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E-7297/2014

E-7297/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7297/2014 Urteil vom 5. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch René Bussien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in seine medizinischen Akten zu gewähren, ihm sei anschliessend Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen, der Beschwerde sei wegen akuter gesundheitlicher Gründe (schwere Magen-/Darmbeschwerden) die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters beizuordnen und auf Kostenvorschusserhebung sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Dezember 2014 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiete des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - über Serbien und Ungarn und ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste (vgl. Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2014 S. 1 [A1/27 Blatt 19]; vgl. auch Gewährung des rechtlichen Gehörs [A16/1]), dass das SEM die ungarischen Behörden am 31. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, da der Beschwerdeführer am 16. September 2014 in Ungarn um Asyl ersucht habe, indes sein Gesuch am 29. September 2014 zurückgezogen und danach Ungarn verlassen habe (vgl. A16/1), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausführte, er könne wegen der schlechten Situation beziehungsweise der unhaltbaren Lebensumstände in Ungarn nicht dorthin zurückkehren, da er dort in einer Halle mit etwa 500 Personen habe leben müssen und keine medizinische Hilfe bekommen habe, zudem die ungarischen Behörden seine Asylgründe nicht mehr prüfen würden, da er sein Asylgesuch zurückgezogen habe (vgl. A18/1), dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe nur eine einzige kurze Befragung gehabt, statt der gesetzlich vorgeschriebenen zwei Anhörungen, und es stehe nicht fest, ob Ungarn ein Asylverfahren durchführen werde, dass die Ausführungen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers zur Gesetzeslage offensichtlich falsch sind, bei Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nämlich lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, aber keine Anhörung durchzuführen ist (vgl. Art. 36 AsylG), und Ungarn angesichts der vom Beschwerdeführer zweifach bestätigten Durchreise und der ungarischen Rückübernahmeerklärung gestützt auf die Dublin-III-VO grundsätzlich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden, dass im Fall von besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.), dass der Beschwerdeführer keiner besonders verwundbaren Gruppe zugeordnet werden kann, somit keinen besonderen Umständen Rechnung getragen werden muss, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Ungarn als Signatarstaat EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch anzunehmen ist, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der unhaltbaren Lebensumstände, der mangelnden medizinischen Versorgung und der Nichtüberprüfung seiner Asylgründe in Ungarn implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand (Rückenschmerzen und akute Magen-/Darmbeschwerden) beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er diesbezüglich pauschal Akteneinsicht in die medizinischen Unter­lagen seiner Behandlungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen beantragt, und danach ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ohne genau zu konkretisieren, um welche Akten es sich hierbei handelt, dass der Beschwerdeführer sich auf die medizinischen Meldungen vom 10. November beziehungsweise 10. Dezember 2014 beziehen dürfte, die ihm vermutungsweise ausgehändigt worden sind, da die Vorinstanz bei diesen Akten keinen Grund für eine Nichtedition angab und er nicht geltend macht, sie nicht erhalten zu haben, dass der Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung nach somit abzulehnen ist, dass der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, welcher sich lediglich über Rückenschmerzen, Bluttiefdruck/Kreis­laufschwäche und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung über akute Magen-/Darmbeschwerden beklagt, dass es sich offensichtlich um Bagatellbeschwerden handelt und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfälligen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, und der am 17. Dezember 2014 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: