er das Erzählte tatsächlich selbst erlebt hätte. Seine Erklärungen, hätte er gesund denken können, hätte er den Zettel nicht in seiner Hosentasche aufbewahrt, und er habe seine Gedanken zu Papier bringen wollen, um sie nicht zu vergessen, wirken unbehelflich und weisen darauf hin, dass ihm entweder jemand diktiert hatte, was er sagen solle, damit er es anschliessend auswendig lerne, oder, dass er sich selbst eine Geschichte zurechtgelegt hatte, die er sich aufschreiben musste, um sie nicht zu vergessen. Selbstredend wurde zu diesem Umstand in der Beschwerde keine Stellung bezogen. 5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, da sie an vorliegender Würdigung nichts zu ändern vermögen. Insbesondere nicht mehr einzugehen werden braucht auf die geltend gemachte Reflexverfolgung, da sein Vater und sein Onkel sowie weitere Verwandte offensichtlich unbehelligt weiterhin im Dorf leben. Ausserdem wurde - wie bereits in der Vernehmlassung erwähnt - das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig abgewiesen. 5.6 Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei seit vielen Jahren nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. An dieser Feststellung vermag auch das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ziffer 4.4) zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei nichts zu ändern. 7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er aus B._______ stammt, wo er in einer Grossfamilie lebte. Die Sekundarschule hat er abgeschlossen und in der Folge als (...) mit seinem Vater und Onkel gearbeitet. Seiner Familie geht es finanziell gut, sie hat auch seine Ausreise finanziert. Seine Eltern und (...) Schwestern leben weiterhin im Dorf. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass noch mehrere Onkel und Cousins, entweder in B._______ oder in Istanbul leben. Demnach ist dem jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, allenfalls anfänglich mit Hilfe der Familienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: