Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 22. Juni 2015 zur Person (BzP) und am 10. Januar 2017 vertieft zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie B._______ an und stamme aus C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er in der (...) Klasse abgebrochen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe als (...) und in der (...) gearbeitet. Die Eltern lebten noch in Eritrea. Der Vater sei im Militärdienst, weshalb er ihn seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Eine Schwester und ein Bruder seien ebenfalls im Heimatland. Ein jüngerer Bruder halte sich als Asylsuchender in der E._______ auf (N [...]) und die ältere Schwester habe Eritrea ebenfalls verlassen. Wegen dieser Schwester sei die Mutter im Jahr (...) von den Behörden festgenommen worden. Am (...) 2014 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Da er kein Tigrinya lesen könne, habe ein Nachbar das Schreiben für ihn übersetzt. Er habe Eritrea noch am selben Abend illegal verlassen. Seine Mutter sei an jenem Tag noch inhaftiert gewesen beziehungsweise freigelassen worden. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Er sei Mitglied einer Jugendvereinigung namens "(...)". In F._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: ein Schreiben des eritreischen Medienbundes Schweiz vom 6. Dezember 2017, ein Bestätigungsschreiben betreffend Organisation der Veranstaltung "(...)" vom 8. Dezember 2017 sowie die Einladung und zwei Zeitungsberichte zu dieser Veranstaltung, ein Schreiben des Eritrean Youth Movement for Change in Switzerland (EYMCS) vom 1. Dezember 2017 und diverse Fotos von Kundgebungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen sowie einen Artikel aus der Berner Zeitung "Eritreer demonstrieren auf dem Bundesplatz" vom 18. Mai 2018 ein. G. Am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Bestätigungsschreiben betreffend Durchführung einer Veranstaltung am 7. September 2018 der (...) vom 4. Oktober 2018 sowie nochmals Fotos von Kundgebungen zukommen. H. Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrie-Zentrums (...) ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Angaben zum angeblich erhaltenen und missachteten Aufgebot seien wenig substantiiert ausgefallen. Er habe dazu keine wesentlichen Elemente konkret und überzeugend darlegen können. Seine Ausführungen enthielten keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen, sondern hätten sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe bezogen. Jeglichen persönlichen Bezug und Realkennzeichen habe er vermissen lassen. Angesichts des Umstandes, dass das Aufgebot ein wesentliches Element der vorgebrachten Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Situation nur vage und oberflächlich habe beschreiben können. Darüber hinaus beinhalteten seine Sachverhaltsschilderungen Unstimmigkeiten. Anlässlich der BzP habe er erwähnt, das militärische Aufgebot am Tag der Haftentlassung der Mutter enthalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er ausgeführt, seine Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt noch in Haft gewesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.3 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass seine allgemeinen Schilderungen zu den Razzien respektive zu den Rekrutierungspraktiken der eritreischen Behörden detailliert und substantiiert ausgefallen sind, mithin nicht angezweifelt werden (vgl. dazu z.B. SEM-Akte A15/19 F40, F45 und F71). Wesentlich respektive massgebend ist vorliegend jedoch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des den Beschwerdeführer konkret betreffenden Rekrutierungsversuches durch die eritreischen Behörden. Die Vorinstanz erachtet die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers als insgesamt vage, oberflächlich und substanzlos. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat anschaulich dargelegt, wie sein Alltag in Eritrea ausgesehen und wie er sich verhalten hat, um den Kontakt zu den eritreischen Behörden zu vermeiden (vgl. SEM-Akte A15/19 F38). Weiter hat er glaubhaft geschildert, dass das Aufgebot seiner (...) und nicht ihm persönlich übergeben worden sei, da er jeweils nur (...) nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. F52 f. und F63). So konnte er auch die Interaktion mit seiner (...) an jenem Tag darlegen: "Ich habe ein Schreiben in der Hand gehalten. Nämlich jenes, welches ich von der (...) erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit hat mir meine (...) gesagt, man habe mir bereits einmal so etwas geschickt und nun sei ein zweites gekommen. Beim nächsten Mal würde man mich mitnehmen. Ob das wirklich so war oder ob mir meine (...) nur Angst machen wolle, kann ich nicht sagen" (vgl. a.a.O. F79). Als Realkennzeichen ist sodann insbesondere die Bemerkung des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das Aufgebot in tigrynischer Sprache nicht habe lesen können und deshalb sein Nachbar dieses für ihn habe übersetzen müssen (vgl. a.a.O. F37). Zudem konnte er auch Angaben zum Inhalt des Militäraufgebotes machen (vgl. a.a.O. F82 ff.). Die von der Vorinstanz erwähnte Unstimmigkeit betreffend den Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt des Erhalts des Militäraufgebotes ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als nebensächlich einzustufen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind.
E. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers (Dienstverweigerung) im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft gemacht, nach Erhalt des Aufgebotes zum Militärdienst aus Eritrea ausgereist zu sein, sich mithin der Dienstpflicht entzogen zu haben. Indem er seiner Rekrutierung entgangen ist, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG.
E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 12.50 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 20.45 aus (total Fr. 4 070.45). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf neun Stunden zu kürzen. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2 936.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen [Fr. 2 181.30 zu 8%; Fr. 539.15 zu 7.7%]) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer folglich als Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
E. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 936.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7275/2017 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 22. Juni 2015 zur Person (BzP) und am 10. Januar 2017 vertieft zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie B._______ an und stamme aus C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er in der (...) Klasse abgebrochen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe als (...) und in der (...) gearbeitet. Die Eltern lebten noch in Eritrea. Der Vater sei im Militärdienst, weshalb er ihn seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Eine Schwester und ein Bruder seien ebenfalls im Heimatland. Ein jüngerer Bruder halte sich als Asylsuchender in der E._______ auf (N [...]) und die ältere Schwester habe Eritrea ebenfalls verlassen. Wegen dieser Schwester sei die Mutter im Jahr (...) von den Behörden festgenommen worden. Am (...) 2014 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Da er kein Tigrinya lesen könne, habe ein Nachbar das Schreiben für ihn übersetzt. Er habe Eritrea noch am selben Abend illegal verlassen. Seine Mutter sei an jenem Tag noch inhaftiert gewesen beziehungsweise freigelassen worden. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Er sei Mitglied einer Jugendvereinigung namens "(...)". In F._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: ein Schreiben des eritreischen Medienbundes Schweiz vom 6. Dezember 2017, ein Bestätigungsschreiben betreffend Organisation der Veranstaltung "(...)" vom 8. Dezember 2017 sowie die Einladung und zwei Zeitungsberichte zu dieser Veranstaltung, ein Schreiben des Eritrean Youth Movement for Change in Switzerland (EYMCS) vom 1. Dezember 2017 und diverse Fotos von Kundgebungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen sowie einen Artikel aus der Berner Zeitung "Eritreer demonstrieren auf dem Bundesplatz" vom 18. Mai 2018 ein. G. Am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Bestätigungsschreiben betreffend Durchführung einer Veranstaltung am 7. September 2018 der (...) vom 4. Oktober 2018 sowie nochmals Fotos von Kundgebungen zukommen. H. Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrie-Zentrums (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Angaben zum angeblich erhaltenen und missachteten Aufgebot seien wenig substantiiert ausgefallen. Er habe dazu keine wesentlichen Elemente konkret und überzeugend darlegen können. Seine Ausführungen enthielten keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen, sondern hätten sich fast ausschliesslich auf äussere Abläufe bezogen. Jeglichen persönlichen Bezug und Realkennzeichen habe er vermissen lassen. Angesichts des Umstandes, dass das Aufgebot ein wesentliches Element der vorgebrachten Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Situation nur vage und oberflächlich habe beschreiben können. Darüber hinaus beinhalteten seine Sachverhaltsschilderungen Unstimmigkeiten. Anlässlich der BzP habe er erwähnt, das militärische Aufgebot am Tag der Haftentlassung der Mutter enthalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er ausgeführt, seine Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt noch in Haft gewesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.3 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass seine allgemeinen Schilderungen zu den Razzien respektive zu den Rekrutierungspraktiken der eritreischen Behörden detailliert und substantiiert ausgefallen sind, mithin nicht angezweifelt werden (vgl. dazu z.B. SEM-Akte A15/19 F40, F45 und F71). Wesentlich respektive massgebend ist vorliegend jedoch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des den Beschwerdeführer konkret betreffenden Rekrutierungsversuches durch die eritreischen Behörden. Die Vorinstanz erachtet die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers als insgesamt vage, oberflächlich und substanzlos. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat anschaulich dargelegt, wie sein Alltag in Eritrea ausgesehen und wie er sich verhalten hat, um den Kontakt zu den eritreischen Behörden zu vermeiden (vgl. SEM-Akte A15/19 F38). Weiter hat er glaubhaft geschildert, dass das Aufgebot seiner (...) und nicht ihm persönlich übergeben worden sei, da er jeweils nur (...) nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. F52 f. und F63). So konnte er auch die Interaktion mit seiner (...) an jenem Tag darlegen: "Ich habe ein Schreiben in der Hand gehalten. Nämlich jenes, welches ich von der (...) erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit hat mir meine (...) gesagt, man habe mir bereits einmal so etwas geschickt und nun sei ein zweites gekommen. Beim nächsten Mal würde man mich mitnehmen. Ob das wirklich so war oder ob mir meine (...) nur Angst machen wolle, kann ich nicht sagen" (vgl. a.a.O. F79). Als Realkennzeichen ist sodann insbesondere die Bemerkung des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das Aufgebot in tigrynischer Sprache nicht habe lesen können und deshalb sein Nachbar dieses für ihn habe übersetzen müssen (vgl. a.a.O. F37). Zudem konnte er auch Angaben zum Inhalt des Militäraufgebotes machen (vgl. a.a.O. F82 ff.). Die von der Vorinstanz erwähnte Unstimmigkeit betreffend den Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt des Erhalts des Militäraufgebotes ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als nebensächlich einzustufen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. 7. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers (Dienstverweigerung) im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9). 7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). 7.5 Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft gemacht, nach Erhalt des Aufgebotes zum Militärdienst aus Eritrea ausgereist zu sein, sich mithin der Dienstpflicht entzogen zu haben. Indem er seiner Rekrutierung entgangen ist, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG.
8. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 12.50 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 20.45 aus (total Fr. 4 070.45). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf neun Stunden zu kürzen. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2 936.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen [Fr. 2 181.30 zu 8%; Fr. 539.15 zu 7.7%]) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer folglich als Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 936.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef