Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. August 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 28. Januar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 3. Oktober 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Familie von der Landwirtschaft gelebt. Die Schule habe er eines Tages abgebrochen. In der Folge habe er sich aus Angst vor einem Aufgriff durch die Militärbehörden versteckt gehalten. Im Januar 2012 sei er illegal in den Sudan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarte seiner Mutter, der Einwohnerkarte und EPLF-Parteikarte (Eritrean People's Liberation Front) seines Vaters, der Taufscheine seiner beiden Söhne und seiner Heiratsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2016 zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz - mit einigen zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 4. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zudem reichte er zwei Zeugenbestätigungen mit zwei Ausweiskopien dieser Zeugen ein und ersuchte um deren Anhörung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er angegeben, er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen und sich danach bis zur Ausreise im Jahr 2012 versteckt gehalten, weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis zu kommen (SEM-Akte A6 S. 4 und S. 8). Probleme mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär habe er nicht gehabt. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, er habe die Schule im Jahr 2009 wegen seiner Volljährigkeit abbrechen müssen. Danach habe er eine schriftliche Vorladung für die militärische Ausbildung erhalten, woraufhin er sich versteckt habe (SEM-Akte A26 F9, F32). Auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgeführt, er sei an der BzP in keiner guten Verfassung gewesen. Diese Erklärung sei nicht überzeugend, zumal der Erhalt der militärischen Vorladung von grosser Bedeutung und der Grund für seine Ausreise gewesen sei (SEM-Akte A26 F9 ff. und F69 ff.). Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass er diesen Punkt an der BzP unerwähnt gelassen habe. Die Angaben zum angeblichen Erhalt der Vorladung seien sodann trotz mehrmaliger Nachfrage einsilbig ausgefallen (SEM-Akte A26 F16 ff.). Auf die Frage, ob er die Vorladung, die sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf befinde, nachreichen könne, habe er erklärt, das Schreiben sei für ihn bedeutungslos gewesen und deshalb wisse er nicht, wo es sich befinde. Diese Aussage sei widersprüchlich zum zuvor Gesagten, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er eine Vorladung erhalten habe (SEM-Akte A26 F27 ff.). Angesichts der weiteren unsubstantiierten, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben müssten die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft beurteilt werden. Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des SEM gründe auf einer zu restriktiven Handhabung von Art. 7 AsylG. Er habe seine Vorbringen insgesamt glaubhaft darlegen können. So sei auch das SEM von der mehrheitlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen Ausreise ausgegangen. Zudem seien der summarische Charakter und seine gesundheitliche Verfassung an der BzP zu beachten. Auch die Hilfswerksvertreterin habe im Anschluss an die Anhörung angegeben, er sei sehr unruhig und unkonzentriert gewesen (SEM-Akte A26 S. 12). Er habe bereits an der BzP erklärt, dass er sich nach dem Schulabbruch versteckt gehalten habe, da er zur militärischen Ausbildung habe gehen sollen. Damit habe er die Aufforderung zum Militärdienst angedeutet, nur deren Schriftlichkeit nicht erwähnt. Zum Erhalt des Einberufungsschreibens habe er einige Angaben machen können. Entsprechend der ihm gestellten Fragen seien seine weiteren Ausführungen hierzu unpräzise ausgefallen. Schliesslich habe er plausibel dargelegt, das Schreiben sei für ihn bedeutungslos gewesen, da er nicht im Sinn gehabt habe, dem Aufgebot nachzukommen (SEM-Akte A26 F19, F22 f. und F29 ff.). Im Übrigen deckten sich seine glaubhaften Vorbringen mit bekannten Berichten aus Eritrea (mit Verweis auf den SEM-Bericht Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, Bern, 22. Juni 2016). Die Nichtbefolgung der Militärvorladung und seine illegale Ausreise stellten Flüchtlingsgründe dar. Er habe eine asylrechtlich relevante Bestrafung zu befürchten. Durch seine illegale Ausreise erfülle er ferner subjektive Nachfluchtgründe. Diesbezüglich habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen sowie die geltenden COI-Standards nicht eingehalten. Ferner spreche die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea dafür, ihn als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung insbesondere aus, die öffentlich angekündigte Praxisänderung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar und auch sonst nicht zu beanstanden.
E. 5.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer auf zwei Zeugen hin, die seinen Schulabbruch und seine illegale Ausreise bestätigen würden. Die Praxisänderung des SEM sei zudem nach wie vor zu beanstanden.
E. 6 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Dienstverweigerung glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist den Erwägungen des SEM, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, vollumfänglich beizupflichten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten gravierenden Widersprüche in wesentlichen Punkten (vgl. dazu Verfügung E. II) vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften. Zunächst erklärt der summarische Charakter der BzP weder die zentralen Widersprüche noch das Nichterwähnen relevanter Vorbringen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer an der BzP, dass es ihm gut gehe. Aus dem Protokoll ist nichts Gegenteiliges ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 9). Insofern vermag seine Unruhe während der Anhörung nichts über seine Verfassung und die Angaben an der BzP auszusagen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP die angeblich erhaltene Vorladung zum Militärdienst nicht erwähnte. Die Erklärung hierzu überzeugt nicht (vgl. oben E. 5.2). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er - hätte er die besagte Vorladung tatsächlich erhalten - sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich und übereinstimmend darüber berichtet hätte. Hinzu kommt, dass er die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht plausibel zu erklären vermochte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Den Erhalt der Vorladung für den Militärdienst konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
E. 6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 6.4 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. Eine Anhörung der mit der Replik genannten Zeugen erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
E. 6.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM hinsichtlich der Praxisänderung zur illegalen Ausreise in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und diese als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies beruhte die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts. Zudem hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Praxisänderung der Vorinstanz sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug wegen des von ihm verlangten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Kinder sowie Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Die amtliche Rechtsbeiständin machte insgesamt einen Aufwand von sieben Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'512.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'512.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7306/2016 Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. August 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 28. Januar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 3. Oktober 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Familie von der Landwirtschaft gelebt. Die Schule habe er eines Tages abgebrochen. In der Folge habe er sich aus Angst vor einem Aufgriff durch die Militärbehörden versteckt gehalten. Im Januar 2012 sei er illegal in den Sudan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarte seiner Mutter, der Einwohnerkarte und EPLF-Parteikarte (Eritrean People's Liberation Front) seines Vaters, der Taufscheine seiner beiden Söhne und seiner Heiratsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2016 zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz - mit einigen zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 4. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zudem reichte er zwei Zeugenbestätigungen mit zwei Ausweiskopien dieser Zeugen ein und ersuchte um deren Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er angegeben, er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen und sich danach bis zur Ausreise im Jahr 2012 versteckt gehalten, weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis zu kommen (SEM-Akte A6 S. 4 und S. 8). Probleme mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär habe er nicht gehabt. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, er habe die Schule im Jahr 2009 wegen seiner Volljährigkeit abbrechen müssen. Danach habe er eine schriftliche Vorladung für die militärische Ausbildung erhalten, woraufhin er sich versteckt habe (SEM-Akte A26 F9, F32). Auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgeführt, er sei an der BzP in keiner guten Verfassung gewesen. Diese Erklärung sei nicht überzeugend, zumal der Erhalt der militärischen Vorladung von grosser Bedeutung und der Grund für seine Ausreise gewesen sei (SEM-Akte A26 F9 ff. und F69 ff.). Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass er diesen Punkt an der BzP unerwähnt gelassen habe. Die Angaben zum angeblichen Erhalt der Vorladung seien sodann trotz mehrmaliger Nachfrage einsilbig ausgefallen (SEM-Akte A26 F16 ff.). Auf die Frage, ob er die Vorladung, die sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf befinde, nachreichen könne, habe er erklärt, das Schreiben sei für ihn bedeutungslos gewesen und deshalb wisse er nicht, wo es sich befinde. Diese Aussage sei widersprüchlich zum zuvor Gesagten, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er eine Vorladung erhalten habe (SEM-Akte A26 F27 ff.). Angesichts der weiteren unsubstantiierten, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben müssten die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft beurteilt werden. Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des SEM gründe auf einer zu restriktiven Handhabung von Art. 7 AsylG. Er habe seine Vorbringen insgesamt glaubhaft darlegen können. So sei auch das SEM von der mehrheitlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen Ausreise ausgegangen. Zudem seien der summarische Charakter und seine gesundheitliche Verfassung an der BzP zu beachten. Auch die Hilfswerksvertreterin habe im Anschluss an die Anhörung angegeben, er sei sehr unruhig und unkonzentriert gewesen (SEM-Akte A26 S. 12). Er habe bereits an der BzP erklärt, dass er sich nach dem Schulabbruch versteckt gehalten habe, da er zur militärischen Ausbildung habe gehen sollen. Damit habe er die Aufforderung zum Militärdienst angedeutet, nur deren Schriftlichkeit nicht erwähnt. Zum Erhalt des Einberufungsschreibens habe er einige Angaben machen können. Entsprechend der ihm gestellten Fragen seien seine weiteren Ausführungen hierzu unpräzise ausgefallen. Schliesslich habe er plausibel dargelegt, das Schreiben sei für ihn bedeutungslos gewesen, da er nicht im Sinn gehabt habe, dem Aufgebot nachzukommen (SEM-Akte A26 F19, F22 f. und F29 ff.). Im Übrigen deckten sich seine glaubhaften Vorbringen mit bekannten Berichten aus Eritrea (mit Verweis auf den SEM-Bericht Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, Bern, 22. Juni 2016). Die Nichtbefolgung der Militärvorladung und seine illegale Ausreise stellten Flüchtlingsgründe dar. Er habe eine asylrechtlich relevante Bestrafung zu befürchten. Durch seine illegale Ausreise erfülle er ferner subjektive Nachfluchtgründe. Diesbezüglich habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen sowie die geltenden COI-Standards nicht eingehalten. Ferner spreche die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea dafür, ihn als Flüchtling anzuerkennen. 5.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung insbesondere aus, die öffentlich angekündigte Praxisänderung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar und auch sonst nicht zu beanstanden. 5.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer auf zwei Zeugen hin, die seinen Schulabbruch und seine illegale Ausreise bestätigen würden. Die Praxisänderung des SEM sei zudem nach wie vor zu beanstanden.
6. Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Dienstverweigerung glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist den Erwägungen des SEM, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, vollumfänglich beizupflichten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten gravierenden Widersprüche in wesentlichen Punkten (vgl. dazu Verfügung E. II) vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften. Zunächst erklärt der summarische Charakter der BzP weder die zentralen Widersprüche noch das Nichterwähnen relevanter Vorbringen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer an der BzP, dass es ihm gut gehe. Aus dem Protokoll ist nichts Gegenteiliges ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 9). Insofern vermag seine Unruhe während der Anhörung nichts über seine Verfassung und die Angaben an der BzP auszusagen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP die angeblich erhaltene Vorladung zum Militärdienst nicht erwähnte. Die Erklärung hierzu überzeugt nicht (vgl. oben E. 5.2). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er - hätte er die besagte Vorladung tatsächlich erhalten - sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich und übereinstimmend darüber berichtet hätte. Hinzu kommt, dass er die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht plausibel zu erklären vermochte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Den Erhalt der Vorladung für den Militärdienst konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.4 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. Eine Anhörung der mit der Replik genannten Zeugen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 6.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM hinsichtlich der Praxisänderung zur illegalen Ausreise in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und diese als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies beruhte die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts. Zudem hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Praxisänderung der Vorinstanz sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug wegen des von ihm verlangten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Kinder sowie Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Die amtliche Rechtsbeiständin machte insgesamt einen Aufwand von sieben Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'512.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'512.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: