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E-7305/2018

E-7305/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger) suchte am 11. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2011 anerkannte ihn das vormalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. Am 24. November 2011 wurde ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes C._______ gestellt. Mit Verfügung des BFM vom 19. März 2012 wurde den Angehörigen von B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienvereinigung bewilligt. In der Folge reisten die Beschwerdeführerin und ihr Kind am (...) 2012 in die Schweiz ein und stellten am 22. Juni 2012 Asylgesuche. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ersuchte ihr Ehemann um Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen, erkannte die beiden hingegen als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG an und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. III. D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls (gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) erkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihr gewährte Asyl. G. Durch Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin in der Schweiz Asyl zu gewähren respektive sei festzustellen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylwiderruf nicht gerechtfertigt seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 3.2 Die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK umschreibt die Konstellation, dass sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sich deshalb nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss einem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei D._______ vom 10. August 2018 habe die Beschwerdeführerin sich vom (...) Juli 2018 bis (...) August 2018 in Äthiopien aufgehalten. Dem schweizerischen Asylrecht liege ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zugrunde. Es ergebe sich aus der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft kein unterschiedlicher Rechtsstatus. Den besonderen Umständen von gemischt nationalen Familien werde bei der Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Ferner unterscheide die Flüchtlingskonvention in Art. 1 C zwischen Personen, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt hätten, und solchen, die freiwillig in das Land zurückgekehrt seien, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hätten. In Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sei explizit die Rede vom Land, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze. Davon könne auch bei einer lediglich formell, aufgrund der Einheit der Familie, als Flüchtling anerkannten Person, die eine andere Staatsangehörigkeit besitze als ihr materiell als Flüchtling anerkanntes Familienmitglied, nicht abgewichen werden. Es würde zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn eine gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte Person bessergestellt würde als Personen, denen originär gemäss Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, indem sie sowohl in ihren Heimatstaat reisen und heimatliche Reisepapier besitzen als auch von den den anerkannten Flüchtlingen zustehenden Rechten profitieren könnten.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihrem Ehemann sei aufgrund von in Eritrea erlittener asylrelevanter Verfolgung in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ihr Herkunftsstaat sei aber Äthiopien und damit nicht der Verfolgerstaat ihres Ehemannes. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat Äthiopien geltend gemacht. Im vorliegenden Kontext eines Asylwiderrufs sei somit nur ihr Verhältnis zum eritreischen Staat nicht aber dasjenige zu Äthiopien massgeblich. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 7 müsse es sich für einen Asylwiderruf gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK beim Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitze und unter dessen Schutz sie sich freiwillig gestellt habe, um den Herkunftsstaat handeln, zu welchem es aufgrund von drohender oder erlittener Verfolgung zum Bruch gekommen sei. Für einen Asylwiderruf im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK müssten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt trete, müsse freiwillig erfolgt sein, der Flüchtling müsse in der Absicht gehandelt haben, von seinem Heimatstat Schutz in Anspruch zu nehmen, und der Schutz müsse ihm tatsächlich gewährt worden sein. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats begründe noch keine Inanspruchnahme des Schutzes. Zudem könne nicht jeder Kontakt zum Heimatstaat zwingend zu einem Asylwiderruf führen; es müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden (EMARK 1993 Nr. 22). Sie sei keinesfalls mit der Absicht nach Äthiopien gereist, dort um Schutz zu ersuchen und sie habe keinen solchen erhalten. Sie habe sich kurze Zeit dort aufgehalten, um ihren schwerkranken Bruder zu besuchen. Ein Asylwiderruf würde sich somit wohl selbst dann nicht rechtfertigen, wenn es sich beim flüchtlingsrechtlich relevanten Heimatstaat um Äthiopien handeln würde.

E. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich vom (...) Juli 2018 bis (...) August 2018 in Äthiopien aufgehalten hat.

E. 5.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11, E. 4.3; 2010/17 E. 5.2.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteile des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 und E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und EMARK 1996 Nr. 7 E. 10.a).

E. 5.3 Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Die Flüchtlingskonvention geht aber von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes, der seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorbrachte. Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung bildete somit für den Ehemann - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - Eritrea. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung überzeugt zudem auch betreffend das Argument der Gleichbehandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Zwar trifft es zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar ist. Ein Abstellen auf ihren Heimat- statt auf den Verfolgerstaat drängt sich aber unter dem Aspekt der Gleich-behandlung nicht auf, zumal dies zu neuer Ungleichbehandlung der Ehepartner führen könnte und insbesondere der Ehemann diesfalls im Gegensatz zu seiner Frau nach Äthiopien reisen könnte, ohne eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise einen Asylwiderruf befürchten zu müssen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-3014/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2; E-4858/2014 vom 25. August 2016 E. 5.3.3).

E. 5.5 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu schaffen, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote eingereicht, die den Verfahrensumständen angemessen ist. Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1213.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1213.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7305/2018 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. November 2018. Sachverhalt: I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger) suchte am 11. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2011 anerkannte ihn das vormalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. Am 24. November 2011 wurde ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes C._______ gestellt. Mit Verfügung des BFM vom 19. März 2012 wurde den Angehörigen von B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienvereinigung bewilligt. In der Folge reisten die Beschwerdeführerin und ihr Kind am (...) 2012 in die Schweiz ein und stellten am 22. Juni 2012 Asylgesuche. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ersuchte ihr Ehemann um Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen, erkannte die beiden hingegen als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG an und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. III. D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls (gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018) erkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihr gewährte Asyl. G. Durch Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin in der Schweiz Asyl zu gewähren respektive sei festzustellen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylwiderruf nicht gerechtfertigt seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK umschreibt die Konstellation, dass sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sich deshalb nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss einem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei D._______ vom 10. August 2018 habe die Beschwerdeführerin sich vom (...) Juli 2018 bis (...) August 2018 in Äthiopien aufgehalten. Dem schweizerischen Asylrecht liege ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zugrunde. Es ergebe sich aus der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft kein unterschiedlicher Rechtsstatus. Den besonderen Umständen von gemischt nationalen Familien werde bei der Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Ferner unterscheide die Flüchtlingskonvention in Art. 1 C zwischen Personen, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt hätten, und solchen, die freiwillig in das Land zurückgekehrt seien, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hätten. In Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sei explizit die Rede vom Land, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze. Davon könne auch bei einer lediglich formell, aufgrund der Einheit der Familie, als Flüchtling anerkannten Person, die eine andere Staatsangehörigkeit besitze als ihr materiell als Flüchtling anerkanntes Familienmitglied, nicht abgewichen werden. Es würde zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn eine gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte Person bessergestellt würde als Personen, denen originär gemäss Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, indem sie sowohl in ihren Heimatstaat reisen und heimatliche Reisepapier besitzen als auch von den den anerkannten Flüchtlingen zustehenden Rechten profitieren könnten. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihrem Ehemann sei aufgrund von in Eritrea erlittener asylrelevanter Verfolgung in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ihr Herkunftsstaat sei aber Äthiopien und damit nicht der Verfolgerstaat ihres Ehemannes. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat Äthiopien geltend gemacht. Im vorliegenden Kontext eines Asylwiderrufs sei somit nur ihr Verhältnis zum eritreischen Staat nicht aber dasjenige zu Äthiopien massgeblich. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 7 müsse es sich für einen Asylwiderruf gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK beim Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitze und unter dessen Schutz sie sich freiwillig gestellt habe, um den Herkunftsstaat handeln, zu welchem es aufgrund von drohender oder erlittener Verfolgung zum Bruch gekommen sei. Für einen Asylwiderruf im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK müssten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt trete, müsse freiwillig erfolgt sein, der Flüchtling müsse in der Absicht gehandelt haben, von seinem Heimatstat Schutz in Anspruch zu nehmen, und der Schutz müsse ihm tatsächlich gewährt worden sein. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats begründe noch keine Inanspruchnahme des Schutzes. Zudem könne nicht jeder Kontakt zum Heimatstaat zwingend zu einem Asylwiderruf führen; es müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden (EMARK 1993 Nr. 22). Sie sei keinesfalls mit der Absicht nach Äthiopien gereist, dort um Schutz zu ersuchen und sie habe keinen solchen erhalten. Sie habe sich kurze Zeit dort aufgehalten, um ihren schwerkranken Bruder zu besuchen. Ein Asylwiderruf würde sich somit wohl selbst dann nicht rechtfertigen, wenn es sich beim flüchtlingsrechtlich relevanten Heimatstaat um Äthiopien handeln würde. 5. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich vom (...) Juli 2018 bis (...) August 2018 in Äthiopien aufgehalten hat. 5.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11, E. 4.3; 2010/17 E. 5.2.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteile des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 und E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und EMARK 1996 Nr. 7 E. 10.a). 5.3 Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Die Flüchtlingskonvention geht aber von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes, der seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorbrachte. Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung bildete somit für den Ehemann - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - Eritrea. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig. 5.4 Die angefochtene Verfügung überzeugt zudem auch betreffend das Argument der Gleichbehandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Zwar trifft es zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar ist. Ein Abstellen auf ihren Heimat- statt auf den Verfolgerstaat drängt sich aber unter dem Aspekt der Gleich-behandlung nicht auf, zumal dies zu neuer Ungleichbehandlung der Ehepartner führen könnte und insbesondere der Ehemann diesfalls im Gegensatz zu seiner Frau nach Äthiopien reisen könnte, ohne eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise einen Asylwiderruf befürchten zu müssen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-3014/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2; E-4858/2014 vom 25. August 2016 E. 5.3.3). 5.5 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu schaffen, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote eingereicht, die den Verfahrensumständen angemessen ist. Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1213.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1213.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: