opencaselaw.ch

E-3014/2017

E-3014/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-25 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 15. Juli 2008 wurde der eritreische Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde hingegen abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt; zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm die vorläufige Aufnahme gewährt. B. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, reiste am 12. Oktober 2011 aufgrund der Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ersuchte am 7. November 2011 um Asyl. Am (...) gebar sie eine Tochter (eritreische Staatsangehörige), welche in ihr Asylgesuch miteingeschlossen wurde. Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Anerkennung als Flüchtlinge (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters) wurde der Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (eritreischer Staatsangehöriger), welcher mit Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und vorläufig aufgenommen wurde. C. Am 18. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern für rund einen Monat nach Äthiopien, um ihre Familie zu besuchen. D. Mit Schreiben vom 7. März und 7. April 2017 räumte das SEM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingaben vom 13. März und 19. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahmen ein. E. Mit Verfügung vom 27. April 2017 aberkannte die Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des fristgemässen Nachweises der Bedürftigkeit gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entweder ihre Fürsorgeabhängigkeit zu belegen oder innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4858/2014 vom 25. August 2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. Juni 2017 beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme an. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. Am 5. Juli 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.

E. 3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts -, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).

E. 4.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist. Dem Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge sei zu entnehmen, dass sie über den Bole International Airport, Äthiopiens grössten internationalen Flughafen, gereist sei. Dies lasse auf eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter ihren Heimatstaat schliessen. Bei der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen sei im Vergleich zu anderen Einreisearten mit intensiveren Kontrollen durch die Behörden zu rechnen. Den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sei sodann auch nicht zu entnehmen, dass sie in Äthiopien versucht habe, das Risiko eines Behördenkontakts zu vermeiden. Für eine bewusste Unterschutzstellung spreche überdies die relativ lange Aufenthaltsdauer von rund einem Monat in Äthiopien. Schliesslich sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt. Mangels gegenteiliger Angaben in den Stellungnahmen sei davon auszugehen, sie sei am Flughafen von den Behörden kontrolliert worden, ohne jedoch angehalten oder in irgendeiner Weise belästigt worden zu sein. Sie mache zudem keine Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatstaat geltend. Es würden deshalb objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet sei.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Heirat mit ihrem eritreischen Ehemann gewährt worden. Im damaligen Entscheid der Vorinstanz sei davon ausgegangen worden, dass sie deshalb bei einer Reise nach Eritrea ebenfalls gefährdet wäre. Von einer Gefährdung in Äthiopien sei nicht die Rede gewesen. Für ihre Reise nach Äthiopien habe sie von der äthiopischen Botschaft ein Visum erhalten. Darauf sei ersichtlich, dass letztere davon ausgegangen sei, sie (Beschwerdeführerin) sei eritreische Staatsangehörige. In ihrem Flüchtlingspass stehe nirgends, dass sie Staatsangehörige von Äthiopien sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne ihr nicht aberkannt werden, da sie diese aufgrund von Art. 51 AsylG erhalten habe. Zudem habe sie sich nicht aktiv unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt und die Behörden in Äthiopien hätten bei ihrer Ein- und Ausreise nicht gewusst, dass sie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes nicht aufgrund einer Gefährdung in Eritrea erfolgt, sondern gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Bestimmung von Art. 51 AsylG bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings den gleichen Rechtsstatus zu schaffen, ohne dass hierfür ein eigenes Schutzbedürfnis der einzubeziehenden Person erforderlich wäre. Ein solches sei im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht worden, wobei sich die Prüfung einer allfälligen Gefährdung korrekterweise auf ihren Heimatstaat Äthiopien erstreckt habe. Dem schweizerischen Asylgesetz liege im Übrigen ein einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handle es sich folglich nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die auf der Grundlage von Art. 51 AsylG erworbene Flüchtlingseigenschaft könne nicht aberkannt werden, ziele ins Leere. Auf dem Visum sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihren eigenen Personalien nach Äthiopien gereist sei, womit sie sich unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhält.

E. 4.4 Replizierend erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe in Äthiopien nach ihrer Einbürgerung keine Probleme gehabt. Sie sei im Rahmen einer Familienzusammenführung in die Schweiz gereist, nachdem ihr eritreischer Ehemann in der Schweiz Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) erhalten habe. Der Verfolgerstaat sei deshalb Eritrea. Die Vorinstanz stelle bei der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft auf den Herkunftsstaat und nicht auf den Verfolgerstaat ab, obwohl diese Staaten bei ihr unterschiedlich seien. Auf ihrem von der äthiopischen Botschaft ausgestelltem Visum sei Eritrea als Staatsangehörigkeit vermerkt. Offenbar hätten weder die äthiopische Botschaft noch die Behörden in Äthiopien sie als äthiopische Staatsangehörige erkannt. Ihr Herkunftsstaat habe ihr nicht aktiv Schutz gewährt. In Äthiopien sei sie sodann nie gefährdet gewesen, wovon auch die Vorinstanz ausgehe.

E. 5.1 Art. 51 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche sind gemäss BVGE 2012/32 etwa dann anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. dort E. 5.1). Die Frage, ob im Zeitpunkt des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG bestanden hätten, kann vorliegend offen gelassen werden. Das SEM ging bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich trotz ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht davon aus, dass solche Umstände bestanden haben. Die Bestimmung von Art. 63 AsylG dient sodann - ausser wenn das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erschlichen wurde (vgl. Abs. 1 Bst. a) - nicht dazu, den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nachträglich zu korrigieren.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK vorliegend erfüllt sind. Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, wonach sich die Beschwerdeführerin durch die Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle, erweist sich als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Dieser brachte seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vor. Die Schutzgewährung durch die Schweiz erfolgte aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Wehrdienstverweigerung zufolge Ausreise). Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - bildete Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig. Die angefochtene Verfügung überzeugt auch betreffend das Argument der einheitlichen Behandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Es trifft zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, die die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf ihren Heimat- statt auf den Verfolgerstaat abgestellt wird, ist jedoch kein Ausdruck von Gleichbehandlung. Vielmehr bewirkt das Vorgehen des SEM eine stossende Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihrem Ehemann, der ebenfalls nach Äthiopien reiste (zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer E-4858/2014 vom 25. August 2016 E. 5.3.3).

E. 5.3 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde.

E. 6 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht aberkannt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3014/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 15. Juli 2008 wurde der eritreische Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, als Flüchtling anerkannt. Sein Asylgesuch wurde hingegen abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt; zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm die vorläufige Aufnahme gewährt. B. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, reiste am 12. Oktober 2011 aufgrund der Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ersuchte am 7. November 2011 um Asyl. Am (...) gebar sie eine Tochter (eritreische Staatsangehörige), welche in ihr Asylgesuch miteingeschlossen wurde. Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Anerkennung als Flüchtlinge (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters) wurde der Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (eritreischer Staatsangehöriger), welcher mit Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und vorläufig aufgenommen wurde. C. Am 18. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern für rund einen Monat nach Äthiopien, um ihre Familie zu besuchen. D. Mit Schreiben vom 7. März und 7. April 2017 räumte das SEM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingaben vom 13. März und 19. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahmen ein. E. Mit Verfügung vom 27. April 2017 aberkannte die Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des fristgemässen Nachweises der Bedürftigkeit gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entweder ihre Fürsorgeabhängigkeit zu belegen oder innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4858/2014 vom 25. August 2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. Juni 2017 beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme an. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. Am 5. Juli 2017 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. 3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts -, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172). 4. 4.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in ihren Heimatstaat gereist. Dem Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge sei zu entnehmen, dass sie über den Bole International Airport, Äthiopiens grössten internationalen Flughafen, gereist sei. Dies lasse auf eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung unter ihren Heimatstaat schliessen. Bei der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen sei im Vergleich zu anderen Einreisearten mit intensiveren Kontrollen durch die Behörden zu rechnen. Den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sei sodann auch nicht zu entnehmen, dass sie in Äthiopien versucht habe, das Risiko eines Behördenkontakts zu vermeiden. Für eine bewusste Unterschutzstellung spreche überdies die relativ lange Aufenthaltsdauer von rund einem Monat in Äthiopien. Schliesslich sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt. Mangels gegenteiliger Angaben in den Stellungnahmen sei davon auszugehen, sie sei am Flughafen von den Behörden kontrolliert worden, ohne jedoch angehalten oder in irgendeiner Weise belästigt worden zu sein. Sie mache zudem keine Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatstaat geltend. Es würden deshalb objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet sei. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Heirat mit ihrem eritreischen Ehemann gewährt worden. Im damaligen Entscheid der Vorinstanz sei davon ausgegangen worden, dass sie deshalb bei einer Reise nach Eritrea ebenfalls gefährdet wäre. Von einer Gefährdung in Äthiopien sei nicht die Rede gewesen. Für ihre Reise nach Äthiopien habe sie von der äthiopischen Botschaft ein Visum erhalten. Darauf sei ersichtlich, dass letztere davon ausgegangen sei, sie (Beschwerdeführerin) sei eritreische Staatsangehörige. In ihrem Flüchtlingspass stehe nirgends, dass sie Staatsangehörige von Äthiopien sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne ihr nicht aberkannt werden, da sie diese aufgrund von Art. 51 AsylG erhalten habe. Zudem habe sie sich nicht aktiv unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt und die Behörden in Äthiopien hätten bei ihrer Ein- und Ausreise nicht gewusst, dass sie über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes nicht aufgrund einer Gefährdung in Eritrea erfolgt, sondern gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Bestimmung von Art. 51 AsylG bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings den gleichen Rechtsstatus zu schaffen, ohne dass hierfür ein eigenes Schutzbedürfnis der einzubeziehenden Person erforderlich wäre. Ein solches sei im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht worden, wobei sich die Prüfung einer allfälligen Gefährdung korrekterweise auf ihren Heimatstaat Äthiopien erstreckt habe. Dem schweizerischen Asylgesetz liege im Übrigen ein einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handle es sich folglich nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die auf der Grundlage von Art. 51 AsylG erworbene Flüchtlingseigenschaft könne nicht aberkannt werden, ziele ins Leere. Auf dem Visum sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihren eigenen Personalien nach Äthiopien gereist sei, womit sie sich unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhält. 4.4 Replizierend erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe in Äthiopien nach ihrer Einbürgerung keine Probleme gehabt. Sie sei im Rahmen einer Familienzusammenführung in die Schweiz gereist, nachdem ihr eritreischer Ehemann in der Schweiz Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) erhalten habe. Der Verfolgerstaat sei deshalb Eritrea. Die Vorinstanz stelle bei der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft auf den Herkunftsstaat und nicht auf den Verfolgerstaat ab, obwohl diese Staaten bei ihr unterschiedlich seien. Auf ihrem von der äthiopischen Botschaft ausgestelltem Visum sei Eritrea als Staatsangehörigkeit vermerkt. Offenbar hätten weder die äthiopische Botschaft noch die Behörden in Äthiopien sie als äthiopische Staatsangehörige erkannt. Ihr Herkunftsstaat habe ihr nicht aktiv Schutz gewährt. In Äthiopien sei sie sodann nie gefährdet gewesen, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. 5. 5.1 Art. 51 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche sind gemäss BVGE 2012/32 etwa dann anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. dort E. 5.1). Die Frage, ob im Zeitpunkt des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG bestanden hätten, kann vorliegend offen gelassen werden. Das SEM ging bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich trotz ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht davon aus, dass solche Umstände bestanden haben. Die Bestimmung von Art. 63 AsylG dient sodann - ausser wenn das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erschlichen wurde (vgl. Abs. 1 Bst. a) - nicht dazu, den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nachträglich zu korrigieren. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK vorliegend erfüllt sind. Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, wonach sich die Beschwerdeführerin durch die Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle, erweist sich als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Dieser brachte seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vor. Die Schutzgewährung durch die Schweiz erfolgte aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Wehrdienstverweigerung zufolge Ausreise). Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - bildete Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig. Die angefochtene Verfügung überzeugt auch betreffend das Argument der einheitlichen Behandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Es trifft zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, die die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf ihren Heimat- statt auf den Verfolgerstaat abgestellt wird, ist jedoch kein Ausdruck von Gleichbehandlung. Vielmehr bewirkt das Vorgehen des SEM eine stossende Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihrem Ehemann, der ebenfalls nach Äthiopien reiste (zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer E-4858/2014 vom 25. August 2016 E. 5.3.3). 5.3 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht hatte, von diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt wurde.

6. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht aberkannt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: