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E-7304/2010

E-7304/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben 9. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz nach. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Be­schwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sach­ver­halts notwendiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 27. August 2008 an die Botschaft lieferten die Be­schwer­deführenden die geforderten Angaben und reichten verschiedene Beweismittel zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 3. September 2008 das schriftliche Asyl­gesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihnen in Wah­rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellung­nah­me gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzu­rei­chen sei. Die vorinstanzliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 zugestellt. Die Übermittlung der Empfangsbestätigung an das BFM erfolgte durch die Botschaft am 21. Juni 2010 (Eingang: 25. Juni 2010). D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 28. Ju­ni 2010) reichten die Beschwerdeführenden eine erste Stellung­nahme zum Inhalt der vorinstanzlichen Zwischenverfügung zu den Akten. Am 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden unter dem Titel "Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eine weitere, ausführliche Stellungnahme zu den Akten. Diese Stellungnahme ging am 26. Juli 2010 bei der Botschaft ein. Die vor Ort zuständige Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung über­mit­telte diese beiden Stellungnahmen am 5. August 2010 mit einem kurzen Begleit­schreiben an die Vorinstanz (Eingang: 13. August 2010). E. Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss akten­kun­digem Empfangsschein am 26. August 2010 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 14. September 2010 an die Botschaft in Bogotá (Eingang: 22. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden Be­schwer­de gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2010 übermittelte die Vertretung die Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­ver­wal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (die nicht in einer Amtssprache der Schweiz abgefasste Rechtsschrift wird in un­prä­ju­di­zieller Weise entgegengenommen). Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die ange­fochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges In­te­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach­stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts­mittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver­zich­tet.

E. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungspflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan­dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforde­rungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts­abklärung erübrigen, wenn der Sachver­halt be­reits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er­scheint; der asyl­suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu­se­hen­den negativen Ent­scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliess­lich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Ab­sehen von einer Befragung in der Ver­fügung über das Asylgesuch zu begründen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht be­fragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenver­fügung vom 12. April 2010 damit begründet, dass der entscheidrelevante Sach­verhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Mit glei­cher Verfügung setzte das BFM den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme an. Die Verfügung vom 12. April 2010 wurde den Beschwerdeführenden ge­mäss aktenkundiger Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 eröffnet, die 30-tägige Frist endete demnach am 8. Juli 2010. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni 2010 - demnach frist­gerecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 in fine VwVG) - bei der Schweizerischen Botschaft eine erste Stellungnahme zu den Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010, welche am 26. Juli 2010 bei der Botschaft einging, ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Schreiben vom 25. Juni 2010 mit einem Schrei­ben und mehreren Beweismitteln.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2010 hielt das BFM jedoch fälschlicherweise fest, die Beschwerdeführenden hätten die am 12. April 2010 gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen las­sen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das BFM einerseits den Sachverhalt vor Er­lass seiner Verfügung unrichtig festgestellt und andererseits das rechtli­che Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 nicht berücksichtigt hat. Die ebenfalls vor Erlass der Verfügung unter der Bezeichnung "Ergän­zung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eingereichte ausführliche Stel­lungnahme vom 21. Juli 2010 wäre von der Vorinstanz unter dem Blick­win­kel von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen gewesen; gemäss dieser Be­stimmung können verspätete Parteivorbringen von der Behörde trotz der Verspä­tung berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erschei­nen.

E. 4.4 Die Tatsache, dass ihre fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 dem BFM durch die Schweizerische Botschaft erst am 5. August 2010 übermittelt wurde (wo sie am 13. August 2010, einen Tag nach Versand des negativen Asylentscheids, einging), darf sich selbstver­stän­dlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auswirken.

E. 4.5 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und sind die Akten zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asyl­verfahrens an das BFM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des pro­zessualen Fehlverhaltens der Vorinstanz stellt sich bei dieser Sach­lage nicht; abgesehen davon kann es nicht Sinn und Zweck des Be­schwer­de­verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, eine unvoll­stän­dige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachzuholen.

E. 4.6 Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das recht­liche Gehör nicht gewährt hat, führt indessen auch nicht dazu, dass ih­nen die Einreisebewilligung bereits aus diesem Grund zu bewilligen wä­re. Den Akten sind bei summarischer Durchsicht nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, den Beschwerde­füh­ren­den wäre ein Verbleib im Heimatstaat für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zu­mutbar im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorin­stanzliche Verfügung vom 12. August 2010 beantragt wird. Die Vor­instanz ist anzuweisen, in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2010 und 21. Juli 2010 in ihre Verfügung einfliessen, mithin den entscheidre­levanten Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und zu wür­digen sowie gegebenenfalls in der Sache neu zu entscheiden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht an­walt­lich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung unverhältnismässig hohe Kosten erwach­sen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2010 beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7304/2010 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben 9. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz nach. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Be­schwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sach­ver­halts notwendiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 27. August 2008 an die Botschaft lieferten die Be­schwer­deführenden die geforderten Angaben und reichten verschiedene Beweismittel zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 3. September 2008 das schriftliche Asyl­gesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihnen in Wah­rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellung­nah­me gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzu­rei­chen sei. Die vorinstanzliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 zugestellt. Die Übermittlung der Empfangsbestätigung an das BFM erfolgte durch die Botschaft am 21. Juni 2010 (Eingang: 25. Juni 2010). D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 28. Ju­ni 2010) reichten die Beschwerdeführenden eine erste Stellung­nahme zum Inhalt der vorinstanzlichen Zwischenverfügung zu den Akten. Am 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden unter dem Titel "Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eine weitere, ausführliche Stellungnahme zu den Akten. Diese Stellungnahme ging am 26. Juli 2010 bei der Botschaft ein. Die vor Ort zuständige Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung über­mit­telte diese beiden Stellungnahmen am 5. August 2010 mit einem kurzen Begleit­schreiben an die Vorinstanz (Eingang: 13. August 2010). E. Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss akten­kun­digem Empfangsschein am 26. August 2010 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 14. September 2010 an die Botschaft in Bogotá (Eingang: 22. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden Be­schwer­de gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2010 übermittelte die Vertretung die Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­ver­wal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (die nicht in einer Amtssprache der Schweiz abgefasste Rechtsschrift wird in un­prä­ju­di­zieller Weise entgegengenommen). Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die ange­fochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges In­te­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach­stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts­mittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver­zich­tet. 3. 3.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungspflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan­dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforde­rungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts­abklärung erübrigen, wenn der Sachver­halt be­reits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er­scheint; der asyl­suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu­se­hen­den negativen Ent­scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliess­lich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Ab­sehen von einer Befragung in der Ver­fügung über das Asylgesuch zu begründen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht be­fragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenver­fügung vom 12. April 2010 damit begründet, dass der entscheidrelevante Sach­verhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Mit glei­cher Verfügung setzte das BFM den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme an. Die Verfügung vom 12. April 2010 wurde den Beschwerdeführenden ge­mäss aktenkundiger Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 eröffnet, die 30-tägige Frist endete demnach am 8. Juli 2010. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni 2010 - demnach frist­gerecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 in fine VwVG) - bei der Schweizerischen Botschaft eine erste Stellungnahme zu den Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010, welche am 26. Juli 2010 bei der Botschaft einging, ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Schreiben vom 25. Juni 2010 mit einem Schrei­ben und mehreren Beweismitteln. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2010 hielt das BFM jedoch fälschlicherweise fest, die Beschwerdeführenden hätten die am 12. April 2010 gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen las­sen. 4.3. Nach dem Gesagten hat das BFM einerseits den Sachverhalt vor Er­lass seiner Verfügung unrichtig festgestellt und andererseits das rechtli­che Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 nicht berücksichtigt hat. Die ebenfalls vor Erlass der Verfügung unter der Bezeichnung "Ergän­zung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eingereichte ausführliche Stel­lungnahme vom 21. Juli 2010 wäre von der Vorinstanz unter dem Blick­win­kel von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen gewesen; gemäss dieser Be­stimmung können verspätete Parteivorbringen von der Behörde trotz der Verspä­tung berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erschei­nen. 4.4. Die Tatsache, dass ihre fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 dem BFM durch die Schweizerische Botschaft erst am 5. August 2010 übermittelt wurde (wo sie am 13. August 2010, einen Tag nach Versand des negativen Asylentscheids, einging), darf sich selbstver­stän­dlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auswirken. 4.5. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und sind die Akten zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asyl­verfahrens an das BFM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des pro­zessualen Fehlverhaltens der Vorinstanz stellt sich bei dieser Sach­lage nicht; abgesehen davon kann es nicht Sinn und Zweck des Be­schwer­de­verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, eine unvoll­stän­dige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachzuholen. 4.6. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das recht­liche Gehör nicht gewährt hat, führt indessen auch nicht dazu, dass ih­nen die Einreisebewilligung bereits aus diesem Grund zu bewilligen wä­re. Den Akten sind bei summarischer Durchsicht nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, den Beschwerde­füh­ren­den wäre ein Verbleib im Heimatstaat für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zu­mutbar im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorin­stanzliche Verfügung vom 12. August 2010 beantragt wird. Die Vor­instanz ist anzuweisen, in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2010 und 21. Juli 2010 in ihre Verfügung einfliessen, mithin den entscheidre­levanten Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und zu wür­digen sowie gegebenenfalls in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2. Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht an­walt­lich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung unverhältnismässig hohe Kosten erwach­sen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2010 beantragt worden ist.

2. Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: