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E-7286/2007

E-7286/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- D._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - D._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7286/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. November 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran im Jahre 2000 verliess, die folgenden sieben Jahre in B._______ (Türkei) lebte und am 26. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 27. August 2007 ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals zu den Asylgründen befragt wurde, dass das BFM ihn am 25. September 2007 gestützt auf Art. 29. Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von zehn Jahren Vollwaise geworden, habe in der Folge mit der Familie von C._______, einem Bekannten, im selben Dorf gelebt und ein unerträgliches Leben gehabt, dass er der Ethnie der Kurden angehöre und deshalb keinen Militärdienst leisten wolle, er überdies aber kein Aufgebot erhalten habe, dass er als Schmuggler tätig gewesen sei und gelegentlich die Partisanen mit Lebensmitteln unterstützt habe, dass er im Jahre 1999 (1378) vom Geheimdienst während 24 Stunden festgehalten worden sei, dass er im Jahre 2000 aus Angst vor einer Verfolgung durch den Geheimdienst den Iran verlassen habe und in die Türkei geflüchtet sei, dass er in der Türkei kein Asylgesuch eingereicht habe, indes dort als Maschinenwascher, in Restaurants und während dreier Jahre in einer T-Shirt-Fabrik gearbeitet habe, er nicht genügend verdient habe, weshalb er die Türkei verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 2. Oktober 2007 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, allein aufgrund ihrer Ethnie würden Kurden im Iran nicht verfolgt, andere konkrete Verfolgungsmotive nenne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht, bezeichnenderweise sei er denn auch nach 24 Stunden wieder freigelassen worden, als er wegen einer Streiterei einmal festgenommen worden sei, die Schläge, die er im Gefängnis erhalten habe, würde er stereotyp und oberflächlich schildern, weshalb sie bezweifelt würden, dies um so mehr, als er anlässlich der Erstbefragung diese noch nicht erwähnt habe, dass sich seine Situation als Waisenkind auf die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen beziehe und nicht asylrelevant sei, dass die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung darstelle, da sie nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolge, vielmehr eine Bestrafung wegen Refraktion aus rein militärstrafrechtlichlichen Gründen ergehe, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, im Iran bestehe ab dem 18. Lebensjahr eine 21-monatige obligatorische Militärdienstpflicht, Dienstverweigerer würden keine Wehrdienstbescheinigung erhalten, was dem Entzug der bürgerlichen Rechte gleichkomme, mithin die Betroffenen weder studieren noch arbeiten könnten, dass er sich als Kurde immer geweigert habe, für die persische Armee Militärdienst zu leisten, da die Möglichkeit bestehe, gegen Kurden kämpfen zu müssen, was seinen Ethik- und Moralvorstellungen widerspreche, dass er vielmehr mit den Kurden für ein eigenes freies Kurdistan habe kämpfen wollen, dass er sich bis heute der Militärdienstpflicht entzogen habe, indem er sich in den umliegenden Dörfern oder den Bergen an der Grenze zwischen Iran und Irak aufgehalten und die Partisanen der kommunistischen Partei mit Esswaren beliefert habe, dass ethnische Minderheiten im Iran in ihrer kulturellen Selbstverwirklichen eingeschränkt sowie wirtschaftlich benachteiligt würden und Rebellen langjährige Haftstrafen drohten, dass iranische Staatsangehörige, welche illegal das Land verlassen hätten, eine Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und mehreren Jahren erwarte, dass praxisgemäss das Aufgebot zum Militärdienst wie auch die Bestrafung bei allfälliger Dienstverweigerung als rechtsstaatlich legitime Anordnung und Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht asylrechtlich nicht relevant ist, es sei denn, der Einberufung oder Bestrafung liege eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotivation des Staates zugrunde, mithin erfolge aus einem solchen Grund eine Strafverschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. Samuel Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166 Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 23, Ziff. 85) oder sei aufgrund der besonderen Umstände völkerrechtswidrig (vgl. EMARK 1996 Nr. 6, E. 6a), dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen hätte und ihm neben diesem Nachdienen während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren die Wehrdienstbescheinigung vorenthalten würde, dass der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst sowie die Folgen der verzögerten Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung und den damit für den Betroffenen verbundenen Nachteilen für sein Leben nach der Dienstentlassung, insbesondere die gesellschaftliche Stellung, keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, dass somit sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der heimatlichen Behörden zugrunde liegen, dass deshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer wegen der angeblich ausstehenden Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei (Beschwerde S. 4) oder bis anhin gar kein Aufgebot erhalten habe (A 7, S. 5) und deshalb gar keinen Militärdienst leisten muss, dass aus den Aussagen in der Erstbefragung im EVZ Basel, in der direkten Bundesanhörung und den Ausführungen in der Beschwerde keine substanziierten Hinweise auf eine Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst (A 1, S. 4; Beschwerde S. 4) beziehungsweise - wie das BFM zu Recht festhält - widersprüchliche Aussagen zu dieser Verfolgung (A 1, S. 4; A 7, S. 3, 6 und 9) zu entnehmen sind, weshalb keine Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung vorliegen, dass im Übrigen zwischen der nur eintägigen Inhaftierung im Jahre 1999 und der Ausreise aus dem Iran im Jahre 2000 kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, mithin der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer seinerzeit tatsächlich illegal aus dem Iran ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt werden sollte, nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.), dies um so mehr, als es sich beim Beschwerdeführer in keiner Weise um eine politisch aktive Person im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt, dass an dieser Einschätzung auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten SFH-Berichte vom 26. Oktober 2001 zur Situation von Asylsuchenden aus dem Iran und vom 20. Oktober 2003 zur Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern vermögen, zumal sie nur eine allgemeine Einschätzung enthalten und nicht geeignet sind, die Würdigung der Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer sodann mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert dartut, inwiefern ihn das BFM zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, ihm mangels erfüllter Flüchtlingseigeschaft das nachgesuchte Asyl somit zu Recht nicht gewährt wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der - soweit den Akten zu entnehmen - junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, womit der entsprechende Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- D._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: